371.112
# Verordnung über das Bestattungswesen
(Bestattungsverordnung)
Vom 11.11.2009 (Stand 01.01.2017)

## 1. Leichenschau

### **Art. 1** Leichenschau {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--371.112--1}

1. Bei jeder im Kanton verstorbenen Person und jeder im Kanton aufgefundenen Leiche ist in der Regel innert 24 Stunden eine ärztliche Leichenschau vorzunehmen.
2. Die Ärztin oder der Arzt ermittelt die Todesursache aufgrund einer persönlichen Untersuchung und erstellt auf amtlichem Formular eine Todesbescheinigung.
3. Die Todesbescheinigung ist unverzüglich dem für die Beurkundung des Todes zuständigen Zivilstandsamt zu übermitteln.
4. Die Kosten der Leichenschau sind aus dem Nachlass der verstorbenen Person zu bezahlen. Bei Mittellosigkeit sind diese von der letzten Wohnsitzgemeinde zu übernehmen. Fehlt ein Wohnsitz im Kanton Aargau oder ist dieser unbekannt, hat die Gemeinde am Ort der Durchführung der Leichenschau die Kosten zu übernehmen.

## 2. Friedhöfe und Gräber

### **Art. 2** Anlage von Friedhöfen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--371.112--2}

1. Die Gemeinden sorgen für die Bereitstellung von Friedhöfen.
2. Friedhöfe dürfen die öffentliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Sie sind in einem Gelände anzulegen, dessen natürliche oder künstlich hergerichtete Bodenbeschaffenheit die Verwesung nicht behindert.
3. Baubewilligungen für die Neuanlage oder Erweiterung bestehender Friedhöfe dürfen nur nach vorgängiger Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erteilt werden. Das Baugesuch muss insbesondere ein hydrogeologisches Gutachten beinhalten.

### **Art. 3** Gräber {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--371.112--3}

1. Mehrere Personen dürfen gleichzeitig oder nachträglich im selben Grab mittels Urne bestattet werden.
2. Die Bestattung mehrerer Personen in einem Erdbestattungsgrab ist insbesondere bei gleichzeitig verstorbenen Kleinkindern oder bei einer mit ihrem Kleinkind verstorbenen Mutter zulässig.
3. Die Bestattung von Totgeburten ist zulässig.

### **Art. 4** Grabtiefen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--371.112--4}

1. Die Gräber müssen folgende Mindesttiefen aufweisen:
   a) Erdbestattungen
   b) Urnenbestattungen

## 3. Einsargung und Bestattung

### **Art. 5** Särge und Urnen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--371.112--5}

1. Die Beisetzung der Leiche oder der Asche der verstorbenen Person hat in umweltverträglichem Sarg- oder Urnenmaterial, das die Verwesung beziehungsweise den Abbau möglichst wenig behindert, zu erfolgen.
2. Für jede Leiche ist ein gesonderter Sarg zu verwenden. Ausnahmen bewilligt der Gemeinderat.

### **Art. 6** Art und Form der Bestattung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--371.112--6}

1. Als Bestattungsarten sind sowohl die Erdbestattung (Beisetzung der eingesargten Leiche in einem Erdgrab) als auch die Feuerbestattung in einem Krematorium (Einäscherung der eingesargten Leiche) zulässig.
2. Bestattungen dürfen ethische Grundsätze nicht verletzen. Die Sicherstellung der Schicklichkeit obliegt dem Gemeinderat.

### **Art. 7** Ort der Bestattung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--371.112--7}

1. Anspruch auf Bestattung besteht in jener Gemeinde, in welcher die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz hatte.
2. Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen erfolgen. Davon ausgenommen sind Totgeburten.
3. Der Feuerbestattung kann die Beisetzung der Urne oder der offenen Asche folgen. Beisetzungen von Urnen beziehungsweise offener Asche ausserhalb von Friedhöfen insbesondere in Wäldern, Gewässern oder auf Privatgrundstücken sind zulässig, wenn diese auf schickliche Weise erfolgen, die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer zugestimmt haben und die gewünschten Beisetzungen weder die Umwelt noch die öffentliche Gesundheit gefährden. Vorbehalten bleibt namentlich die Gesetzgebung in den Gebieten des Bau-, Wald- und Umweltrechts.
4. Kommerzielle Beisetzungen gemäss Absatz 3 auf öffentlichem Grund benötigen die Zustimmung der Gemeinde.

### **Art. 8** Verfügungsrecht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--371.112--8}

1. Die Bestattungsart richtet sich nach dem Wunsch der verstorbenen Person, oder, wenn nicht feststellbar, nach dem Wunsch der nächsten, erreichbaren Angehörigen.
2. Wenn weder von der verstorbenen Person noch von ihren Angehörigen eine entsprechende Verfügung getroffen wurde oder wenn sich die Angehörigen darüber nicht einigen können, erfolgt die Bestattung in der Art, wie sie das Friedhofreglement der betreffenden Gemeinde für diese Fälle vorsieht, oder nach ortsüblichem Gebrauch.

### **Art. 9** Zeitpunkt {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--371.112--9}

1. Die Bestattung der Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Todeseintritt und nach der Meldung des Todes an das zuständige Zivilstandsamt erfolgen. Davon ausgenommen sind Anordnungen des Gemeinderats gestützt auf ein ärztliches Zeugnis des vom Kanton beauftragten Dritten.

## 4. Aufhebung von Gräbern

### **Art. 10** Grabesruhe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--371.112--10}

1. Die Grabesruhe beträgt mindestens 20 Jahre. Wird eine Urne einem Grab nachträglich beigelegt, richtet sich die Dauer der Grabesruhe nach der Erstbestattung.
2. Bei Erdbestattungen kann der Gemeinderat auf übereinstimmendes Begehren der nächsten Angehörigen und nach vorgängiger Zustimmung des vom Kanton beauftragten Dritten eine vorzeitige Exhumierung bewilligen, wenn dieser keine wesentlichen Interessen entgegenstehen und eine anderweitige Bestattung der Leiche gewährleistet ist.

## 4bis. Überführung ins Ausland&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 10a** Protokoll über die Einsargung und Versiegelung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--371.112--10a}

1. Für das Ausstellen eines Leichenpasses gemäss § 10c ist das Erstellen eines Protokolls über die Einsargung und Versiegelung (Einsargungs- und Versiegelungsprotokoll) notwendig.
2. Das Einsargungs- und Versiegelungsprotokoll enthält
   a) die Personalien der verstorbenen Person, namentlich Vorname, Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort,
   b) Ort und Datum des Todes,
   c) Ursache des Todes,
   d) Bestimmungsort der Überführung,
   e) Angaben über den Inhalt des Sarges,
   f) Angaben über Verschliessen und Versiegeln des Sarges.

### **Art. 10b** Zuständigkeit und Inpflichtnahme der Bestatterinnen und Bestatter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--371.112--10b}

1. Das Einsargungs- und Versiegelungsprotokoll wird von einer Bestatterin oder einem Bestatter erstellt und unterschrieben, die oder der vom Departement Gesundheit und Soziales in Pflicht genommen wurde. Diese sind dafür verantwortlich, dass der Sarg korrekt verschlossen und mit einem Siegel versehen wurde.
2. In Pflicht genommen werden können Bestatterinnen und Bestatter mit eidgenössischem Fachausweis, die über einen guten Leumund verfügen. Der Leumund ist mittels Straf- und Betreibungsregisterauszug nachzuweisen.
3. Das Departement Gesundheit und Soziales veröffentlicht eine Liste mit den in Pflicht genommenen Bestatterinnen und Bestattern.
4. Die Bestatterinnen und Bestatter erheben für das Ausstellen des Einsargungs- und Versiegelungsprotokolls eine Gebühr von Fr. 30.–.

### **Art. 10c** Ausstellung von Leichenpässen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--371.112--10c}

1. Die gemäss Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) vom 29. April 2015 zu bezeichnende Amtsstelle ist das Zivilstandsamt, in dessen Kreis die betroffene Person verstorben ist. Für in der Gemeinde Bergdietikon Verstorbene ist das Zivilstandsamt Wettingen zuständig.
2. Leichenpässe werden nur für im Kanton Aargau verstorbene Personen ausgestellt. Für Personen mit letztem Wohnsitz im Kanton Aargau, die ausserkantonal in der Schweiz verstorben sind, kann ein Leichenpass ausgestellt werden, wenn eine in Pflicht genommene Bestatterin oder ein in Pflicht genommener Bestatter das Einsargungs- und Versiegelungsprotokoll erstellt; zuständig ist das Zivilstandsamt am letzten Wohnsitz im Kanton Aargau.
3. Die Gebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses beträgt Fr. 30.–. Die Gebühr wird
   a) um 50 Prozent erhöht, wenn das Gesuch als dringend behandelt werden muss,
   b) um 100 Prozent erhöht, wenn die Dienstleistung einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand erfordert.

## 5. Schlussbestimmungen

### **Art. 11** Rechtspflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--371.112--11}

1. Gegen gestützt auf diese Verordnung oder das kommunale Friedhofreglement ergehende Entscheide des Gemeinderats kann innert 30 Tagen beim Departement Gesundheit und Soziales Beschwerde erhoben werden. Dessen Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.

### **Art. 12** Publikation und Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--371.112--12}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.