371.312
# Verordnung über die Legalinspektion
Vom 02.11.2016 (Stand 01.01.2017)

### **Art. 1** Voraussetzung, Meldepflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--371.312--1}

1. Bemerkt die Leichenschauerin oder der Leichenschauer Anzeichen, die einen gewaltsamen Tod als möglich erscheinen lassen, ist die Todesursache unabgeklärt oder ist die Identität der Leiche unbekannt, so hat sie oder er die Kantonspolizei sofort darüber zu informieren.
2. Die Pflicht zur Erstattung einer Anzeige obliegt jedermann, insbesondere Ärztinnen oder Ärzten, Mitgliedern von Gemeindebehörden und Beamtinnen oder Beamten, die Wahrnehmungen machen, die auf einen gewaltsamen oder unabgeklärten Tod hinweisen.

### **Art. 2** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--371.312--2}

1. An der Legalinspektion nehmen eine Ärztin oder ein Arzt eines vom Kanton beauftragten Dritten und eine Kantonspolizistin oder ein Kantonspolizist teil. Die Staatsanwaltschaft entscheidet aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall, ob sie der Legalinspektion beiwohnt.

### **Art. 3** Zeit und Ort {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--371.312--3}

1. Die Legalinspektion ist möglichst bald und in der Regel am Fundort der Leiche durchzuführen.
2. Nach der genauen Untersuchung des Fundortes kann die Legalinspektion an einem geeigneten Ort beendigt werden.

### **Art. 4** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--371.312--4}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.