403.711
# Verordnung über die Unfallversicherung von Schülerinnen und Schülern
(V Schulunfallversicherung)
Vom 22.10.1997 (Stand 01.01.2022)

### **Art. 1** Versicherungspflicht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--403.711--1}

1. Die Schulträger der Volksschule haben in Ergänzung zur obligatorischen privaten Krankenversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 alle ihre Schülerinnen und Schüler gegen Unfälle im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb zu versichern.
2. Der Kanton versichert die Schülerinnen und Schüler an den kantonalen Mittelschulen sowie an der Kantonalen Schule für Berufsbildung gemäss Absatz 1.
3. Das Versicherungsverhältnis untersteht dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) vom 2. April 1908.

### **Art. 2** Schulunfälle&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--403.711--2}

1. Als Schulunfälle zu versichern sind Unfälle
   a) während der Unterrichtsstunden (inkl. Musikschule und freiwilligem Sportunterricht) und der dazwischenliegenden Pausen,
   b) ausserhalb des Grundstücks des von der versicherten Person bewohnten Hauses auf dem direkten Weg zu und von der Schule, während der Zeit, die hierfür normalerweise benötigt wird,
   c) bei Schulveranstaltungen und -tätigkeiten ausserhalb der Schulgrundstücke auf dem direkten Weg zum Besammlungsort oder zum Ort der Tätigkeit und zurück, während der Zeit, die hierfür normalerweise benötigt wird,
   d) bei Freistunden (Zwischenstunden) auf dem Schulareal sowie bei Einnahme der Mittagsverpflegung auf demselben oder in einem von der Schule zugewiesenen Lokal,
   e) während von der Schule organisierten Veranstaltungen (Schulreisen, Klassenlager, Exkursionen, Diplom- und Abschlussreisen, Umzügen, Aufführungen und anderen Betätigungen), die sich im Rahmen von Schulgesetzgebung beziehungsweise Lehrplan halten oder durch die Schulleitung bewilligt werden können und unter Leitung von Lehr- oder anderen von der Schule beauftragten Aufsichtspersonen stattfinden. Bei Umzügen und Aufführungen (inklusive Proben) im Rahmen von Festen gilt die Versicherung nur, wenn die Schule daran offiziell beteiligt ist,
   f) anlässlich der Konsultation der Schuldienste (Jugendpsychologischer und -psychiatrischer Dienst, Schul-, Berufs- und Laufbahnberatung, Schulärztin beziehungsweise -arzt, Schulzahnpflege)
2. Zusätzlich in Heimen zu versichern sind Unfälle
   a) bei Heimbewohnerinnen und -bewohnern während des gesamten Heimaufenthalts, eingeschlossen Urlaub ausserhalb des Heims,
   b) bei externen Schülerinnen und Schülern sowie betreuten Personen gemäss Absatz 1.
3. Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 sind sinngemäss anwendbar.

### **Art. 3** Leistungen, Grundsatz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--403.711--3}

1. Die Unfallversicherung hat Leistungen zu gewähren im Todes- und Invaliditätsfall. Sie hat zudem die im Zusammenhang mit der Heilung (ohne Heilungskosten) stehenden Auslagen während 10 Jahren pro Fall zu ersetzen, die in der obligatorischen Krankenkassenversicherung nicht oder nur teilweise eingeschlossen sind.
2. …
3. Die Mindestleistungen haben zu betragen:
   a) bei Tod
   b) bei Invalidität, mit progressiver Erhöhung der Versicherungsleistung auf maximal 350 % ab einem Invaliditätsgrad von 26 %

### **Art. 3a** Invalidität {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--403.711--3a}

1. Die jeweiligen Leistungen bei Invalidität richten sich nach Anhang 1. Wenn der Verlust oder die Gebrauchsunfähigkeit nur teilweise besteht, bezahlt die Schulunfallversicherung einen entsprechend geringeren Prozentsatz.
2. Sind von einem Unfall mehrere Körperteile betroffen, werden die Prozentsätze zusammengezählt. Das Ausmass der Invalidität beträgt aber nie mehr als 100 %.
3. Ist die versicherte Person aufgrund eines früheren Unfalls vor dem jetzigen Unfall invalid gewesen, bezahlt die Schulunfallversicherung die Differenz zwischen dem Kapital, das sich aufgrund des vorherigen Invaliditätsausmasses ergäbe und dem Kapital, das aufgrund des gesamten Invaliditätsausmasses errechnet wird.
4. Kann das gesamte Ausmass der Invalidität nach den Grundsätzen gemäss Anhang 1 nicht bestimmt werden, wird es aufgrund der bleibenden körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person festgelegt.

### **Art. 3b** Todesfall {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--403.711--3b}

1. Führt der Unfall innerhalb von zwei Jahren zum Tod, bezahlt die Schulunfallversicherung das auf der Police aufgeführte Kapital
   a) an die Eltern,
   b) bei deren Fehlen an die Geschwister,
   c) nach Heirat oder eingetragener Partnerschaft an die jeweilige Partnerin beziehungsweise den jeweiligen Partner, bei deren Wegfall an die Kinder.
2. Fehlen Bezugsberechtigte, werden die Bestattungskosten bis zu einem Betrag von Fr. 5'000.– übernommen.

### **Art. 3c** Kostenübernahme {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--403.711--3c}

1. Es werden die in Anhang 2 festgelegten Auslagen übernommen, soweit sie nicht oder nur teilweise in der Grundversicherung der Krankenkassen gemäss KVG eingeschlossen sind.
2. Begibt sich eine in der Schweiz verunfallte Person ins Ausland in ärztliche Behandlung, entfällt die Leistungspflicht der Schulunfallversicherung.
3. Selbstbehalte und Franchisen der Krankenkassen sind nicht gedeckt.

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--403.711--4}

### **Art. 5** Versicherer und Police&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--403.711--5}

1. Die Wahl des Versicherers ist im Rahmen der submissionsrechtlichen Vorgaben frei.
2. Die vorliegende Verordnung bildet integrierenden Bestandteil der jeweiligen Policen.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--403.711--6}

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--403.711--7}

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--403.711--8}