405.112
# Verordnung über die Schuldienste
(V Schuldienste)
Vom 03.05.2017 (Stand 01.01.2026)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zuständiges Departement {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--1}

1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) ist für die Schuldienste zuständig, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine anderen Zuständigkeiten vorsehen.

## 2. Kinder- und jugendpsychiatrische Dienstleistungen

### **Art. 2** Bezug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--2}

1. Die vom Kanton bereitgestellten kinder- und jugendpsychiatrischen Beratungs- und Beurteilungsleistungen können nur in Absprache mit dem Schulpsychologischen Dienst bezogen werden.
2. Schulen, die ohne Zustimmung des Schulpsychologischen Dienstes Leistungen beziehen, sind für diese Leistungen kostenpflichtig.

### **Art. 3** Leistungsverträge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--3}

1. Das BKS ist ermächtigt, Leistungsverträge mit den Anbietenden von kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstleistungen abzuschliessen.

## 3. Schulpsychologischer Dienst

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--4}

### **Art. 5** Obligatorische Abklärung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--5}

1. Vor folgenden Laufbahnentscheiden findet eine obligatorische Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst statt:
   a) …
   b) Zuweisungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen.

### **Art. 6** Hauptzielgruppen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--6}

1. Der Schulpsychologische Dienst ist tätig für Kinder und Jugendliche, die im Kanton Aargau zur Schule gehen oder Aufenthalt haben.
2. Die Anmeldung beim Schulpsychologischen Dienst erfolgt durch die Eltern oder mit ihrem schriftlichen Einverständnis durch Dritte. Jugendliche nach vollendetem 12. Altersjahr können sich auch ohne Einverständnis der Eltern anmelden.
3. Bei obligatorischen Abklärungen gemäss § 5 kann die Anmeldung auch durch die Schulleitung erfolgen.
4. Bei gruppenbezogenen Anliegen von Schulen wie Beratung in Konfliktsituationen, Krisenintervention und notfallpsychologischer Unterstützung erfolgt die Anmeldung in der Regel durch die Schulleitung.

### **Art. 7** Dokumentation, Aufbewahrung, Einsicht und Auskunft {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--7}

1. Der Schulpsychologische Dienst ist verpflichtet, den Verlauf und die Ergebnisse der Beratungen und Abklärungen schriftlich zu dokumentieren.
2. Bezüglich Aufbewahrungspflicht, Aufbewahrungsfrist, Vernichtung von Dokumenten sowie Einsichts- und Auskunftsrechte der Betroffenen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 und der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007.

### **Art. 8** Standorte {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--8}

1. Der Schulpsychologische Dienst führt Regionalstellen in Aarau, Baden, Bad Zurzach, Rheinfelden, Wohlen und Zofingen.
2. Das BKS legt das Einzugsgebiet der Regionalstellen fest. Dabei berücksichtigt es die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
3. Die Regionalstellen sorgen mit Aussenstellen für die Sicherstellung eines gleichwertigen und schulnahen Angebots.

## 4. Beratungsangebote für Ausbildung und Beruf

### **Art. 9** Hauptzielgruppen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--9}

1. Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung steht Jugendlichen und Erwachsenen offen, die im Kanton Aargau Aufenthalt beziehungsweise zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder eine Ausbildung absolvieren.
2. Die schul- und jugendpsychologische Beratung an der Sekundarstufe II steht Jugendlichen dieser Stufe offen, die im Kanton Aargau zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder eine Ausbildung absolvieren.
3. Die Lehrpersonenberatung steht Lehrpersonen und Schulleitenden offen, die im Kanton Aargau arbeiten oder zivilrechtlichen Wohnsitz haben.

### **Art. 10** Unentgeltliches Grundangebot {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--10}

1. Das unentgeltliche Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung umfasst:
   a) Bereitstellen von Informationen und Auskunftserteilung zum Bildungs- und Berufsangebot,
   b) Einzelberatungen für Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr und für Personen ohne abgeschlossene Ausbildung auf Sekundarstufe II,
   bbis) …
   bter) Berufliche Standortbestimmungen und Beratungen für Personen ab dem vollendeten 25. Altersjahr mit abgeschlossener Ausbildung auf Sekundarstufe II, die in der obligatorischen Krankenversicherung Prämienverbilligung beziehen,
   c) Gruppenberatungen,
   d) Informationsveranstaltungen.
2. Das unentgeltliche Grundangebot der schul- und jugendpsychologischen Beratung umfasst:
   a) Auskunftserteilung und Informationsvermittlung,
   b) Beurteilung von Leistungs- und Verhaltensbesonderheiten sowie von psychischen und psychosozialen Schwierigkeiten, die sich auf den Ausbildungserfolg auswirken,
   c) Beratung und Begleitung zur Förderung der Ausbildungs- und Arbeitsmarktfähigkeit, zur Stärkung der psychosozialen Entwicklung und zur Verbesserung der schulischen, beruflichen und sozialen Integration,
   d) Beratung in Konfliktsituationen und in Fällen häuslicher Gewalt,
   e) Krisenintervention und notfallpsychologische Unterstützung der Schulen.
3. Das unentgeltliche Grundangebot der Lehrpersonenberatung umfasst:
   a) Auskunftserteilung und Informationsvermittlung,
   b) fachliche, fachdidaktische und pädagogische Beratung zur Schul- und Unterrichtsentwicklung,
   c) Beratung zur Arbeitsorganisation, Stressbewältigung und Gesundheitsförderung,
   d) Beratung in belastenden beruflichen und persönlichen Situationen sowie in schulischen Konflikten und Krisensituationen,
   e) Standortbestimmung, Laufbahnberatung und -entwicklung,
   f) Beratung bei sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz.
4. Das unentgeltliche Grundangebot gemäss den Absätzen 1 und 2 wird in enger Zusammenarbeit mit den Schulen und Ausbildungsbetrieben erbracht.
5. Das unentgeltliche Grundangebot der Lehrpersonenberatung gemäss Absatz 3 lit. c–e ist pro Person auf höchstens 270 Minuten innert drei Jahren begrenzt.

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--11}

### **Art. 12** Dokumentation, Aufbewahrung, Einsicht und Auskunft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--12}

1. Bezüglich Dokumentation, Aufbewahrung, Einsicht und Auskunft gilt § 7.

### **Art. 13** Auslagerung, a) Leistungsverträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--13}

1. Überträgt der Regierungsrat die Führung von Beratungsangeboten öffentlichen oder privaten Anbietenden, schliesst das BKS mit diesen Rahmen- und Jahresverträge ab.
2. Der Rahmenvertrag wird in der Regel auf vier Jahre abgeschlossen.
3. Der Jahresvertrag konkretisiert den Rahmenvertrag insbesondere in Bezug auf Menge und finanzielle Abgeltung der zu erbringenden Leistungen. Kennzahlen und Steuerungsgrössen werden jährlich festgelegt.

### **Art. 14** b) Betriebs- und Finanzrechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--14}

1. Die Leistungserbringenden führen als Bestandteil der Betriebsrechnung eine Kosten- und Leistungsrechnung nach den Vorgaben des BKS.
2. Das BKS kann in die Betriebsrechnung Einsicht nehmen. Diese kann für die Festlegung von Menge und finanzieller Abgeltung im nächsten Jahresvertrag beigezogen werden.
3. Die Rechnungslegung der Finanzrechnung erfolgt nach anerkannten Standards.

### **Art. 15** c) Rücklagefonds {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--15}

1. Die Leistungserbringenden sind verpflichtet, die mit Mitteln des Kantons erzielten Überschüsse und Fehlbeträge einem Rücklagefonds zuzuweisen.
2. Der Rücklagefonds bezweckt, Schwankungen im Betriebsergebnis der Leistungserbringung für den Kanton auszugleichen.
3. Der Rücklagefonds darf 20 % der Leistungsabgeltung des Kantons nicht überschreiten. Ein darüber hinausgehender Betrag ist im folgenden Geschäftsjahr der Leistungsabgeltung anzurechnen.
4. Bei einem Positivsaldo des Rücklagefonds können diesem pro Geschäftsjahr bis 30 % des im Vorjahr zugewiesenen Überschusses entnommen und für Vorhaben im Rahmen des Vertragszwecks verwendet werden. Für darüber hinausgehende Entnahmen ist die Zustimmung des BKS erforderlich.

### **Art. 16** d) Berichterstattung und Controlling {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--16}

1. Die Art, die Periodizität und der Inhalt der Berichterstattung an den Kanton und das Controlling durch diesen sind im Rahmenvertrag festzulegen.
2. Die Leistungserbringenden müssen über eine unabhängige externe Kontrollstelle verfügen.

### **Art. 17** e) Besondere Befugnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--17}

1. …
2. Die Leistungserbringenden haben im Rahmen der übertragenen Aufgaben Verfügungskompetenz.

## 5. Schulsozialarbeit

### **Art. 18** Fachliche Unterstützung, Beiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--18}

1. Das BKS unterstützt die Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter sowie die Schulträger in fachlichen Belangen.
2. Fachtagungen und Weiterbildungsveranstaltungen für Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter, welche die Zusammenarbeit der Schulsozialarbeit mit der öffentlichen Schule betreffen, können vom Kanton mit Beiträgen unterstützt werden.

## 6. Schulärztlicher Dienst und Vorsorgeuntersuchungen

## 6.1 Schulärztlicher Dienst

### **Art. 19** Beratung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--19}

1. Die Schulärztin oder der Schularzt
   a) berät auf Anfrage Schulbehörden, Schulleitungen, Lehrpersonen und Eltern zu schulrelevanten Gesundheitsthemen,
   b) steht den Schülerinnen und Schülern in besonderen Situationen als Anlaufstelle zur Verfügung,
   c) nimmt auf Anfrage von Schulleitungen und Anstellungsbehörden Stellung zu ärztlichen Zeugnissen von Schülerinnen und Schülern beziehungsweise von an der Schule beschäftigten Personen,
   d) arbeitet mit anderen Ärztinnen und Ärzten, den zuständigen Beratungs- und Fachstellen sowie den übrigen Schuldiensten zusammen.

### **Art. 20** Prävention {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--20}

1. Die Schulärztin oder der Schularzt
   a) ist Anlaufstelle für sämtliche Fragen der Schulgesundheit,
   b) unterstützt die Schulen bei der lehrplanmässigen Gesundheitsförderung,
   c) kann von den Schulen bei Veranstaltungen zu aktuellen Gesundheitsthemen als Referentin beziehungsweise Referent oder als Auskunftsperson beigezogen werden.

### **Art. 21** Epidemiologische Abklärungen und Massnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--21}

1. Die Schulärztin oder der Schularzt wirkt bei epidemiologischen Abklärungen und Massnahmen des Kantonsärztlichen Dienstes in den Schulen mit oder führt diese in dessen Auftrag durch.

### **Art. 22** Impfungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--22}

1. Die an den Schulen angebotenen Impfungen sind freiwillig.
2. Die Impfungen stehen unter direkter schulärztlicher oder anderweitiger ärztlicher Verantwortung und Aufsicht.

### **Art. 23** Pflichtenheft {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--23}

1. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) legt in Absprache mit dem BKS das Pflichtenheft für die Schulärztinnen und -ärzte fest.

### **Art. 24** Einsetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--24}

1. Als Schulärztin oder Schularzt können fachlich selbständig tätige Ärztinnen und Ärzte mit aargauischer Berufsausübungsbewilligung eingesetzt werden. Das DGS kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
2. Zuständig für die Einsetzung der Schulärztinnen und -ärzte sind
   a) die Gemeinderäte bei den Volksschulen einschliesslich der von Gemeinden geführten Sonderschulen,
   b) das zuständige Organ der Trägerschaft bei den Privat- und Sonderschulen mit privatrechtlicher Trägerschaft,
   c) das BKS bei den kantonalen Schulen.

### **Art. 25** Entschädigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--25}

1. Die Schulärztin oder der Schularzt wird mit pauschal Fr. 250.– pro Stunde entschädigt.

### **Art. 26** Berichterstattung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--26}

1. Jede Schulärztin und jeder Schularzt erstattet der Behörde beziehungsweise der Trägerschaft gemäss § 24 Abs. 2 zuhanden des DGS Bericht über die Tätigkeit im vergangenen Schuljahr.
2. Das DGS legt Vorgaben für die Berichterstattung fest. Es kann die schulärztliche Tätigkeit auswerten.

### **Art. 27** Beratung und Aufsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--27}

1. Die fachliche Beratung und die Aufsicht über die Schulärztinnen und -ärzte obliegen dem DGS.
2. Für schulorganisatorische Belange ist das BKS zuständig.

## 6.2 Vorsorgeuntersuchungen

### **Art. 28** Zweck und Durchführung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--28}

1. Die Vorsorgeuntersuchungen bezwecken, den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler zu Beginn und am Ende der Volksschule zu überprüfen sowie Gesundheits- und Entwicklungsstörungen rechtzeitig zu erkennen.
2. Die Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur von in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden.
3. Einzelne Teile der Untersuchung können unter ärztlicher Verantwortung an andere Gesundheitsfachpersonen delegiert werden.

### **Art. 29** Einschulungsuntersuchung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--29}

1. Die Einschulungsuntersuchung findet bis Ende des ersten Semesters des zweiten Kindergartenjahres statt.
2. Sie umfasst insbesondere
   a) kurze Anamnese,
   b) Messung der Grösse und des Gewichts,
   c) Sehtest,
   d) Hörtest,
   e) Beurteilung der Motorik,
   f) Beurteilung der Entwicklung,
   g) Überprüfung des Impfstatus und Abgabe von Empfehlungen.
3. Ist bis Ende des ersten Semesters des zweiten Kindergartenjahres keine Einschulungsuntersuchung bei einer zugelassenen Ärztin oder einem zugelassenen Arzt erfolgt oder nachweislich vereinbart, führt die Schulärztin oder der Schularzt diese im zweiten Semester durch.

### **Art. 30** Austrittsuntersuchung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--30}

1. Die Austrittsuntersuchung findet in der zweiten Klasse oder im ersten Semester der dritten Klasse der Oberstufe statt.
2. Sie umfasst insbesondere
   a) kurze Anamnese,
   b) Messung der Grösse und des Gewichts,
   c) Sehtest,
   d) Hörtest,
   e) Messung des Blutdrucks,
   f) Besprechung von Fragen zu Gesundheit und Prävention,
   g) Überprüfung des Impfstatus und Abgabe von Empfehlungen.
3. Ist bis Ende des ersten Semesters der dritten Klasse keine Austrittsuntersuchung bei einer zugelassenen Ärztin oder einem zugelassenen Arzt erfolgt, führt die Schulärztin oder der Schularzt diese im zweiten Semester durch.

### **Art. 31** Organisation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--31}

1. Die Schulen
   a) informieren die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern rechtzeitig über die Vorsorgeuntersuchungen und geben die notwendigen Unterlagen ab,
   b) kontrollieren die Vornahme der Untersuchungen und melden der Schulärztin oder dem Schularzt diejenigen Schülerinnen und Schüler, bei denen innert Frist keine Untersuchung erfolgt ist.
2. Die Eltern
   a) melden ihr Kind rechtzeitig für die Vorsorgeuntersuchungen an und informieren die Schule über die Durchführung,
   b) tragen den Selbstbehalt der kassenpflichtigen Einschulungsuntersuchung.
3. Die Ärztinnen und Ärzte stellen die kassenpflichtigen Einschulungsuntersuchungen den Krankenkassen beziehungsweise den Eltern und die Austrittsuntersuchungen den Gemeinden in Rechnung.
4. Die Schulärztin oder der Schularzt legt in Absprache mit der Schule die Termine für die subsidiären Untersuchungen gemäss den §§ 29 Abs. 3 und 30 Abs. 3 fest.

## 7. Schulzahnpflege

### **Art. 32** Zweck {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--32}

1. Die Schulzahnpflege bezweckt die Bekämpfung der Zahnkrankheiten durch vorbeugende Massnahmen und jährliche zahnärztliche Kontrolluntersuchungen.

### **Art. 33** Kontrolluntersuchungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--33}

1. Die Kontrolluntersuchungen dürfen nur von in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Zahnärztinnen und -ärzten durchgeführt werden.
2. Die Eltern erhalten beim Eintritt ihres Kindes in die Volksschule von der Schule ein Gutscheinheft für die Kontrolluntersuchungen. Für jedes Schuljahr gibt es einen Gutschein.
3. Die Kontrolluntersuchungen werden von der Zahnärztin oder dem Zahnarzt im Gutscheinheft eingetragen.
4. Die Zahnärztinnen und -ärzte reichen die während des Schuljahres eingelösten Gutscheine den Gemeinden innert Monatsfrist nach Schuljahresende zur Abrechnung ein.

### **Art. 34** Schulzahnprophylaxe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--34}

1. Die Schulzahnprophylaxe umfasst insbesondere die Instruktion der Zahnpflege und Informationen über gesunde Ernährung.
2. Im Kindergarten sowie in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule stehen Instruktion und vorbeugende Massnahmen im Vordergrund. Ab der dritten Klasse wird vor allem über karies- und parodontal-prophylaktische Massnahmen informiert.
3. Die Schulzahnprophylaxe findet in der Regel mindestens vier Mal pro Schuljahr statt.

### **Art. 35** Fachkräfte für Schulzahnprophylaxe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--35}

1. Die Fachkräfte für Schulzahnprophylaxe führen die Schulzahnprophylaxe gemäss Pflichtenheft durch, sprechen ihre Einsätze rechtzeitig mit der Schulleitung ab und bilden sich regelmässig weiter.
2. Anstellbar ist, wer die von der Sektion Aargau der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO empfohlenen Ausbildungskurse erfolgreich abgeschlossen hat.

### **Art. 36** Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--36}

1. Die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt
   a) steht den in der Schulzahnpflege tätigen Personen beratend zur Verfügung,
   b) ist verantwortlich für die Erstellung des Pflichtenhefts der Fachkräfte für Schulzahnprophylaxe.

## 8. Schlussbestimmung

### **Art. 37** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--405.112--37}

1. Die §§ 1–18 und 37 dieser Verordnung treten am 1. Januar 2018 in Kraft, die §§ 19–36 am 1. August 2018.
2. …
3. § 10 Abs. 1 lit. bter gilt vom 1. Januar 2026 bis am 31. Dezember 2028.