411.200
# Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen
(GAL)
Vom 17.12.2002 (Stand 01.07.2024)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--1}

1. Dieses Gesetz regelt in Bezug auf das Personalrecht die Grundzüge der Rechtsverhältnisse zwischen dem Kanton, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den Lehrpersonen an Volksschulen und kantonalen Schulen gemäss Schulgesetz vom 17. März 1981 und Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007.
2. Der Grosse Rat kann den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf weitere an Volksschulen und kantonalen Schulen tätige Personen erweitern sowie auf Lehrpersonen an Bildungseinrichtungen ausdehnen, die anderen kantonalen Erlassen unterstehen.

### **Art. 2** Personalpolitik {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--2}

1. Der Regierungsrat erlässt zu Beginn einer Legislaturperiode ein Leitbild für die Personalpolitik. Dieses enthält die aktuellen personalpolitischen Ziele und Entwicklungsstrategien.
   a) …
   b) …
   c) …
   d) …
   e) …
   f) …
2. Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden vor Erlass des Leitbilds angehört.
3. …

### **Art. 3** Anstellungsverhältnisse {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--3}

1. Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Lehrperson und dem Kanton oder der Gemeinde beziehungsweise dem Gemeindeverband als Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber auf unbefristete oder befristete Dauer begründet.
2. Auf Verlangen der Lehrperson ist ein befristetes Anstellungsverhältnis, sofern es während 5 Jahren ohne Unterbruch bestand und weitergeführt würde, in ein unbefristetes umzuwandeln. Das Pensum des unbefristeten Anstellungsverhältnisses darf nicht kleiner sein als das während 5 Jahren erteilte Mindestpensum.
3. Der Regierungsrat legt die bei Anstellungsverhältnissen durch Verfügung zu regelnden Personal- und Lohnfragen fest, soweit diese nicht durch Dekret bestimmt sind.

### **Art. 4** Inhaltliche Ausgestaltung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--4}

1. Der Regierungsrat erlässt ergänzende und vollziehende Vorschriften über die inhaltliche Ausgestaltung der Verträge.
2. Erweist es sich bei Anstellungsverhältnissen als sachlich notwendig, kann der Regierungsrat besondere Vorschriften festlegen, namentlich andere Kündigungsfristen vorsehen.
3. Die Minimalansprüche zum Schutz der Lehrpersonen entsprechen denjenigen des Schweizerischen Obligationenrechts und sind in jedem Fall einzuhalten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen in diesem Gesetz.

### **Art. 5** Gesamtarbeitsverträge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--5}

1. Der Regierungsrat kann in Bereichen, deren Regelung in seine abschliessende Zuständigkeit fällt, mit Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge für alle Lehrpersonen oder einzelne Gruppen abschliessen.
2. Er kann die vereinbarten Bestimmungen für die den entsprechenden Verbänden nicht angeschlossenen Lehrpersonen im sachlichen Geltungsbereich der Gesamtarbeitsverträge verbindlich erklären.
3. Die Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge werden zu Bestandteilen der einzelnen Anstellungsverhältnisse.
4. Soweit der Inhalt der Gesamtarbeitsverträge und einer allfälligen allgemeinen Verbindlicherklärung den Kompetenzbereich des Regierungsrats überschreitet, bedarf es der vorgängigen Zustimmung des Grossen Rats.
5. In jedem Fall müssen sich die Gesamtarbeitsverträge im Rahmen von Gesetz und Dekret bewegen.

### **Art. 6** Zuständigkeiten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--6}

1. Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten, soweit nicht Gesetz oder Dekret besondere Vorschriften enthalten.

### **Art. 6a** Unentgeltlichkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--6a}

1. Die erstinstanzlichen Entscheide der Anstellungsbehörden und des für das Lohnwesen zuständigen Departements erfolgen unentgeltlich.

## 2. Begründung, Entstehung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses

### **Art. 7** Vorschriften des Obligationenrechts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--7}

1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für den Abschluss eines befristeten oder unbefristeten Anstellungsverhältnisses, für die Probezeit, für die ordentliche Auflösung, für die fristlose Auflösung, für den Kündigungsschutz und für das Verfahren bei Entlassung ganzer Gruppen die Vorschriften von Art. 334–337d des Schweizerischen Obligationenrechts (Stand 1. Januar 1998; vgl. Anhang) als kantonales öffentliches Recht.

### **Art. 8** Anstellungsvoraussetzungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--8}

1. Voraussetzung für die Anstellung als Lehrperson ist neben der persönlichen Eignung die für die entsprechende Lehrtätigkeit erforderliche fachliche, pädagogische und methodisch-didaktische Qualifikation. Das zuständige Departement kann entsprechende Vorgaben machen.
2. Lehrpersonen, die auf der Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung gemäss Art. 12bis der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 eingetragen sind, dürfen nicht angestellt werden.

### **Art. 9** Inpflichtnahme {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--9}

1. Mit der Unterzeichnung des Anstellungsvertrags verpflichten sich die Lehrpersonen auf Verfassung und Gesetz.

### **Art. 10** Auflösung des Anstellungsverhältnisses, a) Fristen und Termine {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--10}

1. Die Vertragsparteien können das Anstellungsverhältnis jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen beendigen.
2. Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung
   a) bei Erreichen der durch Dekret festgelegten Altersgrenze;
   b) mit Ablauf eines befristeten Vertrags;
   c) …
3. Bei unbefristeten Verträgen gelten für die ordentliche Kündigung folgende beidseitigen Mindestfristen:
   a) im ersten Anstellungsjahr 1 Monat;
   b) ab dem zweiten Anstellungsjahr 3 Monate.
4. Das Anstellungsverhältnis kann im ersten Anstellungsjahr auf Ende eines Monats, ab dem zweiten Anstellungsjahr auf Ende eines Schulhalbjahrs beendet werden.
5. Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.
6. Werden aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ganze Organisationseinheiten aufgehoben oder andere Umstrukturierungen vorgenommen, wird ein Sozialplan ausgearbeitet.

### **Art. 11** b) Ordentliche Kündigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--11}

1. Die Kündigung durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber kann nur ausgesprochen werden, wenn sachlich zureichende Gründe vorliegen, namentlich:
   a) Aufhebung der Stelle aus organisatorischen Gründen, insbesondere auf Grund gesunkener Schülerzahlen, oder aus wirtschaftlichen Gründen. In diesen Fällen ist den betroffenen Lehrpersonen nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten, die ihren Fähigkeiten, Erfahrungen und Eignungen entspricht;
   b) mangelnde Eignung für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit;
   c) Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung während der angesetzten Bewährungszeit fortsetzen;
   d) mangelnde Bereitschaft während oder nach der Bewährungszeit, die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit oder eine zumutbare andere Arbeit zu verrichten.
2. Vorbehalten bleiben die verfassungsrechtlichen Grundsätze, namentlich das Verbot der Willkür, das Gebot von Treu und Glauben und der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung.
3. Die Kündigung durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber erfolgt mit schriftlicher Begründung.

### **Art. 12** c) Fristlose Auflösung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--12}

1. Als Grund für die fristlose Auflösung gilt für beide Parteien jeder Umstand, der nach Schweizerischem Obligationenrecht als wichtig gilt.

### **Art. 13** Folgen bei Verletzung der Bestimmungen über die Auflösung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--13}

1. Erweist sich eine Kündigung nachträglich als widerrechtlich, hat die Lehrperson Anspruch auf Entschädigung. Diese bemisst sich nach den Bestimmungen über die missbräuchliche Kündigung des Schweizerischen Obligationenrechts.
2. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht nicht.

### **Art. 14** Vorzeitiger Ruhestand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--14}

1. Das Dekret kann festlegen, dass Lehrpersonen vor Erreichen der Altersgrenze auf eigenes Gesuch hin oder auf Veranlassung der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers ganz oder teilweise in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden können.
2. Bei Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit oder ohne eigenes Gesuch kann eine dadurch bedingte Kürzung der ordentlichen Rentenansprüche der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
3. Der Grosse Rat regelt die Voraussetzungen, die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Leistungen.

## 3. Rechte der Lehrpersonen

### **Art. 15** Unterrichtsfreiheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--15}

1. Die Unterrichtsfreiheit in der Wahl des Stoffs und der Lehrverfahren ist im Rahmen der Lehrpläne und des konkreten Lehrauftrags gewährleistet. Für den konkreten Lehrauftrag sind allfällige verbindlich erklärte Schulungsformen massgebend.

### **Art. 16** Schutz der Persönlichkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--16}

1. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber achtet und schützt die Persönlichkeit der Lehrpersonen.
2. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber und alle für sie handelnden Stellen treffen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Lehrpersonen.
3. Lehrpersonen haben hinsichtlich ihrer Personendaten Anspruch auf Auskunft, Einsicht und Berichtigung im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung. Die Daten dürfen nicht an Dritte oder an andere Behörden herausgegeben werden, ausgenommen für Besoldungs- und statistische Zwecke an die zuständigen Behörden.
4. Im Umgang mit Personendaten gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006.

### **Art. 17** Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--17}

1. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber schützt die Lehrpersonen vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung gegen sie erhoben werden.
2. Der Regierungsrat regelt die Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz, wenn sich zur Wahrung der Rechte der Lehrpersonen die Beschreitung des Rechtsweges als notwendig erweist.

### **Art. 18** Lohn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--18}

1. Der Anspruch auf Lohn, Lohnfortzahlungen, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen für die vom Kanton besoldeten Lehrpersonen richtet sich nach den Dekreten des Grossen Rats.

### **Art. 18a** Taggeldversicherung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--18a}

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit und Unfall versichert. Der Grosse Rat regelt den Umfang der auszurichtenden Leistungen durch Dekret.
2. Der Beitritt zur Taggeldversicherung ist obligatorisch.
3. Beiträge der Arbeitnehmenden an die Taggeldversicherung werden vom Lohn in Abzug gebracht.

### **Art. 19** Arbeitszeugnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--19}

1. Lehrpersonen können jederzeit von ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise ihrem Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie über Leistungen und Verhalten ausspricht.
2. Auf Verlangen der Lehrperson hat sich das Zeugnis auf Angaben über Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses zu beschränken.

### **Art. 20** Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--20}

1. Lehrpersonen haben Anspruch auf periodische Gespräche. Gegenstand bilden die Leistungen und die Erfüllung des Berufsauftrags. Es können Fachpersonen beigezogen werden.
2. Die periodischen Gespräche bilden die Grundlage für Standortbestimmung, Beurteilung der Entwicklungsmöglichkeiten sowie Festlegung der Aus- und Weiterbildungsbedürfnisse.
3. Der wesentliche Inhalt der Gespräche ist in einem gemeinsam unterzeichneten, vertraulichen Kurzprotokoll festzuhalten.

### **Art. 21** Personalentwicklung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--21}

1. Der Kanton schafft die Voraussetzungen für eine nachhaltige Personalentwicklung. Der Regierungsrat regelt die entsprechende Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrpersonen sowie deren Finanzierung.
2. Die Personalentwicklung fördert nebst den funktionsbezogenen Fähigkeiten und der langfristig flexiblen Einsatzbereitschaft auch die allgemeine Fach-, Selbst- und Sozialkompetenz.

### **Art. 22** Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--22}

1. Soweit es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geboten ist, kann der Regierungsrat das Streikrecht beschränken oder aufheben.

### **Art. 23** Haftung von Arbeitgeberin und Arbeitgeber {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--23}

1. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber haftet den Lehrpersonen für Schaden, der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung erwachsen ist.
2. Für die Verjährungsfristen gilt § 34 Abs. 4.

## 4. Pflichten der Lehrpersonen

### **Art. 24** Berufsauftrag {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--24}

1. Der Berufsauftrag basiert auf den Bildungszielen, den Lehrplänen und den weiteren Anforderungen des jeweiligen Schultyps. Er umfasst insbesondere
   a) das Unterrichten gemäss Lehrplan (Planung, Vorbereitung und Auswertung);
   b) die Beratung, Förderung und Beurteilung der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Studierenden;
   c) das Erziehen im Rahmen der Grundsätze von Verfassung und Gesetz und die Unterstützung der Eltern in deren generellem Erziehungsauftrag;
   d) die Weiterbildung, einzeln und gemeinsam;
   e) die Zusammenarbeit in der Schule sowie mit Eltern und Behörden;
   f) die Erledigung von Organisations- und Verwaltungsaufgaben im Schulalltag;
   g) die Mitarbeit an der Gestaltung und Entwicklung der Schule;
   h) die Evaluation der Arbeit an der Schule.
2. Der Regierungsrat kann entsprechend dem Leistungsauftrag eines Schultyps den Berufsauftrag der dort unterrichtenden Lehrpersonen erweitern oder abändern und individuelle Änderungen, Ergänzungen oder spezielle Gewichtungen der vertraglichen Vereinbarung überlassen.
3. Schulleitungen der Volksschule haben einen besonderen Berufsauftrag. Dieser ergibt sich aus der im Schulgesetz festgelegten Kompetenzordnung und wird durch den Regierungsrat geregelt.

### **Art. 25** Sorgfalts-, Interessenwahrungs- und Weiterbildungspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--25}

1. Lehrpersonen haben die Rechte der Schülerinnen und Schüler, ihrer Eltern sowie der Studierenden zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise ihres Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2. Sie haben sich persönlich um berufliche Weiterbildung zu bemühen.

### **Art. 26** Amtsgeheimnis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--26}

1. Lehrpersonen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die ihnen in amtlicher oder dienstlicher Stellung anvertraut worden sind oder die sie in dieser Stellung wahrgenommen haben und die ihrer besonderen Natur nach wegen höheren öffentlichen oder privaten Interessen nicht für Dritte bestimmt sind. Das Gleiche gilt zum Schutz von Persönlichkeitsrechten oder bei Vorliegen einer besonderen Vorschrift. Der Regierungsrat kann in einzelnen Fällen entsprechende Anordnungen treffen.
2. Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses bestehen.
3. Der Regierungsrat regelt die Entbindung vom Amtsgeheimnis.
4. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses liegt nicht vor, wenn schwerwiegende Missstände, nach Ausschöpfung des Dienstweges, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Grossen Rats gemeldet werden.

### **Art. 27** Annahme von Geschenken {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--27}

1. Lehrpersonen dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis stehen oder stehen könnten, für sich oder für andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen.
2. Ausgenommen ist die Annahme von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert.

### **Art. 28** Arbeits- und Freizeit; Jahresarbeitszeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--28}

1. Die Anstellung von Lehrpersonen basiert auf einer durch den Grossen Rat festgelegten Jahresarbeitszeit.
2. Der Regierungsrat regelt die Aufteilung der Jahresarbeitszeit und die Ferien der Lehrpersonen.
3. Massgebliche Kriterien für Festlegung und Aufteilung der Jahresarbeitszeit sind namentlich
   a) die schulischen Bedürfnisse;
   b) die Entwicklungstendenzen der Arbeitszeit im Bildungsbereich, im übrigen öffentlichen Dienst und in der Wirtschaft sowie die allgemeinen volkswirtschaftlichen Ziele des Kantons;
   c) die personalpolitischen Ziele.
4. Lehrpersonen können auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit und über die Jahresarbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es die Aufgabe erfordert und soweit es im Hinblick auf Gesundheit und familienrechtliche Verpflichtungen zumutbar ist.
5. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Minimalbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

### **Art. 29** Zuweisung zusätzlicher beziehungsweise anderer Arbeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--29}

1. Ist die Stelle einer Lehrperson für kurze Dauer unbesetzt, sind Lehrpersonen vorübergehend zur Stellvertretung verpflichtet. Der Grosse Rat legt fest, ab welchem Umfang und ab welcher Dauer diese abzugelten ist.
2. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber kann Lehrpersonen an der Volksschule und den Kindergärten innerhalb der Trägergemeinden, Lehrpersonen an kantonalen Schulen innerhalb des Kantons eine andere ihren Fähigkeiten entsprechende Stelle als Lehrperson zuweisen.
3. Dasselbe gilt in Bezug auf eine Arbeit innerhalb der kantonalen oder kommunalen Verwaltung, soweit es sich um eine zeitlich begrenzte Tätigkeit handelt, die für die betreffende Lehrperson zumutbar ist und ihren Fähigkeiten entspricht, aber nicht zu deren ursprünglichen Aufgaben gemäss Anstellungsvertrag gehört. Sind davon Lehrpersonen an Volksschulen betroffen, bedarf dies einer vorgängigen Absprache zwischen der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber und dem Kanton.

### **Art. 30** Nebenbeschäftigungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--30}

1. Nebenbeschäftigungen dürfen die Erfüllung der Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis nicht beeinträchtigen.
2. Sie dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers ausgeübt werden, wenn
   a) die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht,
   b) die Nebenbeschäftigung entgeltlich ist und zusammen mit der Beschäftigung beim Kanton beziehungsweise bei der Gemeinde oder dem Gemeindeverband mehr als ein Vollpensum ergibt oder
   c) Arbeitszeit in Anspruch genommen wird.
3. Der Regierungsrat erlässt hiezu eine Verordnung.

### **Art. 31** Öffentliche Ämter {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--31}

1. Die Bewerbung für ein öffentliches Amt bedarf der Bewilligung der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers.
2. Die Bewilligung wird verbunden mit einer Regelung bezüglich Inanspruchnahme von Arbeitszeit, Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und Verwendung von Nebeneinnahmen.
3. Die Bewilligung kann verweigert oder mit Auflagen verbunden werden, wenn die Erfüllung der Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis beeinträchtigt wird oder eine Interessenkollision entstehen könnte.
4. Der Grosse Rat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 32** Vertrauensärztliche Untersuchung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--32}

1. Lehrpersonen können in begründeten Fällen zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung verpflichtet werden. Die Verpflichtung kann für einzelne Personen oder für eine Personengruppe festgelegt werden.
2. Es müssen mehrere Ärztinnen und Ärzte wahlweise zur Verfügung stehen.

### **Art. 32a** Case Management {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--32a}

1. Ist abzusehen, dass die Arbeitsunfähigkeit von Schulleitungs- und Lehrpersonen länger als 30 Tage dauert, meldet dies die Anstellungsbehörde umgehend dem zuständigen Departement.
2. Arbeitsunfähige Personen können verpflichtet werden, sich von einer durch das zuständige Departement bezeichneten externen Fachstelle im Rahmen eines Case Managements begleiten zu lassen.

### **Art. 33** Geistiges Eigentum {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--33}

1. Für die Rechte an Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen sowie an weiterem geistigen Eigentum gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts und der übrigen Bundesgesetzgebung.
2. Werke, die von Lehrpersonen in Erfüllung der dienstlichen Pflichten geschaffen werden, können von der Arbeitgeberin beziehungsweise vom Arbeitgeber im Rahmen der Urheberrechtsgesetzgebung des Bundes entschädigungslos und ohne zeitliche und räumliche Beschränkung verwendet, verändert oder veräussert werden.
3. Bei Lehrpersonen an den Fachhochschulen kann der Regierungsrat vorsehen, dass diese an der Verwertung ihrer Rechte gemäss Absatz 1 beteiligt werden, die sie in Ausübung ihrer Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis gemacht haben.

### **Art. 34** Haftung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--34}

1. Lehrpersonen sind für den Schaden verantwortlich, den sie der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig zufügen.
2. Haben mehrere Personen den Schaden verursacht, werden die Ersatzansprüche nach Massgabe des Verschuldens anteilmässig geltend gemacht.
3. Auf die Schadenersatzforderung kann verzichtet werden, insbesondere wenn diese die Lehrpersonen unverhältnismässig hart treffen würde.
4. Schadenersatzansprüche verjähren 5 Jahre nach der schädigenden Handlung. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, gelten die strafrechtlichen Verjährungsfristen, sofern sie länger sind.

## 5. Rechtsschutz

### **Art. 35** Schlichtungsverfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--35}

1. Vor Einreichung einer gerichtlichen Klage nach § 36 oder einer gerichtlichen Beschwerde nach § 37 dieses Gesetzes sind alle Streitigkeiten, einschliesslich derjenigen nach Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995, der Schlichtungskommission gemäss § 37 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 vorzulegen. Bei Verfügungen und Vertragsauflösungen ist eine Frist von 30 Tagen nach Zustellung einzuhalten.
2. Die Schlichtungskommission gibt eine Empfehlung ab. Innert 30 Tagen nach Zustellung der Empfehlung stellt die zuständige Stelle einen neuen Entscheid oder eine neue Verfügung zu. Die betroffene Person kann innert sechs Monaten nach Zustellung des neuen Entscheids gerichtliche Klage gemäss § 36 einreichen beziehungsweise innert 30 Tagen nach Zustellung der neuen Verfügung gerichtliche Beschwerde gemäss § 37 erheben.

### **Art. 36** Gerichtliche Klage {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--36}

1. Das Verwaltungsgericht beurteilt im Klageverfahren
   a) vertragliche Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis;
   b) Schadenersatzforderungen der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers gegen die Lehrperson und umgekehrt;
   c) …

### **Art. 37** Gerichtliche Beschwerde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--37}

1. Gegen Verfügungen in Personal- und Lohnfragen kann nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Frist beträgt 30 Tage ab Zustellung des neuen Entscheids.

### **Art. 38** Verfahrens- und Parteikosten, a) Schlichtungsverfahren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--38}

1. Im Verfahren vor der Schlichtungskommission werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten zugesprochen.

### **Art. 38a** b) Verfahren vor Verwaltungsgericht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--38a}

1. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– keine Verfahrenskosten erhoben.
2. Die Verlegung der Parteikosten richtet sich nach den Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007.

## 6. Mitwirkungsrechte

### **Art. 39** Information und Mitsprache {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--39}

1. Vor dem Erlass und vor der Änderung von Bestimmungen des Personal- und Lohnrechts ist den Lehrpersonen die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben.
2. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber informiert die Lehrpersonen nach Möglichkeit im Voraus über Entwicklungen und Vorhaben, die für ihre Tätigkeit oder ihre Stellung von Bedeutung sind.
3. Der Regierungsrat regelt das Recht auf Information und die Mitwirkungsrechte der Lehrerschaft in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

### **Art. 40** Personalverbände {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--40}

1. Der Regierungsrat anerkennt Personal- oder Berufsverbände, die einen erheblichen Teil der Lehrpersonen oder ihrer Berufsgruppe dauernd vertreten, als Verhandlungspartner in personalpolitischen Fragen.
2. Den Verbänden sind die gleichen Vernehmlassungsmöglichkeiten wie den Lehrpersonen (§ 39 Abs. 1) zu gewähren. Zudem sind sie vor wichtigen Veränderungen in der Verwaltungsorganisation und bei grossen Stellenverschiebungen rechtzeitig zu informieren.
3. Die Verbände sind zur Vertretung ihrer Mitglieder im Rechtsmittelverfahren berechtigt.

## 7. Besondere Bestimmungen zu den Rechtsverhältnissen im Volksschul- und Kindergartenbereich

### **Art. 41** Gemeindeangestellte {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--41}

1. Lehrpersonen an der Volksschule sind Angestellte der entsprechenden Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbands.

### **Art. 42** Arbeitgeberfunktion {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--42}

1. Der Gemeinderat beziehungsweise der Vorstand bei einem Kreisschulverband nimmt die Arbeitgeberfunktionen wahr. Er ist insbesondere zuständig für die Anstellung und für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses.
2. Im kommunalen Zuständigkeitsbereich ist er auch verantwortlich für:
   a) den Schutz der Persönlichkeit der Lehrpersonen;
   b) den Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen;
   c) die Schaffung der Voraussetzungen für eine nachhaltige Personalentwicklung;
   d) die Information über Tatsachen und Vorhaben, die für die Tätigkeit und Stellung von Lehrpersonen von Bedeutung sind;
   e) die Erteilung von Bewilligungen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern.
3. Er kann seine arbeitsrechtlichen Kompetenzen betreffend die Lehrpersonen mit Ausnahme der ordentlichen Kündigung, der fristlosen Aufhebung des Anstellungsvertrags, der Aufhebung des Anstellungsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen sowie der Freistellung an eines seiner Mitglieder oder an die Schulleitung delegieren und verteilen. Die Schulleitung ist in jedem Fall bei allen Personalentscheiden anzuhören.
4. Er regelt die Einzelheiten zur Delegation in einem Reglement.

### **Art. 43** Versicherung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--43}

1. Die Gemeinde beziehungsweise der Gemeindeverband versichert das Berufshaftpflichtrisiko ihrer Lehrpersonen und übernimmt die Prämien.

### **Art. 44** Stellenbewirtschaftung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--44}

1. Die Gemeinde beziehungsweise der Gemeindeverband ist verpflichtet, sich bei der Anstellung von Lehrpersonen an ihren Schulen an die Vorgaben des Kantons zur Stellenbewirtschaftung zu halten.
2. Der Regierungsrat ordnet im Rahmen der Schülerzahlen sowie in Berücksichtigung besonderer schulischer Angebote oder Verhältnisse, welche Lehrpersonen an den Volksschulen vom Kanton finanziert werden.
3. Er kann der Gemeinde beziehungsweise dem Gemeindeverband ausnahmsweise gestatten, darüber hinaus auf eigene Rechnung zusätzliche Lehrpersonen anzustellen, soweit die kantonalen Qualitäts- und Lohnvorgaben angewendet werden.

### **Art. 45** Besondere Kostentragung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--45}

1. Die Gemeinde beziehungsweise der Gemeindeverband kann verpflichtet werden, die in Anwendung von § 13 oder § 14 Abs. 2 dieses Gesetzes entstandenen Entschädigungsansprüche der an ihren Volksschulen angestellten Lehrpersonen zu tragen.
2. Dasselbe gilt für Kosten, die dem Kanton auf Grund unwahrer Angaben, Nichtbeachtung der kantonalen Vorgaben zur Stellenbewirtschaftung oder auf Grund von Versäumnissen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers entstehen.
3. Der Grosse Rat regelt die Voraussetzungen und den Umfang der Kostentragung durch Dekret.

### **Art. 46** Lehrpersonen an Kindergärten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--46}

1. Trifft der Grosse Rat Regelungen über den vorzeitigen Ruhestand im Sinne von § 14 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes auch für die Lehrpersonen an den Kindergärten, beteiligt sich der Kanton angemessen an den entstehenden Kosten. Der Grosse Rat regelt den Umfang.

## 8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 47** Verhältnis zur Personalgesetzgebung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--47}

1. Soweit in diesem Gesetz und seinen Folgeerlassen nichts anderes bestimmt ist, gilt die Gesetzgebung für das kantonale Personal subsidiär, sofern es der Natur des Dienstverhältnisses entspricht.

### **Art. 47a** Mundartkompetenzen der Kindergartenlehrpersonen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--47a}

1. Laufende Anstellungsverhältnisse von Kindergartenlehrpersonen, die Ende 2018 noch nicht über die erforderlichen Fachkompetenzen für das Unterrichten in Mundart verfügen, sind frist- und termingerecht auf Ende Schuljahr 2018/19 aufzulösen.

### **Art. 48** Publikation und Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--48}

1. Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung publiziert und vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.

### **Art. 49** Aufhebung und Anpassung geltenden Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--49}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Festsetzung des Schuljahresbeginns auf den Spätsommer vom 23. Juni 1987 aufgehoben.
2. Das Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Aargau (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) vom 3. Juli 1990 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
3. Das Schulgesetz vom 17. März 1981 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
4. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) vom 8. November 1983 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
5. Das Aargauische Fachhochschulgesetz (AFHG) vom 27. Mai 1997 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
6. Das Gesetz über die Gewährung von Staatsbeiträgen an die anerkannten gemeinnützigen und öffentlichen aargauischen Erziehungsheime (Erziehungsheimgesetz) vom 6. Oktober 1964 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
7. Das Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

### **Art. 50** Übergangsrecht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.200--50}

1. Die bestehenden auf Amtsdauer eingegangenen Dienstverhältnisse werden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Anstellungsverhältnisse nach diesem Gesetz überführt, soweit die zuständige Anstellungsbehörde der betreffenden Lehrperson nicht mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt hat, dass sie das Anstellungsverhältnis nicht mehr weiterzuführen gedenkt.
2. Ohne fristgerechte Mitteilung besteht ein Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Vertrags nach diesem Gesetz, und es gelten die entsprechenden Kündigungsbestimmungen.
3. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verfahrenskostenregelung (§ 38a) gerichtlich hängigen Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.