411.250
# Dekret über die Beteiligung der Gemeinden am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten
(Gemeindebeteiligungsdekret, GbD)
Vom 22.02.2005 (Stand 01.08.2020)

### **Art. 1** Personalaufwand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.250--1}

1. Zum pauschalen Personalaufwand pro Vollzeitstelle werden gezählt:
   a) die Bruttolohnsumme der Lehr- und Schulleitungspersonen einschliesslich Stellvertretungen an Kindergärten und an der Volksschule;
   b) die Weiterbildungskosten;
   c) die Kosten für die Schulaufsicht und das Mentorat;
   d) die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers einschliesslich der Teuerungszulagen auf Renten und Leistungen auf Grund vorzeitiger Pensionierungen;
   e) die Kosten für die inner- und ausserkantonale Spitalschulung.
2. Massgebend sind nur diejenigen Löhne, die auf Grund der vom Kanton auf der Basis tatsächlicher Verhältnisse bewilligten Pensen anfallen. Weitergehender Personalaufwand wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden vollumfänglich in Rechnung gestellt.

### **Art. 2** Berechnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.250--2}

1. Das zuständige Departement errechnet jährlich den für die Kostenverteilung massgebenden pauschalen Personalaufwand pro Vollzeitstelle in Bezug auf folgende Kategorien:
   a) Kindergarten und Primarschule;
   b) …
   c) Sekundarstufe I;
   d) …
   e) …
   f) …
   g) Schulleitung.
   h) …
2. Der Regierungsrat kann einzelne Funktionen im Volksschulbereich gemäss Einreihungsplan des Dekrets über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004 oder den Personalaufwand für spezielle Massnahmen ganz aus den Berechnungen herausnehmen, wenn dies im Gesamtinteresse der Volksschule liegt.
3. Der pauschale Personalaufwand pro Vollzeitstelle ergibt sich aus dem Personalaufwand der betreffenden Kategorie dividiert durch das Total Vollzeitstellen der betreffenden Kategorie im Kanton.
4. Der so errechnete pauschale Personalaufwand pro Vollzeitstelle wird proportional zur Anzahl gesprochener Vollzeitstellen bei den Lehrpersonen beziehungsweise eingesetzter Vollzeitstellen bei den Schulleitungen auf die Gemeinden und Gemeindeverbände verteilt.

### **Art. 3** Ressourcen für die Schulleitungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.250--3}

1. …
2. Der Regierungsrat legt nach Massgabe der Anzahl Schülerinnen und Schüler die Verteilung der Ressourcen auf die Gemeinden fest. Der weitergehende Personalaufwand wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden vollumfänglich in Rechnung gestellt.

### **Art. 4** Gemeindeanteil {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.250--4}

1. Der von den Gemeinden zu tragende Anteil am Personalaufwand gemäss § 1 beträgt 35 %.
2. …

### **Art. 5** Abwicklung der Beitragszahlungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.250--5}

1. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben ihre jährlichen Beiträge mit zwei Akontozahlungen jeweils im Mai und im November zu begleichen.
2. Die definitive Abrechnung erfolgt im Mai des folgenden Jahres basierend auf den effektiven Kostenansätzen einer Vollzeitstelle und der Anzahl gesprochener Vollzeitstellen bei den Lehrpersonen beziehungsweise eingesetzter Vollzeitstellen bei den Schulleitungen.
3. Beitragszahlungen von in der Abrechnungsperiode verfallenen Ressourcen werden den Gemeinden zurückerstattet.

### **Art. 6** Änderung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.250--6}

1. Das Dekret über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--411.250--7}