421.313
# Verordnung über die Volksschule
Vom 27.06.2012 (Stand 01.09.2025)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Meldung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--1}

1. Die für die Einwohnerkontrolle zuständige Behörde meldet bis Ende Januar den Schulleitungen die Personalien der Kinder, die im folgenden Jahr schulpflichtig werden, sowie laufend die Zu- und Wegzüge von schulpflichtigen Kindern und deren Personalien.
2. Die Eltern sind verpflichtet, ihre schulpflichtigen Kinder am Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsort bei der Schulleitung einschreiben zu lassen.
3. Eintritte in eine Privatschule und Austritte sowie Aufnahme und Beendigung einer privaten Schulung vor Beendigung der Schulpflicht sind der Schulleitung mindestens 14 Tage im Voraus zu melden. Die Aufnahme einer privaten Schulung ist in der Regel nur auf Semesterbeginn möglich.
4. Die Schulleitung hat dem Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) im Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der privaten Schulung Meldung zu erstatten.

### **Art. 2** Hinausschieben der Schulpflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--2}

1. Spätere Eintritte in den Kindergarten sind in der Regel auf den Beginn eines neuen Schuljahrs zu legen.

### **Art. 3** Schulortswechsel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--3}

1. Bei einem Schulortswechsel sind der Schulleitung des neuen Schulorts die Unterlagen der Schülerin beziehungsweise des Schülers zuzustellen, für welche die Schulen zur Führung und Aufbewahrung verpflichtet sind.
2. Mit dem Aufnahmeentscheid des Gemeinderats am neuen Schulort gehen alle Laufbahnentscheidkompetenzen auf diesen über. Vorbehalten bleiben die besonderen Regelungen der Sonderschulgesetzgebung.
3. Schülerinnen und Schüler dürfen nach disziplinarischen Umteilungen nur dann wieder ihrer angestammten Schule zugeteilt werden, wenn die beteiligten Gemeinderäte dazu vorgängig eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben.

### **Art. 4** Lehrplan und Lehrmittel&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--4}

1. Der Aargauer Lehrplan der Volksschule ist in Anhang 3a geregelt.
   a) …
   b) …
2. …
3. Die obligatorischen und die alternativ-obligatorischen Lehrmittel sind in Anhang 5 geregelt.

### **Art. 4a** Abweichen von der Stundentafel des Lehrplans {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--4a}

1. Der Fremdsprachenunterricht in Lerngruppen mit weniger als sechs Schülerinnen und Schülern darf um eine Wochenlektion reduziert werden.

### **Art. 5** Schülerinnen- und Schülerausweis {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--5}

1. Die Schulleitung stellt den Schülerinnen und Schülern nach Bedarf den vom öffentlichen Verkehr anerkannten Schülerinnen- und Schülerausweis aus.

## 2. Öffentliche Schulen

## 2.1. Organisatorische Bestimmungen

### **Art. 6** Unterrichtszeiten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--6}

1. Der Unterricht beginnt in der Regel frühestens um 07.30 Uhr und endet spätestens um 18.00 Uhr, beim freiwilligen Schulsport ausnahmsweise spätestens um 19.00 Uhr. Ausnahmsweise kann der Gemeinderat zur Abstimmung auf die Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs eine Abweichung von diesen Zeiten um bis zu 20 Minuten beschliessen.
2. Lektionen dauern 45 Minuten. Sie können zu Unterrichtseinheiten zusammengelegt oder in kürzere Sequenzen aufgeteilt werden.
3. Die Schulleitung legt Lektionen, Pausen und Mittagspausen innerhalb dieser Unterrichtszeiten so fest, dass dem Bildungsauftrag und den Bedürfnissen der Schülerinnen, Schüler, Eltern und Lehrpersonen angemessen Rechnung getragen wird.
4. Den Schülerinnen und Schülern aller Stufen und Typen ist mindestens ein schulfreier Nachmittag zu gewähren. Vorbehalten sind der Besuch von Freifächern und der freiwillige Schulsport.

### **Art. 7** Schulanlässe {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--7}

1. Schulreisen und Lagerwochen, Jugendfeste, Sport- und Exkursionstage, Projektwochen und weitere Schulanlässe gelten als Schultage. Ihre Durchführung ist vom Gemeinderat zu bewilligen und gegenüber den Schülerinnen, Schülern und Eltern rechtzeitig zu kommunizieren.
2. Schulanlässe können an Samstagen durchgeführt werden, insbesondere wenn die Eltern oder die Öffentlichkeit mit einbezogen werden oder zur Durchführung von Projektwochen und Klassenlagern.

### **Art. 8** Schulferien {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--8}

1. Die Schulleitungen orientieren Schülerinnen, Schüler und Eltern mindestens zwei Jahre im Voraus über die Ferienpläne.

### **Art. 9** Schulfreie Tage {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--9}

1. Die gemäss Bundesgesetzgebung und kantonaler Ausführungsgesetzgebung zum Arbeitsgesetz festgelegten Feiertage sind am betreffenden Schulort schulfrei.
2. Darüber hinaus kann der Gemeinderat maximal drei einzelne Tage pro Schuljahr für schulfrei erklären. Die Tage dürfen entsprechend auf Halbtage aufgeteilt werden.
3. Das BKS kann gestützt auf die Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen) vom 15. November 2006 schulfreie Weiterbildungstage bewilligen.

## 2.2. Schülerinnen und Schüler

### **Art. 10** Anhörung und Mitsprache {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--10}

1. Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in schulischen Sachfragen, vor schulischen Entscheidungen, die sie persönlich betreffen, sowie in persönlichen Anliegen und Problemen angehört zu werden. Sie werden auf ihr Recht aufmerksam gemacht und eingeladen, ihre Meinung frei zu äussern.
2. Sie erhalten die Möglichkeit, gegenüber den zuständigen Personen, Behörden und Instanzen stufengerechte und konstruktive Rückmeldungen zum Schulbetrieb abzugeben und an den Evaluationen über die Qualität ihrer Schulen teilzunehmen. Die entsprechenden Beiträge sind angemessen zu berücksichtigen.

### **Art. 11** Schulbesuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--11}

1. Schülerinnen und Schüler sind zu pünktlichem und regelmässigem Schulbesuch verpflichtet.
2. Die Anmeldung zum Besuch eines freiwilligen Schuljahrs, von Freifächern oder von fakultativen Kursen ist für das Schulhalbjahr beziehungsweise die Kursdauer verpflichtend.

### **Art. 12** Verhalten und Schulordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--12}

1. Die Schülerinnen und Schüler begegnen den Lehrpersonen und übrigen an der Schule tätigen Personen mit Achtung. Sie haben die Weisungen der Lehrpersonen zu befolgen und alles zu unterlassen, was sie selber oder andere Personen gefährden könnte. Sie gehen sorgsam mit Ausstattung und Material um.
2. Schülerinnen und Schülern ist es untersagt,
   a) Alkohol, Raucherwaren und andere Suchtmittel in die Schulanlagen und an schulische Anlässe mitzubringen und dort zu konsumieren,
   b) Waffen und Waffenattrappen in die Schulanlagen oder an schulische Anlässe mitzubringen,
   c) private elektronische Geräte zu den Unterrichtszeiten, einschliesslich Pausen, in den Schulanlagen oder an schulischen Anlässen zu benutzen.
3. Der Gemeinderat kann eine Schulordnung erlassen, die weitere allgemeine Weisungen zum Verhalten im Schulhaus, auf dem Schulareal und bei schulischen Anlässen auch ausserhalb der Schule enthält.
4. Die Lehrpersonen erlauben den Gebrauch privater elektronischer Geräte für einzelne Unterrichtssequenzen zur Umsetzung des Lehrplans sowie aus wichtigen persönlichen, insbesondere gesundheitlichen Gründen.

### **Art. 13** Urlaub&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--13}

1. Der Gemeinderat beurlaubt auf entsprechendes Gesuch hin Schülerinnen und Schüler vom Unterrichtsbesuch. Er berücksichtigt dabei einerseits den Grundsatz der Schulpflicht und den ordnungsgemässen Schulbetrieb, andererseits die persönlichen, familiären und schulischen Bedürfnisse der Gesuchstellenden.
2. Urlaubsgründe sind im Wesentlichen
   a) …
   b) besondere Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler,
   c) hohe religiöse Feiertage oder entsprechende besondere Anlässe,
   d) Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Anlässen,
   e) aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen Begabungen,
   f) Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung.
3. …
4. Auf Gesuche, mit denen ein Urlaub von mehr als 30 Unterrichtstagen beantragt wird, darf nur eingetreten werden, wenn vorab für die betreffende Zeit eine Unterrichtsplanung mit Lerninhalten gemäss dem geltenden Lehrplan vorgelegt wird.

### **Art. 14** Dispensation&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--14}

1. Der Gemeinderat kann Schülerinnen und Schüler dauerhaft von einzelnen Lektionen dispensieren, wenn deren überdurchschnittliche Sachkompetenz im betreffenden Fach anderweitig ausgewiesen ist oder andere wichtige Gründe vorliegen.
2. Er kann auf Gesuch der Eltern deren Kind während des ersten Kindergartenjahrs teilweise dispensieren.
3. Er dispensiert Schülerinnen und Schüler, wenn polizeiliche beziehungsweise gesundheitspolizeiliche Gründe es erfordern und Gefahr in Verzug ist. Dispensationen aus disziplinarischen Gründen gemäss Schulgesetz bleiben vorbehalten.

### **Art. 14a** Modalitäten bei Urlaub und Dispensation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--14a}

1. Die Modalitäten bei Urlaub und Dispensation, namentlich die Aufarbeitung des versäumten Lernstoffs oder die anderweitige Erreichung des Lernziels, sind schriftlich zu vereinbaren.

### **Art. 15** Absenzen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--15}

1. Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit oder aus anderen unvorhersehbaren Gründen dem Unterricht fern, benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule.
2. Die Klassenlehrperson führt ein Verzeichnis über entschuldigte und unentschuldigte Absenzen und Dispensationen. Unentschuldigte sowie entschuldigte Absenzen ohne hinreichende Gründe sind der Schulleitung zu melden.
3. Auf Verlangen der Schule haben die Eltern ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, wenn die Abwesenheit des Kinds infolge Krankheit mindestens zwei Wochen dauert oder begründete Zweifel an der Krankheit des Kinds bestehen.

### **Art. 16** Freier Schulhalbtag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--16}

1. Der Gemeinderat kann bestimmen, dass
   a) die pro Schuljahr anfallenden freien Schulhalbtage gemäss § 38 Abs. 1 des Schulgesetzes zusammengefasst bezogen werden dürfen,
   b) bei besonderen Schulanlässen oder an Prüfungstagen keine freien Schulhalbtage bezogen werden dürfen.
2. Die Eltern teilen den Bezug mindestens zwei Schultage davor der Schulleitung mit.

### **Art. 17** Schulausschluss {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--17}

1. Der Gemeinderat hat dem BKS im Zeitpunkt eines geplanten Schulausschlusses Meldung zu erstatten und demselben die Akten über die Schülerin beziehungsweise den Schüler zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
2. Der Entscheid über den Schulausschluss muss zusätzlich zu den sich aus der Verwaltungsverfahrensgesetzgebung ergebenden Vorgaben folgende Angaben enthalten:
   a) Vorkommnisse,
   b) Zeitdauer des Schulausschlusses,
   c) Art der Beschäftigung während des Schulausschlusses,
   d) Regelung hinsichtlich des Lernens.

### **Art. 18** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--18}

## 2.3. Lehrpersonen

### **Art. 19** Haltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--19}

1. Die Haltung der Lehrpersonen gegenüber den Schülerinnen und Schülern ist durch Anerkennung, Verständnis, Konsequenz und Achtung geprägt.
2. Schwierigkeiten sind in erster Linie im persönlichen Gespräch zu lösen.

### **Art. 20** Hausaufgaben und Prüfungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--20}

1. Hausaufgaben sind massvoll zu erteilen. Schülerinnen und Schüler sollen das Aufgabenziel selbstständig erreichen können.
2. Prüfungen sind sinnvoll über das ganze Schuljahr zu verteilen.
3. Klassenlehrpersonen und Fachlehrpersonen haben sich über Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Prüfungen zu verständigen.

### **Art. 20a** Konferenz der Lehrpersonen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--20a}

1. Die Lehrpersonen bringen ihre Anliegen und Anträge zu organisatorischen, pädagogischen und didaktischen Fragestellungen in der Konferenz vor. Ein Mitglied der Schulleitung hat in der Regel den Vorsitz.
2. Die Konferenz der Lehrpersonen ist bei der Ausarbeitung der Massnahmen gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Qualitätssicherung der Volksschule (V QS) vom 7. April 2021 beteiligt, bespricht zusammen mit der Schulleitung alle weiteren Geschäfte, die für die gesamte Schule von Bedeutung sind und hat ein Antragsrecht an Schulleitung und Gemeinderat.
3. Die Schulleitung unterbreitet dem Gemeinderat regelmässig die Anliegen der Konferenz der Lehrpersonen. Bei Meinungsdifferenzen zwischen Schulleitung und der Konferenz der Lehrpersonen hat diese das Recht, ihre Anliegen direkt durch eine Vertretung in der Sitzung des Gemeinderats einbringen zu lassen.

## 2.4. Eltern

### **Art. 21** Orientierung und Information {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--21}

1. Die Schulleitung orientiert die Eltern rechtzeitig über die Schulorganisation, insbesondere über die Zuteilung zu einer Schule und Abteilung sowie über den Stundenplan, das Verhalten in der Schule sowie auf dem Schulweg und die Versicherungsbestimmungen.
2. Lehrpersonen und Eltern informieren sich gegenseitig bei erkannten Schwierigkeiten einer Schülerin oder eines Schülers, bei besonderen Ereignissen oder aussergewöhnlichen Entwicklungen von Leistungen und Verhalten, insbesondere wenn eine wesentlich schlechtere Qualifikation im Zeugnis zu erwarten ist.

### **Art. 22** Anhörung, Begründung und Akteneinsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--22}

1. Die Eltern haben das Recht, Schulprobleme ihrer Kinder mit den Lehrpersonen zu besprechen. Kommt keine Verständigung zustande, können sie sich an die Schulleitung wenden.
2. Sie haben Anspruch auf eine sachliche Begründung der Entscheide, die ihr Kind betreffen, sowie das Recht auf Einsichtnahme in die betreffenden Akten.

### **Art. 23** Bundesrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--23}

1. In Bezug auf die Information und Auskunft gegenüber Eltern ohne elterliche Sorge gelten die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907, insbesondere Art. 275a ZGB.

### **Art. 24** Verantwortlichkeiten und Pflichten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--24}

1. Die Eltern tragen die Verantwortung dafür, dass ihre Kinder
   a) den obligatorischen und fakultativen Unterricht regelmässig besuchen,
   b) für den Unterricht und für Anlässe wie Schulreisen und Exkursionen ausgeruht, anständig bekleidet und zweckmässig ausgerüstet sind,
   c) unter geeigneten Bedingungen die Hausaufgaben erledigen können.
2. Sie unterstützen und verstärken die Bildungs- und Erziehungsbestrebungen der Schule, arbeiten mit den Lehrpersonen, der Schulleitung und dem Gemeinderat zusammen und verhalten sich kooperativ.

### **Art. 25** Absenzen der Lehrperson {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--25}

1. Bei Absenzen von Lehrpersonen dürfen Schülerinnen und Schüler nur unter vorgehender Information der Eltern vorzeitig nach Hause geschickt werden.

## 2.5. Kantonale Leistungstests

### **Art. 26** Durchführung und Verwendungszweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--26}

1. Es werden kantonale Leistungstests in der Primarschule und der Oberstufe durchgeführt. Das BKS legt die Durchführungszeitpunkte fest.
2. Die Ergebnisse von Leistungstests dienen
   a) der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler,
   b) der Unterrichts- und Schulentwicklung,
   c) zur Standortbestimmung im Hinblick auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn,
   d) …
   e) als Information über die Wirksamkeit des kantonalen Bildungssystems.

### **Art. 27** Information der Lehrperson, der Schülerin oder des Schülers und der Eltern {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--27}

1. Die Lehrperson erhält die individuellen Testergebnisse der einzelnen Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse, die Testergebnisse ihrer Klasse sowie die anonymisierten Testergebnisse aller anderen teilnehmenden Klassen desselben Schuljahrs.
2. Die Lehrperson teilt den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern die individuellen Testergebnisse in geeigneter Form mit.

### **Art. 28** Information der Schulleitung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--28}

1. Die Schulleitung erhält die Testergebnisse der Klassen ihrer Schule, das Gesamtergebnis ihrer Schule und die anonymisierten Testergebnisse der anderen teilnehmenden Schulen.
2. Sie kann Einsicht in die individuellen Testergebnisse einzelner Schülerinnen und Schüler ihrer Schule nehmen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

### **Art. 29** Information des Gemeinderats&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--29}

1. Der Gemeinderat erhält Einsicht in das Gesamtergebnis seiner Schule und die anonymisierten Gesamtergebnisse aller teilnehmenden Schulen.
2. …

### **Art. 30** Information des zuständigen Departements {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--30}

1. Das BKS erhält die anonymisierten Testergebnisse aller teilnehmenden Klassen sowie aller teilnehmenden Schulen und informiert die Öffentlichkeit in angemessener Weise.

### **Art. 31** Sicherungsmassnahmen und Veröffentlichung von Testergebnissen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--31}

1. Das BKS trifft die geeigneten und notwendigen Sicherungsmassnahmen zur Vermeidung eines unbefugten Zugriffs durch Dritte auf Daten, die bei den Leistungstests anfallen.
2. Die Veröffentlichung von Testergebnissen, die Rückschlüsse auf einzelne Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen und Schulen ermöglichen, ist unzulässig.

### **Art. 31a** Rechtsstreitigkeiten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--31a}

1. Bei Rechtsstreitigkeiten steht den zuständigen Schulbehörden auch in Einzelfällen ein umfassendes Einsichtsrecht zu.

### **Art. 32** Erhebung der sozioökonomischen Herkunft {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--32}

1. Über einen Schülerfragebogen können Daten erhoben werden, die der Darstellung der Testergebnisse nach der sozioökonomischen Herkunft der Schülerinnen und Schüler dienen. Die Daten werden ausschliesslich anonymisiert ausgewertet.

## 2.6. Abschlusszertifikat&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 32a** Zweck {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--32a}

1. Das Abschlusszertifikat dokumentiert unabhängig vom besuchten Oberstufentyp den Leistungsstand der betreffenden Schülerin beziehungsweise des betreffenden Schülers in ausgewählten Bereichen. Es dient nicht als Selektionsinstrument für die Aufnahme in weiterführende schulische Ausbildungsgänge.
2. Es wird den Schülerinnen und Schülern am Ende der obligatorischen Schulzeit abgegeben.
3. …

### **Art. 32b** Inhalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--32b}

1. Das Abschlusszertifikat umfasst in der Regel die Ergebnisse der Leistungstests des 10. und 11. Schuljahrs, die Zeugnisnoten der Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen, Natur und Technik im letzten Schuljahr sowie das Ergebnis einer Projektarbeit im letzten Jahr.

### **Art. 32c** Projektarbeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--32c}

1. Mit der Projektarbeit wird ausgewiesen, wie gut die Schülerinnen und Schüler über eine längere Zeit hinweg ein Thema vertieft und eigenständig erarbeiten können. Dokumentiert und beurteilt werden damit insbesondere die Schlüsselqualifikationen Selbständigkeit, Kooperation, Planung und Problemlösefähigkeit.
2. Für die Beurteilung der Projektarbeit stellt das BKS ein geeignetes Instrument zur Verfügung.
3. In Bezug auf den Umgang mit der Projektarbeit gelten sinngemäss die Regelungen der §§ 26–31a dieser Verordnung zu den kantonalen Leistungstests.

### **Art. 32d** Form {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--32d}

1. Das BKS macht verbindliche Vorgaben zur Form des Abschlusszertifikats.

## 3. Privatschulen und private Schulung

### **Art. 33** Privatkindergarten und Privatschulen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--33}

1. Die Bewilligung zur Errichtung und Führung eines Privatkindergartens beziehungsweise einer Privatschule wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
   a) Der Privatkindergarten beziehungsweise die Privatschule entspricht in Bezug auf Bildungsziele, Lehrplan, Qualifikation der Lehrpersonen und räumliche Anforderungen dem öffentlichen Kindergarten beziehungsweise der öffentlichen Schule,
   b) der Privatkindergarten beziehungsweise die Privatschule gibt den Eltern der Schülerinnen und Schüler mindestens einmal jährlich eine Gesamtbeurteilung über die Leistungsentwicklung sowie über die Stärken und Schwächen in der Selbst- und Sozialkompetenz des Kinds ab. Bei Aus- oder Übertritt hat dies in schriftlicher Form zu erfolgen.
2. Der Erziehungsrat kann internationalen Privatschulen Abweichungen vom Lehrplan gestatten.

### **Art. 34** Private Schulung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--34}

1. Der Nachweis des genügenden Unterrichts gegenüber dem Gemeinderat gilt als erbracht, wenn
   a) die Bildungsziele jenen der öffentlichen Schule entsprechen,
   abis) eine Unterrichtsplanung mit Unterrichtszeiten, Lehrmitteln und Lerninhalten erstellt wird,
   ater) der Unterricht dokumentiert wird,
   b) nicht mehr als fünf Kinder im selben Semester unterrichtet werden, ausser sie stammen aus derselben Familie,
   c) auf der Kindergartenstufe und in der 1. und 2. Klasse der Primarstufe höchstens zwei Kinder mindestens zwei Stunden oder eine Gruppe von drei bis fünf Kindern mindestens drei Stunden täglich fünf Mal pro Woche vorwiegend tagsüber strukturierten Unterricht erhalten,
   cbis) in der 3.–6. Klasse der Primarstufe höchstens zwei Kinder mindestens drei Stunden oder eine Gruppe von drei bis fünf Kindern mindestens vier Stunden täglich fünf Mal pro Woche vorwiegend tagsüber strukturierten Unterricht erhalten,
   d) auf der Oberstufe höchstens zwei Kinder mindestens vier Stunden oder eine Gruppe von drei bis fünf Kindern mindestens fünf Stunden täglich fünf Mal pro Woche vorwiegend tagsüber strukturierten Unterricht erhalten,
   e) die auf der Kindergarten- oder Primarstufe unterrichtende Person mindestens über einen Abschluss der Sekundarstufe II verfügt und sich über ausreichende Fähigkeiten für das Erteilen des Unterrichts gemäss Lehrplan ausweisen kann, insbesondere für den Fremdsprachenunterricht der 3.–6. Klasse,
   f) die auf der Oberstufe unterrichtende Person mindestens über einen gymnasialen Maturitäts-, Berufsmaturitäts- oder Fachmaturitätsabschluss oder eine abgeschlossene Ausbildung der höheren Berufsbildung verfügt und sich über ausreichende Fähigkeiten für das Erteilen des Unterrichts gemäss Lehrplan ausweisen kann.
2. Für den Fremdsprachenunterricht kann ausnahmsweise auf die Voraussetzungen von Absatz 1 lit. e und f verzichtet werden, wenn der Unterricht mittels geeignetem Fernstudium erfolgt, wobei ein entsprechender Vertragsabschluss vorzulegen ist.
3. Eine durch das BKS beauftragte Person überprüft die Planung und Umsetzung des Unterrichts regelmässig und gibt jeweils eine Einschätzung zum Lernstand jedes Kindes ab, das unterrichtet wird. Erweist sich der Unterricht als ungenügend, beantragt es dem Gemeinderat die Zuweisung des Kinds oder Jugendlichen in die öffentliche Schule.
4. Das BKS und der Gemeinderat können mit den Eltern die einzelnen Modalitäten der privaten Schulung in einer schriftlichen Vereinbarung festlegen.

## 4. &hellip;

### **Art. 35** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--35}

## 5. Ausserschulische Jugendarbeit

### **Art. 36** Beitragsberechtigte Strukturen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--36}

1. Als beitragsberechtigte Strukturen der ausserschulischen Jugendarbeit gemäss § 67b des Schulgesetzes gelten folgende Bereiche:
   a) Leitbilder und Konzepte,
   b) Infrastruktur von Jugendeinrichtungen,
   c) Angebote und Projekte für Jugendliche,
   d) Netzwerke,
   e) kommunale und regionale Kurse und Veranstaltungen.
2. Die subventionsberechtigten Ausgaben und die Förderkriterien sind in Anhang 1 geregelt.

### **Art. 37** Beitragsgesuche {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--37}

1. Gemeinden und Kirchgemeinden können pro Kalenderjahr ein Beitragsgesuch einreichen.
2. Nach der Beitragszusicherung kann ein neuerliches Beitragsgesuch für dasselbe Leitbild frühestens nach acht Jahren, für dasselbe Konzept oder dieselbe Infrastruktur einer Jugendeinrichtung frühestens nach vier Jahren eingereicht werden.
3. Beitragsgesuche sind mittels offiziellem Antragsformular jeweils bis Ende Juli des Vorjahrs beim BKS einzureichen.

### **Art. 38** Zusicherung und Bemessung der Beiträge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--38}

1. Beiträge können nur im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Mittel gewährt werden. Ein Anspruch auf Beiträge des Kantons besteht nicht.
2. Beitragszusicherungen gelten für die Dauer von drei Jahren und verfallen, wenn nicht innert dieser Frist mit dem Vorhaben begonnen wird.
3. Die Beiträge betragen für
   a) Leitbilder und Konzepte, Infrastruktur von Jugendeinrichtungen, Angebote und Projekte für Jugendliche sowie Netzwerke bis 40 % der ausgewiesenen Kosten der subventionsberechtigten Ausgaben,
   b) kommunale und regionale Kurse und Veranstaltungen bis 20 % der ausgewiesenen Kosten der subventionsberechtigten Ausgaben.
4. Beiträge können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
5. Bei grösseren Vorhaben können Beiträge über mehrere Jahre verteilt zugesichert werden.

### **Art. 39** Auszahlung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--39}

1. Die Auszahlung der zugesicherten Beiträge erfolgt in der Regel in einer einmaligen Zahlung nach Vorlage der Abrechnung (auf Basis des eingereichten Kostenvoranschlags) und der Quittungsbelege.
2. Bei ausgewiesenem Bedarf können Akontozahlungen geleistet werden.

## 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 39a** Übergangsbestimmung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--39a}

1. Für Schülerinnen und Schüler, die vor Beginn des Schuljahrs 2019/20 im Kanton Aargau bereits auf der Oberstufe privat geschult wurden, gelten für den Nachweis des genügenden Unterrichts die Voraussetzungen des bisherigen Rechts.

### **Art. 39b** Lehrplan Oberstufe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--39b}

1. Für Schülerinnen und Schüler der Real-, Sekundar- und Bezirksschule, die im Schuljahr 2020/21 die 2. oder 3. Klasse und im Schuljahr 2021/22 die 3. Klasse besuchen, gilt der bisherige Lehrplan gemäss Anhang 3.

### **Art. 40** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.313--40}

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.