421.352
# Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule
(Promotionsverordnung)
Vom 19.08.2009 (Stand 01.09.2025)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Beurteilungsarten, a) Lernbericht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--1}

1. Die verantwortliche Lehrperson stellt jeder Schülerin und jedem Schüler jeweils am Ende der 1. Klasse der Primarschule, des 1. und 2. Schuljahrs der Einschulungsklasse sowie eines jeden Schuljahrs der übrigen Angebote für Kinder und Jugendliche mit besonderen schulischen Bedürfnissen einen Lernbericht aus.
2. Der Lernbericht enthält eine in Worte gefasste Gesamtbeurteilung über die Leistungsentwicklung sowie über Stärken und Schwächen in der Sachkompetenz.

### **Art. 2** b) Zeugnis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--2}

1. Die verantwortliche Lehrperson stellt jeder Schülerin und jedem Schüler ab der 2. Klasse der Primarschule am Ende jedes Schuljahrs ein Zeugnis aus.
2. Das Zeugnis enthält eine Leistungsbeurteilung in Form von ganzen und halben Noten. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

### **Art. 3** c) Zwischenbericht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--3}

1. Die verantwortliche Lehrperson stellt jeder Schülerin und jedem Schüler ab der 1. Klasse der Primarschule am Ende jedes ersten Schulhalbjahrs einen Zwischenbericht aus. Auf ausdrücklichen Wunsch der Schülerin, des Schülers oder der Eltern oder wenn bedeutende Veränderungen in der Sozial- oder Selbstkompetenz der Schülerin beziehungsweise des Schülers zu verzeichnen sind, stellt die verantwortliche Lehrperson auch am Ende des Schuljahrs einen Bericht zur Sozial- und Selbstkompetenz aus.
2. Der Zwischenbericht enthält eine in Worte gefasste Gesamtbeurteilung über die Leistungsentwicklung sowie über Stärken und Schwächen in der Selbst- und Sozialkompetenz. Die Sachkompetenz wird bei denjenigen Schülerinnen und Schülern, die ein Zeugnis erhalten, mit Noten zu den einzelnen Fächern beurteilt. Im Anhang 1 ist festgelegt, in welchen Fächern gemäss den Anhängen 2–5a zusätzlich eine Leistungsbeurteilung in Worten erfolgt. Bei denjenigen Schülerinnen und Schülern, die einen Lernbericht erhalten, erfolgt die Beurteilung der Sachkompetenz in Worten.
3. …

### **Art. 3a** d) Einschätzungsbogen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--3a}

1. Die verantwortliche Lehrperson stellt jeder Schülerin und jedem Schüler im Kindergarten einmal im Jahr einen Einschätzungsbogen aus.
2. Der Einschätzungsbogen enthält die Beobachtungsergebnisse zum Entwicklungsstand der Schülerin beziehungsweise des Schülers in Bezug auf die entwicklungsorientierten Zugänge gemäss Lehrplan.

### **Art. 4** Form der Beurteilungsdokumente {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--4}

1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport macht verbindliche Vorgaben zur Form der Beurteilungsdokumente, insbesondere des Zeugnisses, der Lern- und Zwischenberichte, des Einschätzungsbogens, der Förderplanung und der Festlegung angepasster Lernziele.

### **Art. 5** Beurteilungsdossier; Beurteilungsbelege {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--5}

1. Prüfungen, aussagekräftige Arbeiten sowie mündliche Leistungen von Schülerinnen und Schülern sind zu dokumentieren, mit dem Entstehungsdatum zu versehen und in einem Beurteilungsdossier zu sammeln.
2. Diese Beurteilungsbelege dienen der Ermittlung der einzelnen Zeugnisnoten beziehungsweise der Begründung eines Laufbahnentscheids, wo dieser nicht unmittelbar auf Zeugnisnoten basiert. Die Gewichtung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Lehrpersonen, wobei auf die Entwicklung während der Beurteilungsperiode besonders Rücksicht genommen werden muss.
3. Zur Begründung einer Zeugnisnote beziehungsweise einer Leistungsbeurteilung in Worten müssen pro Schulhalbjahr und Fach beziehungsweise Einzelfach im Beurteilungsdossier mindestens so viele Beurteilungsbelege ausgewiesen werden, wie im Lehrplan für das beurteilte Fach beziehungsweise Einzelfach Wochenstunden festgelegt sind. Bei weniger als zwei Wochenstunden sind mindestens zwei Beurteilungsbelege erforderlich.
4. Schülerinnen und Schüler können Dokumente, die ihren Lernprozess aus ihrer Sicht nachzeichnen, in ihr Beurteilungsdossier geben.

### **Art. 6** Freiwillige Repetition und freiwilliger Übertritt {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--6}

1. Die freiwillige Repetition eines Kindergartenjahrs oder einer Klasse und der freiwillige Übertritt in einen Schultypus, der geringere Anforderungen an die Sachkompetenz der Schülerinnen und Schüler stellt, sind auf begründetes Gesuch hin mit Bewilligung des Gemeinderats ausnahmsweise zulässig bei
   a) unregelmässigem Bildungsgang,
   b) längerer Krankheit während der Beurteilungsperiode,
   c) Vorliegen weiterer wichtiger Gründe, die während der Beurteilungsperiode wegen einschneidender persönlicher Umstände bei der betroffenen Schülerin beziehungsweise beim betroffenen Schüler die Entwicklung beeinträchtigt und zu einem Leistungseinbruch geführt haben.

### **Art. 7** Überspringen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--7}

1. Der Gemeinderat kann sehr leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern auf Gesuch der Eltern das Überspringen eines Kindergartenjahrs oder einer Klasse gestatten.

## 2. Kindergarten und Zuweisung bei Eintritt während der obligatorischen Schuljahre&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8** Schulische Laufbahn im Anschluss an das 2. Kindergartenjahr&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--8}

1. Die verantwortliche Kindergartenlehrperson gibt im 2. Halbjahr des 2. Kindergartenjahrs aufgrund des Beurteilungsdossiers sowie gemäss aktuellem Entwicklungs- und Sprachstand des Kinds eine Empfehlung für die weitere Beschulung ab.
2. …
3. Für die weitere Beschulung sind folgende Optionen zu prüfen:
   a) Übertritt in die Primarschule, bei Bedarf mit heilpädagogischer Förderung,
   b) Übertritt in die Einschulungsklasse,
   c) Übertritt in die Kleinklasse,
   d) Übertritt in eine Sonderschulung,
   e) Verbleib im Kindergarten für ein drittes Jahr.

### **Art. 9** Verfahren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--9}

1. Im Zeitraum Februar bis April findet ein Übertrittsgespräch zwischen der verantwortlichen Kindergartenlehrperson und den Eltern statt. Das betroffene Kind ist in geeigneter Form einzubeziehen.
2. Kommt keine Einigung über die weitere Beschulung zustande, entscheidet der Gemeinderat.

### **Art. 10** Zuweisung bei Eintritt während der obligatorischen Schuljahre {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--10}

1. Beim Eintritt während der obligatorischen Schuljahre in die aargauische Volksschule erfolgt die Zuweisung durch den Gemeinderat der aufnehmenden Schule aufgrund einer Gesamtbeurteilung der bisherigen schulischen Laufbahn und eines Gesprächs mit der betroffenen Schülerin beziehungsweise dem betroffenen Schüler und den Eltern.
2. Der Gemeinderat kann bei Bedarf Prüfungen anordnen.

## 3. Primarschule

## 3.1. 1. Klasse

### **Art. 11** Promotion {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--11}

1. Wer im Lernbericht die Lernziele der Kern- und Erweiterungsfächer gemäss Anhang 2 überwiegend erreicht hat, wird in die nächsthöhere Klasse befördert.
2. Wer nach der Repetition derselben Klasse die Promotionsvoraussetzungen erneut nicht erfüllt, wird demjenigen schulischen Angebot für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen zugewiesen, das den vorhandenen Fähigkeiten und dem Leistungsvermögen entspricht.
3. Versetzungen aus der 1. Klasse der Primarschule in die Einschulungsklasse sind in Ausnahmefällen zulässig.
4. Rückversetzungen aus der 1. Klasse in den Kindergarten oder aus der 2. Klasse der Primarschule in die Einschulungsklasse sind nicht zulässig.

## 3.2. 2.–6. Klasse&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 12** Promotion in der 2.–5. Klasse&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--12}

1. Kumulative Voraussetzungen für die Beförderung in die nächsthöhere Klasse bilden
   a) ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4 in den Kernfächern gemäss Anhang 2,
   b) ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4, der sich aus dem Durchschnitt der Kern- und demjenigen der Erweiterungsfächer gemäss Anhang 2 errechnet.
2. Wer nach der Repetition derselben Klasse die Promotionsvoraussetzungen erneut nicht erfüllt, wird demjenigen schulischen Angebot für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen zugewiesen, das den vorhandenen Fähigkeiten und dem Leistungsvermögen entspricht.

### **Art. 12a** Übertritt an die Oberstufe, a) Information {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--12a}

1. Im Laufe des 2. Semesters der 5. Klasse und des 1. Semesters der 6. Klasse informiert die verantwortliche Lehrperson die Eltern sowie die Schülerin beziehungsweise den Schüler mündlich oder schriftlich über
   a) den aktuellen Leistungsstand,
   b) die Lernfortschritte,
   c) die Tendenz auf welchen Oberstufentyp die Leistungen am ehesten hindeuten,
   d) allfällige Förderungsmöglichkeiten der Schülerin beziehungsweise des Schülers im Rahmen des Unterrichts.
2. Im Anschluss an die schriftliche Information können die Eltern sowie die Schülerin beziehungsweise der Schüler ein vertiefendes Gespräch verlangen, an dem die verantwortliche Lehrperson, die Eltern und die Schülerin beziehungsweise der Schüler teilnehmen. Anlässlich dieses Gesprächs werden die unter Absatz 1 erwähnten Punkte besprochen.

## 3.3. &hellip;

### **Art. 13** b) Empfehlung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--13}

1. Für den Übertritt in die Bezirksschule empfohlen wird, wer
   a) aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 6. Klasse in den Kernfächern gemäss Anhang 2 gute bis sehr gute und in den Erweiterungsfächern gemäss Anhang 2 überwiegend gute Leistungen aufweist,
   b) sich bezüglich Selbstständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe besonders auszeichnet,
   c) eine günstige Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Bezirksschule erhält.
2. Für den Übertritt in die Sekundarschule empfohlen wird, wer
   a) aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 6. Klasse in den Kernfächern gemäss Anhang 2 überwiegend gute und in den Erweiterungsfächern gemäss Anhang 2 überwiegend genügende bis gute Leistungen aufweist,
   abis) sich bezüglich Selbstständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe auszeichnet,
   b) eine günstige Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Sekundarschule erhält.
3. Für den Übertritt in die Realschule wird empfohlen, wer aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 6. Klasse in den Kern- und Erweiterungsfächern gemäss Anhang 2 überwiegend genügende Leistungen aufweist.

### **Art. 14** c) Verfahren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--14}

1. Spätestens im Zeitraum Februar bis April findet ein Übertrittsgespräch zwischen der abgebenden und verantwortlichen Lehrperson, den Eltern sowie der Schülerin beziehungsweise dem Schüler statt.
2. Kommt keine Einigung über die Zuweisung zustande, entscheidet der Gemeinderat über den Übertritt.
3. …

## 4. Realschule

### **Art. 15** Promotion {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--15}

1. Kumulative Voraussetzungen für die Beförderung in die nächsthöhere Klasse bilden
   a) ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4 in den Kernfächern gemäss den Anhängen 3 oder 3a,
   b) ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4, der sich aus dem Durchschnitt der Kern- und demjenigen der Erweiterungsfächer gemäss den Anhängen 3 oder 3a errechnet.
2. Wer nach der Repetition derselben Klasse die Promotionsvoraussetzungen erneut nicht erfüllt, wird demjenigen schulischen Angebot für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen zugewiesen, das den vorhandenen Fähigkeiten und dem Leistungsvermögen entspricht.

### **Art. 16** Übertritt an die Sekundarschule, a) Empfehlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--16}

1. Für den Übertritt in die Sekundarschule empfohlen wird, wer
   a) aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 1., 2. beziehungsweise 3. Klasse in den Kernfächern gemäss den Anhängen 3 oder 3a überwiegend gute und sehr gute Leistungen oder aufgrund der Gesamtbeurteilung im Laufe des 1. Semesters der 1. Klasse ausserordentlich gute Leistungen in den Kernfächern gemäss Anhang 3a aufweist,
   b) sich bezüglich Selbstständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe besonders auszeichnet,
   c) eine günstige Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Sekundarschule erhält.
2. Die Schullaufbahn wird in derjenigen Klasse fortgesetzt, die der absolvierten Klasse der Realschule entspricht. Der Gemeinderat prüft den unmittelbaren Übertritt in die nächsthöhere Klasse und entscheidet darüber, wenn das Beurteilungsdossier eine ausserordentliche Leistungsentwicklung der Schülerin beziehungsweise des Schülers ausweist. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3. Bei einem Übertritt nach dem 1. Semester der 1. Klasse der Realschule wird die Schullaufbahn im 2. Semester der 1. Klasse der Sekundarschule fortgesetzt.

### **Art. 17** b) Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--17}

1. Auf Gesuch der Eltern oder auf Vorschlag der abgebenden, verantwortlichen Lehrperson findet spätestens im Zeitraum Februar bis April ein Übertrittsgespräch zwischen dieser, den Eltern sowie der Schülerin beziehungsweise dem Schüler statt.
2. Kommt keine Einigung über die Zuweisung zustande, entscheidet der Gemeinderat über den Übertritt.
3. …

## 5. Sekundarschule

### **Art. 18** Promotion {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--18}

1. Kumulative Voraussetzungen für die Beförderung in die nächsthöhere Klasse bilden
   a) ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4 in den Kernfächern gemäss den Anhängen 4 oder 4a,
   b) ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4, der sich aus dem Durchschnitt der Kern- und demjenigen der Erweiterungsfächer gemäss den Anhängen 4 oder 4a errechnet.
2. Wer am Ende der 1. beziehungsweise 2. Klasse die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird der 2. beziehungsweise 3. Klasse der Realschule zugewiesen.
2bis Beschwerden gegen Entscheide betreffend die Zuweisung in die Realschule haben nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit die Beschwerdeinstanz sie gewährt.
3. …

### **Art. 19** Übertritt an die Bezirksschule, a) Empfehlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--19}

1. Für den Übertritt in die Bezirksschule empfohlen wird, wer
   a) aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 1., 2. beziehungsweise 3. Klasse in den Kernfächern gemäss den Anhängen 4 oder 4a durchgehend gute und sehr gute Leistungen oder aufgrund der Gesamtbeurteilung im Laufe des 1. Semesters der 1. Klasse ausserordentlich gute Leistungen in den Kernfächern gemäss Anhang 4a aufweist,
   b) sich bezüglich Selbstständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe besonders auszeichnet,
   c) eine günstige Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Bezirksschule erhält.
2. Die Schullaufbahn wird in derjenigen Klasse fortgesetzt, die der absolvierten Klasse der Sekundarschule entspricht. Der Gemeinderat prüft den unmittelbaren Übertritt in die nächsthöhere Klasse und entscheidet darüber, wenn das Beurteilungsdossier eine ausserordentliche Leistungsentwicklung der Schülerin beziehungsweise des Schülers ausweist. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3. Bei einem Übertritt nach dem 1. Semester der 1. Klasse der Sekundarschule wird die Schullaufbahn im 2. Semester der 1. Klasse der Bezirksschule fortgesetzt.

### **Art. 20** b) Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--20}

1. Auf Gesuch der Eltern oder auf Vorschlag der abgebenden, verantwortlichen Lehrperson findet spätestens im Zeitraum Februar bis April ein Übertrittsgespräch zwischen dieser, den Eltern sowie der Schülerin beziehungsweise dem Schüler statt.
2. Kommt keine Einigung über die Zuweisung zustande, entscheidet der Gemeinderat über den Übertritt.
3. …

## 6. Bezirksschule

### **Art. 21** Promotion {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--21}

1. Kumulative Voraussetzungen für die Beförderung in die nächsthöhere Klasse bilden
   a) ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4 in den Kernfächern gemäss den Anhängen 5 oder 5a,
   b) ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4, der sich aus dem Durchschnitt der Kern- und demjenigen der Erweiterungsfächer gemäss den Anhängen 5 oder 5a errechnet.
2. Wer am Ende der 1. beziehungsweise 2. Klasse die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird der 2. beziehungsweise 3. Klasse der Sekundarschule zugewiesen.
2bis Beschwerden gegen Entscheide betreffend die Zuweisung in die Sekundarschule haben nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit die Beschwerdeinstanz sie gewährt.
3. …

## 7. Angebote für Kinder und Jugendliche mit besonderen schulischen Bedürfnissen

### **Art. 22** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--22}

### **Art. 23** Promotion und Übertritte, a) Einschulungsklasse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--23}

1. Wer gemäss Lernbericht nach zwei Jahren das Lernziel der 1. Klasse der Primarschule nach Lehrplan erreicht hat, wird aus der Einschulungsklasse in die 2. Klasse der Primarschule befördert.
2. Wer gemäss Lernbericht nach zwei Jahren das Lernziel der 1. Klasse der Primarschule nach Lehrplan nicht erreicht hat, wird in ein anderes Angebot für Kinder und Jugendliche mit besonderen schulischen Bedürfnissen oder der Sonderschulung zugewiesen.

### **Art. 24** b) Kleinklasse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--24}

1. In der Kleinklasse wird am Ende des Schuljahrs zusätzlich zum Lernbericht gemäss § 2 ein Zeugnis erstellt, wenn die Beurteilung für die Zuweisung in eine Regelklasse spricht oder die Zuweisung in eine Regelklasse zwischen Eltern und Lehrperson strittig ist.
1bis In Fächern, in denen das Lernziel nach Lehrplan erreicht wird, setzen die betreffenden Lehrpersonen eine Note im Lernbericht.
2. Innerhalb der Kleinklasse gibt es weder eine Beförderung noch eine Rückversetzung.
3. Im Zeitraum Mitte März bis April überprüft die verantwortliche Kleinklassenlehrperson den Übertritt in eine entsprechende Regelklasse. Sie stellt Antrag an den Gemeinderat, welcher nach Anhörung der Eltern entscheidet.

### **Art. 25** c) Integrierte Heilpädagogik&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--25}

1. Für Schülerinnen und Schüler, die mit heilpädagogischer Unterstützung in Regelklassen unterrichtet werden, sind in den Fächern, in denen sie die Lernziele nach Lehrplan nicht erreichen können, mindestens für die Dauer der heilpädagogischen Unterstützung entsprechend angepasste Lernziele festzusetzen.
2. In Fächern, in denen das Lernziel nach Lehrplan erreicht wird, setzen die betreffenden Lehrpersonen eine Note im Zeugnis.
3. In Fächern, in denen in der Förderplanung eine Befreiung vom Erreichen des Lernziels nach Lehrplan vorgesehen ist oder dieses nicht erreicht wird, verfassen die betreffenden Lehrpersonen einen Lernbericht.
4. Schülerinnen und Schüler, bei denen in mindestens einem Fach keine Note gesetzt wurde, werden aufgrund einer Gesamtbeurteilung und mit Blick auf das Erreichen der angepassten Lernziele befördert oder versetzt.

### **Art. 26** d) Fremdsprachige {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--26}

1. Für Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, sind in den Fächern, in denen sie wegen ihrer Anderssprachigkeit die Lernziele nach Lehrplan voraussichtlich nicht erreichen können, mindestens für die Dauer der Fördermassnahme Deutsch als Zweitsprache entsprechend angepasste Lernziele festzusetzen.
2. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 2–4 sinngemäss.

### **Art. 27** e) Therapie von Lernschwierigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--27}

1. Bei Schülerinnen und Schülern sind in den Fächern, in denen sie wegen ihrer Lernschwierigkeiten die Lernziele nach Lehrplan nicht erreichen können, mindestens für die Dauer der therapeutischen Massnahme entsprechend angepasste Lernziele festzusetzen.
2. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 2–4 sinngemäss.
3. …

### **Art. 28** f) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--28}

1. Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen, die ein Angebot gemäss den §§ 21, 22 oder 24 der Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen vom 28. Juni 2000 besuchen, sind angepasste Lernziele im entsprechenden Begabungsbereich festzusetzen. Die Beurteilung erfolgt in Form eines Lernberichts zu den angepassten Lernzielen.
2. Schülerinnen und Schüler, die gemäss § 20 Abs. 2 der oben erwähnten Verordnung Lektionen in einer höheren Klasse oder in einem anderen Schultyp besuchen, werden in diesem Fach oder in diesen Fächern mit einem Lernbericht beurteilt.
3. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 2 und 4 sinngemäss.

### **Art. 29** g) Sonderschule und integrative Schulung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--29}

1. In Fächern, in denen die Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen das Lernziel nach Lehrplan erreichen, setzen die Lehrpersonen eine Note ins Zeugnis. In den übrigen Fächern legen sie auf der Grundlage der Förderplanung entsprechend angepasste Lernziele fest und verfassen darauf basierend einen Lernbericht.
2. Dasselbe gilt für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in der Regelklasse.
3. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 4 sinngemäss.

### **Art. 29a** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--29a}

## 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 30** Publikation und Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.352--30}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. August 2010 in Kraft.