421.391
# Verordnung über den Instrumentalunterricht
Vom 27.06.2001 (Stand 01.01.2022)

### **Art. 1** Instrumentalunterricht nach Lehrplan {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.391--1}

1. Der lehrplanmässige Instrumentalunterricht wird in der 6. Klasse der Primarschule sowie an der Oberstufe erteilt. Gesang gehört zum lehrplanmässigen Instrumentalunterricht.

### **Art. 2** Aufteilung der Lektionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.391--2}

1. Der Unterricht wird in Gruppen mit drei Schülerinnen oder Schülern mit einer Lektion pro Woche erteilt.
1bis Optional können
   a) anstelle des Gruppenunterrichts einzelne Schülerinnen und Schüler in einer Drittelslektion pro Woche unterrichtet werden,
   b) anstelle des wöchentlichen Unterrichts vierzehntäglich entsprechend längere Unterrichtseinheiten angeboten werden.
2. Sofern mindestens sechs Schülerinnen oder Schüler teilnehmen, kann überdies eine wöchentliche Zusammenspiellektion oder gemeinsame Lektion Gesang (Ensemble) erteilt werden. Bei mehr als 20 Schülerinnen beziehungsweise Schülern kann das Departement Bildung, Kultur und Sport eine weitere Zusammenspiellektion oder gemeinsame Lektion Gesang bewilligen.

### **Art. 3** Anspruch auf unentgeltlichen Instrumentalunterricht; Umfang und Inhalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.391--3}

1. Schülerinnen und Schüler der 6. Klasse der Primarschule sowie der Oberstufe haben im Rahmen von § 2 Anspruch auf unentgeltlichen Instrumentalunterricht.
2. Sie können ein Instrument, für das ein Fachhochschulabschluss oder ein Diplom beim Schweizerischen Musikpädagogischen Verband (SMPV) erworben werden kann, oder Gesang wählen, soweit es die konkreten schulorganisatorischen Umstände ohne unverhältnismässigen Zusatzaufwand erlauben.
3. Der zuständige Gemeinderat sorgt nach Möglichkeit für das entsprechende Angebot.

### **Art. 4** Zulassung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.391--4}

1. Die Zulassung zum Instrumentalunterricht erfolgt in der Regel nur auf Beginn eines Schuljahrs.

### **Art. 5** Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts; Übergangsregelung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--421.391--5}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
2. Die Verordnung über den Instrumentalunterricht vom 14. März 1988 wird aufgehoben.
3. …