422.617
# Verordnung über das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg
(LZLV)
Vom 23.05.2012 (Stand 01.09.2025)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Bezeichnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--422.617--1}

1. Unter der Bezeichnung «Landwirtschaftliches Zentrum Liebegg» (LZL) führt der Kanton in Gränichen ein Kompetenzzentrum für Landwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung.

## 2. Organisation

### **Art. 2** Departementale Zuteilung und Aufsicht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--422.617--2}

1. Das LZL ist eine unselbständige Anstalt, die dem Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) zugeteilt ist.
2. Das DFR beaufsichtigt das LZL, soweit nicht das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) gemäss dem GBW die Aufsicht wahrnimmt. Die beiden Departemente sprechen sich bezüglich Ausübung der Aufsicht ab.

### **Art. 3** Leitung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--422.617--3}

1. Das DFR stellt die Direktorin beziehungsweise den Direktor des LZL an.
2. Der Direktorin beziehungsweise dem Direktor obliegt die Gesamtleitung des LZL und namentlich dessen Vertretung gegenüber Behörden, Berufsverbänden und der Öffentlichkeit sowie die operative Leitung in den Bereichen berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und berufsorientierte Weiterbildung.
3. Die Geschäftsleitung des LZL besteht aus der Direktorin beziehungsweise dem Direktor, der Stellvertreterin beziehungsweise dem Stellvertreter sowie mindestens einem weiteren Mitglied.
4. Neben den sich aus der Personalgesetzgebung ergebenden Aufgaben und Kompetenzen obliegen der Geschäftsleitung die Führung des lokalen Qualitätsmanagements, die Organisation und Administration des gesamten Betriebs, die Regelung des Urlaubswesens der Lernenden sowie die Information und Kommunikation.
5. …

### **Art. 4** Gesamtkonferenz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--422.617--4}

1. Die Mitarbeitenden bilden die Gesamtkonferenz. Diese tagt im Plenum oder in Teilkonferenzen.
2. Die Direktorin beziehungsweise der Direktor führt den Vorsitz und beruft die Gesamtkonferenz ein, so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren von einem Viertel der Konferenzmitglieder.
3. Die Gesamtkonferenz behandelt die ihr von der Direktorin beziehungsweise dem Direktor zugewiesenen Geschäfte. Sie kann der Direktorin beziehungsweise dem Direktor in allen mit der Schule und den weiteren Aufgaben zusammenhängenden Fragen Anträge und Wünsche unterbreiten.

### **Art. 5** Mitsprache der Lernenden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--422.617--5}

1. Die Lernenden können einzeln oder klassenweise Anträge an die Geschäftsleitung oder an die Gesamtkonferenz stellen. Sämtliche Anträge sind zu beantworten.

## 3. Schulkommission

### **Art. 6** Wahl und Zusammensetzung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--422.617--6}

1. Das DFR wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Schulkommission bestehend aus 6–8 Mitgliedern sowie eine Präsidentin beziehungsweise einen Präsidenten.
2. Der Kommission gehören Personen aus dem Bildungswesen sowie aus der land- und hauswirtschaftlichen Praxis an, die über eine mindestens dreijährige Erfahrung im entsprechenden Bereich verfügen und aus verschiedenen Regionen des Kantons stammen.
3. Die Direktorin beziehungsweise der Direktor nimmt von Amtes wegen an den Sitzungen der Schulkommission teil. Sie beziehungsweise er hat beratende Stimme.
4. Die Amtszeit der Mitglieder ist grundsätzlich auf drei Amtsperioden beschränkt. Angebrochene Amtsperioden werden nicht angerechnet.

### **Art. 7** Organisation {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--422.617--7}

1. Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident beruft die Kommission zu einer Sitzung ein, so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern.
2. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin beziehungsweise der Präsident den Stichentscheid.
3. Die Geschäftsleitung des LZL informiert die Kommission mindestens zwei Mal pro Jahr über Betrieb und Fortgang des LZL, insbesondere über Planungen, Problemstellungen, Massnahmen und Ergebnisse.

### **Art. 8** Aufgaben {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--422.617--8}

1. Die Schulkommission berät die Geschäftsleitung in Fragen der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung. Sie ist in allen wichtigen Fragen anzuhören.
2. Die Schulkommission nimmt insbesondere Stellung
   a) zu grundsätzlichen Fragen der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der Weiterbildung,
   b) zum Qualitätsleitbild der Berufsbildung,
   c) zu Fragen der Finanz- und Bauplanung sowie der Organisation,
   d) zu Aspekten der Schulentwicklung, der Personalauswahl und des Qualitätsmanagements.
3. Sie behandelt Anliegen von Lernenden und deren Eltern sowie von Kursteilnehmenden und unterbreitet gerechtfertigte Anliegen der Geschäftsleitung des LZL.

## 3bis. Berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und berufsorientierte Weiterbildung&nbsp;<strong>*</strong>

## 3bis.1. Berufliche Grundbildung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8a** Angebot {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--422.617--8a}

1. Das LZL bietet in den Bereichen Landwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung berufliche Grundbildungen an.

### **Art. 8b** Vorgaben berufliche Grundbildung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--422.617--8b}

1. Die Vorgaben des BKS an das LZL betreffend die berufliche Grundbildung in den Bereichen Landwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung werden in einer mehrjährigen Leistungsvereinbarung festgelegt.
2. Im Bereich Landwirtschaft gelten der Schullehrplan Allgemeinbildung der Organisation der Arbeitswelt (OdA) AgriAliForm vom 15. Mai 2020 sowie die Wegleitung zum Qualifikationsverfahren Grundbildung im Berufsfeld Landwirtschaft der OdA AgriAliForm vom 24. Oktober 2017.

## 3bis.2. Höhere Berufsbildung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8c** Angebot {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--422.617--8c}

1. Das LZL bietet in der höheren Berufsbildung Kurse zur Vorbereitung auf folgende Abschlüsse an:
   a) Betriebsleiterin beziehungsweise Betriebsleiter Landwirtschaft mit Fachausweis (Berufsprüfung),
   b) Meisterlandwirtin beziehungsweise Meisterlandwirt (höhere Fachprüfung),
   c) Bäuerin beziehungsweise bäuerlicher Haushaltleiter mit Fachausweis (Berufsprüfung),
   d) diplomierte Bäuerin beziehungsweise diplomierter bäuerlicher Haushaltleiter mit höherer Fachprüfung (höhere Fachprüfung).
2. Die Kurse sind modular aufgebaut und richten sich nach den entsprechenden Anforderungen und Rahmenlehrplänen der nationalen Organisation der Arbeitswelt AgriAliForm beziehungsweise des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbands.
3. Das DFR kann das Anbieten von Kursen zur Vorbereitung auf weitere Abschlüsse in den Bereichen Landwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung genehmigen.

### **Art. 8d** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--422.617--8d}

## 3bis.3. Berufsorientierte Weiterbildung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8e** Angebot und Kursgeld {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--422.617--8e}

1. Das LZL bietet Module der höheren Berufsbildung zu denselben Konditionen auch einzeln als berufsorientierte Weiterbildungen an.
2. …

## 3ter. Beratungs- und weitere Dienstleistungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8f** Aufgaben {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--422.617--8f}

1. Das LZL erbringt die landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Beratungsleistungen sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen.
2. Es bietet zu diesem Zweck Kurse im Bereich der nicht berufsorientierten Weiterbildung an. Das LZL publiziert die einzelnen Kurse zusammen mit den Teilnahmebedingungen öffentlich.

### **Art. 8g** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--422.617--8g}

### **Art. 8h** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--422.617--8h}

## 4. Ausbildungs- und Versuchsbetrieb

### **Art. 9** Aufgaben {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--422.617--9}

1. Der für die gesamte Bevölkerung offenstehende Ausbildungs- und Versuchsbetrieb sowie der Lehrgarten dienen in erster Linie der Wissensgenerierung und -vermittlung in der Aus- und Weiterbildung sowie der Anlage von Praxisversuchen.
2. Ausbildungs- und Versuchsbetrieb sowie Lehrgarten können auch herangezogen werden für zukunftsgerichtete, innovative Projekte gemäss den §§ 35 und 37 LwG AG, welche nicht oder nur unter Einschränkungen auf Praxisbetrieben realisiert werden können.

### **Art. 10** Bewirtschaftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--422.617--10}

1. Der Ausbildungs- und Versuchsbetrieb ist nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit (Ökonomie, Ökologie, Soziales) zu führen. Dabei gilt im Rahmen der unter § 9 formulierten Aufgaben die Führung nach dem Grundsatz der guten landwirtschaftlichen Praxis.

## 5. Tagungszentrum

### **Art. 11** Zweck&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--422.617--11}

1. Das LZL betreibt für die berufliche Grundbildung, für die höhere Berufsbildung sowie für die berufsorientierte Weiterbildung ein Tagungszentrum mit Verpflegung und Beherbergung.
2. …
3. …

### **Art. 11a** Verpflegung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--422.617--11a}

1. Lernenden in der beruflichen Grundbildung, Kursteilnehmenden in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung sowie Mitarbeitenden des LZL wird die Verpflegung kostengünstig angeboten.
2. Dritte haben für die Verpflegung marktgerechte Preise zu bezahlen.

### **Art. 11b** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--422.617--11b}

## 6. Schlussbestimmung

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--422.617--12}

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.