423.120
# Dekret über die Mittelschulen
(Mittelschuldekret)
Vom 20.10.2009 (Stand 01.05.2025)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--1}

1. Das vorliegende Dekret gilt für folgende Mittelschulen:
   a) Alte Kantonsschule Aarau,
   b) Neue Kantonsschule Aarau,
   c) Kantonsschule Baden,
   d) Kantonsschule Wettingen,
   e) Kantonsschule Wohlen,
   f) Kantonsschule Zofingen,
   g) Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene,
   h) Kantonsschule Stein,
   i) Kantonsschule Lenzburg,
   j) Kantonsschule Windisch.

### **Art. 2** Abteilungsbildung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--2}

1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport entscheidet über die Anzahl der an den einzelnen Mittelschulen zu führenden Abteilungen pro Klasse.

### **Art. 3** Schülermitsprache {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--3}

1. Der Regierungsrat regelt die Mitsprache der Schülerinnen und Schüler.

## 2. Kantonsschulen

## 2.1. Allgemeines

### **Art. 4** Aufnahme {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--4}

1. Für die Aufnahme in die erste Klasse müssen die Schülerinnen und Schüler über eine Vorbildung verfügen, wie sie von der letzten Klasse der aargauischen Bezirksschule oder der entsprechenden Stufe einer anderen gleichwertigen Schule vermittelt wird. In die erste Klasse der Handels-, Informatik- und Fachmittelschule können auch gut qualifizierte Sekundarschülerinnen und Sekundarschüler aufgenommen werden.
2. Für die Aufnahme in höhere Klassen ist die entsprechende Vorbildung nötig.
3. Schülerinnen und Schüler anderer eidgenössisch anerkannter Maturitätsschulen, vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) anerkannter Handels- und Informatikmittelschulen sowie von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannter Fachmittelschulen werden in die entsprechende Klasse des gleichen Schultyps aufgenommen. Der Eintritt hat spätestens auf Beginn der letzten Klasse vor der Maturitäts- oder Abschlussprüfung sowie der schulischen Prüfung zu erfolgen.
4. Der Regierungsrat regelt die Aufnahmebedingungen, die Aufnahmeprüfungen und das Verfahren.

### **Art. 5** Zuteilungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--5}

1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann Schülerinnen und Schüler aus schulorganisatorischen Gründen einer anderen als der gewünschten Mittelschule zuteilen.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--6}

### **Art. 7** Hochbegabtenförderung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--7}

1. Der Regierungsrat regelt Ausgestaltung der besonderen Angebote, Teilnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für sehr leistungsfähige und leistungswillige Schülerinnen und Schüler.
2. Der Regierungsrat kann die strukturelle Dauer der Ausbildung je nach besonderem Angebot verlängern.

### **Art. 8** Religionsunterricht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--8}

1. Den Landeskirchen werden zur Erteilung des Religionsunterrichts an den Mittelschulen innerhalb der ordentlichen Schulzeit bis zwei Stunden pro Woche und Abteilung eingeräumt und geeignete Unterrichtszimmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Kosten dieses Unterrichts tragen die Landeskirchen.

### **Art. 9** Verpflegung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--9}

1. Der Kanton kann eine kostengünstige Verpflegung an den Mittelschulen ermöglichen.

## 2.2. Schultypen

## 2.2.1. Allgemeines

### **Art. 10** Schultypen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--10}

1. Es werden folgende Schultypen geführt:
   a) Gymnasium,
   b) Handelsmittelsschule,
   c) Informatikmittelschule,
   d) Fachmittelschule.
2. Der Regierungsrat legt nach Massgabe der Bedürfnisse fest, an welchen Mittelschulen welche Schultypen geführt werden.

### **Art. 11** Lehrpläne; Lektionendotationen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--11}

1. Der Regierungsrat legt je Schultyp die Lehrpläne und die Lektionendotationen fest.

### **Art. 12** Promotionen, Zulassung zu den Prüfungen und Prüfungsverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--12}

1. Der Regierungsrat regelt je Schultyp die Promotionen, die Zulassung zu den Prüfungen und das jeweilige Prüfungsverfahren.

## 2.2.2. Gymnasium

### **Art. 13** Aufgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--13}

1. Das Gymnasium bereitet auf das Studium an universitären Hochschulen, Fachhochschulen sowie höheren Fachschulen vor. Der Bildungsauftrag wird durch die eidgenössischen Vorschriften über die Anerkennung von Maturitätsausweisen umschrieben.

### **Art. 14** Dauer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--14}

1. Die Ausbildung am Gymnasium dauert vier Jahre.

### **Art. 15** Struktur {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--15}

1. Die Ausbildung gliedert sich in eine zweijährige Grund- und in eine zweijährige Vertiefungsstufe.

### **Art. 16** Maturität {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--16}

1. Die Ausbildung schliesst mit der Maturitätsprüfung ab. Wer diese bestanden hat, erlangt die Maturität.

### **Art. 17** Übertritt ans Gymnasium {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--17}

1. Der Regierungsrat regelt den Übertritt von der Fachmittelschule ans Gymnasium.

## 2.2.3. Handelsmittelschule

### **Art. 18** Aufgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--18}

1. Die Handelsmittelschule vermittelt eine berufliche Grundbildung im kaufmännischen Bereich gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 und führt mit der Berufsmaturität zur Fachhochschulreife.

### **Art. 19** Dauer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--19}

1. Die Ausbildung an der Handelsmittelschule dauert vier Jahre.

### **Art. 20** Schulische und berufspraktische Prüfung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--20}

1. Der erste Teil der Ausbildung schliesst nach drei Jahren Vollzeitschule mit der schulischen Prüfung ab.
2. Der zweite Teil der Ausbildung schliesst nach einem betrieblichen Praxisaufenthalt von mindestens 39 Wochen, der vom Regierungsrat geregelt wird, mit der berufspraktischen Prüfung ab.

### **Art. 21** Berufsmaturität; eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Kauffrau E-Profil beziehungsweise Kaufmann E-Profil {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--21}

1. Wer die Prüfungen bestanden hat, erlangt die Berufsmaturität kaufmännischer Richtung und erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Kauffrau E-Profil beziehungsweise Kaufmann E-Profil.

## 2.2.4. Informatikmittelschule

### **Art. 22** Aufgabe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--22}

1. Die Informatikmittelschule vermittelt eine berufliche Grundbildung im Bereich der Informationstechnologie (IT) gemäss BBG und führt mit der Berufsmaturität zur Fachhochschulreife.

### **Art. 23** Dauer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--23}

1. Die Ausbildung an der Informatikmittelschule dauert vier Jahre.

### **Art. 24** Schulische und berufspraktische Prüfung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--24}

1. Der erste Teil der Ausbildung schliesst nach drei Jahren Vollzeitschule mit der schulischen Prüfung ab.
2. Der zweite Teil der Ausbildung schliesst nach einem betrieblichen Praxisaufenthalt von mindestens 39 Wochen, der vom Regierungsrat geregelt wird, mit der berufspraktischen Prüfung ab.

### **Art. 25** Berufsmaturität; eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Informatikerin beziehungsweise Informatiker {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--25}

1. Wer die Prüfungen bestanden hat, erlangt die Berufsmaturität kaufmännischer Richtung und erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Informatikerin beziehungsweise Informatiker.

## 2.2.5. Fachmittelschule

### **Art. 26** Aufgabe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--26}

1. Die Fachmittelschule vermittelt eine vertiefte Allgemeinbildung gemäss Vorgaben der EDK und bereitet in verschiedenen Berufsfeldern auf Ausbildungen an Fachhochschulen und höheren Fachschulen vor.
2. Der Regierungsrat legt fest, welche Berufsfelder an der Fachmittelschule angeboten werden.

### **Art. 27** Dauer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--27}

1. Die Ausbildung an der Fachmittelschule dauert drei Jahre.

### **Art. 28** Struktur {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--28}

1. Die Ausbildung gliedert sich in eine einjährige Grund- und in eine zweijährige berufsfeldbezogene Vertiefungsstufe.

### **Art. 29** Fachmittelschulausweis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--29}

1. Die Ausbildung schliesst nach drei Jahren Vollzeitschule mit der Abschlussprüfung ab. Wer diese bestanden hat, erhält den Fachmittelschulausweis.

### **Art. 30** Fachmaturität {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--30}

1. Wer nach dem Fachmittelschulabschluss eine berufspezifische Zusatzleistung gemäss Vorgaben der EDK erbringt und die Fachmaturitätsprüfung besteht, erlangt die Fachmaturität.
2. Der Regierungsrat legt fest, in welchen Berufsfeldern die Fachmaturität erworben werden kann.

## 3. Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene

### **Art. 31** Standort {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--31}

1. Die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene hat ihren Standort in Aarau.

### **Art. 32** Aufgabe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--32}

1. Die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene bereitet ihre Schülerinnen und Schüler auf die Erlangung der eidgenössisch anerkannten Maturität vor.

### **Art. 33** Dauer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--33}

1. Die Ausbildung dauert sieben Semester. Sie beginnt im Februar.

### **Art. 34** Aufnahme {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--34}

1. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Aufnahme.
2. Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler werden nach Massgabe der verfügbaren Plätze in die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene aufgenommen.

### **Art. 35** Unterrichtsform {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--35}

1. Unterrichtsform ist Selbststudium kombiniert mit Direktunterricht. Zusätzlich können Studienwochen durchgeführt werden.
2. Das Selbststudium erfolgt auf der Basis von Fernstudienlehrgängen.
3. Der Direktunterricht dient zur Klärung und Vertiefung des Gelernten sowie zur Pflege der mündlichen Ausdrucksfähigkeit.

### **Art. 36** Unterrichtsort {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--36}

1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann unter Berücksichtigung des Einzugsgebiets der Schülerinnen und Schüler die Unterrichtsorte in verschiedenen Regionen des Kantons festlegen.

### **Art. 37** Lehrpläne; Lektionendotationen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--37}

1. Der Regierungsrat legt die Lehrpläne und die Lektionendotationen fest.

### **Art. 38** Promotionen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--38}

1. Der Regierungsrat regelt die Promotionen.

### **Art. 39** Maturitätsprüfung und Maturität {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--39}

1. Die Ausbildung schliesst mit der Maturitätsprüfung ab. Wer diese bestanden hat, erlangt die Maturität.
2. Der Regierungsrat regelt die Zulassung zur Prüfung und das Prüfungsverfahren.

### **Art. 40** Weitere Angebote {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--40}

1. Zusätzlich kann die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene Kurse anbieten, welche zur allgemeinen Hochschulreife führen, sowie Vorkurse, welche auf die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen der Diplomstudiengänge der Pädagogischen Hochschule Nordwestschweiz vorbereiten. Diese dauern höchstens vier Semester.
2. Der Regierungsrat legt das Ausbildungsangebot fest.

### **Art. 41** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--41}

### **Art. 42** Lehrmittel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--42}

1. Der Regierungsrat kann mit einem privaten Schulunternehmen eine Vereinbarung über die Lieferung der fernunterrichtlichen Lehrmittel und die damit verbundenen Dienstleistungen abschliessen.

## 4. Organe der Mittelschulen

### **Art. 43** Schulleitung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--43}

1. Die Schulleitungen der Mittelschulen gemäss § 1 lit. a–f bestehen je aus einer Rektorin oder einem Rektor, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter sowie mindestens einem weiteren Mitglied. Die Schulleitung der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene setzt sich aus einer Rektorin oder einem Rektor und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zusammen.
2. Der Regierungsrat regelt die Aufgaben und Befugnisse der Schulleitungen.

### **Art. 44** Konferenzen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--44}

1. Die Lehrpersonen einer Mittelschule bilden die Gesamtkonferenz.
2. Der Regierungsrat regelt die Aufgaben und Befugnisse der Gesamtkonferenz. Er kann weitere Konferenzen einsetzen.

### **Art. 45** Schulkommission {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--45}

1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren für jede Mittelschule eine Schulkommission von fünf bis sieben Mitgliedern, davon eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
2. Der Schulkommission gehören Persönlichkeiten aus den Bereichen Wirtschaft, Kultur, Volksschule und Hochschule an. Die Rektorin oder der Rektor nimmt von Amtes wegen an den Sitzungen der Schulkommission teil.
3. Die Schulkommission ist der Schulleitung beigeordnet. Als Fachkommission hat sie gegenüber der Schulleitung eine beratende und unterstützende Funktion und kann als Ombudsstelle Beanstandungen von Lehrpersonen, Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern behandeln. Die Schulkommission kann in wichtigen Geschäften zum Schulbereich beigezogen werden und hat das Recht, Anträge an das Departement Bildung, Kultur und Sport zu stellen. Der Regierungsrat regelt die Aufgaben und Befugnisse der Schulkommission.
4. Der Regierungsrat kann eine Amtszeitbeschränkung vorsehen.

### **Art. 46** Rektorenkonferenz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--46}

1. Die Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen bilden die Rektorenkonferenz.
2. Sie konstituiert sich selbst.
3. Die Rektorenkonferenz behandelt Fragen, welche alle Mittelschulen betreffen.
4. Der Regierungsrat regelt im Einzelnen die Aufgaben und Befugnisse der Rektorenkonferenz.

### **Art. 47** Kantonale Mittelschulkommission {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--47}

1. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommissionen bilden unter dem Vorsitz einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Departements Bildung, Kultur und Sport die Kantonale Mittelschulkommission.
2. Die Präsidentin oder der Präsident der Rektorenkonferenz sowie die- oder derjenige des Aargauer Mittelschullehrerinnen- und Mittelschullehrer-Vereins gehören der Kantonalen Mittelschulkommission mit beratender Stimme an.
3. Die Kantonale Mittelschulkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a) sie kann als Koordinationsorgan für Angelegenheiten beigezogen werden, die alle Mittelschulen betreffen,
   b) sie kann zuhanden des Departements Bildung, Kultur und Sport allgemeine Mittelschulprobleme von grundsätzlicher Bedeutung beraten.
4. Der Regierungsrat regelt die weiteren Aufgaben und Befugnisse der Mittelschulkommission.

## 5. Disziplinarmassnahmen und Rechtsmittel

### **Art. 48** Disziplinarmassnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--48}

1. Gegen fehlbare Schülerinnen und Schüler kommen neben pädagogischen Massnahmen folgende Disziplinarmassnahmen zur Anwendung:
   a) schriftlicher Verweis durch die Schulleitung,
   b) Androhung der Wegweisung durch die Schulleitung,
   c) Wegweisung aus der Schule durch das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Schulleitung.

### **Art. 49** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--49}

## 6. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 50** Vollzug {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--50}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Dekrets nötigen Vorschriften durch Verordnung.

### **Art. 51** Übergangsrecht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--51}

1. Die Lehrgänge der Handelsmittelschule, welche vor dem Schuljahr 2010/11 begonnen haben, werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.
2. Nach Inkrafttreten dieses Dekrets kann die Anzahl der Mitglieder der Schulkommissionen während der laufenden Amtsperiode auf sieben respektive fünf Personen gesenkt werden.
3. Die Übertrittsmöglichkeit an das Gymnasium für Schülerinnen und Schüler der Handelsmittelschule bleibt bis Ende Schuljahr 2012/13 bestehen. Der Regierungsrat regelt die Übertrittsbedingungen.

### **Art. 52** Publikation und Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.120--52}

1. Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.