423.123
# Verordnung über die Mittelschule
(Mittelschulverordnung)
Vom 03.06.2015 (Stand 01.08.2025)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Geltungsbereich, Schultypen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--1}

1. Die vorliegende Verordnung gilt für folgende Mittelschulen:
   a) Alte Kantonsschule Aarau,
   b) Neue Kantonsschule Aarau,
   c) Kantonsschule Baden,
   cbis) Kantonsschule Stein,
   d) Kantonsschule Wettingen,
   e) Kantonsschule Wohlen,
   f) Kantonsschule Zofingen.
2. Die Mittelschulen führen folgende Schultypen:
   a) das Gymnasium an sämtlichen Kantonsschulen,
   b) die Handels- und die Informatikmittelschule an der Alten Kantonsschule Aarau und der Kantonsschule Baden,
   c) die Fachmittelschule mit den Berufsfeldern Pädagogik, Gesundheit/Naturwissenschaften, Soziale Arbeit, Kommunikation und Information, Gestaltung und Kunst sowie mit den Fachmaturitätslehrgängen Pädagogik, Gesundheit/Naturwissenschaften, Soziale Arbeit, Kommunikation und Information sowie Gestaltung und Kunst an der Neuen Kantonsschule Aarau und an der Kantonsschule Wettingen. An den Fachmittelschulen Stein, Wohlen und Zofingen werden die vorerwähnten Berufsfelder und Fachmaturitätslehrgänge mit Ausnahme der Berufsfelder und der Fachmaturitätslehrgänge Kommunikation und Information sowie Gestaltung und Kunst geführt.

### **Art. 2** Anhänge und Ressourcenzuteilung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--2}

1. Die Anhänge regeln die Stundentafeln sowie die dazugehörigen Bestimmungen zum betrieblichen Praxisaufenthalt (Langzeitpraktikum) und die Lehrpläne.
2. Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) teilt den Schulen die verfügbaren Ressourcen gestützt auf die Stundentafeln im Rahmen des Globalbudgets zu.
3. Die Kantonsschulen können im Rahmen der bewilligten Kredite zweisprachige Maturitätslehrgänge mit International Baccalaureate (IB) Diploma Programme anbieten.

## 2. Schülerinnen und Schüler der Mittelschulen

### **Art. 3** Schülerinnen und Schüler {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--3}

1. Schülerinnen und Schüler der Mittelschulen absolvieren entweder eine der ordentlichen Ausbildungen an den Mittelschulen oder besuchen den Unterricht als Hospitantinnen und Hospitanten.

### **Art. 4** Unterrichtsbesuch {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--4}

1. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht in den obligatorischen Fächern und in den gewählten Freifächern zu besuchen.
2. Die Schulleitung kann die Teilnahme an Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Unterricht für obligatorisch erklären.

### **Art. 4a** Angebote zur Begabtenförderung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--4a}

1. Die Mittelschulen bieten Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Begabtenförderung die Möglichkeit, sich selbständig oder in kleinen Gruppen intensiv mit einem Fachgebiet auseinander zu setzen. Es handelt sich namentlich um folgende Angebote:
   a) Teilnahme an Workshops und Wettbewerbsvorbereitungen,
   b) Teilnahme an anspruchsvollen, individuellen Projekten,
   c) Teilnahme an Veranstaltungen der universitären Hochschulen.
2. Leistungsfähigen und -willigen Schülerinnen und Schülern kann das Überspringen einer Klasse gestattet werden.

### **Art. 4b** Teilnahmevoraussetzungen und Entscheid {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--4b}

1. An den Angeboten der Begabtenförderung können Schülerinnen und Schüler teilnehmen,
   a) deren kognitive Leistungsfähigkeit dokumentiert ist,
   b) die über Leistungswillen verfügen,
   c) welche die von der Schule festgelegten Anforderungskriterien zum Besuch des gewünschten Angebots erfüllen und
   d) die über eine Empfehlung einer ihrer Lehrpersonen verfügen.
2. Die Schulleitung entscheidet über die Teilnahme an einem Angebot oder über das Überspringen einer Klasse und eröffnet den Entscheid.

### **Art. 5** Dispensation vom Unterricht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--5}

1. Die Schulleitung entscheidet über Gesuche betreffend Dispensation vom Besuch einzelner Fächer.
2. Soll eine Dispensation aus gesundheitlichen Gründen erfolgen, kann die Schulärztin beziehungsweise der Schularzt beigezogen werden.

### **Art. 6** Absenzen und Urlaub {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--6}

1. Das Absenzen- und Urlaubswesen ist in der von der Schulleitung erlassenen Schulordnung geregelt.

### **Art. 7** Schulfreie Tage {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--7}

1. In Bezug auf die schulfreien Tage ist § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Volksschule vom 27. Juni 2012 anwendbar.
2. Die Schulleitung entscheidet über allfällige zusätzliche schulfreie Tage.

### **Art. 8** Einhaltung der Schulordnung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--8}

1. Die Schülerinnen und Schüler haben die Schulordnung zu befolgen.
2. Soweit nicht disziplinarische Massnahmen gemäss § 48 des Mittelschuldekrets zu treffen sind, können bei Verstössen gegen die Schulordnung im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen pädagogisch sinnvolle Anordnungen getroffen werden:
   a) während des Unterrichts durch die betreffenden Lehrpersonen,
   b) im Übrigen durch die Abteilungslehrperson und die Schulleitung.

### **Art. 9** Freiwilliger Austritt {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--9}

1. Der freiwillige Austritt einer Schülerin oder eines Schülers aus der Mittelschule im Lauf der Schulzeit ist der Schulleitung schriftlich mitzuteilen.
2. Die Austretenden erhalten eine Bestätigung über die Art und Dauer ihres Schulbesuchs.

### **Art. 10** Schülerorganisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--10}

1. Die Schülerinnen und Schüler können eine Schülerorganisation bilden. Die Statuten bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung.
2. Die Schülerorganisation kann der Schulleitung in allen mit der Schule zusammenhängenden Fragen Anträge zur Prüfung unterbreiten.

### **Art. 11** Individuelle Anliegen und Anliegen von Abteilungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--11}

1. Bei schulischen Problemen können sich die Schülerinnen und Schüler jederzeit an die zuständigen Fach- und Abteilungslehrpersonen sowie an die Mitglieder der Schulleitung wenden.
2. Die einzelnen Abteilungen haben das Recht, die Einberufung einer Abteilungskonferenz zu beantragen und vor dieser ihr Anliegen zu vertreten.

## 3. Aufnahme

## 3.1. Allgemeines

### **Art. 12** Altersgrenze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--12}

1. Schülerinnen und Schüler werden in der Regel bis zum vollendeten 18. Altersjahr in eine 1. Klasse einer Mittelschule aufgenommen.

## 3.2. Prüfungsfreie Aufnahme in die 1. Klasse aller Schultypen

### **Art. 13** Anmeldung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--13}

1. Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen der Bezirks- und Sekundarschulen können sich mit Zustimmung der Eltern bis zum 28. Februar über die Anmeldeplattform des BKS für die gewünschte Mittelschule anmelden.
1bis Ausgenommen von Absatz 1 sind in den Schuljahren 2025/26 bis und mit 2028/29 die Schülerinnen und Schüler aus den Bezirksschulkreisen Frick, Möhlintal, Regio Laufenburg und Unteres Fricktal. Diese müssen sich jeweils an dem vom BKS jährlich festgelegten Datum anmelden.
2. Die Bezirks- und Sekundarschulen übermitteln den Mittelschulen jeweils bis zum 20. Juni die Abschlussnoten der angemeldeten Schülerinnen und Schüler.

### **Art. 14** Aufnahme in die 1. Klasse des Gymnasiums {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--14}

1. Wer am Ende der 3. Klasse der Bezirksschule in den Fächern und nach Berechnung gemäss Anhang 27 einen arithmetisch auf eine Dezimalstelle gerundeten Notendurchschnitt von mindestens 4,7 erzielt hat, wird definitiv in die 1. Klasse des Gymnasiums aufgenommen.
2. Wer am Ende des 1. Semesters der 3. Klasse der Bezirksschule in den Fächern und nach Berechnung gemäss Anhang 27 einen arithmetisch auf eine Dezimalstelle gerundeten Notendurchschnitt von mindestens 4,7 erzielt hat und diesen Notendurchschnitt am Ende der 3. Klasse der Bezirksschule nicht erreicht, wird provisorisch in die 1. Klasse des Gymnasiums aufgenommen.

### **Art. 15** Aufnahme in die 1. Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--15}

1. Wer am Ende der 3. Klasse der Bezirks- beziehungsweise Sekundarschule in den Fächern und nach Berechnung gemäss Anhang 27 einen arithmetisch auf eine Dezimalstelle gerundeten Notendurchschnitt von mindestens 4,4 beziehungsweise 5,3 erzielt hat, wird definitiv in die 1. Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule aufgenommen.
2. Wer am Ende des 1. Semesters der 3. Klasse der Bezirks- beziehungsweise Sekundarschule in den Fächern und nach Berechnung gemäss Anhang 27 einen arithmetisch auf eine Dezimalstelle gerundeten Notendurchschnitt von mindestens 4,4 beziehungsweise 5,3 erzielt hat und diesen Notendurchschnitt am Ende der 3. Klasse der Bezirks- beziehungsweise Sekundarschule nicht erreicht, wird provisorisch in die 1. Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule aufgenommen.

### **Art. 16** Gültigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--16}

1. Die Notendurchschnitte gemäss den §§ 14 und 15 berechtigen zum einmaligen Eintritt in einen Mittelschullehrgang auf Beginn eines der beiden Schuljahre, die im Anschluss an die 3. Klasse der Bezirks- oder Sekundarschule folgen.

## 3.3. Aufnahme in die 1. Klasse aller Schultypen mittels Aufnahmeprüfung

### **Art. 17** Zulassung zur Aufnahmeprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--17}

1. Zur Aufnahmeprüfung an das Gymnasium wird zugelassen, wer im Vorjahr die 3. Klasse der Bezirksschule absolviert hat oder über eine Vorbildung verfügt, wie sie von der entsprechenden Stufe anderer gleichwertiger Schulen vermittelt wird.
2. Zur Aufnahmeprüfung an die Handels-, Informatik- und Fachmittelschulen wird zugelassen, wer im Vorjahr die 3. Klasse der Bezirks- oder Sekundarschule absolviert hat oder über eine Vorbildung verfügt, wie sie von der entsprechenden Stufe anderer gleichwertiger Schulen vermittelt wird.

### **Art. 18** Leitung, Anmeldetermin und -verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--18}

1. Die Aufnahmeprüfungen stehen unter der Leitung der jeweils zuständigen Mittelschule. Das BKS legt in Absprache mit der Rektorenkonferenz jährlich fest, welche Mittelschulen die Leitung der Aufnahmeprüfungen innehaben.
2. Die Schülerinnen und Schüler melden sich jeweils bis zum 28. Februar über die Anmeldeplattform des BKS für die Aufnahmeprüfung an das Gymnasium oder an die Handels-, Informatik- und Fachmittelschule an.

### **Art. 19** Prüfungstermine und -orte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--19}

1. Das BKS legt die Prüfungstermine und -orte auf Vorschlag der Rektorenkonferenz fest und schreibt diese öffentlich aus.

### **Art. 20** Anforderungsprofil der jeweiligen Aufnahmeprüfung und Wegleitung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--20}

1. Die jeweilige Aufnahmeprüfung orientiert sich am Anforderungsprofil des aufnehmenden Schultyps.
2. Die Gymnasien verfassen eine einheitliche Prüfungswegleitung hinsichtlich des Erstellungs-, Validierungs- sowie Auswertungsverfahrens und unterbreiten diese dem BKS zur Genehmigung.
3. Die Handels-, Informatik- und Fachmittelschulen verfassen eine einheitliche Prüfungswegleitung hinsichtlich des Erstellungs-, Validierungs- sowie Auswertungsverfahrens und unterbreiten diese dem BKS zur Genehmigung.

### **Art. 21** Prüfungsfächer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--21}

1. An den Aufnahmeprüfungen werden die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik schriftlich geprüft.

### **Art. 22** Bestehensnorm {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--22}

1. Der Durchschnitt der Prüfungsnoten in Englisch und Französisch ergibt die Fachnote Fremdsprachen.
2. Die jeweilige Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn
   a) die Fachnote Fremdsprachen und die Fachnoten in den beiden anderen Prüfungsfächern einen Notendurchschnitt von wenigstens 4 ergeben und
   b) von den drei Fachnoten nicht mehr als eine Note unter 4 erzielt wurde.
3. Die Noten in sämtlichen Prüfungsfächern und die Fachnote Fremdsprachen werden auf halbe Noten gerundet. Der Durchschnitt der drei Fachnoten wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

### **Art. 23** Aufnahme und Wiederholung der Aufnahmeprüfung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--23}

1. In die 1. Klasse einer Mittelschule wird definitiv aufgenommen, wer die Aufnahmeprüfung in den jeweiligen Schultyp besteht.
2. Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme und eröffnet den Entscheid.
3. Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden.

### **Art. 24** Gültigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--24}

1. Eine bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum einmaligen Eintritt in einen Mittelschullehrgang auf Beginn eines der beiden auf die Prüfung folgenden Schuljahre.

### **Art. 25** Verstösse gegen die Prüfungsordnung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--25}

1. Die Schulleitung erklärt die ganze Aufnahmeprüfung für ungültig, wenn unredliche Handlungen begangen, insbesondere wenn unerlaubte Hilfsmittel mitgeführt werden, sowie bei unentschuldigtem Nichterscheinen zu einer der Prüfungen. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor Beginn der Abschlussprüfung von der Schulleitung darauf aufmerksam zu machen.
2. Die Aufnahmeprüfung kann am nächsten Prüfungstermin wiederholt werden, sofern es sich bei der für ungültig erklärten Prüfung um den ersten Versuch gehandelt hat.

## 3.4. Aufnahme in die 1. Klasse auf Gesuch

### **Art. 26** Aufnahme in die 1. Klasse aller Schultypen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--26}

1. Wer die 3. Klasse der Bezirks- oder Sekundarschule besucht hat, jedoch aus wichtigem Grund den für die Aufnahme an eine Mittelschule erforderlichen Notendurchschnitt gemäss den §§ 14 und 15 nicht erzielt hat, kann auf Gesuch hin in eine 1. Klasse einer Mittelschule aufgenommen werden.
2. Das Gesuch muss bei der Schulleitung derjenigen Mittelschule eingereicht werden, an der die Aufnahme erfolgen soll. Dem Gesuch sind beizulegen:
   a) ein Empfehlungsschreiben der abgebenden Schule, das die Entwicklungsprognose der Schülerin oder des Schülers im gewünschten Schultyp an der Mittelschule zu enthalten hat und
   b) weitere Belege, die das Nichterreichen des erforderlichen Notendurchschnitts begründen.
3. Über die provisorische Aufnahme der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers entscheidet die Schulleitung und eröffnet den Entscheid.
4. Bei Schülerinnen und Schülern, die sich an einer ausserkantonalen Mittelschule anmelden möchten, entscheidet das BKS, ob sie die Voraussetzungen für eine provisorische Aufnahme in eine Mittelschule gemäss den Absätzen 1 und 2 erfüllen.

### **Art. 27** Vorzeitige Aufnahme in die 1. Klasse des Gymnasiums {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--27}

1. Sehr leistungsfähige Schülerinnen und Schüler der Bezirksschule können auf Gesuch der Eltern vorzeitig in die 1. Klasse des Gymnasiums aufgenommen werden.
2. Über die provisorische Aufnahme der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers entscheidet die Schulleitung und eröffnet den Entscheid.
3. Bei Schülerinnen und Schüler, die sich an einer ausserkantonalen Mittelschule anmelden möchten, entscheidet das BKS, ob sie die Voraussetzungen für eine provisorische Aufnahme in ein Gymnasium gemäss Absatz 1 erfüllen.

## 3.5. Aufnahme in Speziallehrgänge am Gymnasium

### **Art. 28** Aufnahme in zweisprachige Lehrgänge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--28}

1. Schülerinnen und Schüler, die in die 1. Klasse des Gymnasiums eintreten, können im Rahmen der verfügbaren Plätze in einen zweisprachigen Lehrgang aufgenommen werden.
2. Übersteigen an einer Schule die Anmeldungen die Anzahl Plätze, entscheidet die Schulleitung über die Aufnahme nach Massgabe der Leistungen im Zeugnis der 3. Klasse der Bezirksschule oder in der Aufnahmeprüfung und aufgrund schulorganisatorischer Gegebenheiten.
3. Über die Vergabe von im Lauf eines Lehrgangs frei werdenden Plätzen entscheidet die Schulleitung aufgrund der Leistungen in den Promotionsfächern.

### **Art. 29** Aufnahme in das zweisprachige IB Diploma Programme {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--29}

1. Schülerinnen und Schüler, die bereits einen zweisprachigen Lehrgang besuchen, können im Rahmen der verfügbaren Plätze zu Beginn der 3. Klasse in das IB Diploma Programme aufgenommen werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung nach Massgabe der Leistungen in den Promotionsfächern im Zeugnis der 1. Klasse und aufgrund eines Motivationsgesprächs.
3. Das IB Diploma Programme oder Teile davon können nicht wiederholt werden.
4. Wer am Ende der 3. Klasse die erforderlichen Leistungen für den weiteren Besuch des IB Diploma Programmes nicht erfüllt, wird einer anderen Abteilung zugeteilt.

### **Art. 30** Aufnahme in den Lehrgang für Leistungssportlerinnen und -sportler&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--30}

1. Schülerinnen und Schüler, die in die 1. Klasse des Gymnasiums eintreten, können im Rahmen der verfügbaren Plätze den Lehrgang für Leistungssportlerinnen und ‑sportler absolvieren, sofern sie die Eignungsabklärung erfolgreich durchlaufen.

## 3.6. Aufnahme ins Hospitium und Übertritt ins Definitivum

### **Art. 31** Hospitantinnen und Hospitanten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--31}

1. Hospitantinnen und Hospitanten besuchen den Unterricht gemäss den vereinbarten Bedingungen für eine im Voraus festgelegte Zeitspanne. Anders als in höheren Klassen können als Hospitantinnen und Hospitanten in eine 1. Klasse nur Personen aufgenommen werden, welche die Sekundarstufe I nicht oder nicht regulär durchlaufen haben.
2. Hospitantinnen und Hospitanten können nach Ablauf ihres Hospitiums als Schülerinnen und Schüler definitiv aufgenommen werden und eine der ordentlichen Ausbildungen an den Mittelschulen absolvieren.
3. Die Schulleitung entscheidet über die jeweilige Aufnahme und eröffnet den Entscheid.

## 3.7. Aufnahme und Übertritt im Laufe des Lehrgangs

### **Art. 32** Aufnahme von Schülerinnen und Schülern im Laufe des Lehrgangs {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--32}

1. Schülerinnen und Schüler, die gestützt auf § 4 Abs. 3 des Mittelschuldekrets eintreten, behalten ihren bisherigen Promotionsstatus bei.
2. Über die provisorische oder definitive Aufnahme übriger Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Schulleitung und eröffnet den Entscheid.

### **Art. 33** Übertritt vom Gymnasium in die Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--33}

1. Schülerinnen und Schüler, die ins Gymnasium aufgenommen wurden, sind berechtigt, im Laufe des ersten Schuljahrs in die Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule überzutreten.
2. Die übertretenden Schülerinnen und Schüler werden definitiv in die Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule aufgenommen.

## 3.8. Aufnahme in Fachmaturitätslehrgänge

### **Art. 33a** Allgemeines {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--33a}

1. Die Aufnahme in einen Fachmaturitätslehrgang erfolgt in der Regel unmittelbar nach Erwerb des Fachmittelschulausweises. In begründeten Fällen kann die Schulleitung die Aufnahme nach einem Unterbruch von höchstens zwei Jahren seit dem Erwerb des Fachmittelschulausweises gestatten.

### **Art. 34** Aufnahme in den Fachmaturitätslehrgang Pädagogik {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--34}

1. In den Fachmaturitätslehrgang Pädagogik wird aufgenommen, wer den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Pädagogik oder den Fachmittelschulausweis in einem andern Berufsfeld erworben hat und während zwei Jahren Pädagogik/Psychologie als berufsfeldbezogenes Fach oder Freifach belegt sowie die selbstständige Arbeit absolviert hat, die thematisch sowohl im eigenen Berufsfeldbereich als auch im Bereich Pädagogik angesiedelt ist.
2. …

### **Art. 35** Aufnahme in den Fachmaturitätslehrgang Gesundheit/Naturwissenschaften&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--35}

1. In den Fachmaturitätslehrgang Gesundheit/Naturwissenschaften wird aufgenommen, wer den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften oder den Fachmittelschulausweis in einem anderen Berufsfeld erworben hat und während zwei Jahren Pädagogik/Psychologie als berufsfeldbezogenes Fach oder Freifach belegt sowie die selbstständige Arbeit absolviert hat, die thematisch sowohl im eigenen Berufsfeldbereich als auch im Bereich Gesundheit/Naturwissenschaften angesiedelt ist.
2. Schülerinnen und Schüler, die das Praktikum, das Einführungs- und das Vertiefungsmodul des Fachmaturitätslehrgangs im Rahmen des Bildungsgangs Pflege HF oder Operationstechnik HF an der Höheren Fachschule Gesundheit und Soziales absolvieren, müssen einen Fachmittelschulausweis besitzen und das Zulassungsverfahren zu einem der vorerwähnten Bildungsgänge erfolgreich durchlaufen haben, um in den Fachmaturitätslehrgang aufgenommen zu werden.

### **Art. 36** Aufnahme in den Fachmaturitätslehrgang Soziale Arbeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--36}

1. In den Fachmaturitätslehrgang Soziale Arbeit wird aufgenommen, wer den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Soziale Arbeit oder den Fachmittelschulausweis in einem anderen Berufsfeld erworben hat und während zwei Jahren Pädagogik/Psychologie als berufsfeldbezogenes Fach oder Freifach belegt sowie die selbstständige Arbeit absolviert hat, die thematisch sowohl im eigenen Berufsfeldbereich als auch im Bereich Soziale Arbeit angesiedelt ist.
2. Schülerinnen und Schüler, die das Praktikum, das Einführungs- und das Vertiefungsmodul des Fachmaturitätslehrgangs im Rahmen des Bildungsgangs Sozialpädagogik HF an der Höheren Fachschule Gesundheit und Soziales absolvieren, müssen einen Fachmittelschulausweis besitzen und das Zulassungsverfahren zum vorerwähnten Bildungsgang erfolgreich durchlaufen haben, um in den Fachmaturitätslehrgang aufgenommen zu werden.

### **Art. 37** Aufnahme in den Fachmaturitätslehrgang Kommunikation und Information&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--37}

1. In den Fachmaturitätslehrgang Kommunikation und Information wird aufgenommen, wer den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Kommunikation und Information oder den Fachmittelschulausweis in einem anderen Berufsfeld erworben hat und während mindestens einem Jahr Medienkunde als berufsfeldbezogenes Fach oder Freifach belegt sowie die selbstständige Arbeit absolviert hat, die thematisch sowohl im eigenen Berufsfeldbereich als auch im Bereich Kommunikation und Information angesiedelt ist.

### **Art. 38** Aufnahme in den Fachmaturitätslehrgang Gestaltung und Kunst&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--38}

1. In den Fachmaturitätslehrgang Gestaltung und Kunst wird aufgenommen, wer einen Fachmittelschulausweis erworben und das Aufnahmeverfahren in das gestalterische Propädeutikum an der Schule für Gestaltung Aargau erfolgreich durchlaufen hat oder einen Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Gestaltung und Kunst erworben hat und über eine Praktikumsstelle im Bereich Gestaltung oder Kunst verfügt.

## 4. Lehrpersonen und weitere Mitarbeitende

### **Art. 39** Abteilungslehrperson {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--39}

1. Die Rektorin beziehungsweise der Rektor setzt für jede Abteilung eine Abteilungslehrperson ein.
2. Die Aufgaben als Abteilungslehrperson umfassen insbesondere die Betreuung der Abteilung und der Schülerinnen und Schüler, den Kontakt zu den Eltern und deren Beratung sowie organisatorische und administrative Arbeiten.

### **Art. 40** Weitere Mitarbeitende {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--40}

1. Für die Verwaltung und den Betrieb verfügt die Schule über administrative und technische Mitarbeitende. Sie sind der Rektorin beziehungsweise dem Rektor unterstellt.
2. Die Rektorin beziehungsweise der Rektor erlässt Pflichtenhefte für die Aufgaben und Pflichten dieser Mitarbeitenden.

## 5. Lehrpersonenkonferenz

## 5.1. Gesamtkonferenz

### **Art. 41** Organisation {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--41}

1. Die Rektorin beziehungsweise der Rektor führt oder bestimmt den Vorsitz der Gesamtkonferenz.
2. Die Rektorin beziehungsweise der Rektor beruft die Gesamtkonferenz ein, wenn es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren von mindestens einem Viertel der Konferenzmitglieder. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Die Teilnahme ist für die Mitglieder obligatorisch.
3. Die Delegation der Schülerorganisation wird zu allen Geschäften eingeladen. Davon ausgenommen sind Geschäfte, die Disziplinarfälle und personelle Entscheide betreffen.

### **Art. 42** Aufgaben und Befugnisse {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--42}

1. Die Gesamtkonferenz behandelt Geschäfte, die ihr von der Rektorin beziehungsweise vom Rektor zugewiesen oder die von der Lehrerschaft eingebracht werden.
2. Sie kann der Schulleitung in allen mit der Schule zusammenhängenden Fragen Anträge zur Prüfung unterbreiten.

## 5.2. Konferenzausschuss

### **Art. 43** Konferenzausschuss {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--43}

1. Die Gesamtkonferenz kann einen Konferenzausschuss wählen. Dieser setzt sich aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern der Gesamtkonferenz zusammen. Der Konferenzausschuss konstituiert sich selbst. Er behandelt Geschäfte, die ihm von der Rektorin beziehungsweise vom Rektor zugewiesen oder aus der Lehrerschaft an ihn herangetragen werden.

## 5.3. Abteilungskonferenz

### **Art. 44** Abteilungskonferenz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--44}

1. Alle am Unterricht einer Abteilung beteiligten Lehrpersonen bilden die Abteilungskonferenz. Sie wird von einem Mitglied der Schulleitung oder von der Abteilungslehrperson einberufen, die den Vorsitz führt.
2. Die Abteilungskonferenz hat den Unterricht der Abteilung in den verschiedenen Fächern abzustimmen und erzieherische Fragen zu behandeln.
3. Sie behandelt im Übrigen die ihr von der Schulleitung vorgelegten Geschäfte.

## 5.4. Promotionskonferenz

### **Art. 45** Promotionskonferenz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--45}

1. Alle am Unterricht einer Abteilung beteiligten Lehrpersonen sowie ein Mitglied der Schulleitung bilden die Promotionskonferenz. Bei Bedarf können weitere Lehrpersonen zugezogen werden.
2. Das Mitglied der Schulleitung oder die Abteilungslehrperson leitet die Promotionskonferenz.
3. Die Promotionsentscheide werden von der am Unterricht der Abteilung beteiligten Lehrpersonen gefällt.

## 5.5. Fachschaftskonferenz und Konferenz der Fachschaftsvorsitzenden

### **Art. 46** Fachschaftskonferenz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--46}

1. Für jedes Fach oder eine Fächergruppe besteht eine Fachschaftskonferenz. Sie setzt sich aus allen Lehrpersonen zusammen, die das jeweilige Fach unterrichten. Die Rektorin beziehungsweise der Rektor bestimmt die Lehrperson, die den Vorsitz einnimmt. Im Übrigen konstituiert sich die Fachschaftskonferenz selbst.
2. Sie behandelt unterrichtsbezogene Fragen aus ihrem Fachbereich sowie die ihr von der Schulleitung zugewiesenen Geschäfte.

### **Art. 47** Konferenz der Fachschaftsvorsitzenden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--47}

1. Die Konferenz der Fachschaftsvorsitzenden, die sich aus den Vorsitzenden der Fachschaftskonferenzen zusammensetzt, wird von der Rektorin beziehungsweise dem Rektor einberufen. Die Rektorin beziehungsweise der Rektor bestimmt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Konferenz selbst.
2. Sie behandelt die ihr von der Rektorin beziehungsweise dem Rektor zugewiesenen Themen.

## 5.6. Konferenztermine

### **Art. 48** Konferenztermine {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--48}

1. Alle Konferenzen mit Ausnahme der Promotionskonferenz finden ausserhalb der Unterrichtszeit statt.

## 6. Organe der einzelnen Schule

## 6.1. Schulleitung

### **Art. 49** Aufgaben und Kompetenzen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--49}

1. Die Aufgaben und Kompetenzen der Rektorin beziehungsweise des Rektors und der weiteren Mitglieder der Schulleitung ergeben sich im Wesentlichen aus dem Berufsauftrag der Schulleitung und den vereinbarten Pflichtenheften.

## 6.2. Schulkommission

### **Art. 50** Organisation {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--50}

1. Die Amtszeit der Mitglieder der Schulkommission ist auf drei Amtsdauern beschränkt.
2. Die Schulkommission wird von der Präsidentin beziehungsweise vom Präsidenten zu einer Sitzung einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Die Sitzungen sind durch eine Vertretung der Schule zu protokollieren.
3. Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin beziehungsweise der Präsident den Stichentscheid.
4. Beschlüsse dürfen auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.

### **Art. 51** Aufgaben und Kompetenzen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--51}

1. Die Schulkommission ist insbesondere zuständig für die
   a) Beratung der Schulleitung bei grundsätzlichen Geschäften und im Personalwesen,
   b) Unterstützung der Schulleitung in Fragen der Schulführung, der Schulentwicklung und des Qualitätsmanagements,
   c) Mitwirkung im Verfahren zur Anstellung der Rektorin beziehungsweise des Rektors und der übrigen Schulleitungsmitglieder.
2. Die Schulkommission wird durch die Schulleitung regelmässig insbesondere über Planungen, Ergebnisse, Problemstellungen und Massnahmen informiert.
3. Sie kann dem BKS in allen mit der Schule zusammenhängenden Fragen Anträge zur Prüfung unterbreiten.

## 7. Schulübergreifende Organe

## 7.1. Rektorenkonferenz

### **Art. 52** Organisation {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--52}

1. Die Rektorinnen und Rektoren der aargauischen Mittelschulen bilden die Rektorenkonferenz.
2. Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident der Rektorenkonferenz ist die direkte Ansprechperson des BKS. Sie beziehungsweise er ist zuständig für den Informationsfluss zwischen der Rektorenkonferenz und der vorgesetzten Behörde.
3. Eine Vertreterin beziehungsweise ein Vertreter des BKS hat Einsitz in der Rektorenkonferenz.

### **Art. 53** Aufgaben und Befugnisse {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--53}

1. Neben den der Rektorenkonferenz in § 46 des Mittelschuldekrets übertragenen Aufgaben und Befugnissen ist sie insbesondere zuständig für die
   a) jährliche Erarbeitung der notwendigen Unterlagen für eine optimale Abteilungsplanung und von Entscheidgrundlagen für die Zuteilung von Schülerinnen und Schülern gemäss § 5 des Mittelschuldekrets zuhanden des BKS,
   b) Orientierung des BKS über die Entwicklungstendenzen an den Mittelschulen,
   c) Behandlung der ihr vom BKS zugewiesenen Geschäfte,
   d) Mitarbeit an den Schwerpunkten der Qualitätsentwicklung für alle Schulen.
2. Die Rektorenkonferenz nimmt Stellung zu wichtigen bildungspolitischen Fragen der Sekundarstufe II.

## 7.2. Kantonale Mittelschulkommission

### **Art. 54** Organisation {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--54}

1. Die Kantonale Mittelschulkommission wird von ihrer Präsidentin beziehungsweise ihrem Präsidenten zu einer Sitzung einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren aus dem Kreis ihrer Mitglieder.

### **Art. 55** Aufgaben und Befugnisse {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--55}

1. Neben den der Kantonalen Mittelschulkommission in § 47 des Mittelschuldekrets übertragenen Aufgaben und Befugnissen ist sie als beratende Kommission des BKS zuständig für
   a) den Austausch von Informationen unter den einzelnen Schulkommissionen,
   b) die Erarbeitung von Richtlinien zur Aufgabenerfüllung der Schulkommissionen,
   c) die Behandlung der ihr vom BKS zugewiesenen Geschäfte.

## 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 56** Übergangsbestimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--56}

1. …
2. …
3. …
4. …
5. …
6. …
7. …
8. …
9. …
10. Für Schülerinnen und Schüler, die den Lehrgang an der Fachmittelschule im Bereich Erziehung und Gestaltung im Schuljahr 2017/18 begonnen haben, gelten die Stundentafel gemäss Anhang 15 und hinsichtlich der Aufnahme in den Fachmaturitätslehrgang Pädagogik die Bestimmung des bisherigen Rechts, sofern sie dies wünschen.
10bis Für Schülerinnen und Schüler, die den Lehrgang an der Fachmittelschule vor dem Schuljahr 2018/19 begonnen haben, gelten die Stundentafel gemäss Anhang 15 und hinsichtlich der Aufnahme in den Fachmaturitätslehrgang Pädagogik die Bestimmung des bisherigen Rechts.
11. …
12. …
13. Für Schülerinnen und Schüler, die den Lehrgang an der Informatikmittelschule ab Beginn des Schuljahrs 2015/16 und vor dem Schuljahr 2019/20 begonnen haben, gilt die Stundentafel gemäss Anhang 13a.
14. In den Schuljahren 2023/24 und 2024/25 erfolgt der organisatorische und personelle Aufbau der Kantonsschule Stein. Der Schulbetrieb wird erst ab Schuljahr 2025/26 aufgenommen.

### **Art. 57** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.123--57}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.