423.155
# Verordnung über die Handelsmittelschule
(V HMS)
Vom 19.05.2010 (Stand 01.08.2023)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--1}

1. Diese Verordnung regelt die Beurteilungen, die Promotionsentscheide, das Qualifikationsverfahren zur Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) Kauffrau beziehungsweise Kaufmann sowie die Berufsmaturität mit Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, an Handelsmittelschulen.

### **Art. 2** Beurteilung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--2}

1. Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler erfolgt lehrplanbezogen und umfasst alle Leistungskomponenten.
2. Das Ergebnis der Beurteilung wird in jedem Fach mit einer ganzen oder halben Note ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
3. Die Fachlehrpersonen nehmen die Beurteilungen vor.

### **Art. 2a** Nachteilsausgleich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--2a}

1. Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, bei denen die damit verbundenen Funktionsstörungen ärztlich beziehungsweise fachpsychologisch nachgewiesen sind, haben Anspruch auf einen angemessenen Nachteilsausgleich.
2. Die betreffenden Nachweise sind rechtzeitig vor Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs im Hinblick auf Promotionsentscheide und Prüfungen zu erbringen.
3. Über Art und Umfang der Massnahmen zum Nachteilsausgleich entscheidet im Rahmen von § 2 die Schulleitung.

## 2. Promotion&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 3** Promotionsentscheide {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--3}

1. Promotionsentscheide dienen der Zuordnung der Schülerinnen und Schüler in diejenigen Klassen, die ihren Fähigkeiten entsprechen, sowie der Entlassung derjenigen Schülerinnen und Schüler, die den schulischen Anforderungen nicht zu genügen vermögen.
2. Die Promotionskonferenz setzt die Zeugnisnoten fest und entscheidet am Ende jedes Semesters über die Promotion ins nächste Semester.
3. …

### **Art. 4** Promotionsfächer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--4}

1. Promotionswirksam in der 1. Klasse sind:
   a) die Grundlagenfächer Deutsch, Französisch beziehungsweise Italienisch, Englisch und Mathematik;
   b) die Schwerpunktfächer Finanz und Rechnungswesen sowie Wirtschaft und Recht;
   c) die Ergänzungsfächer Geschichte und Politik sowie Technik und Umwelt;
   d) das auf den Handlungskompetenzbereichen b.–e. (b. Interagieren in einem vernetzten Arbeitsumfeld, c. Koordinieren von unternehmerischen Arbeitsprozessen, d. Gestalten von Kunden- oder Lieferantenbeziehungen, e. Einsetzen von Technologien der digitalen Arbeitswelt) beruhende Fach Technologie und Kommunikation;
   e) das Fach Sport.
2. Promotionswirksam in der 2. Klasse sind:
   a) die Grundlagenfächer Deutsch, Französisch beziehungsweise Italienisch, Englisch und Mathematik;
   b) die Schwerpunktfächer Wirtschaft und Recht sowie Finanz- und Rechnungswesen;
   c) das Ergänzungsfach Geschichte und Politik;
   d) die auf den Handlungskompetenzbereichen b.–e. beruhenden Fächer Projektmanagement und Kommunikation, Projekte und Prozesse sowie Technologie und Kommunikation;
   e) ein zusätzliches, allgemeinbildendes Fach der schulisch organisierten Grundbildung (Fach SOG Flexibel) und das Fach Sport. Wenn mehr als ein Fach SOG Flexibel belegt wird, zählt dasjenige mit der besseren Note.
3. Promotionswirksam im 1. Semester der 3. Klasse sind:
   a) die Grundlagenfächer Deutsch, Französisch beziehungsweise Italienisch, Englisch und Mathematik;
   b) die Schwerpunktfächer Wirtschaft und Recht sowie Finanz- und Rechnungswesen;
   c) das Ergänzungsfach Geschichte und Politik;
   d) das auf den Handlungskompetenzbereichen b.–e. beruhende Fach Technologie und Kommunikation;
   e) ein Fach SOG Flexibel und das Fach Sport. Wenn mehr als ein Fach SOG Flexibel belegt wird, zählt dasjenige mit der besseren Note.

### **Art. 4a** Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--4a}

1. Die Schulleitung entscheidet über Dispensationen vom Unterricht. Sofern sich die Dispensation auf das Qualifikationsverfahren auswirkt, entscheidet das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS).

### **Art. 5** Definitive Aufnahme, Beförderung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--5}

1. Schülerinnen und Schüler werden nach der allfälligen Probezeit, welche bis zum Ende des 1. Semesters dauert, definitiv aufgenommen beziehungsweise am Ende des Semesters definitiv befördert, wenn kumulativ die Promotionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 BMV erfüllt sind sowie in den Promotionsfächern gemäss § 4
   a) der Durchschnitt der Fachnoten mindestens 4,0 beträgt,
   b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind,
   c) die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2,5 nicht übersteigt.
2. …

### **Art. 6** Nichtbeförderung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--6}

1. Wer die Voraussetzungen gemäss § 5 am Ende eines Semesters nicht erfüllt, wird provisorisch befördert. Nach einer provisorischen Beförderung müssen die Voraussetzungen gemäss § 5 am Ende des nachfolgenden Semesters erfüllt werden, andernfalls müssen die letzten beiden absolvierten Semester repetiert werden.
2. Eine freiwillige Repetition gilt als Nichtbeförderung.

### **Art. 7** Entlassung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--7}

1. Wer am Ende der Probezeit die Voraussetzungen gemäss § 5 nicht erfüllt, wird aus der Schule entlassen.
2. Wer nach erfolgter Nichtbeförderung die Voraussetzungen gemäss § 5 ein weiteres Mal nicht erfüllt, wird aus der Schule entlassen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3. Wer das letzte Schuljahr gemäss § 26 Abs. 2 lit. b wiederholt und die Voraussetzungen gemäss § 5 am Ende des 1. Semesters des zu wiederholenden Schuljahrs ein weiteres Mal nicht erfüllt, wird nicht aus der Schule entlassen.

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--8}

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--9}

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--10}

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--11}

## 3. EFZ Kauffrau beziehungsweise Kaufmann&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 12** Qualifikationsverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--12}

1. Das Qualifikationsverfahren zur Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Kauffrau beziehungsweise Kaufmann richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes und der Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) vom 7. November 2007.
2. …
3. Das Qualifikationsverfahren für die Erlangung des EFZ Kauffrau beziehungsweise Kaufmann findet am Ende des betrieblichen Praxisaufenthalts (Langzeitpraktikum) statt.

## 3.bis Betrieblicher Praxisaufenthalt (Langzeitpraktikum)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 12a** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--12a}

### **Art. 12b** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--12b}

### **Art. 12c** Absolvierung des Langzeitpraktikums {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--12c}

1. Das Langzeitpraktikum wird in der Regel unmittelbar nach dem schulischen Teil des Lehrgangs absolviert. In begründeten Fällen kann die Schulleitung einen Beginn des Langzeitpraktikums bis maximal zwei Jahre nach dem Abschluss des schulischen Teils gestatten.

## 4. Berufsmaturität

## 4.1. Abschlussprüfung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 13** Prüfungstermin, Zulassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--13}

1. Die Abschlussprüfung findet am Ende der schulischen Ausbildung statt.
2. Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt den Besuch des letzten Schuljahrs in der Regel an derjenigen Handelsmittelschule voraus, an welcher die Prüfung abgelegt wird.

### **Art. 13a** Prüfungsorganisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--13a}

1. Für die Organisation und Durchführung der Abschlussprüfung ist die von der jeweiligen Schule beauftragte Prüfungsleitung zuständig.
2. Die Handelsmittelschulen erstellen eine einheitliche Prüfungswegleitung und unterbreiten diese dem BKS zur Genehmigung.

### **Art. 13b** Validierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--13b}

1. Die Validierung der Prüfungsaufgaben obliegt den Handelsmittelschulen in Zusammenarbeit mit den Fachhochschulen.

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--14}

### **Art. 15** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--15}

### **Art. 16** Art und Dauer der Prüfungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--16}

1. …
1bis Hinsichtlich Art und Dauer der Abschlussprüfung ist der Rahmenlehrplan des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) im Zusammenhang mit der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, massgebend.
2. Die Grundlagenfächer Französisch beziehungsweise Italienisch und Englisch werden schriftlich geprüft.
3. Die mündlichen Abschlussprüfungen in den Grundlagenfächern Deutsch, Französisch beziehungsweise Italienisch und Englisch dauern je Fach 15 Minuten.

### **Art. 16a** Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--16a}

1. Wer in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, kann auf Gesuch hin durch das BKS von der Abschlussprüfung dispensiert werden. Im Berufsmaturitätszeugnis wird der Vermerk "erfüllt" eingetragen.

### **Art. 17** Fremdsprachen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--17}

1. Bei Fremdsprachen kann das Ergebnis einer Diplomprüfung eines vom SBFI anerkannten Fremdsprachendiploms die ganze Abschlussprüfung ersetzen.
2. Die Schulleitung setzt den Zeitpunkt fest, bis zu welchem die Schülerinnen und Schüler entscheiden müssen, ob das Ergebnis der Diplomprüfung oder dasjenige der Abschlussprüfung als Prüfungsnote angerechnet werden soll.

### **Art. 18** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--18}

### **Art. 19** Verstösse gegen die Prüfungsordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--19}

1. Das BKS erklärt die ganze Abschlussprüfung für ungültig, wenn unredliche Handlungen begangen, insbesondere wenn unerlaubte Hilfsmittel mitgeführt werden, sowie bei unentschuldigtem Nichterscheinen zu einer der Prüfungen. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor Beginn der Abschlussprüfung von der Schulleitung darauf aufmerksam zu machen.
2. Die Abschlussprüfung kann am nächsten Prüfungstermin wiederholt werden, sofern es sich bei der für ungültig erklärten Prüfung um den ersten Versuch gehandelt hat.
3. Das letzte Schuljahr muss wiederholt werden. Erst danach darf ein Eintritt in das Langzeitpraktikum erfolgen. Es zählen die Zeugnisnoten des Wiederholungsjahrs als Erfahrungsnoten des 3. Schuljahrs für den Berufsmaturitätsabschluss.

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--20}

## 4.2. Berufsmaturitätsabschluss&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 21** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--21}

### **Art. 22** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--22}

### **Art. 23** Notengebung und Antrag {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--23}

1. Die Notenkonferenz der jeweiligen Schule setzt die Fachnoten fest und die Schulleitung erarbeitet die Grundlagen für die Entscheide betreffend Berufsmaturitätsabschluss zuhanden des BKS.

### **Art. 24** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--24}

### **Art. 25** Entscheid Berufsmaturitätsabschluss&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--25}

1. Das BKS entscheidet über das Bestehen des Berufsmaturitätsabschlusses.

### **Art. 26** Wiederholung bei Nichtbestehen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--26}

1. …
2. Wer den Berufsmaturitätsabschluss nicht bestanden hat, kann wahlweise
   a) die Abschlussprüfung in denjenigen Fächern wiederholen, in denen eine ungenügende Note erzielt wurde,
   b) vor einem zweiten Versuch das letzte Schuljahr wiederholen. Die Abschlussprüfung ist in diesem Fall in allen Fächern zu wiederholen.
3. …
4. …

### **Art. 27** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--27}

### **Art. 28** Erlangung des Berufsmaturitätszeugnisses {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--28}

1. Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer den Berufsmaturitätsabschluss bestanden hat und das EFZ Kauffrau beziehungsweise Kaufmann erweiterte Grundbildung (E-Profil) besitzt.

### **Art. 29** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--29}

## 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 30** Übergangsbestimmung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--30}

1. …
2. …
3. …
4. …
5. …
6. …
7. …
8. Für Schülerinnen und Schüler, die den Lehrgang vor dem Schuljahr 2023/24 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2028.
9. Im Falle der Repetition eines Schuljahrs gelten für Schülerinnen und Schüler, die den Lehrgang im Schuljahr 2022/23 begonnen haben, die Bestimmungen des neuen Rechts.
10. Für Schülerinnen und Schüler, die den Lehrgang vor dem Schuljahr 2023/24 begonnen haben und das Qualifikationsverfahren für die Erlangung des EFZ Kauffrau beziehungsweise Kaufmann wiederholen, gelten bis längstens zum 31. Dezember 2028 die Bestimmungen des bisherigen Rechts. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

### **Art. 31** Publikation und Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.155--31}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. August 2010 in Kraft.