423.342
# Verordnung über die Informatikmittelschule
(V IMS)
Vom 19.05.2010 (Stand 01.08.2023)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--1}

1. Diese Verordnung regelt die Beurteilungen, die Promotionsentscheide, das Qualifikationsverfahren zur Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) Informatikerin beziehungsweise Informatiker (Fachrichtung Applikationsentwicklung) sowie die Berufsmaturität Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, an Informatikmittelschulen.

### **Art. 2** Beurteilung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--2}

1. Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler erfolgt lehrplanbezogen und umfasst alle Leistungskomponenten.
2. Das Ergebnis der Beurteilung wird in jedem Fach mit einer ganzen oder halben Note ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
3. Die Fachlehrpersonen nehmen die Beurteilungen vor.

### **Art. 2a** Nachteilsausgleich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--2a}

1. Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, bei denen die damit verbundenen Funktionsstörungen ärztlich beziehungsweise fachpsychologisch nachgewiesen sind, haben Anspruch auf einen angemessenen Nachteilsausgleich.
2. Die betreffenden Nachweise sind rechtzeitig vor Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs im Hinblick auf Promotionsentscheide und Prüfungen zu erbringen.
3. Über Art und Umfang der Massnahmen zum Nachteilsausgleich entscheidet im Rahmen von § 2 die Schulleitung.

## 2. Promotion&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 3** Promotionsentscheide {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--3}

1. Promotionsentscheide dienen der Zuordnung der Schülerinnen und Schüler in diejenigen Klassen, die ihren Fähigkeiten entsprechen, sowie der Entlassung derjenigen Schülerinnen und Schüler, die den schulischen Anforderungen nicht zu genügen vermögen.
2. Die Promotionskonferenz setzt die Zeugnisnoten fest und entscheidet am Ende jedes Semesters über die Promotion ins nächste Semester.
3. …

### **Art. 4** Promotionsfächer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--4}

1. Promotionswirksam in der 1. Klasse sind:
   a) die Grundlagenfächer Deutsch, Französisch beziehungsweise Italienisch, Englisch und Mathematik,
   b) die Schwerpunktfächer Finanz- und Rechnungswesen sowie Wirtschaft und Recht,
   c) das Ergänzungsfach Technik und Umwelt,
   d) das für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erforderliche Fach (EFZ-Fach) Informatikkompetenzen (Fachrichtung Applikationsentwicklung),
   e) das Fach Sport.
2. Promotionswirksam in der 2. Klasse sind:
   a) die Grundlagenfächer Deutsch, Französisch beziehungsweise Italienisch, Englisch und Mathematik,
   b) die Schwerpunktfächer Finanz- und Rechnungswesen sowie Wirtschaft und Recht,
   c) das Ergänzungsfach Geschichte und Politik,
   d) das EFZ-Fach Informatikkompetenzen (Fachrichtung Applikationsentwicklung),
   e) das Fach Sport.
3. Promotionswirksam im 1. Semester der 3. Klasse sind:
   a) die Grundlagenfächer Deutsch, Französisch beziehungsweise Italienisch, Englisch und Mathematik,
   b) die Schwerpunktfächer Finanz- und Rechnungswesen sowie Wirtschaft und Recht,
   c) das EFZ-Fach Informatikkompetenzen (Fachrichtung Applikationsentwicklung),
   d) das Fach Sport,
   e) das Ergänzungsfach Geschichte und Politik.
4. …

### **Art. 4a** Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--4a}

1. Die Schulleitung entscheidet über Dispensationen vom Unterricht. Sofern sich die Dispensation auf das Qualifikationsverfahren auswirkt, entscheidet das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS).

### **Art. 5** Definitive Aufnahme, Beförderung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--5}

1. Schülerinnen und Schüler werden nach der allfälligen Probezeit, die bis zum Ende des 1. Semesters dauert, definitiv aufgenommen beziehungsweise am Ende des Semesters definitiv befördert, wenn kumulativ die Promotionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 BMV erfüllt sind sowie in den Promotionsfächern gemäss § 4
   a) der Durchschnitt der Fachnoten mindestens 4,0 beträgt,
   b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind,
   c) die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2,5 nicht übersteigt.
   d) die Note im EFZ-Fach Informatikkompetenzen (Fachrichtung Applikationsentwicklung) mindestens genügend ist.
2. …

### **Art. 6** Nichtbeförderung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--6}

1. Wer die Voraussetzungen gemäss § 5 am Ende eines Semesters nicht erfüllt, wird provisorisch befördert. Nach einer provisorischen Beförderung müssen die Voraussetzungen gemäss § 5 am Ende des nachfolgenden Semesters erfüllt werden, andernfalls müssen die letzten beiden absolvierten Semester repetiert werden.
2. Eine freiwillige Repetition gilt als Nichtbeförderung.

### **Art. 7** Entlassung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--7}

1. Wer am Ende der Probezeit die Voraussetzungen gemäss § 5 nicht erfüllt, wird aus der Schule entlassen.
2. Wer nach erfolgter Nichtbeförderung die Voraussetzungen gemäss § 5 ein weiteres Mal nicht erfüllt, wird aus der Schule entlassen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3. Wer das letzte Schuljahr gemäss den §§ 11a Abs. 2 oder 25 Abs. 2 lit. b wiederholt und die Voraussetzungen gemäss § 5 am Ende des 1. Semesters des zu wiederholenden Schuljahrs ein weiteres Mal nicht erfüllt, wird nicht aus der Schule entlassen.

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--8}

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--9}

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--10}

## 3. EFZ Informatikerin beziehungsweise Informatiker&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 11** Qualifikationsverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--11}

1. Das Qualifikationsverfahren zur Erlangung des EFZ Informatikerin beziehungsweise Informatiker (Fachrichtung Applikationsentwicklung) richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes und der Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) vom 7. November 2007.
2. Das BKS entscheidet auf Antrag der Schulleitung über das Bestehen des schulischen Teils des Qualifikationsverfahrens.

## 3.bis Betrieblicher Praxisaufenthalt (Langzeitpraktikum)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 11a** Nichteintritt in das Langzeitpraktikum {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--11a}

1. Wer den schulischen Teil des Qualifikationsverfahrens für den Erwerb des EFZ Informatikerin beziehungsweise Informatiker (Fachrichtung Applikationsentwicklung) nicht besteht, kann nicht in das Langzeitpraktikum eintreten, auch wenn selbst mit einer hypothetischen Note 6,0 in der IDPA die Bedingungen für das Bestehen des Berufsmaturitätsabschlusses erfüllt sind.
2. Wer weder den schulischen Teil des Qualifikationsverfahrens für den Erwerb des EFZ Informatikerin beziehungsweise Informatiker (Fachrichtung Applikationsentwicklung) noch selbst mit einer hypothetischen Note 6,0 in der interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) die Bedingungen für das Bestehen des Berufsmaturitätsabschlusses erfüllt, muss das letzte Schuljahr vor einem zweiten Versuch wiederholen. Erst danach darf ein Eintritt in das Langzeitpraktikum erfolgen.
3. Wer nach Wiederholung des letzten Schuljahrs die Bedingungen gemäss Absatz 2 ein weiteres Mal nicht erfüllt, wird aus der Schule entlassen.

### **Art. 11b** Absolvierung des Langzeitpraktikums {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--11b}

1. Das Langzeitpraktikum wird in der Regel unmittelbar nach dem schulischen Teil des Lehrgangs absolviert. In begründeten Fällen kann die Schulleitung einen Beginn des Langzeitpraktikums bis maximal zwei Jahre nach dem Abschluss des schulischen Teils gestatten.

## 4. Berufsmaturität

## 4.1. Abschlussprüfung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 12** Prüfungstermin, Zulassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--12}

1. Die Abschlussprüfung findet am Ende der schulischen Ausbildung statt.
2. Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt den Besuch des letzten Schuljahrs in der Regel an derjenigen Lehranstalt voraus, an welcher die Prüfung abgelegt wird.

### **Art. 12a** Prüfungsorganisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--12a}

1. Für die Organisation und Durchführung der Abschlussprüfung ist die von der jeweiligen Schule beauftragte Prüfungsleitung zuständig.
2. Die Informatikmittelschulen erstellen eine einheitliche Prüfungswegleitung und unterbreiten diese dem BKS zur Genehmigung.

### **Art. 12b** Validierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--12b}

1. Die Validierung der Prüfungsaufgaben obliegt den Informatikmittelschulen in Zusammenarbeit mit den Fachhochschulen.

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--13}

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--14}

### **Art. 15** Art und Dauer der Abschlussprüfungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--15}

1. …
1bis Hinsichtlich Art und Dauer der Abschlussprüfung ist der Rahmenlehrplan des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) im Zusammenhang mit der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, massgebend.
2. Die Grundlagenfächer Französisch beziehungsweise Italienisch und Englisch werden schriftlich geprüft.
3. Die mündlichen Abschlussprüfungen in den Grundlagenfächern Deutsch, Französisch beziehungsweise Italienisch und Englisch dauern je Fach 15 Minuten.

### **Art. 15a** Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--15a}

1. Wer in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, kann auf Gesuch hin durch das BKS von der Abschlussprüfung dispensiert werden. Im Berufsmaturitätszeugnis wird der Vermerk "erfüllt" eingetragen.

### **Art. 16** Fremdsprachen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--16}

1. Bei Fremdsprachen kann das Ergebnis einer Diplomprüfung eines vom SBFI anerkannten Fremdsprachendiploms die ganze Abschlussprüfung ersetzen.
2. Die Schulleitung setzt den Zeitpunkt fest, bis zu welchem die Schülerinnen und Schüler entscheiden müssen, ob das Ergebnis der Diplomprüfung oder dasjenige der Abschlussprüfung als Prüfungsnote angerechnet werden soll.

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--17}

### **Art. 18** Verstösse gegen die Prüfungsordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--18}

1. Das BKS erklärt die ganze Abschlussprüfung für ungültig, wenn unredliche Handlungen begangen, insbesondere wenn unerlaubte Hilfsmittel mitgeführt werden, sowie bei unentschuldigtem Nichterscheinen zu einer der Prüfungen. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor Beginn der Abschlussprüfung von der Schulleitung darauf aufmerksam zu machen.
2. Die Abschlussprüfung kann am nächsten Prüfungstermin wiederholt werden, sofern es sich bei der für ungültig erklärten Prüfung um den ersten Versuch gehandelt hat.
3. Das letzte Schuljahr muss wiederholt werden. Erst danach darf ein Eintritt in das Langzeitpraktikum erfolgen. Es zählen die Zeugnisnoten des Wiederholungsjahrs als Erfahrungsnoten des 3. Schuljahrs für den Berufsmaturitätsabschluss.

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--19}

## 4.2. Berufsmaturitätsabschluss&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--20}

### **Art. 21** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--21}

### **Art. 22** Notengebung und Antrag {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--22}

1. Die Notenkonferenz der jeweiligen Schule setzt die Fachnoten fest und die Schulleitung erarbeitet die Grundlagen für die Entscheide betreffend Berufsmaturitätsabschluss zuhanden des BKS.

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--23}

### **Art. 24** Entscheid Berufsmaturitätsabschluss {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--24}

1. Das BKS entscheidet über das Bestehen des Berufsmaturitätsabschlusses.

### **Art. 25** Wiederholung bei Nichtbestehen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--25}

1. …
2. Wer den Berufsmaturitätsabschluss nicht bestanden hat, kann wahlweise
   a) die Abschlussprüfung in denjenigen Fächern wiederholen, in denen eine ungenügende Note erzielt wurde,
   b) vor einem zweiten Versuch das letzte Schuljahr wiederholen. Die Abschlussprüfung ist in diesem Fall in allen Fächern zu wiederholen.
3. …
4. …
5. …

### **Art. 26** Erlangung der Berufsmaturität {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--26}

1. Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer den Berufsmaturitätsabschluss bestanden hat und das EFZ Informatikerin beziehungsweise Informatiker (Fachrichtung Applikationsentwicklung) besitzt.

### **Art. 27** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--27}

## 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 28** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Mai 2015&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--28}

1. …
2. …
3. …
4. …
5. …
6. …

### **Art. 28a** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. August 2018 {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--28a}

1. Für Schülerinnen und Schüler, die den Lehrgang vor dem Schuljahr 2019/20 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
2. Im Falle der Repetition gelten für Schülerinnen und Schüler, die den Lehrgang im Schuljahr 2018/19 begonnen haben, die Bestimmungen des neuen Rechts.

### **Art. 28b** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Mai 2023 {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--28b}

1. Für Schülerinnen und Schüler, die den Lehrgang vor dem Schuljahr 2023/24 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
2. Im Falle der Repetition gelten für Schülerinnen und Schüler, die den Lehrgang im Schuljahr 2022/23 begonnen haben, die Bestimmungen des neuen Rechts.

### **Art. 29** Publikation und Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.342--29}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. August 2010 in Kraft.