423.922
# Verordnung über den Instrumentalunterricht an den Mittelschulen
Vom 03.05.2017 (Stand 01.07.2024)

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### **Art. 1** Unterrichtsangebot Instrumentalunterricht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.922--1}

1. Im Rahmen des Instrumentalunterrichts werden nur Instrumente angeboten, für die ein Fachhochschulabschluss auf Masterstufe erworben werden kann, sowie Sologesang. Die Schulleitung legt das Angebot fest.

### **Art. 2** Zusätzliche Fördermassnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.922--2}

1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) bewilligt besonders begabten Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Spitzenförderung Instrumentalunterricht und Sologesang zusätzliche individuelle Fördermassnahmen.
2. Gefördert wird, wer aufgrund seiner Leistungen von der Instrumentallehrperson für die Zulassungsprüfung empfohlen wird und diese besteht.

### **Art. 3** Musikalische Formationen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.922--3}

1. Musikalische Formationen wie namentlich Chöre, Orchester, Bands, Ensembles und Kammermusikformationen werden von der Schulleitung in Abhängigkeit der Zahl der Instrumentalschülerinnen und -schüler der jeweiligen Kantonsschule angeboten.

## 2. &hellip;

### **Art. 4** Instrumentalunterricht am Gymnasium {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.922--4}

1. Am Gymnasium gehört zum Grundlagenfach Musik eine halbe Lektion, zum Schwerpunkt- und zum Ergänzungsfach Musik eine ganze Lektion Instrumentalunterricht pro Woche auf einem einzelnen Instrument.
1a. Leistungsfähigen und -willigen Schülerinnen und Schülern mit Grundlagenfach Musik kann die Schulleitung im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel eine zusätzliche halbe Lektion Instrumentalunterricht auf demselben Instrument bewilligen.
2. Schülerinnen und Schüler, die in der 3. Klasse Musik als Grundlagen- und als Schwerpunktfach belegen, erhalten insgesamt eine ganze Lektion Instrumentalunterricht pro Woche.

### **Art. 5** Instrumentalunterricht an der Fachmittelschule {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.922--5}

1. Schülerinnen und Schüler an der Fachmittelschule können zum Grundlagenfach Musik eine halbe Lektion Instrumentalunterricht pro Woche auf einem einzelnen Instrument belegen. Diese wird ab der 2. Klasse entweder als Einzel- oder als Gruppenunterricht angeboten.
2. Leistungsfähigen und -willigen Schülerinnen und Schülern mit Grundlagenfach Musik kann die Schulleitung im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel eine zusätzliche halbe Lektion Instrumentalunterricht auf demselben Instrument bewilligen.

### **Art. 6** Persönliche Beteiligung der Schülerinnen und Schüler {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.922--6}

1. Schülerinnen und Schüler, die den obligatorischen Instrumentalunterricht besuchen, beteiligen sich in geeigneter Form am musikalischen Kulturleben der Schule.

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### **Art. 7** Instrumentalunterricht als Freifach&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.922--7}

1. Instrumentalunterricht wird als Freifach angeboten:
   a) am Gymnasium
   für die Schülerinnen und Schüler, die keinen obligatorischen Instrumentalunterricht besuchen,
   für die Schülerinnen und Schüler mit Schwerpunktfach Musik auf einem Zweitinstrument,
   …
   b) an der Fachmittelschule für die Schülerinnen und Schüler, die den Instrumentalunterricht ausserhalb des Grundlagenfachs Musik besuchen,
   c) an der Handels- und an der Informatikmittelschule für alle Schülerinnen und Schüler.
2. Im 2. Semester der Abschlussklasse des Gymnasiums und der Fachmittelschule, der Abschlussklasse der schulischen Ausbildung der Handels- und der Informatikmittelschule sowie in den Fachmaturitätslehrgängen wird das Freifach Instrumentalunterricht nicht angeboten.
3. Im Rahmen des Freifachunterrichts kann eine Schülerin oder ein Schüler eine halbe Lektion Instrumentalunterricht pro Woche belegen. Es besteht keine Wahl hinsichtlich der Lehrperson, die den Instrumentalunterricht erteilt.

### **Art. 8** Anmeldung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.922--8}

1. Die Anmeldung für das Freifach Instrumentalunterricht erfolgt schriftlich und für ein ganzes Schuljahr. Sie gilt für ein halbes Schuljahr in der Abschlussklasse des Gymnasiums und der Fachmittelschule sowie in der Abschlussklasse der schulischen Ausbildung der Handels- und der Informatikmittelschule. Sie ist verbindlich.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.922--9}

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.922--10}

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.922--11}

## 4. &hellip;

### **Art. 11a** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.922--11a}

1. Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem Schuljahr 2018/19 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
2. Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung an der Fachmittelschule im Bereich Erziehung und Gestaltung im Schuljahr 2017/18 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts, sofern sie dies wünschen.

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--423.922--12}

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.