427.600
# Gesetz über die Beteiligung des Kantons Aargau an der Ausbildung von Studenten der Medizin
Vom 17.10.1978 (Stand 01.01.2000)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--427.600--1}

1. Der Kanton stellt für die Ausbildung von Medizinstudenten seine Spitäler zur Verfügung. Mit Zustimmung der Trägerschaft können auch regionale Spitäler Ausbildungsaufgaben übernehmen.
2. Der Kanton trägt die mit der Ausbildung verbundenen Mehraufwendungen der kantonalen und regionalen Spitäler.
3. Der Kanton kann zur Vermehrung bzw. Erhaltung von Studienplätzen für Medizinstudenten den Hochschulkantonen jährliche Beiträge von höchstens Fr. 5'000.– pro Medizinstudent mit Wohnsitz im Kanton Aargau ausrichten.
4. Der Grosse Rat bewilligt abschliessend die erforderlichen Mittel.
5. Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--427.600--2}

1. Eine vom Regierungsrat gewählte Kommission führt die Aufsicht über die Ausbildung von Medizinstudenten an den kantonalen und regionalen Spitälern.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--427.600--3}

1. Der Regierungsrat trifft mit den Hochschulkantonen Vereinbarungen über:
   a) die Zusammenarbeit zwischen den medizinischen Fakultäten und den an der Ausbildung beteiligten Spitälern im Aargau;
   b) finanzielle Beitragsleistungen des Kantons und die damit verbundenen Rechte von Aargauer Studenten bei der Zulassung zum Studium.
2. In allen Vereinbarungen ist eine der Beitragsleistung angemessene Mitwirkung des Aargaus in Ausbildungsfragen anzustreben.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--427.600--4}

1. Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
3. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
4. § 2 des Volksbeschlusses über die Errichtung der Vorbereitungsstufe einer Hochschule im Kanton Aargau vom 17. Februar 1970 ist aufgehoben.