428.500
# Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen
(Betreuungsgesetz, BeG)
Vom 02.05.2006 (Stand 01.07.2024)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Ziel und Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--1}

1. Dieses Gesetz hat zum Ziel, mit einem bedarfsgerechten Angebot an Einrichtungen die Schulung, Ausbildung, Beschäftigung, Förderung und Betreuung von Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen aus dem Kanton Aargau sicherzustellen. Angestrebt wird dabei die soziale Integration der betroffenen Menschen.
2. Die Gestaltung des Angebots erfolgt auf der Grundlage einer kantonalen Gesamtplanung und trägt den Grundsätzen der Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit Rechnung.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--2}

1. Das Gesetz gilt für folgende Einrichtungen:
   a) Einrichtungen für besondere Förder- und Stützmassnahmen gemäss Schulgesetz vom 17. März 1981,
   abis) Einrichtungen mit ambulanten Angeboten für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien,
   b) stationäre Sonderschulen und Tagessonderschulen einschliesslich Sonderkindergärten,
   c) stationäre Einrichtungen, die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beherbergen,
   cbis) Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege, die Platzierungen in Pflegefamilien begleiten,
   d) stationäre Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen,
   dbis) Werk- und Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderungen,
   dter) Einrichtungen mit ambulanten Angeboten für erwachsene Menschen mit Behinderungen,
   e) stationäre Einrichtungen für erwachsene Menschen in familiären oder sozialen Notlagen.
2. Der Regierungsrat regelt die Einrichtungen und ihre Angebote näher.
3. …

### **Art. 3** Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--3}

1. Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen sind:
   a) Menschen mit Behinderungen
   bis zum Erreichen des Rentenalters der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV),
   im AHV-Alter, die bereits beim Erreichen desselben eine Behinderung aufwiesen.
   b) Menschen, die aufgrund familiärer oder sozialer Umstände einer sozialpädagogischen Betreuung bedürfen.
2. Als behindert gelten Menschen, die aufgrund von Beeinträchtigungen körperlicher, sprachlicher, sensorischer, geistiger, psychischer oder sozialer Art so stark benachteiligt sind, dass ihre Teilnahme an Bildung, Erwerbsleben oder Gesellschaft erschwert oder verunmöglicht ist.
3. Der Regierungsrat kann dazu nähere Bestimmungen erlassen.

### **Art. 3a** Leistungen des Kantons und Verfahrenskosten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--3a}

1. Der Kanton erbringt seine Leistungen gegenüber den Einrichtungen und ihren Trägerschaften grundsätzlich unentgeltlich.
2. Die erstinstanzlichen Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind grundsätzlich unentgeltlich.

## 2. Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht

## 2.1. Grundsatz

### **Art. 4** Bewilligungspflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--4}

1. Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b, c, d, dbis und e bedürfen einer Betriebsbewilligung oder einer Anerkennung des zuständigen Departements.
2. Das zuständige Departement kann Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a, abis, cbis und dter anerkennen.

## 2.2. Einrichtungen mit Betriebsbewilligung

### **Art. 5** Betriebsbewilligung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--5}

1. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn
   a) die fachkundige Leitung sichergestellt ist,
   b) die fachlich angemessene, dem Zweck entsprechende Leistungserbringung gewährleistet ist und
   c) die baulichen und betrieblichen Verhältnisse der vorgesehenen Verwendung entsprechen.
2. Sonderschulen mit privater Trägerschaft müssen zusätzlich die nach der Schulgesetzgebung für die Privatschulen der Volksschulstufe geltenden Voraussetzungen erfüllen.
3. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

## 2.3. Einrichtungen mit Anerkennung

### **Art. 6** Anerkennung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--6}

1. Die Anerkennung wird erteilt, wenn
   a) Angebot und Konzept der Einrichtung einem ausgewiesenen quantitativen und qualitativen Bedarf des Kantons entsprechen und mit seiner Gesamtplanung übereinstimmen,
   b) die §§ 7–12 erfüllt sind und
   c) ein Leistungsvertrag gemäss § 19 besteht.
2. Die Anerkennung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie kann auch nur für Teilbereiche einer Einrichtung erteilt werden.
3. Die Anerkennung ist auf die Dauer des Leistungsvertrags befristet. Für die Erneuerung der Anerkennung gelten die Bestimmungen über die Erteilung.
4. Die anerkannten Einrichtungen haben Anspruch auf Finanzierung gemäss diesem Gesetz.

### **Art. 7** Betriebsführung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--7}

1. Die Einrichtungen garantieren eine zweckmässige und wirtschaftliche Betriebsführung sowie die fachliche Qualität der Leistungserbringung insbesondere durch den Einsatz von angemessen ausgebildetem Personal.

### **Art. 8** Trägerschaft und Organisation {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--8}

1. Träger der Einrichtungen sind Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen oder privaten Rechts, deren Zweck gemeinnützig ist. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vom Erfordernis einer Trägerschaft vorsehen.
2. Die Unabhängigkeit der Trägerschaft von der operativen Ebene der Einrichtung muss gewährleistet sein. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
3. Der Regierungsrat erlässt weitere Bestimmungen zur Organisation der Einrichtungen.

### **Art. 9** Bau und Räumlichkeiten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--9}

1. Bau und Räumlichkeiten der Einrichtungen berücksichtigen die Bedürfnisse der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger und dienen einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Betriebsführung.

### **Art. 10** Entwicklung und Sicherung der Qualität {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--10}

1. Die Einrichtungen verfügen über geeignete Instrumente zur Entwicklung und Sicherung der Qualität.
2. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 11** Rechnungsführung und Jahresrechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--11}

1. Rechnungsführung und Erstellung der Jahresrechnung erfolgen nach den vom Regierungsrat festgelegten Vorgaben, welche insbesondere die allgemein anerkannten Grundsätze der kaufmännischen Buchführung berücksichtigen.
2. Buchführung und Jahresrechnung sind jeweils von einem unabhängigen und fachlich befähigten Kontrollorgan auf die Einhaltung von Gesetz und Statuten zu prüfen.

### **Art. 12** Lehrpersonen und Sprachheilfachpersonen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--12}

1. Sonderschulen und Einrichtungen für besondere Förder- und Stützmassnahmen gemäss Schulgesetz mit privater Trägerschaft richten sich bei der Ausgestaltung der Anstellungsverhältnisse und Entlöhnung ihrer Lehrpersonen und Sprachheilfachpersonen nach der Gesetzgebung über die Anstellung von Lehrpersonen.

## 2.4. Gemeinsame Bestimmungen

### **Art. 13** Gesuche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--13}

1. Der Regierungsrat legt fest, welche Angaben die Betriebsbewilligungs- und Anerkennungsgesuche enthalten müssen.

### **Art. 14** Änderung der Verhältnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--14}

1. Die Einrichtungen teilen dem zuständigen Departement beabsichtigte wesentliche Änderungen der Organisation oder der Tätigkeit, insbesondere die Erweiterung, Verlegung oder Einstellung des Betriebs, rechtzeitig mit.
2. Besondere Vorkommnisse, wie schwere Unfälle oder strafbare Handlungen beziehungsweise den Verdacht darauf, sind dem Departement unverzüglich zu melden.

### **Art. 15** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--15}

1. Das zuständige Departement führt die Aufsicht über die Einrichtungen. Es überprüft regelmässig die Einhaltung der Betriebsbewilligungs- beziehungsweise der Anerkennungsvoraussetzungen. Bei Bedarf können externe Fachpersonen beigezogen werden.
2. Dem Departement sind auf Verlangen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

### **Art. 16** Entzug der Bewilligung; sofortige Schliessung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--16}

1. Die Betriebsbewilligung beziehungsweise die Anerkennung wird vom zuständigen Departement entzogen, wenn die in § 5 Abs. 1 und 2 beziehungsweise § 6 Abs. 1 lit. b festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Sie kann ebenfalls entzogen werden, wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten oder gesetzliche Bestimmungen verletzt wurden.
2. Vor einem Entzug ergeht eine Verwarnung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel.
3. Das Departement kann die sofortige Schliessung einer Einrichtung verfügen, wenn für die betreuten Menschen eine ernsthafte Gefahr besteht oder unmittelbar droht.

### **Art. 16a** Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--16a}

1. Das zuständige Departement erhebt Gebühren für
   a) die Bearbeitung von Gesuchen gemäss § 13,
   b) die Überprüfungen vor Ort im Rahmen der Aufsicht gemäss § 15.
2. Die Erteilung einer Anerkennung gemäss § 13 erfolgt unentgeltlich.

## 3. Kantonale Einrichtungen und Abklärungsstelle&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 17** Kantonale Einrichtungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--17}

1. Der Kanton kann Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen selber führen.
2. Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung und den Zweck von kantonalen Einrichtungen abschliessend und regelt deren Organisation und Betrieb.

### **Art. 17a** Abklärungsstelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--17a}

1. Die Abklärungsstelle bemisst den Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf für die Nutzung von ambulanten Leistungen.
2. Ist eine betroffene Person mit dem Ergebnis der Abklärung nicht einverstanden, erlässt das zuständige Departement auf Gesuch hin eine Verfügung.
3. Der Regierungsrat regelt, für welche ambulanten Leistungen die Abklärungsstelle zuständig ist. Er kann vorsehen, dass für den Bezug bestimmter ambulanter Leistungen eine Abklärung erforderlich ist.
4. Das zuständige Departement beauftragt durch Leistungsvertrag eine Drittorganisation mit der Führung der Abklärungsstelle. Der Kanton kann die Abklärungsstelle selber führen, wenn keine geeignete Drittorganisation zur Verfügung steht.
5. Bei der Bemessung des Unterstützungs- oder Betreuungsbedarfs im Einzelfall ist der Kanton gegenüber der Abklärungsstelle nicht weisungsbefugt.

## 4. Planung und Steuerung

### **Art. 18** Gesamtplanung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--18}

1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat mit dem Aufgaben- und Finanzplan eine Gesamtplanung des bedarfsgerechten Angebots für die Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen.

### **Art. 19** Leistungsverträge&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--19}

1. Der Kanton und die anerkannten Einrichtungen regeln die gegenseitigen Leistungen durch Leistungsverträge. Bei deren Ausgestaltung ist darauf zu achten, dass unternehmerisches Handeln der Einrichtungen gefördert wird.
2. Die Leistungsverträge umfassen in der Regel mehrjährige Rahmenverträge und Jahresverträge.
3. Der Rahmenvertrag regelt insbesondere
   a) die allgemeinen Rahmenbedingungen der Leistungserbringung,
   b) das Leistungsangebot,
   c) die Entwicklungsschwerpunkte und die Qualitätsziele der Einrichtungen,
   d) die Form der Leistungsabgeltung sowie
   e) die Leistungsüberprüfung.
4. Der Jahresvertrag regelt insbesondere Menge und Preise der Leistungen sowie die Umsetzung der Entwicklungsschwerpunkte. Die Festsetzung der Preise erfolgt nach dem bestmöglichen Preis-/Leistungsverhältnis.
5. Der Regierungsrat legt fest, welche Aufwendungen und Erträge in der Betriebsrechnung grundsätzlich anrechenbar sind, und erlässt Vorschriften zur Form und Berechnung der Leistungsabgeltung sowie über die Verwendung von Überschüssen beziehungsweise die Übernahme von Fehlbeträgen. Bauvorhaben gemäss § 21 werden über die Betriebsrechnung finanziert.
6. Das zuständige Departement schliesst für den Kanton die Leistungsverträge ab.

### **Art. 20** Rechtsschutz bei Jahresverträgen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--20}

1. Können sich das zuständige Departement und die Einrichtung bei bestehendem Rahmenvertrag über Inhalt und Modalitäten des Jahresvertrags nicht einigen, erlässt das Departement eine Verfügung, die von der Einrichtung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann.
2. …

### **Art. 21** Bauvorhaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--21}

1. Bauvorhaben der anerkannten Einrichtungen bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Departement. Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die grundsätzlich anrechenbaren Baukosten sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung.

### **Art. 22** Zusammenarbeit und Aufnahme {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--22}

1. Das zuständige Departement kann die anerkannten Einrichtungen zur Koordination und Zusammenarbeit verpflichten.
2. Das Departement kann anerkannte Einrichtungen im Einzelfall verpflichten, Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen aufzunehmen.

### **Art. 22a** Pilotprojekte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--22a}

1. In Zusammenarbeit mit Einrichtungen kann der Kanton befristete Pilotprojekte durchführen, um neue Leistungsarten, Abgeltungsformen oder Steuerungsinstrumente zu erproben.
2. Der Regierungsrat entscheidet über die Durchführung von befristeten Pilotprojekten. Er regelt die hierfür erforderlichen Abweichungen von kantonalen Bestimmungen durch befristete Verordnung.
3. Das zuständige Departement schliesst mit den am Pilotprojekt beteiligten Einrichtungen einen Leistungsvertrag ab.
4. Der Regierungsrat informiert den Grossen Rat über die befristeten Abweichungen in geeigneter Weise.

## 5. Finanzierung und Kostenverteilung

### **Art. 23** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--23}

1. Die nachfolgenden Bestimmungen zu Finanzierung und Kostenverteilung gelten für alle Leistungen, die anerkannte und kantonale Einrichtungen im Rahmen ihres Leistungsauftrags für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen mit zivilrechtlichem Wohnsitz beziehungsweise bei Einrichtungen für besondere Förder- und Stützmassnahmen gemäss Schulgesetz und bei Tagessonderschulen mit Aufenthalt im Kanton Aargau erbringen.
2. Diese Bestimmungen finden auch Anwendung für
   a) Leistungen anerkannter Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege für Kinder und Jugendliche mit Unterstützungswohnsitz im Kanton Aargau und ausserkantonalem zivilrechtlichem Wohnsitz,
   b) die vom zuständigen Departement bewilligten Leistungen ausserkantonaler Einrichtungen.
2bis Der Regierungsrat regelt, welche ausserkantonalen Leistungen gemäss Absatz 2 lit. b bewilligt werden können, deren Bewilligungsvoraussetzungen sowie das Verfahren.
3. Von diesen Bestimmungen ausgenommen sind die Vollzugskosten von Massnahmen und Strafen nach Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 2003 und Schweizerischem Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, deren Deckung sich nach den Bestimmungen dieser Erlasse und des Strafprozessrechts richtet.

### **Art. 24** Vergütungen von Kanton und Gemeinden&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--24}

1. Kanton und Gemeinden vergüten gemeinsam, soweit sie nicht von anderen Pflichtigen zu entrichten sind:
   a) die in den Jahresverträgen vereinbarten Preise für Leistungen der anerkannten Einrichtungen,
   b) die Preise für Leistungen kantonaler Einrichtungen,
   c) die Kosten der bewilligten Leistungen von ausserkantonalen Einrichtungen,
   d) …
1bis Der Regierungsrat kann regeln, dass bestimmte Geld- oder Sachleistungen von Sozialversicherungen beim Bezug bestimmter ambulanter Leistungen nicht auszuschöpfen sind.
2. Der Kanton vergütet den Einrichtungen die Preise.
3. Der Vergütungsanteil der Gemeinden beträgt 40 %. Die Verteilung auf die einzelnen Gemeinden erfolgt nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl durch den Kanton.

### **Art. 25** Beiträge der Gemeinden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--25}

1. Die Aufenthaltsgemeinden der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Tagessonderschulen leisten diesen Schulen eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 800.– pro Person und Monat festgesetzte Pauschale. Vorbehalten ist § 26.
1bis Die Gemeinden am zivilrechtlichen Wohnsitz der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen leisten den Einrichtungen mit ambulanten Angeboten gemäss § 2 Abs. 1 lit. abis eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 1'200.– pro Familie und Monat festgesetzte Pauschale für die Nutzung ambulanter Angebote. Von dieser Pauschale sind die zugunsten derselben Familie geleisteten Beiträge gemäss Absatz 1 abzuziehen.
2. Die Gemeinden am zivilrechtlichen Wohnsitz der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b und c sowie in Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. cbis leisten diesen Einrichtungen eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 1'600.– pro Person und Monat festgesetzte Pauschale.
3. Die maximalen Beiträge passen sich alle vier Jahre dem Landesindex der Konsumentenpreise an (Totalindex; Basis: Jahr 2000).
4. Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Beitragspflicht regeln sowie bei der Festsetzung der Beiträge die unterschiedlichen Preisstrukturen der verschiedenen Angebote berücksichtigen.

### **Art. 26** Schulgelder, Transportkosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--26}

1. Die stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c übernehmen die Schulgelder und notwendigen Transportkosten nach Schulgesetz für den Besuch der öffentlichen Schulen in der Standortgemeinde oder Region durch die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Beiträge der Gemeinden nach § 25 Abs. 1 beim Besuch von Tagessonderschulen.

### **Art. 27** Beiträge der Eltern {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--27}

1. Die Eltern leisten den Tagessonderschulen für den Aufenthalt ihrer Kinder über Mittag eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 15.– pro Kind und Mittag festgesetzte Pauschale.
1bis Die Eltern leisten den Einrichtungen mit ambulanten Angeboten gemäss § 2 Abs. 1 lit. abis eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 240.– pro Familie und Monat festgesetzte Pauschale für die Nutzung ambulanter Angebote. Diese Pauschale entfällt, wenn ein Kind derselben Familie gleichzeitig eine Tagessonderschule besucht.
2. Die Eltern leisten den stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b und c sowie den Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. cbis für den Aufenthalt ihrer Kinder eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 30.– pro Person und Nacht festgesetzte Pauschale. Ausserdem haben sie den Einrichtungen allfällige Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung (IV) zu entrichten.
3. Die gemäss § 25 beitragspflichtigen Gemeinden bevorschussen den Einrichtungen die Elternbeiträge und beziehen diese von den Eltern.
4. Ohne Entscheid oder Kostengutsprache der zuständigen Behörden gemäss den §§ 32 und 32a tragen die Eltern die vollen Kosten. Kanton und Gemeinden sind zu keinen Leistungen verpflichtet.
5. Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Beitragspflicht regeln sowie bei der Festsetzung der Beiträge die unterschiedlichen Preisstrukturen der verschiedenen Angebote berücksichtigen.

### **Art. 28** Sonderschulen in medizinisch geleiteten Einrichtungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--28}

1. Für Sonderschulen in medizinisch geleiteten Einrichtungen werden von Gemeinden und Eltern keine Beiträge erhoben.

### **Art. 29** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--29}

### **Art. 29a** Beiträge der erwachsenen Menschen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--29a}

1. Die erwachsenen Menschen mit Behinderungen entrichten den stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. d individuelle Beiträge sowie Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen, die zusammen höchstens dem Preis der bezogenen Leistungen gemäss § 19 Abs. 4 entsprechen.
2. Die Höhe der individuellen Beiträge bemisst sich nach
   a) den anrechenbaren Einnahmen abzüglich der anerkannten Ausgaben ohne die Tagestaxe gemäss den Bestimmungen des Bundes und des Kantons Aargau zu den Ergänzungsleistungen der AHV und IV,
   b) den Ergänzungsleistungen der IV oder AHV.
3. Die erwachsenen Menschen, bei denen die materiellen Voraussetzungen einer Invalidität in Abklärung sind und die keinen Anspruch auf Geldleistungen einer Sozialversicherung oder auf ein Krankentaggeld haben, entrichten einen Beitrag pro Kalendertag, der höchstens der Tagestaxe gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG) vom 26. Juni 2007 entspricht.
4. Die Gemeinden am Unterstützungswohnsitz bevorschussen den stationären Einrichtungen die Beiträge gemäss Absatz 3 und beziehen diese von den erwachsenen Menschen. Können diese die Beiträge nicht aufbringen, haben sie bei der zuständigen Sozialbehörde ein Gesuch um materielle Hilfe zu stellen.
5. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Bemessung der Beiträge und das Verfahren. Er kann Dritte mit der Bemessung der Beiträge beauftragen und Höchstbeiträge festlegen.

### **Art. 29b** Beiträge der erwachsenen Menschen mit Behinderungen beim Bezug ambulanter Leistungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--29b}

1. Die erwachsenen Menschen mit Behinderungen, die keinen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen der IV oder AHV haben, leisten den Einrichtungen mit ambulanten Angeboten gemäss § 2 Abs. 1 lit. dter individuelle Beiträge, die höchstens dem Preis der bezogenen Leistungen gemäss § 19 Abs. 4 entsprechen.
2. Die Höhe der individuellen Beiträge bemisst sich nach den anrechenbaren Einnahmen abzüglich der anerkannten Ausgaben gemäss den Bestimmungen des Bundes und des Kantons Aargau zu den Ergänzungsleistungen der AHV und IV.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Bemessung der Beiträge und das Verfahren. Er kann Dritte mit der Bemessung der Beiträge beauftragen, Höchstbeiträge festlegen und bestimmte ambulante Leistungen von der Beitragspflicht ausnehmen.

### **Art. 30** Beiträge der erwachsenen Menschen in familiären oder sozialen Notlagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--30}

1. Die erwachsenen Menschen in familiären oder sozialen Notlagen leisten Beiträge für den Aufenthalt in stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. e.
2. Der Beitrag pro Kalendertag entspricht der Tagestaxe gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG-AG. Die Beiträge für die Kinder der erwachsenen Menschen richten sich nach § 27 Abs. 2.
3. Die Gemeinden am Unterstützungswohnsitz bevorschussen den Einrichtungen die Beiträge gemäss Absatz 2 und beziehen diese von den erwachsenen Menschen. Können die erwachsenen Menschen die Beiträge nicht aufbringen, so haben sie bei der zuständigen Sozialbehörde ein Gesuch um materielle Hilfe zu stellen.
4. Für erwachsene Menschen in familiären oder sozialen Notlagen, die sich ausnahmsweise in stationären Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen aufhalten, gelten die Absätze 2 und 3 analog.
5. Vorbehalten ist die Kostentragung nach der Gesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten.

### **Art. 31** Rechtsschutz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--31}

1. Bei Streitigkeiten über den Bestand, die Höhe und die Bevorschussung von Beiträgen gemäss den §§ 25, 29a, 29b und 30 sowie bei Zahlungsverzug erlässt das zuständige Departement auf Gesuch hin eine Verfügung.
2. …

## 6. Weitere Bestimmungen

### **Art. 32** Zuweisungen und Unterbringungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie Kostengutsprachen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--32}

1. Zuweisungen und Unterbringungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b, c und cbis erfolgen nach den Bestimmungen des Schul-, Jugendstraf- und Kindesschutzrechts.
2. Zuweisungen und Unterbringungen in ausserkantonalen Einrichtungen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Departements.
3. Für Kostengutsprachen zur Nutzung von Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c und cbis im Einverständnis mit den Inhabern der elterlichen Sorge ist der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde zuständig. Die Kostengutsprache setzt eine Abklärung bei einer Fachstelle voraus.
4. Der Regierungsrat kann regeln, welche Fachstellen eine Abklärung gemäss Absatz 3 vornehmen können.

### **Art. 32a** Anordnung beziehungsweise Kostengutsprache für ambulante Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--32a}

1. Die Anordnung ambulanter Angebote in Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. abis erfolgt nach den Bestimmungen des Jugendstraf- und Kindesschutzrechts.
2. Für Kostengutsprachen zur Nutzung von ambulanten Angeboten in Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. abis im Einverständnis mit den Inhabern der elterlichen Sorge ist der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde zuständig. Die Kostengutsprache setzt eine Abklärung bei einer Fachstelle voraus.
3. Der Regierungsrat kann regeln, welche Fachstellen eine Abklärung gemäss Absatz 2 vornehmen können.

### **Art. 33** Verwendung des Vermögens beim Wegfall der Anerkennung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--33}

1. Soweit anerkannte Einrichtungen durch die Finanzierung gemäss den §§ 24 und 25 sowie mit allfälligen Beiträgen des Bundes Vermögen gebildet haben, sind diese beim Wegfall der Anerkennung dem Kanton zu erstatten und von diesem für Zwecke im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verwenden. Vorbehalten sind allfällige Rückerstattungsforderungen des Bundes.
2. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Dauer der Erstattungspflicht und des zu erstattenden Vermögens.
3. Der Regierungsrat entscheidet nach Anhören der Trägerschaft über das zu erstattende Vermögen und dessen Verwendung.

### **Art. 34** Beiträge an Organisationen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--34}

1. Der Kanton kann gemeinnützige Organisationen, die Dienstleistungen zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen erbringen, mit Beiträgen unterstützen.
2. Der Regierungsrat regelt, welche Dienstleistungen mit Beiträgen unterstützt werden können.

### **Art. 35** Überkantonale Zusammenarbeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--35}

1. Der Kanton Aargau kann Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen gemeinsam mit anderen Kantonen oder Staaten führen.
2. Der Regierungsrat kann interkantonale und internationale Verträge zu Angeboten für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen abschliessen.

### **Art. 35a** Datenbearbeitungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--35a}

1. Das zuständige Departement, die Einrichtungen und die Abklärungsstelle gemäss § 17a bearbeiten und geben einander Personendaten von Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen bekannt, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen und insbesondere der folgenden Aufgaben erforderlich ist:
   a) Prüfung des Anspruchs auf Leistungen,
   b) Erhebung und Überprüfung des individuellen Betreuungs- oder Förderbedarfs,
   c) Bemessung und Überprüfung der Leistungsabgeltung der Einrichtung.
2. Die zuständigen Stellen gemäss Absatz 1 dürfen die Versichertennummer gemäss Art. 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.

### **Art. 36** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--36}

## 7. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 37** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--37}

### **Art. 38** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--38}

### **Art. 39** Übergangsrecht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--39}

1. …
2. …
3. …
4. Baubeiträge des Kantons, welche Einrichtungen nach bisherigen Recht erhalten haben, sind dem Kanton nach Massgabe des bisherigen Rechts zurückzuerstatten, wenn die Anerkennung nicht beantragt, diese nicht erteilt wird oder nach der Erteilung wegfällt.

### **Art. 40** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--40}

### **Art. 41** Publikation und Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.500--41}

1. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.