428.514
# Verordnung über das Pilotprojekt zur Subjektfinanzierung von Leistungen für Menschen mit Behinderungen
(VSMB)
Vom 27.11.2024 (Stand 01.01.2025)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.514--1}

1. Mit dieser Verordnung wird die Subjektfinanzierung von Leistungen für Menschen mit Behinderungen und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Aargau im Rahmen eines Pilotprojekts erprobt.
2. Soweit diese Verordnung keine spezifischen Bestimmungen oder Abweichungen vorsieht, gilt die Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) vom 8. November 2006.

### **Art. 2** Am Pilotprojekt Teilnehmende, a) Menschen mit Behinderungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.514--2}

1. Erwachsene Menschen mit Behinderungen gemäss § 8 BeV sowie Jugendliche mit Behinderungen und vollendeter Schulpflicht gemäss § 9 BeV (betroffene Personen) können selbstbestimmt Leistungen zur Unterstützung in den Bereichen Wohnen und Arbeiten bei teilnehmenden Einrichtungen gemäss § 3 beziehen.
2. Die Teilnahme am Pilotprojekt ist
   a) obligatorisch für betroffene Personen, die ambulante Angebote zur Unterstützung des selbständigen Wohnens und zur Begleitung im ersten Arbeitsmarkt beziehen möchten,
   b) freiwillig für betroffene Personen, die Leistungen von stationären Einrichtungen sowie Werk- und Tagesstätten beziehen möchten.

### **Art. 3** b) Einrichtungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.514--3}

1. Folgende Einrichtungen mit einer Anerkennung gemäss § 6 BeG sind verpflichtet am Pilotprojekt teilzunehmen:
   a) Einrichtungen mit ambulanten Angeboten zur Unterstützung des selbständigen Wohnens gemäss § 4a BeV,
   b) Einrichtungen mit ambulanten Angeboten zur Begleitung im ersten Arbeitsmarkt gemäss § 7a BeV.
2. Folgende Einrichtungen mit einer Anerkennung gemäss § 6 BeG können am Pilotprojekt teilnehmen, wenn ein Leistungsvertrag gemäss Absatz 3 besteht:
   a) Stationäre Einrichtungen gemäss § 4 BeV,
   b) Werk- und Tagesstätten gemäss § 5 BeV.
3. Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) schliesst mit den teilnehmenden Einrichtungen einen Leistungsvertrag ab, der insbesondere Art und Umfang der Leistungen, Preise, Qualitätsvorgaben sowie die Teilnahme an der Evaluation regelt.

### **Art. 4** Verfahren, a) Bedarfsabklärung und Ausstellung der Gutscheine {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.514--4}

1. Die Abklärungsstelle gemäss § 32a BeV bemisst den individuellen Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf von betroffenen Personen, die Leistungen bei teilnehmenden Einrichtungen gemäss § 3 beziehen möchten. Sie ist verpflichtet, die betroffenen Personen und das BKS über das Ergebnis zu informieren.
2. Das Abklärungsverfahren richtet sich nach den §§ 32a–c BeV sowie nach § 6 dieser Verordnung.
3. Für Leistungen in einer teilnehmenden stationären Einrichtung oder einer Werk- und Tagesstätte wird das Ergebnis der Abklärung nach dem Instrument des Individuellen Hilfeplans (IHP) in eine Stufe des Instruments "Individueller Betreuungsbedarf (IBB) der SODK Ost+ZH" umgerechnet.
4. Das BKS stellt aufgrund des erhobenen Unterstützungs- oder Betreuungsbedarfs einen Gutschein zum Leistungsbezug bei teilnehmenden Einrichtungen aus.

### **Art. 5** b) Einlösen der Gutscheine {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.514--5}

1. Die betroffenen Personen melden sich bei einer teilnehmenden Einrichtung nach Wahl zum Leistungsbezug an.
2. Kann die teilnehmende Einrichtung die gewünschte Leistung erbringen, teilt sie dies der betroffenen Person mit und erstattet Meldung ans BKS.
3. Das BKS validiert den Gutschein und gibt den Leistungsbezug frei oder lehnt ihn ab.
4. Der Gutschein begründet keinen Rechtsanspruch auf einen Leistungsbezug.

### **Art. 6** Abweichungen von kantonalen Bestimmungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.514--6}

1. Für die Dauer des Pilotprojekts wird von folgenden kantonalen Bestimmungen gemäss § 22a Abs. 2 BeG abgewichen:
   | § 17a Abs. 1 BeG und § 32a Abs. 1 BeV | Die Abklärungsstelle ist nicht nur für die Bemessung des Unterstützungs- und Betreuungsbedarfs von betroffenen Personen für ambulante Einrichtungen zuständig, sondern auch für stationäre Einrichtungen sowie Werk- und Tagesstätten. |
   | § 33 Abs. 2bis BeV | Der individuelle Betreuungsbedarf wird nicht mit dem Instrument "Individueller Betreuungsbedarf (IBB) der SODK Ost+ZH" erhoben, sondern mit dem Instrument des Individuellen Hilfeplans (IHP). |
   | § 39 BeV | Subjektfinanzierte Leistungen mit Gutscheinen werden bei der Ermittlung des Maximalbetrags des Rücklagenfonds nicht berücksichtigt. |

### **Art. 7** Evaluation {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.514--7}

1. Das Pilotprojekt wird evaluiert. Die Evaluation umfasst folgende Bereiche:
   a) Wirksamkeit der Steuerungsinstrumente,
   b) Praktikabilität wesentlicher Elemente der Subjektfinanzierung, insbesondere der Bedarfsabklärung und der Prozesse,
   c) Zugänglichkeit und Akzeptanz für die betroffenen Personen,
   d) Auswirkungen auf die Leistungserbringung und die Finanzierung der teilnehmenden Einrichtungen.
2. Das BKS kann Dritte mit der Durchführung der Evaluation beauftragen.

### **Art. 8** Inkrafttreten und Befristung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--428.514--8}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und ist befristet bis 31. Dezember 2028.