461.100
# Sportgesetz
(SportG)
Vom 21.10.2025 (Stand 01.05.2026)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--461.100--1}

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Sportförderungsgesetzgebung des Bundes sowie die Förderung von Sport und Bewegung durch den Kanton.
2. Es bezweckt die
   a) Gesundheitsförderung im Rahmen von Sport und Bewegung,
   b) Förderung und Unterstützung von sportlichen Aktivitäten aller Alters- und Leistungsstufen,
   c) Vereinbarkeit von Sport mit dem schulischen, beruflichen und sozialen Umfeld.

### **Art. 2** Subsidiarität und Zusammenarbeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--461.100--2}

1. Der Kanton und die Gemeinden fördern und unterstützen die sportlichen Aktivitäten der Bevölkerung im Rahmen dieses Gesetzes, soweit diese Aufgabe nicht vom Bund oder von Dritten übernommen wird.
2. Der Kanton und die Gemeinden arbeiten mit dem Bund und den Sportorganisationen zusammen.
3. Der Kanton kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung gemäss diesem Gesetz Leistungsverträge mit Gemeinden und Dritten abschliessen.

### **Art. 3** Sportethische Grundsätze {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--461.100--3}

1. Der Kanton und die Gemeinden setzen sich für einen gesunden, respektvollen und fairen Sport ein.
2. Sie bekämpfen unerwünschte Begleiterscheinungen des Sports, namentlich Doping sowie physische und psychische Gewalt.

## 2. Massnahmen der kantonalen Sportförderung

### **Art. 4** Programme und Projekte {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--461.100--4}

1. Der Kanton koordiniert, unterstützt und initiiert Programme und Projekte im Sinne der Zweckbestimmung und der sportethischen Grundsätze dieses Gesetzes.

### **Art. 5** Sportinfrastruktur {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--461.100--5}

1. Der Kanton und die Gemeinden sorgen gemeinsam für die regionale Koordination der Sportinfrastrukturen, die auf die räumliche Entwicklung gemäss kantonalem Richtplan abgestimmt sind.
2. Zu diesem Zweck erstellen beziehungsweise führen
   a) der Kanton ein kantonales Sportanlagenkonzept,
   b) die Gemeinden regionale Sportanlagenkonzepte,
   c) der Kanton und die Gemeinden gemeinsam ein Inventar der Sportanlagen.
3. Der Kanton kann den Bau, den Betrieb und die Nutzung von Sportanlagen in nicht kommerziellen Bereichen finanziell unterstützen.
4. Er kann selbst Sportgeräte und Sportmaterial anschaffen und zur Leihe oder Vermietung zur Verfügung stellen oder deren Anschaffung unterstützen.

### **Art. 6** &quot;Jugend+Sport&quot;, freiwilliger Schulsport {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--461.100--6}

1. Mit dem Programm "Jugend+Sport" des Bundes sowie dem freiwilligen Schulsport ausserhalb des lehrplanmässigen Unterrichts sollen Kinder und Jugendliche in ein freiwilliges und regelmässiges Sportangebot eingebunden werden mit dem Ziel, ihre Sport- und Bewegungsaktivität zu steigern.
2. Der Kanton entschädigt die Leiterinnen und Leiter, soweit sie nicht direkt vom Bund entschädigt werden.

### **Art. 7** Breitensport {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--461.100--7}

1. Der Kanton und die Gemeinden stellen den im Breitensport tätigen Organisationen ihre Sportinfrastruktur zur Verfügung. Vorbehalten bleibt das kantonale beziehungsweise kommunale Gebühren- und Nutzungsrecht.
2. Der Kanton fokussiert seine Unterstützung des Breitensports auf die Nachwuchsförderung, indem er den aargauischen Sport- und Jugendverbänden jährliche Beiträge ausrichten kann.
3. Ausserkantonale und interkantonale Verbände können für die Förderung ihrer Jungmitglieder mit Wohnsitz im Kanton Aargau Beiträge erhalten, wenn ein entsprechender aargauischer Verband fehlt.

### **Art. 8** Leistungssport {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--461.100--8}

1. Der Kanton kann den Nachwuchsleistungssport und den Spitzensport mit individuellen Förder- und Erfolgsbeiträgen sowie mit Beiträgen an den Trainingsbetrieb der jeweiligen Leistungszentren unterstützen.
2. Der Kanton und die Gemeinden sorgen im Nachwuchsleistungssport im Rahmen der schulischen und beruflichen Bildung mit geeigneten Massnahmen für eine angemessene Förderung.
3. Der Kanton kann für Nachwuchsleistungssportlerinnen und ‑sportler, die einem regionalen oder nationalen Kader oder einer Elitemannschaft in der Schweiz angehören, Beiträge an die Schulgelder für den ausserkantonalen Schulbesuch leisten.

### **Art. 9** Sportveranstaltungen und Preise {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--461.100--9}

1. Der Kanton kann Sportveranstaltungen und Anlässe im Zusammenhang mit Sport und Bewegung, die im Kanton durchgeführt werden, finanziell und logistisch unterstützen.
2. Er kann besondere Verdienste von Personen und Organisationen im Sinne der Zweckbestimmung und der sportethischen Grundsätze dieses Gesetzes mit Preisen auszeichnen.

## 3. Finanzielle Mittel

### **Art. 10** Beiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--461.100--10}

1. Die kantonale Sportförderung erfolgt grundsätzlich über den Swisslos-Sportfonds.
2. Der Kanton kann für Programme und Projekte gemäss § 4 Abs. 1 sowie für Sportanlagen gemäss § 5 Abs. 3, die von besonderem kantonalem Interesse und von grösserer finanzieller Tragweite sind, Mittel aus dem ordentlichen Budget bereitstellen, sofern die Finanzierung über den Swisslos-Sportfonds nicht gesichert ist. Es besteht kein Rechtsanspruch.
3. Beitragszusicherungen und Beitragsleistungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

### **Art. 11** Rückforderung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--461.100--11}

1. Beiträge aus dem Swisslos-Sportfonds sowie Kantonsbeiträge aus dem ordentlichen Budget können zurückgefordert werden, wenn
   a) sie aufgrund wahrheitswidriger oder irreführender Angaben erwirkt wurden,
   b) die in diesem Gesetz verankerte Zweckbestimmung oder die sportethischen Grundsätze verletzt wurden oder
   c) Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden.

## 4. Organisation und Zuständigkeiten

### **Art. 12** Regierungsrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--461.100--12}

1. Der Regierungsrat
   a) regelt durch Verordnung die Einzelheiten zu den Massnahmen gemäss den §§ 4–9 und deren kantonale Unterstützung sowie die Zusammensetzung und Konstituierung der Sportkommission gemäss § 14,
   b) entscheidet über Beitragsgesuche, soweit er die Entscheidkompetenz nicht an die zuständige Abteilung delegiert hat,
   c) beschliesst das kantonale Sportanlagenkonzept,
   d) wählt die Mitglieder der Sportkommission.

### **Art. 13** Zuständige Abteilung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--461.100--13}

1. Die innerhalb der kantonalen Verwaltung für den Sport zuständige Abteilung
   a) nimmt sich den kantonalen Anliegen und Belangen von Sport und Bewegung im Rahmen dieses Gesetzes an, soweit keine andere Instanz dafür zuständig ist,
   b) bewilligt die Kurse des freiwilligen Schulsports und entschädigt die Leiterinnen und Leiter,
   c) vollzieht die vom Bund an den Kanton übertragenen Aufgaben gemäss der Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport» (J+S-V-BASPO) vom 12. Juli 2012,
   d) besorgt die Geschäftsführung des Swisslos-Sportfonds,
   e) ist Kontaktstelle für die Swiss Olympic Association und Anlaufstelle für Fragen im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

### **Art. 14** Sportkommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--461.100--14}

1. Die Sportkommission ist eine regierungsrätliche Kommission und umfasst neun bis elf Personen.
2. Sie berät den Regierungsrat und das zuständige Departement zu den in diesem Gesetz geregelten Bereichen.

### **Art. 15** Datenschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--461.100--15}

1. Die zuständige Abteilung gemäss § 13 bearbeitet die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Erlass erforderlichen und geeigneten Personendaten, insbesondere zu den
   a) Personen, die an Verfahren zu Vorfällen gemäss § 3 Abs. 2 beteiligt sind, zwecks Untersuchung, Anordnung von Massnahmen und Meldung an die zuständigen Stellen, namentlich betreffend Leiterinnen und Leiter sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Rahmen von J+S, des freiwilligen Schulsports, des Nachwuchsleistungssports und des Spitzensports,
   b) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an kantonalen Kursen und anderen Veranstaltungen zwecks Fürsorge und Gesundheitsschutz zugunsten der Betroffenen,
   c) Nachwuchsleistungssportlerinnen und -sportlern zwecks sportmedizinischer Begleitung, Betreuung, allfälliger Übernahme entsprechender finanzieller Aufwendungen und Entscheidung betreffend Initiierung, Fortführung beziehungsweise Aufhebung spezifischer Fördermassnahmen.

## 5. Schlussbestimmung

### **Art. 16** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--461.100--16}

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.