461.120
# Dekret über die Entschädigung im freiwilligen Schulsport
Vom 22.06.2004 (Stand 01.01.2005)

### **Art. 1** Entschädigungsansprüche {#art_1}

1. Schulsportleiterinnen und -leiter erhalten pro erteilten, gemäss Verordnung über «Jugend und Sport» (J+S) und den freiwilligen Schulsport vom 4. September 2002 bewilligten Schulsportkurs folgende Entschädigung:
   a) für mindestens 15 erteilte Lektionen à 60 Minuten Dauer (Semesterkurse)
   b) für mindestens 15 erteilte Lektionen à 90 Minuten Dauer (Semesterkurse)
   c) für mindestens 3 einzeln organisierte Aktivitäten mit gesamthaft 9 Stunden Dauer (Quartalskurse)
2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die entschädigungsberechtigten Kurse, soweit sie nicht bereits durch bundesrechtliche Normen und Richtlinien im Rahmen von J+S vorgegeben sind.

### **Art. 2** Umfang der Entschädigung {#art_2}

1. Mit der Entschädigung sind neben den erteilten Lektionen beziehungsweise Aktivitäten auch die Leistungen für die Kursorganisation sowie die Vor- und Nachbereitung abgegolten.

### **Art. 3** Auszahlung {#art_3}

1. Die Entschädigungen werden nach Einreichung der durch das Departement Bildung, Kultur und Sport bezeichneten Listen am Ende eines Kurses pauschal ausbezahlt.

### **Art. 4** Inkraftsetzung {#art_4}

1. Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.