495.010
# Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
(Interkantonale Kulturlastenvereinbarung)
Vom 01.07.2003 (Stand 01.01.2025)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--495.010--1}

1. Die Vereinbarung regelt die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen im Sinn von Leistungskauf.

### **Art. 2** Begriffe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--495.010--2}

1. Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Vereinbarung beigetreten ist. Zahlungspflichtiger Kanton ist ein Vereinbarungskanton, der für die Nutzung von überregionalen Kultureinrichtungen durch seine Bevölkerung Abgeltungen zu zahlen hat. Standortkanton ist ein Kanton, auf dessen Gebiet die überregionale Kultureinrichtung ihr Stammhaus hat.
2. Eine überregionale Kultureinrichtung erfüllt folgende Kriterien:
   a) Die Institution verfügt über ein Stammhaus, das hauptsächlich für eine professionelle künstlerische Nutzung bestimmt ist.
   b) Im Stammhaus treten regelmässig ein eigenes professionelles Ensemble oder international anerkannte ausländische Ensembles auf.
   c) Die künstlerische Qualität der Institution strahlt über den Standortkanton hinaus in die umliegenden Nachfragekantone und ist für deren Bevölkerung nachweisbar von Interesse.
3. Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble legen die Regierungen der Vereinbarungskantone die Kriterien fest, nach denen eine Veranstaltung im Stammhaus als überregionale Kulturveranstaltung anerkannt wird.

### **Art. 3** Grundsätze {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--495.010--3}

1. Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Standortkantonen eine jährliche Abgeltung an die anrechenbaren Kosten für die überregionalen Kultureinrichtungen.
2. Die Bevölkerung der zahlungspflichtigen Kantone ist bei den überregionalen Kultureinrichtungen hinsichtlich Zugang zum Angebot und Eintrittspreisen der Bevölkerung des Standortkantons gleichgestellt.

### **Art. 4** Liste {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--495.010--4}

1. Die Vereinbarungskantone halten beim Abschluss der Vereinbarung in einer Liste fest, welche Kultureinrichtungen als überregional im Sinne dieser Vereinbarung gelten. Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt.
2. Die Regierungen der Vereinbarungskantone können einstimmig die nachträgliche Aufnahme weiterer Kultureinrichtungen auf diese Liste beschliessen.

### **Art. 5** Mitbestimmung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--495.010--5}

1. Die zahlungspflichtigen Kantone verzichten auf die Geltendmachung eines betrieblichen Mitspracherechts bezüglich der Institutionen, die dieser Vereinbarung unterstehen.
2. Vor jeder Änderung des Subventionsverhältnisses, die eine wesentliche Veränderung der Abgeltungen verursacht, sind die Regierungen der Vereinbarungskantone anzuhören.

### **Art. 6** Verhältnis zu den Kultureinrichtungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--495.010--6}

1. Die Abgeltungen werden vom Standortkanton vereinnahmt und dienen der Entlastung seiner Staatskasse. Die Regelung der finanziellen Beziehungen mit dem einzelnen Institut und der innerkantonal zuständigen Trägergemeinde ist Angelegenheit des Standortkantons.
2. Mit der Leistung der Abgeltung sind die Vereinbarungskantone samt ihren Gemeinden von weiteren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Trägerschaften der überregionalen Kultureinrichtungen in den Standortkantonen befreit.
3. Der Standortkanton stellt gegenüber den zahlungspflichtigen Kantonen sicher, dass die überregionalen Kultureinrichtungen die Öffentlichkeit in angemessener Form auf die Abgeltungsleistungen aufmerksam machen.
4. Der Standortkanton gewährleistet den Einbezug der Anliegen der Institute und der innerkantonal zuständigen Gemeinde im Rahmen dieser Vereinbarung.

### **Art. 7** Geschäftsstelle {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--495.010--7}

1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone bezeichnen die Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
2. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Information der Vereinbarungskantone,
   b) Koordination,
   c) Regelung von Verfahrensfragen,
   d) Einsichtnahme und Kontrolle der Berechnungsgrundlagen.

## 2. Abgeltung

### **Art. 8** Abgeltungsperiode {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--495.010--8}

1. Die Abgeltung wird für eine Periode von drei Kalenderjahren festgelegt.
2. Sie wird im ersten Jahr der Periode errechnet.

### **Art. 9** Anrechenbare Kosten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--495.010--9}

1. Der Standortkanton ermittelt die anrechenbaren Kosten für jede überregionale Kultureinrichtung.
2. Als Berechnungsgrundlage dienen die Betriebssubvention sowie die kalkulatorischen Kosten für Abschreibung und Verzinsung der Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung.
3. Als anrechenbare Betriebssubvention einer Abgeltungsperiode ist der Durchschnitt der Betreffnisse der beiden Kalenderjahre vor der Berechnung massgebend.
4. Anrechenbar als Investitionsausgaben beim lnkrafttreten dieser Vereinbarung sind die Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung der vorangegangenen zehn Jahre. Die Abschreibung und Verzinsung für diese Investitionen wird während ihrer ganzen betrieblichen Nutzungsdauer angerechnet.
5. Nach lnkrafttreten dieser Vereinbarung getätigte neue Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung sind jeweils ab einer neuen Abgeltungsperiode anzurechnen.
6. Die Standortkantone haben über die anzurechnenden Investitionen und ihre Abschreibung anhand einer Anlagebuchhaltung Aufschluss zu geben.
7. Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble werden die anrechenbaren Kosten im Verhältnis des Anteils der überregionalen Kulturveranstaltungen an der Gesamtzahl der Veranstaltungen im Stammhaus herabgesetzt.

### **Art. 10** Publikumsverteilung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--495.010--10}

1. Der Standortkanton ist für die Erfassung der Publikumsverteilung verantwortlich.
2. Zur Bestimmung der kantonalen Herkunft sind die vom Publikum angegebenen Wohnadressen massgeblich. Dafür werden die Abonnemente ausgewertet und bei den Einzeleintritten respräsentative Stichproben erhoben.
3. Die kantonale Verteilung des Publikums pro Kultureinrichtung wird im Durchschnitt der im laufenden Jahr endenden und der beiden vorangegangenen Spielzeiten bestimmt. Publikumsanteile aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht beigetreten sind, und aus dem Ausland werden dem Standortkanton zugerechnet.

### **Art. 11** Berechnung der Abgeltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--495.010--11}

1. Die Abgeltung wird wie folgt berechnet:
   a) Von den anrechenbaren Kosten wird ein Standortvorteil von 25 % abgezogen.
   b) An den restlichen Kosten beteiligen sich die zahlungspflichtigen Kantone im Verhältnis der Kantonsanteile am Publikum der überregionalen Kultureinrichtungen.

### **Art. 12** Zahlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--495.010--12}

1. Der Standortkanton stellt jedem zahlungspflichtigen Kanton jährlich Rechnung.
2. Die Abgeltung ist am 30. September fällig.
3. Standortkantone können ihre Abgeltungen gegenseitig verrechnen.

## 3. Schlussbestimmungen

### **Art. 13** Dauer der Vereinbarung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--495.010--13}

1. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

### **Art. 14** Beitritt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--495.010--14}

1. Weitere Kantone können der Vereinbarung jederzeit beitreten.
2. Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, auf den Beitritt anderer Kantone hinzuwirken.
3. Der Beitritt eines Standortkantons erfordert die Zustimmung der Regierungen aller Vereinbarungskantone zur Ergänzung der Liste der überregionalen Kultureinrichtungen. Der Beitritt wird in der darauf folgenden Abgeltungsperiode wirksam.

### **Art. 15** Kündigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--495.010--15}

1. Die Regierung jedes Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeder Abgeltungsperiode kündigen.

### **Art. 16** Anwendbares Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--495.010--16}

1. Auf diese Vereinbarung sind ergänzend die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV) anwendbar.
2. Solange die IRV nicht in Kraft getreten ist, bezeichnen die Vereinbarungskantone bei Streitigkeiten eine Schlichtungsstelle. bevor sie den Rechtsweg beschreiten. Können sie sich nicht auf eine Schlichtungsstelle einigen, wird sie vom Präsidenten des Bundesgerichts bestimmt.

### **Art. 17** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--495.010--17}

1. Die Vereinbarung tritt auf den Beginn des Kalenderjahres in Kraft, nachdem mindestens die vier Kantone Schwyz, Luzern, Zug und Zürich den Beitritt erklärt haben, frühestens auf 2004.
2. Die erste Abgeltungsperiode beginnt in dem Jahr, in dem die Vereinbarung in Kraft tritt.