511.712
# Verordnung über den Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau
(VMA-AG)
Vom 13.11.2024 (Stand 01.01.2025)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--511.712--1}

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau, soweit dieser nicht durch den Bund vorgegeben ist.
2. Dies betrifft namentlich
   a) Aufgaben im Zusammenhang mit Schiessanlagen,
   b) die Umsetzung der Mobilmachung im Kanton Aargau,
   c) die Regelung der Zuständigkeiten im militärischen Übertretungs- und Disziplinarstrafrecht.

## 2. Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau

### **Art. 2** Verantwortung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--511.712--2}

1. Der Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau obliegt der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB).
2. Sie kann dazu den Gemeinderat und die für den Kanton Aargau zuständige Eidgenössische Schiessoffizierin oder den für den Kanton Aargau zuständigen Eidgenössischen Schiessoffizier (ESO) beiziehen.

## 3. Schiessanlagen

### **Art. 3** Definition und Kontrollführung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--511.712--3}

1. Als Schiessanlagen im Sinne dieser Verordnung, die dem Schiesswesen ausser Dienst dienen, gelten:
   a) 300 m Anlagen,
   b) 50 m Anlagen,
   c) 25 m Anlagen,
   d) Schiessanlagen gemäss Absatz 2, wenn diese kombiniert genutzt werden.
2. Als Sportschiessanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten permanente Schiessanlagen inklusive Raumschiessanlagen insbesondere für
   a) Vorderlader,
   b) Kleinkaliber,
   c) Armbrust,
   d) Druckluft,
   e) Dynamic-Shooting,
   f) Jagdschiessen,
   g) Bogenschiessen.
3. Die AMB führt ein Inventar aller Schiessanlagen im Kanton Aargau und ist für die Kontrollführung zuständig.

## 3.1. Aufgaben und Verantwortung des Kantons

### **Art. 4** Schiessanlagen, die dem Schiesswesen ausser Dienst dienen und Sportschiessanlagen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--511.712--4}

1. Die AMB ist zuständig für die Genehmigung und Kontrolle von Schiessanlagen, die gemäss Art. 1 Abs. 1 der Schiessanlagen-Verordnung dem Schiesswesen ausser Dienst dienen und von Sportschiessanlagen.
2. Für die Kontrolle der Schiessanlagen, die dem Schiesswesen ausser Dienst dienen, kann die AMB die zuständigen kommunalen Behörden und die oder den für den Kanton Aargau zuständigen ESO beiziehen.
3. Für die Kontrolle der Sportschiessanlagen im Zusammenhang mit der Sicherheit hat die AMB die oder den ESO oder eine Sachverständige oder einen Sachverständigen der USS Versicherungen Genossenschaft (USS) gegen Entschädigung beizuziehen.

## 3.2. Aufgaben der Gemeinden

### **Art. 5** Sportschiessanlagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--511.712--5}

1. Die Gemeinden sind für die Meldung ihrer Sportschiessanlagen an die AMB zuständig.

## 3.3. Aufgaben der oder des ESO oder der Sachverständigen oder des Sachverständigen der USS

### **Art. 6** Aufgaben bei Schiessanlagen, die dem Schiesswesen ausser Dienst dienen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--511.712--6}

1. Die oder der ESO vollzieht die Aufgaben gemäss Kapitel 2 der Schiessoffiziersverordnung.

### **Art. 7** Aufgaben bei Sportschiessanlagen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--511.712--7}

1. Für die Erfüllung der Aufgaben der oder des ESO oder einer oder eines Sachverständigen der USS gelten die Bestimmungen des Bundes für das Schiesswesen ausser Dienst.
2. Die oder der ESO oder die oder der Sachverständige der USS stellt die anfallenden Kosten für die Übernahme von Aufgaben gemäss § 4 direkt der Betreiberin, dem Betreiber oder der Betriebskommission der Sportschiessanlage in Rechnung. Als Grundlage dazu dient die Schiessoffiziersverordnung.

## 3.4. Bewilligung, Kontrolle, Sperrung und Aufhebung von Schiessanlagen

### **Art. 8** Betriebsbewilligungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--511.712--8}

1. Auf Antrag der oder des ESO oder der Sachverständigen oder des Sachverständigen der USS werden durch die AMB Betriebsbewilligungen erteilt für Schiessanlagen, die dem Schiesswesen ausser Dienst dienen sowie für Sportschiessanlagen.
2. Die Betriebsbewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
3. Die Betriebsbewilligung kann provisorisch oder zeitlich befristet erteilt werden.

### **Art. 9** Kontrollen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--511.712--9}

1. Sämtliche bewilligten Schiessanlagen werden mindestens alle fünf Jahre kontrolliert.
2. Es können auch ausserordentliche Kontrollen durchgeführt werden.

### **Art. 10** Sperrung und Aufhebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--511.712--10}

1. Die AMB kann aus sicherheitstechnischen Gründen die Sperrung, teilweise Sperrung oder Aufhebung einer Schiessanlage, die dem Zweck des Schiessens ausser Dienst dient oder einer Sportschiessanlage, anordnen.
2. Die oder der ESO oder die Sachverständige oder der Sachverständige der USS kann aus sicherheitstechnischen Gründen die vorläufige oder teilweise Sperrung einer Schiessanlage gemäss Abs. 1 bis zum definitiven Entscheid anordnen.

## 4. Mobilmachung der Armee

### **Art. 11** Aufgaben der Kantonalen Notrufzentrale {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--511.712--11}

1. Die Kantonale Notrufzentrale hat folgende Aufgaben:
   a) Sicherstellung der Erreichbarkeit gegenüber dem für die Mobilmachung zuständigen Kommando der Armee während 24 Stunden pro Tag und in allen Lagen (inklusive Ausfall der ordentlichen Verbindungen),
   b) Alarmierung des Kreiskommandos Aargau auf Befehl des für die Mobilmachung zuständigen Kommandos der Armee.

### **Art. 12** Aufgaben des Kreiskommandos Aargau {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--511.712--12}

1. Das Kreiskommando Aargau hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Sicherstellung der Erreichbarkeit während des ganzen Jahres,
   b) Betrieb einer Auskunftsstelle für die Mobilmachungsverantwortlichen der Regionalen Führungsorgane (RFO) sowie für die Angehörigen der Armee,
   c) Regelung der Aufgaben der RFO mittels entsprechender Befehlsgebung.

### **Art. 13** Aufgaben der RFO im Bereich der Mobilmachung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--511.712--13}

1. Die RFO bezeichnen je eine Mobilmachungsverantwortliche oder einen Mobilmachungsverantwortlichen sowie eine stellvertretende Mobilmachungsverantwortliche oder einen stellvertretenden Mobilmachungsverantwortlichen.
2. Die RFO sind gegenüber der Kreiskommandantin oder dem Kreiskommandanten des Kantons Aargau auf Stufe der Regionen für die Vorbereitung und Umsetzung einer Mobilmachung der Armee verantwortlich. Dazu gehören namentlich:
   a) Sicherstellung der Erreichbarkeit zum Kreiskommando Aargau nach Auslösung einer Mobilmachung,
   b) Laufende Meldung allfälliger Mutationen der Mobilmachungsverantwortlichen oder des Mobilmachungsverantwortlichen beziehungsweise deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters gemäss besonderen Anordnungen,
   c) Teilnahme der Mobilmachungsverantwortlichen oder des Mobilmachungsverantwortlichen oder deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreters an den jährlich stattfindenden Rapporten der RFO,
   d) Teilnahme an Mobilmachungsübungen oder Inspektionen des für die Mobilmachung zuständigen Kommandos der Armee oder des Kreiskommandos Aargau.

## 5. Zuständigkeit im militärischen Übertretungs- und Disziplinarstrafrecht

### **Art. 14** Übertretungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--511.712--14}

1. Die Kreiskommandantin oder der Kreiskommandant Aargau ist für Untersuchungen und Beurteilungen von Übertretungen im Sinne des Militärstrafgesetzes verantwortlich.

### **Art. 15** Disziplinarfehler {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--511.712--15}

1. Die Kreiskommandantin oder der Kreiskommandant Aargau ist für Untersuchungen und Beurteilungen von Disziplinarfehlern im Sinne des Militärstrafgesetzes verantwortlich.
2. Die Kreiskommandantin oder der Kreiskommandant Aargau ist ausschliesslich zuständig für Fälle, die die Militärjustiz dem Kanton überweist.

### **Art. 16** Beschwerden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--511.712--16}

1. Die oder der Bestrafte kann gegen Strafverfügungen der Kreiskommandantin oder des Kreiskommandanten Aargau innerhalb von zehn Tagen beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) Beschwerde erheben.
2. Für die Umwandlung von Bussen in Arrest ist ausschliesslich die Kreiskommandantin oder der Kreiskommandant Aargau zuständig.
3. Die Beschwerdeentscheide des DGS sind endgültig. Vorbehalten bleibt die Disziplinargerichtsbeschwerde gemäss Art. 209 Abs. 1 des Militärstrafgesetzes.

## 6. Übergangs- und Schlussbestimmung

### **Art. 17** Bestehende Anlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--511.712--17}

1. Die Kontrolle aller Schiessanlagen, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verordnung bereits bestehen, hat bis spätestens 31. Dezember 2027 zu erfolgen.
2. Auf diesen Zeitpunkt hin hat die AMB erstmals ein Inventar über alle Schiessanlagen im Aargau zu führen.

### **Art. 18** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--511.712--18}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.