515.200
# Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau
(Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG)
Vom 04.07.2006 (Stand 01.07.2024)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--1}

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung in den Bereichen des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes, des Kulturgüterschutzes sowie der wirtschaftlichen Landesversorgung.
2. Es regelt die Organisation und die Zuständigkeiten sowie die Aufgaben und deren Finanzierung von Kanton und Gemeinden.

### **Art. 2** Begriffe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--2}

1. Katastrophen sind natur- oder zivilisationsbedingte Schadenereignisse beziehungsweise schwere Unglücksfälle, die so viele Schäden und Ausfälle verursachen, dass die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert sind.
2. Notlagen sind Situationen, die aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder einem technischen Ereignis entstehen und mit den ordentlichen Abläufen nicht wirkungsvoll bewältigt werden können, weil sie die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordern.
3. Schwere Mangellagen sind erhebliche Gefährdungen der wirtschaftlichen Landesversorgung mit unmittelbar drohenden, grossen volkswirtschaftlichen Schäden oder erhebliche Störungen der wirtschaftlichen Landesversorgung.
4. …
5. Grossereignisse sind Ereignisse, zu deren Bewältigung zusätzliche Kräfte erforderlich sind, die über die alltäglichen Ressourcen hinausgehen. Grossereignisse erfordern eine Unterstützung und ein Zusammenwirken mehrerer Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, bleiben jedoch überschaubar.

## 2. Bevölkerungsschutz

## 2.1. Aufgaben und Verantwortung des Kantons

### **Art. 3** Regierungsrat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--3}

1. Der Regierungsrat trägt die Verantwortung für den Bevölkerungsschutz.
2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Bezeichnung der Bevölkerungsschutzregionen nach Konsultation der Gemeinden,
   b) Bezeichnung der kantonalen Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz und deren Aufgaben,
   bbis) Bezeichnung der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen Stelle und deren Aufgaben,
   c) Sicherstellung der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit bei der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten,
   cbis) Regelung des Schutzes vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen (ABC-Schutz) unter Mitwirkung von kantonalen Stellen und Partnerorganisationen, Gemeinden sowie Dritter, insbesondere hinsichtlich der Aufgaben der kantonalen Stellen und Partnerorganisationen, deren Ausrüstung und Ausbildung, sowie der Koordination zwischen den betroffenen kantonalen Stellen, Bundesstellen und Dritten. Er regelt die Mitwirkungspflichten und die Koordination der kantonalen Stellen, Partnerorganisationen, Gemeinden und Dritter zur Sicherstellung des ABC-Schutzes durch Verordnung,
   d) Regelung der Warnung und Alarmierung,
   e) Information der Bevölkerung und Behörden über Gefährdungen, Schutzmöglichkeiten und Schutzmassnahmen,
   ebis) Ausrufung und Erklärung der Beendigung einer Katastrophe oder einer Notlage,
   f) Erlass der notwendigen Anordnungen zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten im Rahmen seiner Zuständigkeit,
   g) Schaffung der notwendigen Führungsstrukturen und Führungseinrichtungen,
   h) Ernennung eines Kantonalen Führungsstabs (KFS),
   i) Bildung eines Kantonalen Katastrophen Einsatzelements (KKE),
   k) Sicherstellung einer umfassenden Gefährdungsanalyse in Zusammenarbeit mit dem Bund und Anordnung der daraus erforderlichen Massnahmen,
   l) Regelung und Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung der Führungsorgane,
   m) Entscheid über Einsatz und Koordination aller für die Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten notwendigen kantonalen Dienste und Organisationen sowie der selbständigen Staatsanstalten und der privaten Organisationen,
   n) …
3. Der Regierungsrat kann eine Gemeinde zur Zusammenarbeit innerhalb der gemäss Absatz 2 lit. a bezeichneten Bevölkerungsschutzregion verpflichten.
4. Er regelt die Zusammenarbeit mit Bund, Gemeinden, den anderen Kantonen und dem grenznahen Ausland. Er kann zu diesem Zwecke internationale oder interkantonale Verträge abschliessen. Die Genehmigung des Grossen Rats gemäss § 82 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung entfällt.
5. Der Regierungsrat ist bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten befugt, alle für die Hilfeleistung erforderlichen materiellen Mittel einzusetzen sowie die finanziellen Mittel für dringende Massnahmen zur Hilfeleistung bereitzustellen. Er gibt dazu Budgetmittel und Verpflichtungskredite vorzeitig frei. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
6. Bei bewaffneten Konflikten vollzieht der Regierungsrat die Aufträge des Bundes und erlässt die entsprechenden Regelungen.

### **Art. 4** Kantonaler Führungsstab&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--4}

1. Der KFS ist das Führungsinstrument des Regierungsrats. Bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten informiert und berät er den Regierungsrat, schlägt Massnahmen vor und vollzieht die Entscheide des Regierungsrats.
2. Er bezeichnet die Einsatzleitung bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen.
2bis Er informiert im Ereignisfall die Bevölkerung über Gefährdungen, Schutzmöglichkeiten und Schutzmassnahmen.
3. Er arbeitet mit Fach- und Bundesstellen sowie mit den Organen der Armee zusammen.
4. Er berät den Regierungsrat in allen weiteren Fragen des Bevölkerungsschutzes.
5. Er kann den Regionalen Führungsorganen (RFO) Planungsaufträge und Aufträge zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten erteilen.
6. …

### **Art. 5** Kantonales Katastrophen Einsatzelement&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--5}

1. Das KKE leistet bei Bedarf oder auf Anordnung des Regierungsrats oder des KFS Hilfe und Unterstützung inner- und ausserhalb des Kantons.
2. Es hat den Status einer kantonalen Zivilschutzorganisation und wird organisatorisch dem zuständigen Departement zugeordnet. Dieses ist für die Wahl der Kommandantin beziehungsweise des Kommandanten zuständig.
3. Die Aufwendungen für den Betrieb und den Unterhalt des KKE gehen zu Lasten des Kantons. Die Kosten der auf Gesuch Dritter geleisteten Einsätze werden diesen in Rechnung gestellt.

### **Art. 6** Kantonales Personal {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--6}

1. Bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen ist das Personal des Kantons und der selbstständigen staatlichen Institutionen zum Einsatz verpflichtet, soweit dies nach der Personalgesetzgebung seinen Fähigkeiten entspricht und zumutbar ist.

### **Art. 7** Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--7}

1. Die Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz ist gemäss den Vorgaben des Regierungsrats zuständig für die Bildung der Führungsstrukturen und die Sicherstellung ihrer Einsatzbereitschaft.
2. Sie sorgt für die Umsetzung der vom Regierungsrat abgeschlossenen interkantonalen und internationalen Verträge über die Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz.

### **Art. 8** Versicherung und Entschädigung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--8}

1. Der Regierungsrat regelt die Versicherung und die Entschädigung der Mitglieder des KFS sowie der Personen, die für den Kanton im Einsatz waren und nicht anderweitig entschädigt wurden.

## 2.2. Aufgaben und Verantwortung der Gemeinden

### **Art. 9** Gemeinden {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--9}

1. Die Gemeinderäte tragen die Verantwortung für den Bevölkerungsschutz in ihrer Gemeinde. Sie erfüllen diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den anderen Gemeinden der jeweiligen Bevölkerungsschutzregion.
2. Die Gemeinden haben insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Sicherstellung der Gemeinde- und Verwaltungstätigkeit bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten,
   b) Bildung von gemeinsamen Regionalen Führungsorganen innerhalb der Bevölkerungsschutzregion entsprechend der gewählten Form der Zusammenarbeit,
   c) Sicherstellung der Information der Bevölkerung und Behörden über Gefährdungen, Schutzmöglichkeiten und Schutzmassnahmen,
   d) Regelung der Warnung und Alarmierung,
   e) Sicherstellung der Erarbeitung einer regionalen Gefährdungsanalyse gemäss den Vorgaben des Kantons,
   f) Erlass der notwendigen Anordnungen zur Bewältigung von Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
   g) Entscheid über Einsatz und Koordination aller für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten notwendigen kommunalen und regionalen Dienste und Organisationen sowie der privaten Organisationen,
   h) Überörtliche Hilfeleistung.
3. Die Gemeinderäte sind bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten verpflichtet, alle für die Hilfeleistung erforderlichen materiellen und personellen Mittel einzusetzen sowie die finanziellen Mittel für Sofortmassnahmen zur Hilfeleistung bereitzustellen.

### **Art. 10** Regionales Führungsorgan {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--10}

1. Die RFO sind das Führungsinstrument der Gemeinden in den Bevölkerungsschutzregionen. Bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten informieren und beraten sie die Gemeinderäte, schlagen Massnahmen vor und vollziehen die Entscheide der Gemeinderäte.
2. Sie arbeiten mit dem KFS und der kantonalen Koordinationsstelle für Bevölkerungsschutz zusammen.
2bis Sie erhalten kombinierte Leistungsaufträge von den Koordinationsstellen der Bevölkerungsschutzregionen, die diese unter Berücksichtigung der Vorgaben der kantonalen Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz erarbeiten.
3. Sie sind verpflichtet, die vom Kanton angebotene Aus- und Weiterbildung zu besuchen. Reise- und Verpflegungskosten sowie andere Entschädigungen gehen zu Lasten der Gemeinden.
4. Sie können die Partner des Bevölkerungsschutzes bei den Vorbereitungen und der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten beraten.
5. Die RFO koordinieren die von den Zivilschutzorganisationen (ZSO) umzusetzenden Leistungsaufträge und Leistungsprofile. Sie berücksichtigen dabei die Vorgaben der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen Stelle.

## 2.3. Aufgaben und Verantwortung der Partnerorganisationen

### **Art. 11** Partner des Bevölkerungsschutzes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--11}

1. Die Partner des Bevölkerungsschutzes treffen im Rahmen ihrer gesetzlichen Vorgaben die notwendigen Massnahmen zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten.

### **Art. 11a** Kommunikationssysteme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--11a}

1. Die dezentralen Komponenten der Kommunikationssysteme des Bevölkerungsschutzes werden vom Kanton betrieben und unterhalten.
2. Die Partner im Bevölkerungsschutz können in die Systeme eingebunden und bei Vorliegen wichtiger Gründe durch das zuständige Departement zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

### **Art. 12** Koordinierter Sanitätsdienst; Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--12}

1. Das zuständige Departement sorgt unter Aufsicht des Regierungsrats für die Umsetzung des Koordinierten Sanitätsdienstes.
2. Es kann mit Dritten im Bereich des Koordinierten Sanitätsdienstes Leistungsvereinbarungen abschliessen.

### **Art. 13** Aufgebot {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--13}

1. Der Regierungsrat kann bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten das im Gesundheitswesen tätige Personal beziehungsweise die in diesem Bereich tätigen Institutionen und Organisationen aufbieten, soweit diese nicht für die Bedürfnisse der Gemeinden benötigt werden.

### **Art. 14** Ausbildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--14}

1. Das zuständige Departement sorgt für ein angemessenes Angebot an Aus- und Weiterbildung für Personen, die gemäss § 13 aufgeboten werden können.
1bis …
2. …

### **Art. 15** Arzt- und Spitalwahl {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--15}

1. Für die im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes zu behandelnden Personen kann der Regierungsrat die Arzt- und Spitalwahl aufheben.

## 2.4. Weitere Bestimmungen

### **Art. 16** Kostentragung durch Dritte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--16}

1. Regierungsrat und Gemeinderäte können Dritte, die für Grossereignisse, eine Katastrophe oder Notlage die Verantwortung zu übernehmen haben, nach Massgabe der allgemeinen Haftungsregeln zur Kostentragung heranziehen, soweit nicht besondere Haftungsregeln vorgehen.

### **Art. 17** Soforthilfe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--17}

1. Bei Vorliegen einer Katastrophe oder Notlage sorgt der Regierungsrat im Rahmen seiner finanzrechtlichen Zuständigkeiten für die Soforthilfe an betroffene Personen.
2. Die Soforthilfe dient der Vermeidung wirtschaftlicher oder sozialer Folgekosten und setzt voraus, dass eine rechtzeitige Hilfe nicht anderweitig erbracht wird und ein weiterer Aufschub der Hilfeleistung nicht mehr möglich ist.
3. Soweit der Kanton im Rahmen der Soforthilfe Leistungen erbringt, für die Dritte einstehen müssten, gehen die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber den Dritten von Gesetzes wegen auf den Kanton über.
4. Die zuständigen Organe sind befugt, die erforderlichen Mittel (bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Tiere) gegen Entschädigung zu beschlagnahmen, wenn bei Grossereignissen, Katastrophen oder in Notlagen die öffentlichen Mittel nicht mehr ausreichen und private Mittel nicht auf andere Art zu annehmbaren Bedingungen beschafft werden können. Der Regierungsrat regelt den Vollzug durch Verordnung.

### **Art. 18** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--18}

### **Art. 18a** Obligatorische Sicherheitsveranstaltung Bevölkerungsschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--18a}

1. Die Bevölkerungsschutzregionen führen gemeinsam mit den Partnern des Bevölkerungsschutzes Sicherheitsveranstaltungen durch. Sie dauern in der Regel einen halben Tag.
2. Für die nicht militärdienstpflichtigen Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons, die im laufenden Jahr ihr 23. Altersjahr vollenden, ist die Teilnahme an einer Sicherheitsveranstaltung obligatorisch.
3. Wer trotz Aufgebot nicht teilnimmt, wird durch die aufbietende Stelle erneut aufgeboten und verwarnt. Wer auch dem zweiten Aufgebot keine Folge leistet, wird durch die zuständige Behörde mit einer Busse bis Fr. 500.– bestraft.
4. Der Regierungsrat regelt das Aufgebot, Ausnahmen von der Teilnahmepflicht und die Durchführung der Veranstaltung durch Verordnung.
5. Der Regierungsrat beobachtet laufend die Entwicklung der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung. Bei fehlender Wirksamkeit kann er auf die Veranstaltung verzichten.

## 3. Zivilschutz

## 3.1. Organisation und Aufgaben

### **Art. 19** Zivilschutzorganisationen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--19}

1. Die Aufgaben des Zivilschutzes werden durch die Gemeinden in regionalen Zivilschutzorganisationen wahrgenommen. Die Gemeinden stellen die Einsatzbereitschaft der Zivilschutzorganisationen sicher.
2. Die Zivilschutzregionen entsprechen den Bevölkerungsschutzregionen gemäss § 3 Abs. 2 lit. a. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäss.
2bis Gemäss den Vorgaben der für den Zivilschutz zuständigen Stelle erarbeiten und vereinbaren die regionalen Koordinationsstellen für den Bevölkerungsschutz Leistungsaufträge und Leistungsprofile für die Zivilschutzorganisationen.
3. …

### **Art. 20** Strukturen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--20}

1. Der Regierungsrat regelt nach Konsultation des in der Bevölkerungsschutzregion für den Zivilschutz zuständigen Organs auf der Grundlage der Gefährdungsanalyse die Grundstrukturen der Zivilschutzorganisationen durch Verordnung.
2. …

### **Art. 21** Aufgebot für Einsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--21}

1. Das Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen für Einsätze bei Grossereignissen, Katastrophen und Not- und schweren Mangellagen liegt in der Kompetenz des in der Bevölkerungsschutzregion für den Zivilschutz zuständigen Organs.
2. Der Regierungsrat kann Schutzdienstpflichtige aufbieten:
   a) für Einsätze bei Grossereignissen, Katastrophen, Not- und schweren Mangellagen, soweit die Nachbarschaftshilfe nicht ausreicht,
   b) …
   c) zur Hilfeleistung in anderen Kantonen und im grenznahen Ausland.
3. …

## 3.2. Schutzdienstleistung und Kontrollführung

### **Art. 22** Schutzdienstleistung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--22}

1. Die zuständige kantonale Stelle entscheidet über:
   a) freiwillige Schutzdienstleistung,
   b) vorzeitige Entlassung,
   c) überörtliche Zuteilung,
   d) …
   e) Zuteilung in die ZSO,
   f) Ausschluss von der Schutzdienstleistung sowie Aufhebung dieses Ausschlusses.
2. Der Regierungsrat legt durch Verordnung die Kriterien zur Gesuchsbeurteilung fest.
3. Die aufbietende Stelle bezeichnet die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte für die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Schutzdienstpflichtigen.
4. Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte durch Verordnung.

### **Art. 23** Kontrollführung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--23}

1. Die Kontrollführung der Schutzdienstpflichtigen ist im Rahmen der kantonalen Vorgaben Sache des in der Region für den Zivilschutz zuständigen Organs.
2. Die Einwohnerkontrollen melden der für die Kontrollführung zuständigen Stelle unentgeltlich die benötigten Daten.
3. Die zuständige kantonale Stelle sorgt für die Aus- und Weiterbildung der für die Kontrollführung verantwortlichen Personen.
4. Die Kontrollführung der Schutzdienstpflichtigen sowie die Bearbeitung weiterer Zivilschutzaufgaben erfolgen über die Zentrale Datenbank Zivilschutz des Kantons oder das Personalinformationssystem PISA ZS des Bundes. Die ZSO haben sich an den Kosten der Zentralen Datenbank Zivilschutz anteilmässig zu beteiligen. Der Regierungsrat regelt die Weiterverrechnung dieser Kosten durch Verordnung.

## 3.3. Aus- und Weiterbildung

### **Art. 24** Grund- und Kaderausbildung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--24}

1. Die Grundausbildung dauert 12–16 Tage. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Dauer je nach Grundfunktion.
2. Die Kaderausbildung dauert maximal 17 Tage. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Dauer je nach Funktion.
3. Die Grund- und die Kaderausbildung werden vom Kanton durchgeführt.
4. Die zuständige kantonale Stelle sorgt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben für das Aufgebot.
5. …
6. Freiwillig Schutzdienstleistende absolvieren eine Grundausbildung. Verfügt eine Person bereits über eine gleichwertige Ausbildung, entscheidet die für den Zivilschutz zuständige Stelle, ob die Person eine Grundausbildung leisten muss. Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.

### **Art. 24a** Zusatz- und Weiterbildung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--24a}

1. Die Zusatzausbildung dauert maximal 19 Tage. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Dauer je nach den Erfordernissen einer Funktion.
2. Die Weiterbildung dauert höchstens 5 Tage pro Jahr. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Dauer anhand der jeweiligen Erfordernisse.
3. Die Zusatz- und Weiterbildungen werden vom Kanton durchgeführt.
4. Die zuständige kantonale Stelle sorgt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben für das Aufgebot.

### **Art. 25** Wiederholungskurse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--25}

1. Ausgebildete Schutzdienstpflichtige und Angehörige des Kantonalen Katastrophen Einsatzelements leisten Wiederholungskurse.
2. Wiederholungskurse für die ausgebildeten Schutzdienstpflichtigen der ZSO dauern in der Regel 10 Tage.
3. Wiederholungskurse für die Angehörigen des Kantonalen Katastrophen Einsatzelements dauern zwischen 3 und 21 Tagen.
4. Einsätze zugunsten der Gemeinschaft dauern maximal 21 Tage pro Jahr.
5. Freiwillig Schutzdienstleistende leisten Dienst nach Bedarf, jedoch maximal 21 Tage pro Jahr.
6. Das Aufgebot und die Durchführung der Wiederholungskurse ist Sache des in der Region oder im Kanton für den Zivilschutz zuständigen Organs.

### **Art. 26** Ausbildungsinfrastruktur {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--26}

1. Bau, Betrieb, Unterhalt, Ausrüstung und Erneuerung eines Ausbildungszentrums ist Sache des Kantons.
2. Das Ausbildungszentrum kann den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, anderen Kantonen sowie Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der Aufwand ist in Rechnung zu stellen.

### **Art. 27** Lehrpersonal {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--27}

1. Der Kanton stellt das für die von ihm durchgeführte Aus- und Weiterbildung benötigte Lehrpersonal an.

### **Art. 28** Interkantonale Zusammenarbeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--28}

1. Der Regierungsrat fördert die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen. Er kann dazu interkantonale Verträge abschliessen. Die Genehmigung des Grossen Rats gemäss § 82 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung entfällt.

## 3.4. Material

### **Art. 29** Grundsatz und Ausnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--29}

1. Beschaffung, Lagerung und Bewirtschaftung des notwendigen Materials ist Sache des für den Zivilschutz in der Region zuständigen Organs.
2. Nach Konsultation der ZSO legt die zuständige kantonale Stelle in einer Materialliste das standardisierte Material fest.
3. Das vom Bund beschaffte und vom Kanton abgegebene Material wird bedarfsgerecht auf die ZSO verteilt. Diese sind nach den Vorgaben der zuständigen kantonalen Stelle verantwortlich für Betrieb, Ersatz und Unterhalt.
4. Die zuständige kantonale Stelle übernimmt im Hinblick auf die Interoperabilität die Koordination zur gemeinsamen Beschaffung von Material. Sie kann den Aufwand in Rechnung stellen.
5. Die zuständige kantonale Stelle führt periodisch Materialkontrollen durch.
6. Das gesamte Material des Zivilschutzes wird in der Zentralen Datenbank Zivilschutz des Kantons verwaltet. Die ZSO haben sich an den Kosten der Datenbank anteilmässig zu beteiligen. Der Regierungsrat regelt die Weiterverrechnung dieser Kosten durch Verordnung.

### **Art. 30** Leihmaterial {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--30}

1. Das beim Kanton vorhandene Material kann den Partnerorganisationen ausgeliehen werden. Der Aufwand ist in Rechnung zu stellen.

### **Art. 31** Zentraler Materialpool {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--31}

1. Das überzählige standardisierte Zivilschutzmaterial wird in einen zentralen Materialpool überführt, der vom Kanton verwaltet wird. Das Material wird den ZSO auf Gesuch zur Verfügung gestellt.

### **Art. 32** Zentrale Reparaturstelle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--32}

1. Der Kanton kann eine zentrale Stelle für Reparaturen, Austausch und Ersatzteilbeschaffungen von Material betreiben.
2. Er kann sich stattdessen auch im Rahmen einer interkantonalen Vereinbarung an einer regionalen Reparaturstelle beteiligen. Die Genehmigung des Grossen Rats gemäss § 82 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung entfällt.
3. Der Aufwand der zentralen Reparaturstelle wird der Auftrag gebenden Person oder Stelle in Rechnung gestellt. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Reparaturstelle ist freiwillig.

## 3.5. Schutzbauten

### **Art. 33** Schutzraumbau {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--33}

1. …
2. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle ausnahmsweise ein Schutzraum mit weniger als 25 Schutzplätzen erstellt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
3. Abgelegene und nur zeitweise bewohnte Gebäude können durch die zuständige kantonale Stelle von der Schutzraumbaupflicht befreit werden.

### **Art. 34** Steuerung im Schutzraumbau {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--34}

1. Die zuständige kantonale Stelle legt nach den Vorgaben des Bundes die massgebenden Beurteilungsgebiete zur Schutzraumsteuerung fest.
2. Sie kann die pflichtige Person bei gedecktem Schutzplatzbedarf im massgebenden Beurteilungsgebiet sowie in besonderen Ausnahmefällen vom Schutzraumbau befreien.

### **Art. 35** Ersatzbeiträge; Erhebung und Verwendung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--35}

1. Einnahmen und Ausgaben gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen zur Entrichtung der Ersatzbeiträge werden in einer Spezialfinanzierung verbucht und verzinst. Der Regierungsrat legt die Höhe des Ersatzbeitrags nach Massgabe der bundesrechtlich geregelten Bandbreite durch Verordnung fest.
2. Die Ersatzbeiträge werden durch die zuständige kantonale Stelle verfügt und verwaltet. Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.
3. Der Regierungsrat regelt die Verwendung der Ersatzbeiträge für weitere Zivilschutzmassnahmen durch Verordnung.
4. Im Übrigen legt der Regierungsrat die Prioritäten für die weitere Verwendung der Ersatzbeiträge fest, wobei er der Verwendung für bauliche Massnahmen Vorrang einräumt.
5. Das für den Zivilschutz in der Region zuständige Organ stellt dem Kanton Antrag auf Freigabe der Ersatzbeiträge.

### **Art. 36** Genehmigung von Schutzraumbauprojekten; Abnahme {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--36}

1. Schutzraumbauprojekte sind von der zuständigen kantonalen Stelle zu bewilligen. Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.
2. Zur Sicherstellung der ordentlichen Ausführung und Fertigstellung der Schutzräume kann die zuständige kantonale Stelle von der Bauherrin oder vom Bauherrn eine Sicherheitsleistung verlangen.
3. Die Abnahme der neuen und erneuerten Schutzräume erfolgt durch die zuständige Stelle des Kantons.
4. Die periodische Kontrolle der Schutzräume erfolgt nach Vorgaben der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons durch die ZSO.

### **Art. 37** Aufhebung von Schutzräumen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--37}

1. Über die Aufhebung von bestehenden Schutzräumen entscheidet auf Gesuch der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers die zuständige kantonale Stelle.
2. Massgebende Kriterien für die Aufhebung von bestehenden Schutzräumen sind insbesondere die Schutzplatzbilanz im betreffenden Beurteilungsgebiet sowie der Bauzustand.

### **Art. 38** Schutzanlagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--38}

1. Der Regierungsrat legt den Bedarf an Schutzanlagen fest.
2. Bau, Betrieb, Ausrüstung, Unterhalt und Erneuerung der Schutzanlagen sind Sache der Gemeinden der entsprechenden Region.
3. Wird die Erstellung einer Anlage, die verschiedenen Gemeinden dient, von der Mehrheit dieser Gemeinden beschlossen, oder lehnt es eine Gemeinde ab, ihren Beitrag an eine bereits erstellte gemeinsame Anlage zu entrichten, kann der Regierungsrat die ablehnenden Gemeinden verpflichten, sich an Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung angemessen zu beteiligen.
4. Die zuständige kantonale Stelle prüft Schutzanlagenprojekte und führt periodisch Kontrollen der Schutzanlagen durch.

### **Art. 39** Geschützte Spitäler {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--39}

1. Errichtung, Erneuerung und Ausrüstung der geschützten Spitäler ist Sache des Kantons. Die zuständige kantonale Stelle führt periodische Anlagekontrollen durch.

## 4. Kulturgüterschutz

### **Art. 40** Zuständigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--40}

1. Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung eine kantonale Stelle, die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz von Kulturgütern verantwortlich ist. Sie entscheidet über die Pflicht von baulichen Massnahmen.
2. Die für den Kulturgüterschutz zuständige kantonale Stelle erstellt die Verzeichnisse der zu schützenden Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung.
3. Die Eigentümerin oder der Eigentümer beziehungsweise die Besitzerin oder der Besitzer von Kulturgütern ist für deren Schutz und für die Vorsorgemassnahmen verantwortlich. Die Gemeinde stellt im Rahmen der Möglichkeiten und auf Antrag der verantwortlichen Person technische und personelle Mittel des Zivilschutzes für die Planung und Durchführung von Schutzmassnahmen zur Verfügung. Diese Dienstleistungen sind unentgeltlich, soweit sie im Rahmen eines ordentlichen Aufgebots des Zivilschutzes erfolgen.
4. Die zuständige kantonale Stelle entscheidet über die Pflicht zur Ergreifung von baulichen und nichtbaulichen Schutzmassnahmen für unbewegliche und bewegliche Kulturgüter auf kantonaler und regionaler Ebene.

### **Art. 41** Ausbildung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--41}

1. Der Kanton bietet den für den Kulturgüterschutz verantwortlichen Personen eine fachbezogene Ausbildung an und trägt dafür die Kosten.
2. Die für den Kulturgüterschutz zuständige kantonale Stelle ist für die Planung und Durchführung dieser Ausbildung verantwortlich.

## 5. Wirtschaftliche Landesversorgung

### **Art. 42** Zuständigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--42}

1. Der Kanton ist auf seinem Gebiet Träger der wirtschaftlichen Landesversorgung.

### **Art. 43** Organisation {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--43}

1. Für die Durchführung und Koordination der vom Bund den Kantonen übertragenen Aufgaben bezeichnet der Regierungsrat durch Verordnung eine Kantonale Zentralstelle für Wirtschaftliche Landesversorgung.

### **Art. 44** Pflichten der Gemeinden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--44}

1. Die Gemeinden bestimmen eine verantwortliche Person für den Bereich der Wirtschaftlichen Landesversorgung.
2. Die verantwortliche Person in der Gemeinde ist verpflichtet, die vom Kanton angebotene Aus- und Weiterbildung zu besuchen. Reise- und Verpflegungskosten sowie andere Entschädigungen gehen zu Lasten der Gemeinden.
3. Im Bewirtschaftungsfall vollziehen die Gemeinden die Anordnungen des Kantons.

## 5bis Schutz kritischer Infrastrukturen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 44a** Zentralstelle und Inventar {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--44a}

1. Der Regierungsrat legt durch Verordnung eine Zentralstelle für den Schutz kritischer Infrastrukturen fest und regelt die Einsatzbereitschaft der kritischen Infrastrukturen gegenüber den Betreibern.
2. Die Zentralstelle erfasst die aus kantonaler Sicht kritischen Infrastrukturen unter Einbezug der Departemente und koordiniert die Schutzmassnahmen der Betreiber.
3. Sie arbeitet zusammen mit
   a) Betreibern kritischer Infrastrukturen,
   b) zuständigen Verbänden,
   c) zuständigen Stellen des Bundes, und
   d) anderen Kantonen.
4. Der Regierungsrat kann Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.

### **Art. 44b** Einsatzgrundlagen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--44b}

1. Das zuständige Departement kann Einsatzgrundlagen für Betreiber kritischer Infrastrukturen erarbeiten und diese bei Bedarf mit der Durchführung von Aus- und Weiterbildungen unterstützen.
2. Die entsprechenden Dienstleistungen werden den Betreibern in Rechnung gestellt. Der Regierungsrat regelt den Vollzug durch Verordnung.
3. Der Regierungsrat kann im Bedarfsfall die Pflicht zur Ausbildung einführen. Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

## 6. Finanzierung

### **Art. 45** Grundsatz der Kostentragung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--45}

1. Kanton und Gemeinden tragen je die in ihrem Zuständigkeitsbereich entstehenden Kosten, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Kostentragung festlegt.
2. Für die Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Gemeinden im Bereich des Schutzraumbaus erhält die zuständige kantonale Stelle eine Verwaltungsentschädigung aus der Spezialfinanzierung gemäss § 35 Abs. 1. Der Regierungsrat legt die Höhe der Verwaltungsentschädigung durch Verordnung fest.
3. Der Kanton verrechnet Dritten die tatsächlichen Kosten seiner Leistungen für Alarmierung, Sirenenanlagen und Telematik sowie für die Unterstützung der geschützten Spitäler und den Schutz kritischer Infrastrukturen. Hierfür werden entsprechende Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. Der Regierungsrat regelt den Vollzug durch Verordnung.

### **Art. 46** Aus- und Weiterbildung im Zivilschutz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--46}

1. Die Kosten der Grund- und Zusatzausbildung tragen die Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen.
2. Die Gemeinden tragen zudem die Kosten
   a) der im Zusammenhang mit Einsätzen und der Vorbereitung und Durchführung von Wiederholungskursen gemäss den Art. 45 und 53 BZG entstehenden Aufwendungen,
   b) der Aus- und Weiterbildung der für die Kontrollführung verantwortlichen Personen,
   c) der Aus- und Weiterbildung der für die periodische Kontrolle der Schutzräume verantwortlichen Personen.

## 7. Haftung und Rechtsschutz

### **Art. 47** Haftung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--47}

1. Bei Vorliegen einer Schadenersatzpflicht von Kanton und Gemeinde werden die Kosten von Kanton und Gemeinde je zur Hälfte getragen.

### **Art. 47a** Rückgriff {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--47a}

1. Hat der Kanton Schadenersatz gemäss Art. 20a des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 1952 geleistet, kann er gegen die Mitglieder und Mitarbeitenden der ZSO Rückgriff nehmen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
2. Gegenüber der betreffenden Gemeinde oder gegenüber dem betreffenden Gemeindeverband kann der Kanton auch dann Rückgriff nehmen, wenn die widerrechtlich handelnde Person kein Verschulden trifft.

### **Art. 48** Nicht vermögensrechtliche Ansprüche {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--48}

1. Gegen Verfügungen und Entscheide der Gemeinderäte und des zuständigen Departements in Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007. § 50 bleibt vorbehalten.

### **Art. 49** Vermögensrechtliche Ansprüche {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--49}

1. Für Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche kommt das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren zur Anwendung.

### **Art. 50** Bewirtschaftungsfall {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--50}

1. Der Regierungsrat ist berechtigt, im Bewirtschaftungsfall im Sinne der Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung durch Verordnung von den ordentlichen Bestimmungen des VRPG abzuweichen. Insbesondere kann er den Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerden gemäss § 54 VRPG sowie kürzere Rechtsmittelfristen vorsehen.

## 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 51** Übergangsrecht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--51}

1. …
2. Die Ersatzbeiträge gemäss der Spezialfinanzierung der Gemeinden werden bis zum 31. Dezember 2028 an den Kanton übertragen.
3. § 18a (obligatorische Sicherheitsveranstaltung Bevölkerungsschutz) ist befristet bis 31. Dezember 2028.

### **Art. 52** Vollzug {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--52}

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 53** Wirkungskontrolle {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--53}

1. …

### **Art. 54** Publikation und Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.200--54}

1. Dieses Gesetz ist nach Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.