515.213
# Verordnung über die Schutzdienstleistung und Kontrollführung des Zivilschutzes im Kanton Aargau
(KV-ZS AG)
Vom 22.11.2006 (Stand 01.07.2024)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Gegenstand und Begriffe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.213--1}

1. Diese Verordnung regelt die Erhebung und die Verwaltung der Daten im Kontrollwesen des Zivilschutzes und legt das Verfahren und die Einsichtsberechtigung fest.
2. …
3. …

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.213--2}

### **Art. 3** Datenverwaltung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.213--3}

1. Die Bestandteile der Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen umfassen die Kontrolle der Richtigkeit der Daten, das Dienstbüchlein, die Einhaltung von Prozessen sowie die Meldung der Daten der Schutzdienstpflichtigen an die kantonale Koordinationsstelle für den Zivilschutz.
2. Die Kontrollführung sowie weitere Zivilschutzaufgaben werden in der Zentralen Datenbank Zivilschutz sowie im PISA-ZS erfasst. Die Kostenanteile für Lizenz- und Wartungskosten, Erweiterungen, Softwareanpassungen, den Betrieb und den Unterhalt werden durch die kantonale Koordinationsstelle für den Zivilschutz und die ZSO im Verhältnis der Nutzung getragen und in Nutzungsverträgen geregelt.
3. Bei Weiterentwicklungen der Zentralen Datenbank Zivilschutz werden die Zivilschutzkommandantinnen und Zivilschutzkommandanten vor dem Entscheid durch die kantonale Koordinationsstelle für den Zivilschutz angehört. Den Auftrag für Anpassungen erteilt die kantonale Koordinationsstelle für den Zivilschutz.
4. …

## 2. Kontrollführung

### **Art. 4** Schutzdienstleistung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.213--4}

1. Die kantonale Koordinationsstelle für den Zivilschutz entscheidet über Gesuche gemäss § 22 Abs. 1 lit. a–f BZG-AG.
2. Als Kriterien für die Bewilligung der freiwilligen Schutzdienstleistung gelten:
   a) die Antragstellenden reichen das Antragsformular bei derjenigen ZSO ein, in welcher der freiwillige Schutzdienst geleistet werden soll,
   b) nach Feststellung der Tauglichkeit und der Einteilung in eine der Grundfunktionen haben die Schutzdienstpflichtigen die ordentliche Grundausbildung zu absolvieren. Über Ausnahmen entscheidet die kantonale Koordinationsstelle für den Zivilschutz,
   c) …
   d) aus wichtigen Gründen und auf schriftliches Gesuch hin, können die freiwillig Schutzdienstleistenden vorzeitig aus dem Schutzdienst entlassen werden. Ausnahmen, welche eine vorzeitige Entlassung begründen sind:
   Betreuungsaufgaben wie namentlich Geburt,
   gesundheitliche Probleme wie namentlich Unfall, Krankheit,
   strafrechtliches Verfahren oder Verurteilung,
   nicht zivilschutzkonformes Verhalten.
   e) …
   f) …
3. Als Kriterien für die Bewilligung der vorzeitigen Entlassung gelten:
   a) für die vorzeitige Entlassung von Angehörigen der Partnerorganisationen:
   die Person übt eine Tätigkeit aus, die für die Erfüllung der Leistungsaufträge bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen unentbehrlich ist und nicht anderweitig erfüllt werden kann,
   die ZSO ist mit einer vorzeitigen Entlassung einverstanden,
   die Lehre, die Probezeit oder eine funktionsbezogene Ausbildung ist abgeschlossen.
   b) eine Wiedereinteilung in den Zivilschutz ist der kantonalen Koordinationsstelle für den Zivilschutz zu beantragen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Schutzdienstleistung,
   c) bei einem Wohnortwechsel in einen anderen Kanton entfällt die Bewilligung automatisch,
   d) die vorzeitig Entlassenen sind weiterhin in der Kontrolle zu führen,
   e) die persönliche Ausrüstung muss der ZSO vollständig zurückgegeben werden.
4. Als Kriterien für die Bewilligung der überörtlichen Zuteilung gelten:
   a) …
   b) …
   c) …
   d) die überregional oder ausserkantonal zugeteilten Schutzdienstpflichtigen unterstehen jenem kantonalen Recht, in welchem sie Schutzdienst leisten,
   e) bei einem Wohnortwechsel innerhalb des Wohnsitzkantons bleibt die überörtliche Zuteilung weiterhin bestehen. Auf schriftliches Gesuch des Schutzdienstpflichtigen und mit Zustimmung der berechtigten ZSO kann eine Neubeurteilung vorgenommen werden,
   f) bei Umzug in einen anderen Kanton muss die persönliche Ausrüstung der ZSO vollständig zurückgegeben werden.
5. …
6. Die Zuteilung in eine ZSO erfolgt nach folgenden Kriterien:
   a) die vom Rekrutierungszentrum ausgehobenen Schutzdienstpflichtigen werden der kantonalen Koordinationsstelle für den Zivilschutz gemeldet,
   b) die kantonale Koordinationsstelle für den Zivilschutz teilt die Schutzdienstpflichtigen zu,
   c) …
   d) in einer Funktion nicht benötigte Schutzdienstpflichtige können auf Antrag der ZSO einer anderen Funktion zugeteilt werden.
7. Der Ausschluss oder dessen Aufhebung erfolgt nach folgenden Kriterien:
   a) die ZSO reicht den Antrag für den Ausschluss eines Schutzdienstpflichtigen aus dem Schutzdienst der kantonalen Koordinationsstelle für den Zivilschutz zur Prüfung und zum Entscheid ein,
   b) mit dem Antragsformular sind die entsprechenden Dokumente gemäss Vorgaben der kantonalen Koordinationsstelle für den Zivilschutz einzureichen,
   c) erfüllt ein Schutzdienstpflichtiger die Kriterien gemäss Art. 24 der Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) und besteht ein Bedarf bei der ZSO, kann er auf Antrag der ZSO wieder in den Schutzdienst eingeteilt werden. Die kantonale Koordinationsstelle für den Zivilschutz entscheidet über die Wiedereinteilung.

### **Art. 5** Ärztliche Beurteilungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.213--5}

1. Die Entschädigung der Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte für die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Schutzdienstpflichtigen und die Inkonvenienzentschädigung während der Dienstanlässe erfolgt nach den geltenden Ansätzen gemäss den Weisungen des Bundes über Entschädigungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen bei der Truppe vom 12. November 1987.
2. Die Kosten der Beurteilung der Dienstfähigkeit im Zusammenhang mit einem Dienstanlass durch Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte sowie der von diesen veranlassten fachärztlichen Untersuchungen trägt je nach Antrag die ZSO am Wohnort des Schutzdienstpflichtigen oder der Schutzdienstpflichtige selber.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.213--6}

### **Art. 7** Bekanntgabe von Daten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.213--7}

1. Die ZSSt geben, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, die Daten der Schutzdienstpflichtigen an folgende Stellen unentgeltlich bekannt:
   a) Zivilschutzkommando,
   b) Regionales Führungsorgan,
   c) Kreiskommando der AMB.
2. …

### **Art. 8** Dienstbüchlein {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.213--8}

1. Das Dienstbüchlein wird von der kantonalen Koordinationsstelle für den Zivilschutz im Rahmen des Rekrutierungsprozesses abgegeben.
2. Für Schutzdienstpflichtige, die militärisch meldepflichtig sind, erstellt das Kreiskommando bei einem Verlust oder Beschädigung des Dienstbüchleins ein Duplikat.
3. Die Inhaber eines Dienstbüchleins haben dessen Verlust oder Beschädigung spätestens 14 Tage nach der Feststellung dem Kreiskommando oder der ZSSt zu melden.
4. …
5. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen das Dienstbüchlein einverlangen, darin Einsicht nehmen oder sich daraus Daten bekannt geben lassen:
   a) die ZSSt,
   b) das Kreiskommando,
   c) die kantonale Koordinationsstelle für den Zivilschutz,
   d) das Zivilschutzkommando,
   e) die Behörden und Dritte, die gestützt auf die Zivilschutzgesetzgebung Einträge vornehmen, Meldungen erstatten oder Eingaben machen müssen.
6. Einträge ins Dienstbüchlein haben nach den Vorgaben der kantonalen Koordinationsstelle für den Zivilschutz zu erfolgen.
7. Die Schutzdienstpflichtigen haben das Dienstbüchlein zu jedem Dienstanlass, zu jedem dienstlich bedingten Arztbesuch und Spitaleintritt sowie beim Bezug oder Umtausch der persönlichen Ausrüstung mitzubringen.
8. Das Dienstbüchlein ist vom Schutzdienstpflichtigen bis zu seiner Entlassung aufzubewahren.
9. Sind bei Verstorbenen keine Angehörigen bekannt, wird das Dienstbüchlein von der für den letzten Wohnort zuständigen ZSSt während eines Jahres vom Todestag an gerechnet aufbewahrt und anschliessend vernichtet.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.213--9}

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.213--10}

## 3. Schlussbestimmungen

### **Art. 11** Publikation und Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--515.213--11}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.