531.200
# Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit
(Polizeigesetz, PolG)
Vom 06.12.2005 (Stand 01.07.2024)

## 1. Formelle und organisatorische Bestimmungen

## 1.1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--1}

1. Dieses Gesetz gilt für die Kantonspolizei, die Gemeinden und ihre Polizeikräfte, die privaten Sicherheitsdienste, die Organe des Zivilschutzes und der Feuerwehr sowie für die von polizeilichen Massnahmen Betroffenen.
2. Die Bestimmungen über die polizeiliche Tätigkeit gelten für die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden, sofern das Gesetz keine Unterscheidung trifft oder sich die Unterscheidung nicht auf Grund der unterschiedlichen Aufgaben zwingend ergibt.

### **Art. 2** Auftrag und Verantwortung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--2}

1. Der Kanton und die Gemeinden gewährleisten gemeinsam die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Polizeibereich.
2. Die Kantonspolizei nimmt die Führungsfunktion bei der allgemeinen Polizeitätigkeit im Kanton wahr. Sie kann zur Sicherstellung der Koordination und der einheitlichen Praxis der Polizeitätigkeit Weisungen erlassen.
3. Bei gemeinsamen Einsätzen von Kantonspolizei und Polizeikräften der Gemeinden liegen Verantwortung und Befehlsgewalt bei der Kantonspolizei.
4. Der Regierungsrat kann für die Kantonspolizei Schwerpunkte der Kriminalitätsbekämpfung festlegen.

### **Art. 3** Aufgaben der Kantonspolizei {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--3}

1. Die Aufgaben der Kantonspolizei sind
   a) die Sicherheits-, Verkehrs- und Verwaltungspolizei, soweit nicht die Zuständigkeit der Gemeinden nach § 4 vorliegt,
   b) die Verhinderung und Erkennung von Straftaten,
   c) die Kriminalpolizei nach den Vorschriften des Strafprozessrechts,
   d) der Nachrichtendienst gemäss Bundesrecht,
   e) die Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen,
   f) die Koordination und die Leitung von Einsätzen bei Grossereignissen,
   g) der Betrieb von Notrufzentralen,
   h) die Unterstützung und Beratung der Behörden, Amtsstellen und Gemeinden in Sicherheitsfragen,
   i) die Aufsicht über private Sicherheitsdienste,
   k) im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997:
   die Antragstellung für Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten gemäss Art. 23i BWIS,
   die Erstattung von Stellungnahmen zuhanden des Bundesamts für Polizei (fedpol) gemäss Art. 23j Abs. 1 BWIS,
   der Vollzug und die Kontrolle der Melde- und Gesprächsteilnahmepflichten gemäss Art. 23k BWIS,
   der Vollzug und die Kontrolle der Kontaktverbote gemäss Art. 23l BWIS,
   der Vollzug und die Kontrolle der Ein- und Ausgrenzungen gemäss Art. 23m BWIS,
   der Vollzug und die Kontrolle der Eingrenzungen auf eine Liegenschaft gemäss Art. 23o BWIS,
   der Vollzug und die Kontrolle der Mobilfunklokalisierungen gemäss Art. 23q BWIS,
   der Vollzug und die Kontrolle der elektronischen Überwachungen gemäss Art. 23q BWIS in Zusammenarbeit mit dem Amt für Justizvollzug,
   die Antragstellung für Ausreisebeschränkungen gemäss Art. 24c BWIS,
   l) die Bewilligungen und Massnahmen gemäss Art. 13 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007,
   m) die Ergreifung von beratenden und präventiven Schutzmassnahmen im Rahmen des Bedrohungsmanagements,
   n) im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) vom 21. Dezember 1948:
   die Datenbearbeitung im Rahmen von Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäss Art. 108c LFG,
   die Abgabe von Empfehlungen im Rahmen von Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäss Art. 108d LFG.
2. Die Kantonspolizei erfüllt im Rahmen von mehrjährigen Vereinbarungen gegen kostendeckende Entschädigung qualifizierte und definierte polizeiliche Aufgaben der Gemeinden.
3. Der Regierungsrat regelt das Verfahren der Bewilligungen gemäss Absatz 1 lit. l durch Verordnung.

### **Art. 4** Aufgaben der Gemeinden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--4}

1. Die Gemeinden gewährleisten nach Massgabe von § 19 die lokale Sicherheit auf dem Gemeindegebiet.
2. Die lokale Sicherheit umfasst
   a) die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung,
   b) das Sicherstellen der dauernden Einsatzbereitschaft von Polizeikräften oder eines Pikettdienstes,
   c) die Überwachung und Kontrolle des ruhenden Strassenverkehrs auf dem ganzen Gemeindegebiet sowie des fliessenden Strassenverkehrs innerorts und auf Gemeindestrassen ausserorts,
   d) verwaltungspolizeiliche Aufgaben.
3. Die Kantonspolizei kann durch Vereinbarung den einzelnen Polizeikorps der Gemeinden kriminalpolizeiliche Aufgaben übertragen, wenn die Gemeinde die Aufgaben gemäss Absatz 2 umfassend erfüllt und die notwendigen personellen Kräfte zur Verfügung stehen.
4. Der Grosse Rat legt den Inhalt der lokalen Sicherheit und den Katalog der übertragbaren Aufgaben abschliessend durch Dekret fest.

### **Art. 5** Unterstützung der Gemeinden durch die Kantonspolizei {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--5}

1. Die Kantonspolizei berät die Gemeinden in Fragen der lokalen Sicherheit und leistet subsidiäre Unterstützung. Sie stellt die notwendige Koordination der Einsätze mit den Polizeikräften der Gemeinden sicher und unterstützt die Gemeinden bei deren Aus- und Weiterbildung sowie bei der Materialbeschaffung.
2. Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhörung der Gemeinden durch Verordnung die kostenpflichtigen Unterstützungsleistungen zu Gunsten der Gemeinden und bestimmt den kostendeckenden Verrechnungsansatz.

### **Art. 6** Begriff und Legitimation {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--6}

1. Die Verwendung der Bezeichnung «Polizei» in der deutschen oder in einer anderen Sprache ist den berechtigten Bundesstellen, der Kantonspolizei und den Polizeikräften der Gemeinden vorbehalten. Die Verwendung der Bezeichnung «Polizei» durch Dritte ist verboten.
1bis Private Sicherheitsdienste dürfen keine Uniformen, Fahrzeuge oder andere Gegenstände verwenden, die zur Verwechslung mit der Polizei führen können. Die Verwendung des Aargauer Wappens durch private Sicherheitsdienste ist verboten.
2. Korpsangehörige in Zivil weisen sich vor jeder Amtshandlung aus, falls dies die Umstände zulassen. Uniformierte Korpsangehörige weisen sich auf Verlangen aus.

### **Art. 7a** Vollzugsbestimmungen {#art_7a omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--7a}

1. Der Regierungsrat erlässt die für dieses Gesetz erforderlichen Vollzugsbestimmungen durch Verordnung.
2. Er hört vor Erlass der Vollzugsbestimmungen die Gemeinden an, soweit ein Bezug zur Tätigkeit der Polizeikräfte der Gemeinden besteht.

### **Art. 7** Information der Öffentlichkeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--7}

1. Die Kantonspolizei und die Gemeinden informieren im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung, wenn öffentliche Interessen dies gebieten und keine überwiegenden schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen.
2. Für die Informationstätigkeit im Rahmen des Strafverfahrens gelten die Bestimmungen des Strafprozessrechts.

## 1.2. Innerkantonale und überkantonale Zusammenarbeit

### **Art. 8** Grundsatz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--8}

1. Die Kantonspolizei arbeitet mit den Polizeikräften der Gemeinden und mit den übrigen Sicherheitsorganen des Kantons, der anderen Kantone, des Bundes sowie des Auslands zusammen.
2. Der Regierungsrat ist im Rahmen der Finanzhoheit des Grossen Rats zuständig für den Abschluss von Polizeiverträgen mit anderen Kantonen und mit dem Bund.

### **Art. 9** Innerkantonale Zusammenarbeit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--9}

1. Soweit es die Situation erfordert, unterstützen sich die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden gegenseitig. Besondere Unterstützungsleistungen können nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.
2. Zur Bewältigung ausserordentlicher Situationen kann der Regierungsrat die Kantonspolizei ermächtigen, Polizeikräfte der Gemeinden gegen Entschädigung des Aufwands in Anspruch zu nehmen.

### **Art. 10** Interkantonaler Polizeieinsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--10}

1. Der Regierungsrat stellt bei Bedarf das Gesuch um polizeiliche Hilfe zu Gunsten des Kantons. Er erteilt auf Gesuch und gegen Aufwandentschädigung die Bewilligung für polizeiliche Hilfe zu Gunsten anderer Kantone.
2. In dringenden Fällen entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant nach Rücksprache mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements.
3. Bei interkantonalen Polizeieinsätzen im Aargau gilt das Recht des Einsatzortes.

### **Art. 11** Amts- und Vollzugshilfe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--11}

1. Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden leisten den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe.
2. Die Hilfe der Kantonspolizei zu Gunsten der Gemeinden, anderer Kantone und des Bundes erfolgt gegen Entschädigung des Aufwands, soweit nicht das Bundesrecht oder das kantonale Recht die Unentgeltlichkeit vorsehen.
3. Die entsprechende Regelung gilt auch für die Amts- und Vollzugshilfe durch Polizeikräfte der Gemeinden.

## 1.3. Organisation und Dienstrecht&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 12** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--12}

1. Die Kantonspolizei ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements unterstellt. Sie wird von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten geführt.
2. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant ist zuständig für die administrative Leitung, den Einsatz sowie die Aus- und Weiterbildung der Kantonspolizei.

### **Art. 12a** Zuständigkeit der Kaderangehörigen der Kantonspolizei {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--12a}

1. Die Anordnung folgender Massnahmen ist Kaderangehörigen der Kantonspolizei vorbehalten:
   a) Dokumentation von Einsätzen mit mobilen Bild- und Tonaufnahmegeräten gemäss § 25 Abs. 4,
   b) Polizeigewahrsam gemäss § 31 Abs. 1, der länger als drei Stunden dauert,
   c) präventive Observation gemäss § 35a Abs. 1,
   d) präventive Observation mit Überwachungsgeräten zur Standortfeststellung gemäss § 35b Abs. 1,
   e) präventive verdeckte Fahndung gemäss § 35c Abs. 1,
   f) präventive verdeckte Ermittlung gemäss § 35d Abs. 1,
   g) optisch-elektronische Überwachung gemäss § 36a Abs. 1,
   gbis) automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung gemäss § 36b Abs. 1,
   h) Datenabgleich gemäss § 36b Abs. 4.
2. Der Regierungsrat bezeichnet die für die Anordnungen gemäss Absatz 1 zuständigen polizeilichen Kaderfunktionen durch Verordnung.

### **Art. 12b** Zuständigkeit der Kaderangehörigen der Polizeikräfte der Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--12b}

1. Die Anordnung folgender Massnahmen ist Kaderangehörigen der Polizeikräfte der Gemeinden vorbehalten:
   a) Dokumentation von Einsätzen mit mobilen Bild- und Tonaufnahmegeräten gemäss § 25 Abs. 4,
   b) Polizeigewahrsam gemäss § 31 Abs. 1, der länger als drei Stunden dauert,
   c) automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung gemäss § 36b Abs. 1.
2. Die zuständigen politischen Organe der Polizeikräfte der Gemeinden bezeichnen die für die Anordnungen gemäss Absatz 1 zuständigen Kaderfunktionen in einem Reglement.

### **Art. 13** Zusammensetzung und Bestand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--13}

1. Das kantonale Polizeikorps setzt sich aus der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl von Offizierinnen und Offizieren, Unteroffizierinnen und Unteroffizieren sowie Polizistinnen und Polizisten zusammen.
2. Der Mindestbestand des Kantonspolizeikorps richtet sich nach der jeweiligen Anzahl der Kantonsbevölkerung. Pro 700 Kantonseinwohner ist mindestens eine Polizistin beziehungsweise ein Polizist erforderlich (personelle Verhältniszahl 1:700). Mitgezählt für die Bestimmung der Grösse des Kantonspolizeikorps nach der festgelegten Verhältniszahl werden dabei auch Polizistinnen und Polizisten von Gemeinden oder Gemeindezweckverbänden, sofern sie über die anerkannte Berufsausbildung als Polizistin/Polizist verfügen. Die Anzahl Polizistinnen und Polizisten wird aufgrund der Zahl von Normalarbeitszeitpensen ermittelt.
3. Den Korpsangehörigen werden entsprechend ihrer Funktion Dienstgrade zugeteilt. Der Regierungsrat erlässt dazu eine Verordnung.
4. Aufgaben, für die eine eingeschränkte oder keine polizeiliche Ausbildung erforderlich ist, können Angestellten mit eingeschränkter oder ohne Polizeibefugnis übertragen werden.

### **Art. 14** Dienstrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--14}

1. Für das Dienstverhältnis der Angehörigen der Kantonspolizei gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000. Der Regierungsrat kann für Korpsangehörige abweichende Vorschriften erlassen, insbesondere über die Dienstpflichten, die Versetzung, die Rotation im Korps, das Disziplinarwesen, die Dienstbeschwerde und die Pflichten ausser Dienst.
2. Bei Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Korpsangehörige wegen einer Handlung, die sie in Ausübung ihres Dienstes begangen haben, kann ihnen die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant auf Kosten des Kantons einen Rechtsbeistand zur Verfügung stellen.

### **Art. 15** Uniform, Ausrüstung und Bewaffnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--15}

1. Die Kantonspolizei wird auf Kosten des Kantons uniformiert, ausgerüstet und bewaffnet.
2. Die Verwendung von Uniform und Waffen erfolgt nach Anweisung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Einsatz von Waffen gemäss § 46.

### **Art. 16** Polizeiausbildung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--16}

1. Die Ausbildung der Angehörigen des Polizeikorps erfolgt in einem regionalen Polizeiausbildungszentrum. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann für bestimmte Funktionen eine andere Ausbildung derjenigen in einem regionalen Polizeiausbildungszentrum gleichsetzen.
2. Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden sind verpflichtet, eine ausreichende Anzahl Polizistinnen und Polizisten ausbilden zu lassen, um ihren Personalbedarf sicherstellen zu können.

### **Art. 17** Zulassung zur Polizeiausbildung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--17}

1. Zur Polizeiausbildung kann zugelassen werden, wer volljährig ist, das Schweizer Bürgerrecht besitzt, charakterlich, geistig und körperlich geeignet ist sowie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht.
2. Über die Zulassung zur Polizeiausbildung entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.

### **Art. 18** Rückforderung der Ausbildungskosten der Kantonspolizei&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--18}

1. Das zuständige Departement fordert von der ausgebildeten Person oder der Person in Ausbildung die Rückerstattung eines angemessenen Teils der Ausbildungskosten der Kantonspolizei bei
   a) einem freiwilligen Abbruch der Polizeiausbildung,
   b) einem freiwilligen Verzicht auf den Übertritt ins Polizeikorps nach Abschluss der Polizeiausbildung,
   c) einem freiwilligen Austritt aus dem Polizeikorps innerhalb von drei Jahren seit Abschluss der Polizeiausbildung, wenn diese durch den Kanton finanziert worden ist.
2. Die Ausbildungskosten entsprechen dem von der Konkordatsbehörde der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch (IPH) aktuell festgelegten Pauschalbetrag.
3. Bei Vorliegen wichtiger Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann auf die Rückerstattung verzichtet werden.

### **Art. 18a** Rückerstattung von Ausbildungskosten durch aufnehmendes Polizeikorps {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--18a}

1. Kommt es innert fünf Jahren seit Abschluss der Polizeiausbildung zu einem Korpswechsel zwischen der Kantonspolizei und einem Polizeikorps der Gemeinden oder zwischen verschiedenen Polizeikorps der Gemeinden, hat das die wechselnde Person aufnehmende Polizeikorps dem abgebenden Polizeikorps die Ausbildungskosten gemäss § 18 Abs. 2 zurückzuerstatten.
2. Der Rückerstattungsbetrag reduziert sich um
   a) 1/60 der Ausbildungskosten für jeden im abgebenden Polizeikorps bereits vollständig geleisteten Monat und
   b) den Betrag, den die ausgebildete Person dem abgebenden Polizeikorps bereits gemäss § 18 oder aufgrund einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zurückerstattet hat.

### **Art. 18b** Personensicherheitsprüfung, a) Allgemeines {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--18b}

1. Die Personensicherheitsprüfung bezweckt die Abklärung des Leumunds der Angehörigen der Kantonspolizei und der Polizeikräfte der Gemeinden.
2. Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden können Personensicherheitsprüfungen während der Dauer des Anstellungsverhältnisses bei begründetem Anlass jederzeit durchführen.
3. Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden müssen zu folgenden Zeitpunkten eine Personensicherheitsprüfung durchführen:
   a) vor der Zulassung zur Polizeiausbildung gemäss § 17,
   b) vor der Anstellung als Angehörige oder Angehöriger der Kantonspolizei beziehungsweise der Polizeikräfte der Gemeinden, wenn keine Personensicherheitsprüfung gemäss Litera a durchgeführt worden ist.
4. Die zu überprüfenden Personen müssen der Durchführung einer Personensicherheitsprüfung gemäss den Absätzen 2 und 3 zustimmen.
5. Die zu überprüfenden Personen sind im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung gemäss den Absätzen 2 und 3 zur Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet.

### **Art. 18c** b) Abklärungen und Beizug von Unterlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--18c}

1. Folgende Abklärungen sind im Rahmen der Personensicherheitsprüfung von Polizistinnen und Polizisten sowie von Bewerberinnen und Bewerbern zur Polizeiausbildung vorzunehmen:
   a) Abfrage des Behördenauszugs 2 gemäss Art. 46 lit. j des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) vom 17. Juni 2016,
   b) Abfrage der polizeilichen Datenbearbeitungs- und Informationssysteme der Kantonspolizei gemäss den §§ 50 Abs. 1 und 51a,
   c) Abfrage der polizeilichen Datenbearbeitungs- und Informationssysteme des Bundes und anderer Kantone, soweit die Kantonspolizei zugriffsberechtigt ist,
   d) Einholen von Referenzen bei früheren Arbeitgebenden der zu prüfenden Person, wenn eine Personensicherheitsprüfung gemäss § 18b Abs. 3 durchgeführt wird.
2. Im Rahmen der Personensicherheitsprüfung gemäss Absatz 1 haben die Polizistinnen und Polizisten sowie die Bewerberinnen und Bewerber zur Polizeiausbildung zusätzlich folgende Unterlagen beizubringen:
   a) Selbstdeklaration von im Behördenauszug 2 gemäss Art. 46 lit. j StReG nicht aufgeführten Strafurteilen und laufenden Strafverfahren,
   b) aktueller Auszug gemäss Art. 8a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889,
   c) aktueller Auszug gemäss Art. 89f des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958.
3. Im Rahmen der Personensicherheitsprüfung von weiteren Angehörigen der Kantonspolizei und der Polizeikräfte der Gemeinden haben diese Personen anstelle der gemäss den Absätzen 1 lit. a und 2 lit. a erforderlichen Abklärung beziehungsweise Unterlage folgende Unterlagen beizubringen:
   a) Privatauszug gemäss Art. 41 StReG,
   b) Selbstdeklaration von im Privatauszug gemäss Art. 41 StReG nicht aufgeführten Strafurteilen und laufenden Strafverfahren.
4. Die Polizeikräfte der Gemeinden sind verpflichtet, bei der Kantonspolizei einen Bericht betreffend Abfragen gemäss Absatz 1 lit. b und c einzuholen.
5. Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden können mit Zustimmung der zu prüfenden Person weitere Abklärungen betreffend den Leumund vornehmen. Die zu prüfende Person ist zur Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet.

### **Art. 18d** c) Einsichtnahme und Berichtigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--18d}

1. Die geprüfte Person kann Einsicht in die Unterlagen der Personensicherheitsprüfung nehmen und die Berichtigung falscher Daten verlangen.

### **Art. 18e** d) Massnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--18e}

1. Ergeben sich aus der Personensicherheitsprüfung Erkenntnisse, die dem Leumund der geprüften Person entgegenstehen, beziehungsweise verweigert die zu prüfende Person die Zustimmung zur oder die Mitwirkung bei der Personensicherheitsprüfung,
   a) ist auf die Zulassung zur Polizeiausbildung beziehungsweise auf die Anstellung zu verzichten,
   b) können bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis personalrechtliche Massnahmen ergriffen werden.

## 1.4. Öffentliche Sicherheit in den Gemeinden

### **Art. 19** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--19}

1. Die Gemeinden gewährleisten die lokale Sicherheit
   a) mit eigenen Kräften oder
   b) zusammen mit anderen Gemeinden oder
   c) durch Einkauf bei der Kantonspolizei nach Massgabe von § 3 Abs. 2.
2. Sie können qualifizierte private Sicherheitsdienste beiziehen, soweit es sich nicht um die Erfüllung hoheitlicher polizeilicher Aufgaben im Sinne von § 27 Abs. 2 handelt.

### **Art. 20** Anforderungen an Polizeikräfte und Sicherheitsdienste {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--20}

1. Polizeikräfte der Gemeinden, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, weisen eine vom Bund anerkannte polizeiliche Grundausbildung auf und werden durch die Gemeinden direkt angestellt. Diese sorgen für die bedarfsgerechte Weiterbildung.
2. Die Ausübung von Nebentätigkeiten, die zu Interessenkollisionen führen können, ist unzulässig.
3. Der Beizug privater Sicherheitsdienste durch die Gemeinden bedarf der Zustimmung durch das zuständige Departement. Dieses prüft, ob die Tätigkeit durch Private wahrgenommen werden darf und ob die privaten Sicherheitskräfte die gestellten Anforderungen erfüllen.

### **Art. 21** Einsatz von Zivilschutz und Feuerwehr {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--21}

1. Organe des Zivilschutzes und der Feuerwehr dürfen, soweit dies im Einzelfall geboten ist, subsidiär für polizeiliche Einsätze eingesetzt werden.

### **Art. 22** Einsatz der Kantonspolizei {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--22}

1. Die Kantonspolizei erfüllt die Aufgaben der lokalen Sicherheit nach Massgabe von § 3 Abs. 2. Sie wird auch tätig, wenn eine Gemeinde ihre polizeilichen Aufgaben weder mit eigenen Kräften noch durch Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei, mit anderen Gemeinden oder mit Privaten wahrnimmt.

### **Art. 23** Abgeltung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--23}

1. Gemeinden, die für die Gewährleistung der lokalen Sicherheit die Dienste der Kantonspolizei in Anspruch nehmen, leisten dem Kanton eine Vergütung.
2. Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Höhe der Abgeltung durch Verordnung fest. Der Umfang des Kostenersatzes entspricht den Vollkosten des Aufwands.
3. Ausserordentliche Dienstleistungen stellt die Kantonspolizei nach Aufwand in Rechnung.

### **Art. 24** Zuständigkeitskonflikte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--24}

1. Bei Zuständigkeitskonflikten zwischen Kantonspolizei und Gemeindepolizei entscheidet das zuständige Departement. Der Rechtsweg an den Regierungsrat bleibt vorbehalten.
2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007.
3. Bis zum Entscheid gilt die Anweisung der Kantonspolizei.

## 2. Materielle Bestimmungen

## 2.1. Grundsätze des polizeilichen Handelns

### **Art. 25** Aufgabenerfüllung und Dokumentationspflicht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--25}

1. Die Polizei erfüllt ihre Aufgaben gemäss den gesetzlichen Grundlagen, im öffentlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
2. Fehlen besondere gesetzliche Grundlagen, handelt die Polizei im Sinne der polizeilichen Generalklausel; sie trifft jene Massnahmen, die zur Beseitigung einer erheblichen Störung oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden, erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt notwendig sind.
3. Die Polizei dokumentiert ihr Handeln nachvollziehbar.
4. Zur Dokumentation von Einsätzen kann die Polizei mobile Bild- und Tonaufnahmegeräte verwenden. Die Aufzeichnungen sind sofort auszuwerten. Datenaufbewahrung und -vernichtung richten sich nach § 54.

### **Art. 26** Störerprinzip {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--26}

1. Das polizeiliche Handeln richtet sich gegen
   a) Personen oder Tiere, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch ihr Verhalten stören oder unmittelbar gefährden,
   b) Personen, welche die tatsächliche Gewalt über das Tier oder über die Sache haben, durch welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört oder unmittelbar gefährdet wird.
2. Zur Abwehr einer Störung oder einer unmittelbar drohenden, erheblichen Gefahr kann sich das polizeiliche Handeln gegen andere Personen richten, wenn
   a) Massnahmen gegen die pflichtigen Personen gemäss Absatz 1 nicht rechtzeitig möglich und erfolgversprechend sind und
   b) die anderen Personen ohne deren erhebliche Gefährdung in Anspruch genommen werden können.

### **Art. 27** Gewaltmonopol {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--27}

1. Die Übertragung hoheitlicher polizeilicher Befugnisse an Private, insbesondere von polizeilichen Massnahmen und Zwangsmitteln im Sinne der §§ 29–46, ist nicht zulässig.
2. Hoheitliche Befugnisse übt aus, wer den betroffenen Personen ein Handeln, Unterlassen oder Dulden vorschreibt und dieses Verhalten rechtmässig durchsetzen kann.
3. Transport, Bewachung und Betreuung von bereits festgenommenen oder inhaftierten Personen können an private Sicherheitsdienste delegiert werden.
4. Private Sicherheitsdienste, die Aufgaben gemäss Absatz 3 wahrnehmen, unterstehen der Aufsicht und dem Weisungsrecht der Kantonspolizei und sind von dieser auszubilden.

## 2.2. Polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Bedrohungsmanagement&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 28** Geltung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--28}

1. Die Bestimmungen über die polizeilichen Massnahmen und den polizeilichen Zwang gelten für jede polizeiliche Tätigkeit der Kantonspolizei und der Polizeikräfte der Gemeinden. Die Anordnungs- beziehungsweise Ausübungszuständigkeit richtet sich nach den §§ 12a und 12b und den nachfolgenden Bestimmungen.
2. Im Rahmen eines Strafverfahrens gelten die Bestimmungen des Strafprozessrechts.

## 2.2.1. Polizeiliche Massnahmen

### **Art. 28a** Polizeiliche Vorermittlungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--28a}

1. Die Polizei tätigt aufgrund von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen Vorermittlungen, um festzustellen, ob strafbare Handlungen zu verhindern oder zu erkennen sind.

### **Art. 29** Personenkontrolle und polizeiliche Anhaltung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--29}

1. In begründeten Fällen kann die Polizei Personen zur Verhinderung oder Erkennung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr kontrollieren. Sie kann ihre Personalien überprüfen und abklären, ob nach ihnen oder nach Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2. Die kontrollierten Personen sind verpflichtet, auf Verlangen ihre Personalien anzugeben, mitgeführte Ausweise vorzulegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse sowie Fahrzeuge zu öffnen.
3. Die Polizei kann die kontrollierten Personen auf den Polizeiposten führen, wenn
   a) die Identität an Ort nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellbar ist oder
   b) Anhaltspunkte bestehen, dass die Personen unrichtige Angaben machen.
   c) …
4. Die notwendigen Abklärungen sind rasch vorzunehmen. Die angehaltenen Personen müssen nach erfolgter Abklärung unverzüglich, spätestens aber nach 5 Stunden, entlassen werden.

### **Art. 30** Vorladung und Vorführung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--30}

1. Die Polizei kann Personen schriftlich oder mündlich und unter Angabe des Zwecks vorladen, wenn dies für die Durchführung einer Befragung oder einer erkennungsdienstlichen Massnahme erforderlich ist.
2. Leistet die Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann die Polizei sie vorführen. In der Vorladung muss auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen werden.
3. Die Vorführung kann ohne vorherige Vorladung angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzug ist und befürchtet werden muss, dass der Vorladung nicht Folge geleistet wird.

### **Art. 31** Polizeigewahrsam {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--31}

1. Die Polizei kann Personen in Gewahrsam nehmen, wenn
   a) diese andere Personen ernsthaft und unmittelbar gefährden und die Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann,
   b) diese sich in einem Zustand befinden, in dem sie für sich oder andere eine ernsthafte Gefährdung darstellen,
   c) aufgrund konkreter Umstände ernsthaft zu befürchten ist, dass diese unmittelbar ein erhebliches Verbrechen oder Vergehen begehen werden,
   d) diese eine Wegweisung, eine Fernhaltung, ein Kontaktverbot oder ein Annäherungsverbot missachten,
   e) dies für deren Vor-, Zu- und Rückführungen erforderlich ist.
2. Minderjährige dürfen erst ab dem vollendeten 15. Altersjahr in Gewahrsam genommen werden. Die Jugendanwaltschaft ist zu benachrichtigen.
2bis Bei Minderjährigen oder Personen unter umfassender Beistandschaft sind die gesetzlichen Vertretungen zu benachrichtigen.
3. Im Rahmen des Gewahrsams ist auch die Einschliessung zulässig, wenn dies zur Sicherung oder Fortsetzung der Massnahme erforderlich ist.
4. Die in Gewahrsam genommenen Personen sind über den Grund der Massnahme sofort zu informieren und über ihre Rechte zu belehren.
5. Die in Gewahrsam genommenen Personen haben das Recht, Angehörige informieren zu lassen, wenn dies dem Zweck des Gewahrsams nicht zuwiderläuft.
6. Der Gewahrsam dauert bis zum Wegfall seines Grundes, jedoch längstens 24 Stunden.

### **Art. 32** Befragung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--32}

1. Die Polizei kann Personen befragen, soweit dies zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe von Bedeutung ist.

### **Art. 33** Ausschreibung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--33}

1. Die Polizei kann Personen mit unbekanntem Aufenthaltsort ausschreiben, wenn
   a) die Voraussetzungen für die Vorführung oder den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind,
   b) dringender Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begehen werden,
   c) sie aus einer Anstalt oder Einrichtung entwichen sind, in der sie sich aus strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Gründen aufhalten müssen,
   cbis) sie sich einer strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Massnahme entziehen,
   d) sie vermisst werden,
   e) ihnen ein amtliches Dokument polizeilich zugestellt werden muss.
1bis Die Polizei kann Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container gemäss den Bestimmungen der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) vom 8. März 2013 zur verdeckten Registrierung, zur gezielten Kontrolle und zur Ermittlungsanfrage im Schengener Informationssystem ausschreiben.
2. Die Ausschreibung wird von Amtes wegen oder auf Antrag widerrufen, sobald der Grund dafür weggefallen ist.

### **Art. 33a** Fahndung nach entwichenen oder vermissten Personen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--33a}

1. Wenn andere Fahndungsmethoden erfolglos waren oder aussichtslos sind, kann die Polizei für die Suche nach einer entwichenen oder vermissten Person
   a) eine öffentliche Fahndung mit Bild und Angaben zur Person durchführen,
   b) Grundstücke oder Räumlichkeiten betreten und durchsuchen, wenn zu vermuten ist, dass sich dort die gesuchte Person aufhält oder Angaben über deren Aufenthaltsort zu finden sind,
   c) Aufzeichnungen der Person einsehen, wenn zu vermuten ist, dass darin Angaben über deren Aufenthaltsort zu finden sind,
   d) die Herausgabe von Aufzeichnungen von öffentlichen oder privaten Videoüberwachungsgeräten verlangen,
   e) Daten erheben, die Aufschlüsse über den Zahlungsverkehr der Person geben können, oder
   f) die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb eines Strafverfahrens gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vom 18. Oktober 2016 anordnen.
2. Als vermisst gilt eine Person, deren Aufenthalt unbekannt oder unverhältnismässig schwer zu ermitteln ist und bei der begründete Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens bestehen.
3. Daten gemäss Absatz 1 lit. e dürfen bei Drittpersonen nur erhoben werden, wenn konkreter Verdacht besteht, dass sie eine entwichene oder vermisste Person finanziell unterstützen.
4. Die Massnahmen gemäss Absatz 1 lit. b–f bedürfen der Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts.

### **Art. 34** Wegweisung und Fernhaltung; Allgemeines&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--34}

1. Die Polizei kann Personen von einem bestimmten Gebiet wegweisen oder fernhalten, wenn
   a) diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder stören,
   b) diese den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehren oder Rettungsdiensten behindern,
   c) diese andere Personen oder sich selbst ernsthaft gefährden,
   d) dies zur Wahrung der Rechte anderer Personen, insbesondere zur Wahrung der Pietät, erforderlich ist,
   e) diese sich in verbotener Weise verhalten.
1bis Eine Wegweisung oder Fernhaltung darf nur so lange dauern, als dies zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter erforderlich ist, längstens aber drei Monate. Dauert die Massnahme länger als 24 Stunden, ist sie durch Verfügung zu eröffnen.
1ter Das für die Wegweisung oder Fernhaltung bestimmte Gebiet darf nur so gross sein, als dies zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter erforderlich ist.
1quater Die Polizei kann eine Person auf den Polizeiposten verbringen, um ihr dort die Wegweisung oder Fernhaltung durch Verfügung zu eröffnen.
1quinquies Anstelle einer Wegweisung oder Fernhaltung kann die Polizei als mildere Massnahme einer Person bestimmte Verhaltensweisen in einem bestimmten Gebiet verbieten.
2. …
3. …

### **Art. 34a** Wegweisung und Fernhaltung; Häusliche Gewalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--34a}

1. Die Polizei kann Personen, die der Anwendung von Gewalt gegen Mitglieder des gemeinsamen Haushalts dringend verdächtigt werden oder die mit Gewaltanwendung drohen, den Aufenthalt in den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten und deren unmittelbaren Umgebung vorübergehend verbieten und die zur Durchsetzung des Verbots erforderlichen Massnahmen treffen. Die betroffenen Personen sind vor der Anordnung anzuhören, soweit dies möglich ist.
2. Die Wegweisung und Fernhaltung bei häuslicher Gewalt wird durch Verfügung eröffnet und dauert bis zu einem richterlichen Entscheid über eine Schutzmassnahme, längstens aber 20 Tage.

### **Art. 34b** Kontakt- und Annäherungsverbot {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--34b}

1. Die Polizei kann gegenüber einer Person, die einer anderen Person wiederholt nachstellt, sie belästigt oder bedroht, ein Kontakt- oder Annäherungsverbot aussprechen.
2. Ein Kontakt- und Annäherungsverbot darf nur so lange dauern, als dies zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter erforderlich ist, längstens aber drei Monate. Dauert es länger als 24 Stunden, ist die Massnahme durch Verfügung zu eröffnen.

### **Art. 35** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--35}

### **Art. 35a** Präventive Observation; Allgemeines {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--35a}

1. Die Kantonspolizei kann zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen sowie zur Gefahrenabwehr Personen an öffentlichen oder allgemein zugänglichen Orten präventiv observieren, wenn
   a) ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass Verbrechen oder Vergehen vor der Ausführung stehen, und
   b) die polizeilichen Vorermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2. Die Kantonspolizei kann im Rahmen einer präventiven Observation Bild- und Tonaufnahmen erstellen.
3. Die präventive Observation von Vorgängen und Einrichtungen, die der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind, ist unzulässig. Entsprechende Bild- und Tonaufnahmen, die aus technischen Gründen nicht verhindert werden können, sind umgehend zu vernichten.
4. Hat eine präventive Observation 30 Tage gedauert, bedarf die Fortsetzung der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
5. Die Kantonspolizei bringt den Antrag auf Genehmigung gemäss Absatz 4 der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwaltschaft zur Kenntnis.
6. Das Zwangsmassnahmengericht bringt den Genehmigungsentscheid gemäss Absatz 4 der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwaltschaft zur Kenntnis.
7. Die Kantonspolizei teilt den betroffenen Personen spätestens mit Abschluss der präventiven Observation mit, dass sie observiert worden sind.
8. Die Mitteilung gemäss Absatz 7 kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn
   a) die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden, und
   b) der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.

### **Art. 35b** Präventive Observation mit Überwachungsgeräten zur Standortfeststellung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--35b}

1. Die Kantonspolizei kann im Rahmen einer präventiven Observation Überwachungsgeräte zur Feststellung des Standorts von Personen und Sachen einsetzen, wenn
   a) ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass eine Straftat gemäss Art. 269 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 vor der Ausführung steht,
   b) die Schwere der Straftat den Einsatz von Überwachungsgeräten zur Standortfeststellung rechtfertigt, und
   c) andere polizeiliche Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die polizeilichen Vorermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2. Der Einsatz von Überwachungsgeräten zur Standortfeststellung bedarf einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Vorbehältlich der Absätze 3 und 4 richtet sich das Genehmigungsverfahren sinngemäss nach Art. 274 StPO, wobei die Einholung der Genehmigung der Kantonspolizei obliegt.
3. Die Kantonspolizei bringt den Antrag auf Genehmigung gemäss Absatz 2 der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwaltschaft zur Kenntnis.
4. Das Zwangsmassnahmengericht bringt den Genehmigungsentscheid gemäss Absatz 2 der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwaltschaft zur Kenntnis.
5. Die Kantonspolizei teilt den betroffenen Personen spätestens im Rahmen der Mitteilung gemäss § 35a Abs. 7 ausdrücklich mit, ob bei der präventiven Observation Überwachungsgeräte zur Feststellung des Standorts von Personen und Sachen eingesetzt worden sind.
6. Die Mitteilung gemäss Absatz 5 kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn
   a) die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden, und
   b) der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.

### **Art. 35c** Präventive verdeckte Fahndung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--35c}

1. Zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen sowie zur Gefahrenabwehr kann die Kantonspolizei mit anderen Personen Kontakt aufnehmen, ohne ihre wahre Identität und Funktion bekannt zu geben, und dabei Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen, wenn
   a) ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass Verbrechen oder Vergehen vor der Ausführung stehen, und
   b) andere polizeiliche Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die polizeilichen Vorermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2. Als verdeckte Fahnderinnen und Fahnder können Angehörige schweizerischer oder ausländischer Polizeikorps eingesetzt werden.
3. Die Durchführung der präventiven verdeckten Fahndung richtet sich nach Art. 298c Abs. 2 StPO, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei tritt.
4. Hat eine präventive verdeckte Fahndung 30 Tage gedauert, bedarf die Fortsetzung einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
5. Die Kantonspolizei bringt den Antrag auf Fortsetzung gemäss Absatz 4 der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwaltschaft zur Kenntnis.
6. Das Zwangsmassnahmengericht bringt den Genehmigungsentscheid gemäss Absatz 4 der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwaltschaft zur Kenntnis.
7. Die Kantonspolizei teilt den betroffenen Personen spätestens mit Abschluss der präventiven verdeckten Fahndung mit, dass nach ihnen verdeckt gefahndet worden ist.
8. …

### **Art. 35d** Präventive verdeckte Ermittlung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--35d}

1. Zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten gemäss Art. 286 Abs. 2 StPO kann die Kantonspolizei präventive verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler einsetzen, die unter einer auf Dauer angelegten falschen Identität (Legende) versuchen, durch aktives und zielgerichtetes Verhalten mit anderen Personen Kontakt zu knüpfen und ein Vertrauensverhältnis aufzubauen.
2. Eine präventive verdeckte Ermittlung kann angeordnet werden, wenn
   a) ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass eine Straftat gemäss Art. 286 Abs. 2 StPO vor der Ausführung steht,
   b) die Schwere der Straftat eine präventive verdeckte Ermittlung rechtfertigt, und
   c) andere polizeiliche Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die polizeilichen Vorermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
3. Als verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler können eingesetzt werden:
   a) Angehörige schweizerischer oder ausländischer Polizeikorps,
   b) Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, auch wenn sie nicht über eine polizeiliche Ausbildung verfügen.
4. Die Durchführung der präventiven verdeckten Ermittlung richtet sich nach den Art. 291–294 StPO, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei tritt.
5. Die Anordnung einer präventiven verdeckten Ermittlung bedarf einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Vorbehältlich der Absätze 6 und 7 gilt für das Verfahren Art. 289 StPO sinngemäss, wobei die Einholung der Genehmigung der Kantonspolizei obliegt.
6. Die Kantonspolizei bringt den Antrag auf Genehmigung gemäss Absatz 5 der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwaltschaft zur Kenntnis.
7. Das Zwangsmassnahmengericht bringt den Genehmigungsentscheid gemäss Absatz 5 der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwaltschaft zur Kenntnis.
8. Die Kantonspolizei teilt den betroffenen Personen spätestens mit Abschluss der präventiven verdeckten Ermittlung mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist.
9. Die Mitteilung gemäss Absatz 8 kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn
   a) die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden, und
   b) der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
10. Unabhängig von einer konkreten präventiven verdeckten Ermittlung kann die Kantonspolizei mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts auch für spätere Ermittlungstätigkeiten Legenden gemäss Absatz 1 erstellen lassen.

### **Art. 35e** Polizeiliche Massnahmen im Internet {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--35e}

1. Die Kantonspolizei kann polizeiliche Massnahmen gemäss den §§ 35a, 35c und 35d unter denselben Voraussetzungen auch in elektronischen Datennetzen (Internet) durchführen.

### **Art. 36** Überwachung bei öffentlichen Veranstaltungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--36}

1. Die Polizei kann im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Personen beobachten und diese sowie deren Äusserungen aufzeichnen, wenn Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte.
2. Die Aufzeichnungen sind sofort auszuwerten. Sie dürfen ausschliesslich weiter bearbeitet werden, wenn Delikte begangen worden sind, und sind zu vernichten, sobald der Grund für die Aufzeichnung weggefallen ist.

### **Art. 36a** Optisch-elektronische Überwachung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--36a}

1. Die Kantonspolizei kann zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen sowie zur Gefahrenabwehr bestimmte öffentlich zugängliche Orte, an denen häufig Straftaten begangen worden sind oder an denen mit Straftaten zu rechnen ist, optisch-elektronisch überwachen oder zu diesem Zweck auf Bildaufnahmegeräte von Dritten zugreifen.
2. Die Überwachung mit Bildaufnahmegeräten von Vorgängen und Einrichtungen, die der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind, ist unzulässig. Entsprechende Bildaufnahmen, die aus technischen Gründen nicht verhindert werden können, sind umgehend zu vernichten.
3. Vor der Anordnung einer Überwachung gemäss Absatz 1 ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäss § 17a Abs. 1 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 durchzuführen. Sind die Voraussetzungen gemäss § 17b Abs. 1 lit. a und b IDAG erfüllt, ist die vorgesehene Überwachung der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz zur Vorab-Konsultation vorzulegen.
4. Die Öffentlichkeit ist durch Hinweistafeln, Anzeigen auf Bildschirmen oder in anderer geeigneter Weise vor Ort auf den Einsatz der Bildaufnahmegeräte aufmerksam zu machen.
5. Datenaufbewahrung und -vernichtung richten sich nach § 54.

### **Art. 36b** Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--36b}

1. Die Polizei kann Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisiert erfassen und mit Datenbanken abgleichen.
2. Der automatisierte Abgleich ist zulässig mit
   a) …
   b) Listen von Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Halterinnen und Halter der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist,
   c) konkreten Fahndungsaufträgen der Kantonspolizei.
3. Die automatisch erfassten Daten werden wie folgt gelöscht:
   a) nach 30 Tagen bei keiner Übereinstimmung mit einer Datenbank,
   b) im Falle einer Übereinstimmung mit einer Datenbank gemäss den Bestimmungen des betreffenden Verwaltung- oder Strafverfahrens.
4. Die Kantonspolizei darf die automatisch erfassten Daten während 30 Tagen verwenden zur
   a) Aufklärung von Verbrechen und Vergehen,
   b) Fahndung nach vermissten oder entwichenen Personen.

### **Art. 37** Erkennungsdienstliche Massnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--37}

1. Die Polizei kann, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, erkennungsdienstliche Massnahmen vornehmen an Personen, deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt.
2. Zulässige erkennungsdienstliche Massnahmen sind
   a) die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
   b) die Aufnahme von Fotografien,
   c) die Abnahme von DNA-Proben,
   d) die Feststellung äusserlicher körperlicher Merkmale,
   e) Messungen,
   f) Handschriftenproben,
   g) weitere wissenschaftlich anerkannte Methoden.

### **Art. 38** Durchsuchung, a) von Personen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--38}

1. Die Polizei kann in oder an der Kleidung von Personen sowie an deren Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen nach Gegenständen oder Spuren suchen, wenn
   a) dies zum Schutz der Polizistin oder des Polizisten erforderlich erscheint,
   b) dies zur Identitätsfeststellung notwendig erscheint,
   c) der Verdacht besteht, dass die Personen Sachen in Gewahrsam haben, die sicherzustellen sind,
   d) Gründe für den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind,
   e) die Personen sich in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand oder in einer hilfsbedürftigen Lage befinden und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.
2. Die Durchsuchung ist nach Möglichkeit von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen.
3. Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die Polizei eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt oder anderes medizinisches Fachpersonal.

### **Art. 39** b) von Sachen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--39}

1. Die Polizei kann Fahrzeuge oder andere bewegliche Sachen durchsuchen, wenn
   a) diese von Personen mitgeführt werden, die gemäss § 38 durchsucht werden dürfen,
   b) der Verdacht besteht, dass sich im Fahrzeug oder in der beweglichen Sache eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist,
   c) der Verdacht besteht, dass sich im Fahrzeug oder in der beweglichen Sache ein Gegenstand befindet, der sicherzustellen ist,
   d) dies zum Schutz der Polizistin oder des Polizisten erforderlich erscheint.
2. Private Grundstücke und Liegenschaften sowie öffentliche Gebäude dürfen betreten und durchsucht werden, soweit es zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist oder wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf.
3. Die Durchsuchung wird soweit möglich in Anwesenheit jener Personen durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausüben. Sind diese Personen abwesend, muss eine Ersatzperson beigezogen werden.

### **Art. 40** Sicherstellungen, a) Gründe und Durchführung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--40}

1. Die Polizei kann Tiere oder Gegenstände sicherstellen zur
   a) Verhinderung einer Straftat,
   b) Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr,
   c) Abklärung der Eigentumsverhältnisse,
   d) Abklärung der Berechtigung zum Waffenbesitz und zum Waffentragen gemäss der Waffengesetzgebung des Bundes.
2. Der Grund der Sicherstellung ist der Person, bei der die Sache sichergestellt wird, unverzüglich mitzuteilen.

### **Art. 41** b) Herausgabe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--41}

1. Sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen, ist die Sache derjenigen Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden ist.
2. Nach Verwertung der Sache ist der Erlös nach Abzug der Kosten herauszugeben. Für rechtmässig vernichtete Sachen besteht kein Anspruch auf Ersatz.

### **Art. 42** c) Verwertung und Vernichtung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--42}

1. Eine sichergestellte Sache darf verwertet werden, wenn
   a) sie von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht innert drei Monaten abgeholt wird,
   b) niemand Anspruch auf die Sache erhebt,
   c) die Sache rasch an Wert verliert,
   d) ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismässig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
2. Eine sichergestellte Sache darf vernichtet werden, wenn
   a) sie verwertet werden dürfte, die Kosten für die Aufbewahrung und Verwertung den erzielbaren Erlös aber offensichtlich übersteigen,
   b) die Vernichtung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich erscheint.

### **Art. 43** d) Kosten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--43}

1. Die Kosten für die Sicherstellung, Aufbewahrung, Verwertung und Vernichtung von Sachen sind von der gemäss § 26 verantwortlichen Person zu tragen.
2. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Wird die Zahlung nach Ablauf einer gesetzten Frist nicht geleistet, können die Sache verwertet und die Kosten vom Erlös in Abzug gebracht werden.

### **Art. 43a** Berichterstattung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--43a}

1. Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden erstatten dem Regierungsrat regelmässig Bericht über die durch sie angeordneten polizeilichen Massnahmen.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Berichterstattung durch Verordnung.

## 2.2.2. Polizeilicher Zwang

### **Art. 44** Unmittelbarer Zwang {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--44}

1. Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen ausüben und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
2. Der Ausübung des unmittelbaren Zwangs hat eine Androhung vorauszugehen. Die Androhung kann unterbleiben, wenn die Abwehr der Gefahr oder der Zweck der Massnahme dadurch vereitelt würde.

### **Art. 45** Fesselung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--45}

1. Die Polizei darf Personen fesseln, wenn sie polizeilich angehalten, in polizeilichem Gewahrsam, vorläufig festgenommen oder verhaftet sind und der Verdacht besteht, dass
   a) sie Menschen angreifen oder Widerstand leisten, Tiere verletzen oder Sachen beschädigen werden,
   b) sie fliehen oder befreit werden, oder
   c) sie sich selbst töten oder verletzen.
2. Auf polizeilichen Transporten dürfen Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, aus Sicherheitsgründen gefesselt werden.

### **Art. 46** Einsatz von Waffen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--46}

1. Die Polizei darf, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schuss- oder einer anderen Waffe Gebrauch machen, wenn
   a) Angehörige der Polizei oder andere Personen mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen werden,
   b) dienstliche Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch erfüllt werden können, insbesondere
   wenn Personen, die eine schwere Straftat begangen haben oder einer solchen dringend verdächtigt werden, sich einer Verhaftung, einer vorläufigen Festnahme oder eines polizeilichen Gewahrsams durch Flucht zu entziehen versuchen,
   wenn die Polizei auf Grund erhaltener Informationen oder auf Grund eigener Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbare Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich einer Verhaftung, einer vorläufigen Festnahme oder eines polizeilichen Gewahrsams durch Flucht zu entziehen versuchen,
   zur Befreiung von Geiseln,
   zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden schweren Straftat.
2. Dem Waffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, wenn der Zweck und die Umstände es zulassen. Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, wenn die Umstände die Wirkung eines Warnrufs vereiteln.
3. Der durch den Gebrauch der Waffe verletzten Person ist die nötige Hilfe zu leisten.
4. Über den Gebrauch der Waffe ist der zuständigen Polizeikommandantin beziehungsweise dem zuständigen Polizeikommandanten unverzüglich Meldung zu erstatten. Sind beim Waffeneinsatz Personen verletzt oder getötet worden, ist die zuständige Untersuchungsbehörde zu informieren.
5. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Waffengebrauchs, insbesondere die Frage der Zulässigkeit der Verwendung von besonderer Munition und des Einsatzes von Reizstoffen oder Gummigeschossen.

## 2.2.2bis Bedrohungsmanagement&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 46a** Schutzmassnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--46a}

1. Die Kantonspolizei ergreift bei Vorliegen einer Bedrohungslage die notwendigen beratenden und präventiven Massnahmen zum Schutz der bedrohten Personen.
2. Sie erfüllt diese Aufgaben namentlich durch
   a) Einholen von Auskünften über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bei Gerichten und Strafverfolgungsbehörden, wenn ein hinreichender Verdacht bezüglich Gefährlichkeit der gewalttätigen oder drohenden Person besteht,
   b) Schlichten im Rahmen ihrer Aufgaben, wenn die Beteiligten vorgängig einwilligen,
   c) fallbezogenes Einbeziehen von Expertinnen und Experten vorwiegend aus den Bereichen Staatsanwaltschaft, Polizei, Justizvollzug, Psychiatrie und Medizin, wobei diese über die durch sie bearbeiteten besonders schützenswerten Personendaten Verschwiegenheit zu wahren haben,
   d) Informieren weiterer gefährdeter Drittpersonen, wenn deren Schutz nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Besteht die Bedrohung am Arbeitsplatz und sind auch andere Mitarbeitende derselben Organisationseinheit gefährdet, erfolgt die Information gegenüber der direkt vorgesetzten Stelle, wobei diese über die durch sie bearbeiteten besonders schützenswerten Personendaten Verschwiegenheit zu wahren hat.
3. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Zielgruppen, die erweiterte beratende und präventive Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, und kann dabei für diese die Unentgeltlichkeit festlegen.

### **Art. 46b** Gefährdungsmeldung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--46b}

1. Kantonale, regionale und kommunale Behördenmitglieder und Mitarbeitende dürfen der Polizei Gefährdungsmeldungen betreffend Personen erstatten, bei denen eine erhöhte, gegen Drittpersonen gerichtete Gewaltbereitschaft vorliegen könnte.
2. Das Melderecht gemäss Absatz 1 steht auch Personen zu, die gemäss § 19 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar 2009 dem Berufsgeheimnis unterstehen.
3. Die Polizei prüft die Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 2 und ergreift die notwendigen Massnahmen.

### **Art. 46c** Gefährderermahnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--46c}

1. Geben Personen Anlass zur Annahme, dass sie eine schwere Straftat begehen werden, kann die Kantonspolizei sie auf ihr Verhalten ansprechen und sie über das gesetzeskonforme Verhalten sowie die Folgen der Missachtung informieren. Zu diesem Zweck kann sie Personen unter Hinweis auf die Strafandrohung des Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 vorladen.
2. Die Ermahnung kann auch schriftlich erfolgen.
3. Über die Gefährderermahnung wird ein Protokoll erstellt.

### **Art. 46d** Meldeauflage {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--46d}

1. Muss bei einer Person aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass sie eine schwere Straftat begehen wird, kann die Kantonspolizei sie verpflichten, sich für eine bestimmte Dauer, zu bestimmten Zeiten und bei einer bestimmten Behörde zu melden.
2. Die Dauer der Massnahme ist auf sechs Monate begrenzt. Sie kann jeweils um maximal sechs Monate verlängert werden.
3. Kann die betroffene Person der Verpflichtung nicht nachkommen, hat sie die betreffende Behörde unverzüglich darüber zu informieren und unter Angabe der Gründe um eine Befreiung von der Meldepflicht zu ersuchen. Die betreffende Behörde gewährt die Befreiung nur, wenn wichtige und belegte Gründe vorliegen.

### **Art. 46e** Personenschutz ausserhalb eines Strafverfahrens {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--46e}

1. Die Kantonspolizei kann ausserhalb eines Strafverfahrens Massnahmen zum Schutz von Personen treffen.
2. Sie kann schutzbedürftige Personen insbesondere mit einer Legende gemäss Art. 288 Absatz 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausstatten. Diese Massnahme bedarf einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
3. Ist die Schutzbedürftigkeit nicht mehr gegeben oder hält sich die gefährdete Person nicht an die ihr erteilten Auflagen, hebt die Kantonspolizei die Massnahme auf. Sie teilt dem Zwangsmassnahmengericht die Aufhebung einer Massnahme gemäss Absatz 2 mit.

## 2.2.3. Strafbestimmungen

### **Art. 47** Vermummungsverbot {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--47}

1. Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen und Demonstrationen oder bei sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund durch Vermummung unkenntlich macht, um sich dadurch der Strafverfolgung zu entziehen, wird mit Busse bis Fr. 5'000.– bestraft.
2. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Strafprozessrechts.

### **Art. 47a** Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Wegweisungen und Fernhaltungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--47a}

1. Wer bei bewilligungspflichtigen Versammlungen und Demonstrationen oder bei sonstigen Menschenansammlungen einer polizeilichen Wegweisung oder Fernhaltung gemäss § 34 zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 5'000.– bestraft.
2. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Strafprozessrechts.

## 2.2.4. Rechtsschutz

### **Art. 48** Rechtsschutz; Allgemeines&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--48}

1. Betroffene Personen können gegen die Anordnung und Durchführung von polizeilichen Massnahmen und von polizeilichem Zwang Beschwerde erheben.
1bis Gegen Bewilligungsentscheide gemäss Art. 3a des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen können die betroffenen Klubs Beschwerde erheben.
2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG.

### **Art. 48a** Rechtsschutz; Beschwerde an das Verwaltungsgericht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--48a}

1. Betroffene Personen können bei der zuständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als einziger und letzter kantonaler Instanz Beschwerde gegen folgende polizeiliche Massnahmen erheben:
   a) Massnahmen gemäss den Art. 3b–9 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen,
   b) Wegweisungen und Fernhaltungen gemäss den §§ 34 und 34a,
   c) Kontakt- und Annäherungsverbote gemäss § 34b,
   d) Meldeauflagen gemäss § 46d.
2. Die Beschwerde ist bei der anordnenden Behörde einzureichen. Diese stellt dem Verwaltungsgericht ihre Stellungnahme mit den Verfahrensakten innert drei Werktagen seit Eingang der Beschwerde zu.
3. Die Beschwerde hat unter Vorbehalt anderweitiger Anordnungen keine aufschiebende Wirkung.
4. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird verzichtet.
5. Es gelten keine Rechtsstillstandsfristen.
6. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG.

### **Art. 48b** Rechtsschutz; Beschwerde an das Obergericht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--48b}

1. Betroffene Personen können bei der Verfahrensleitung der zuständigen Kammer des Obergerichts als einziger und letzter kantonaler Instanz Beschwerde gegen folgende polizeiliche Massnahmen und Entscheide erheben:
   a) Anordnung eines Polizeigewahrsams gemäss § 31,
   b) Fahndungsmassnahmen gemäss § 33a lit. b–f,
   c) präventive Observation gemäss § 35a,
   d) präventive Observation mit Überwachungsgeräten zur Standortfeststellung gemäss § 35b,
   e) präventive verdeckte Fahndung gemäss § 35c,
   f) präventive verdeckte Ermittlung gemäss § 35d.
2. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 396 und 397 StPO.

### **Art. 48bis** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--48bis}

## 2.3. Bearbeitung von Personendaten

### **Art. 49** Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--49}

1. Die Polizei kann Personendaten bearbeiten sowie Profiling betreiben, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2. Privaten, die polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, darf der Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten nicht gewährt werden.
3. Es gelten die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Datenschutzrechts.

### **Art. 50** Datenbearbeitungs- und Informationssysteme&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--50}

1. Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Datenbearbeitungs- und Informationssysteme mit gemeinsamer Datenhaltung betreiben.
1bis Die Hauptverantwortung für Datenbearbeitungs- und Informationssysteme, die von der Kantonspolizei und den Polizeikräften der Gemeinden gemeinsam betrieben werden, liegt bei der Kantonspolizei.
1ter Für den Betrieb von Datenbearbeitungs- und Informationssystemen durch Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sowie weiterer beteiligter Behörden mit gemeinsamer Datenhaltung gilt § 55d des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 2010.
2. Die Daten der Kriminalpolizei und des präventiven Staatsschutzes sind getrennt zu halten.
3. Der Regierungsrat regelt die in den Datenbearbeitungs- und Informationssystemen zu bearbeitenden Datenkategorien und den Bearbeitungszweck durch Verordnung.

### **Art. 50a** Register über Datenbearbeitungstätigkeiten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--50a}

1. Die Polizei führt ein Register über ihre Datenbearbeitungstätigkeiten.

### **Art. 51** Bekanntgabe von Daten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--51}

1. Zwischen Polizei- und Verwaltungsstellen der Gemeinden, des Kantons, der Kantone und des Bundes können Daten ausgetauscht werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
2. …
2bis In Fällen häuslicher Gewalt informieren die Polizeistellen die zuständigen Fachstellen von Amtes wegen.
2ter Die Polizei kann die Anordnung von Kontakt- und Annäherungsverboten anderen Behörden mitteilen, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf diese Information angewiesen sind und die Information zum Schutz der gefährdeten Personen oder von Dritten erforderlich ist.
3. Die Bekanntgabe von polizeilichen Daten an Dritte ist zulässig, soweit dies der Erfüllung der Aufgabe dient und im erklärten oder, wenn eine Erklärung innert nützlicher Frist nicht eingeholt werden kann, vermuteten Interesse der betroffenen Personen ist.
4. …

### **Art. 51a** Datenaustausch mit anderen Kantonen und Bundesbehörden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--51a}

1. Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen zusammen mit Polizeiorganen anderer Kantone sowie mit Polizeiorganen des Bundes
   a) Datenbearbeitungs- und Informationssysteme mit gemeinsamer Datenhaltung betreiben,
   b) polizeiliche Daten automatisch austauschen.
2. Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Datenverarbeitung sowie die Zugriffsrechte durch Verordnung.

### **Art. 52** Auskunftsrecht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--52}

1. Das Recht der Betroffenen auf Auskunft über die Bearbeitung persönlicher Daten ist gewährleistet.
2. Die Auskunft darf nur verweigert werden, wenn dies auf Grund eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses erforderlich ist und eine eingeschränkte Bekanntgabe nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

### **Art. 53** Berichtigung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--53}

1. Fehlerhafte Daten sind von Amtes wegen oder auf Antrag zu berichtigen.

### **Art. 54** Vernichtung von Daten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--54}

1. Daten sind von Amtes wegen zu vernichten, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie zu Sicherungs- und Beweiszwecken nicht mehr benötigt werden.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Archivierung von Daten.
3. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Aufbewahrungsfristen der Daten.

### **Art. 54a** Datenschutzberatung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--54a}

1. Die Polizeiorgane benennen innerhalb ihrer Organisationseinheit eine für den Datenschutz zuständige Person.
2. Die für den Datenschutz zuständige Person hat folgende Aufgaben:
   a) sie berät und unterstützt die Mitarbeitenden der Organisationseinheit bei der Bearbeitung von Personendaten hinsichtlich der Einhaltung der Datenschutzvorschriften und der Datensicherheit,
   b) sie nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss § 17a IDAG vor,
   c) sie ist Ansprechperson der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz.

## 2.4. Kostenersatz und Verantwortlichkeit

### **Art. 55** Abgeltung polizeilicher Leistungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--55}

1. Besondere polizeiliche Leistungen des Kantons oder der Gemeinden sind grundsätzlich kostenpflichtig. Kostenersatz kann insbesondere verlangt werden von
   a) der Veranstalterin oder dem Veranstalter für den Ordnungs- und Sicherheitsdienst bei Anlässen,
   b) der Verursacherin oder dem Verursacher bei besonderem Aufwand oder bei Spezialeinsätzen,
   c) der Störerin oder dem Störer bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit,
   d) der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller für den Schutz von überwiegend privaten Interessen.
2. …
3. Für die kommunalen Gebühren erlassen die Gemeinden ein Reglement.

### **Art. 56** Verantwortlichkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--56}

1
2
3
4. Die Gemeinde haftet für Schädigungen durch Einsätze von beauftragten privaten Sicherheitsdiensten sowie von Organen des Zivilschutzes und der Feuerwehr für die Gewährleistung der lokalen Sicherheit.
5. Personen, die den Polizeiorganen Hilfe geleistet haben und dabei Schaden erleiden, können vom zuständigen Gemeinwesen für den erlittenen Schaden entschädigt werden.

## 3. Private Sicherheitsdienste

### **Art. 57** Bewilligungs- und Meldepflicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--57}

1. Die folgenden, gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste unterstehen der Bewilligungspflicht:
   a) der Personenschutz,
   b) die Privatdetektei,
   c) die Bewachung von Grundstücken, Gebäuden, gefährlichen Gütern und Werttransporten im Auftrag von Dritten,
   d) die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Auftrag des Kantons oder von Gemeinden.
2. Die Bewilligung ist erforderlich für Selbständigerwerbende, Personengesellschaften und juristische Personen. Die Anstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Sicherheitsaufgaben unterliegt der Meldepflicht an die Aufsichtsstelle.
3. Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung sind die Handlungsfähigkeit und der gute Leumund der geschäftsführenden Person.
4. Die Bewilligung wird durch das zuständige Departement für die Dauer von maximal vier Jahren mit der Auflage erteilt, dass die vom Kanton anerkannten Qualitätsstandards, insbesondere der Branchen-GAV, eingehalten werden.
5. Gleichwertige nicht aargauische Bewilligungen werden anerkannt. Über die Anerkennung entscheidet das zuständige Departement.

### **Art. 58** Aufsicht und Entzug der Bewilligung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--58}

1. Die Tätigkeit der privaten Sicherheitsdienste unterliegt der Aufsicht der Kantonspolizei.
2. Die Bewilligung wird durch das zuständige Departement entzogen, wenn
   a) die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden sind, nicht mehr erfüllt sind,
   b) gesetzliche Bestimmungen, Auflagen oder Bedingungen verletzt wurden,
   c) Angestellte mit Sicherheitsaufgaben beschäftigt werden, die für die Aufgabe nicht geeignet sind.
3. Vor dem Entzug der Bewilligung ergeht in der Regel eine Verwarnung.

### **Art. 59** Verhältnis zur Polizei {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--59}

1. Private Sicherheitskräfte verfügen vorbehältlich § 27 Abs. 3 über keine hoheitlichen Befugnisse.
2. Sie sind bei gemeinsamen Einsätzen zur zumutbaren Zusammenarbeit mit der Polizei verpflichtet.

### **Art. 60** Tragen von Waffen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--60}

1. Das Tragen von Waffen ist nach Massgabe der Waffengesetzgebung des Bundes zulässig.

### **Art. 61** Strafbestimmung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--61}

1. Selbständigerwerbende, Personengesellschaften und juristische Personen werden mit Busse bis Fr. 20'000.– bestraft, wenn sie ohne Bewilligung eine der Bewilligungspflicht unterstehende Tätigkeit ausüben oder wenn sie gegen weitere gesetzliche Bestimmungen oder gegen die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen verstossen.
2. Strafbar ist die vorsätzliche und fahrlässige Begehung.
3. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Strafprozessrechts.

## 3bis Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 61a** Finanzielle Unterstützung von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--61a}

1. Der Regierungsrat kann auf Gesuch hin zur Gewährleistung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen finanzielle Unterstützung für Massnahmen zur Verhinderung von Straftaten leisten.
2. Als Minderheiten gemäss Absatz 1 gelten Gruppen von Personen im Kanton, die
   a) gegenüber dem Rest der Bevölkerung in der Schweiz in der Minderzahl sind,
   b) insbesondere eine gemeinsame Lebensweise, Kultur, Religion, Tradition, Sprache oder sexuelle Orientierung aufweisen,
   c) eine gefestigte Bindung zur Schweiz und ihren Werten haben, und
   d) ein besonderes Schutzbedürfnis aufweisen.
3. Ein besonderes Schutzbedürfnis ist dann gegeben, wenn eine Minderheit einer Bedrohung durch Angriffe im Zusammenhang mit Terrorismus oder gewalttätigem Extremismus ausgesetzt ist, die über die allgemeine, die übrige Bevölkerung treffende Bedrohung hinausgeht.
4. Finanzielle Unterstützung können Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts erhalten, die nicht gewinnorientiert sind und deren regelmässige Aktivitäten im Kanton Aargau Schutz bedürfen.
5. Im Rahmen der Gesuchstellung haben die Organisationen ihre Finanzen vollumfänglich offen zu legen. Ausgeschlossen sind finanzielle Unterstützungen für Organisationen, die unter massgeblichem Einfluss anderer Staaten, ausländischer Organisationen oder Personen stehen.

## 4. Schlussbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 62** Publikation und Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--62}

1. Dieses Gesetz ist nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

### **Art. 63** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--63}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Organisation der Kantonspolizei vom 8. März 1955 aufgehoben.

### **Art. 64** Änderung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--64}

1. Das Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
2. Das Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. November 1958 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
3. Das Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) vom 14. Januar 1997 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

### **Art. 65** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--531.200--65}