581.111
# Verordnung zum Feuerwehrgesetz
(Feuerwehrverordnung, FwV)
Vom 04.12.1996 (Stand 01.01.2022)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Aufgebot der Feuerwehr (§ 1 FwG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--1}

1. Ein Aufgebot der Feuerwehr zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Volksaufläufen und Unruhen ist nicht zulässig.
2. Zieht der Gemeinderat bei besonderen Vorkommnissen oder Veranstaltungen einzelne Abteilungen der Feuerwehr bei, unterstehen diese dem Feuerwehrkommando.

### **Art. 2** Kostentragung (§ 6a Abs. 1 FwG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--2}

1. Verfügt der Gemeinderat den Ersatz der Kosten notwendiger Einsätze, hat dies gestützt auf einen Gebührentarif der Gemeinde zu geschehen.
2. Die Höhe der Gebühren hat sich nach dem Personal-, Material- und Gemeinkostenaufwand zu richten.

## 2. Organisation

### **Art. 3** Pflichten der Gemeinden (§ 4 FwG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--3}

1. Die Feuerwehren werden gemäss Einwohnerzahl, Risikokataster und Gebäudeversicherungskapital der Gemeinde nach den Richtlinien der Aargauischen Gebäudeversicherung in Grössenklassen eingeteilt, nach denen sich Organisation und Ausrüstung der Feuerwehren zur Sicherstellung einer ausreichenden Einsatzbereitschaft im Sinne eines zeitgerechten und zweckmässigen Mitteleinsatzes richten.
2. Sofern ein wirkungsvollerer Feuerwehreinsatz gewährleistet ist, kann die Aargauische Gebäudeversicherung verlangen, dass besondere Risiken oder abgelegene Gemeindegebiete unter den Schutz einer anderen Gemeinde gestellt werden.
3. Mit Zustimmung des Regierungsrates können auch mit ausserkantonalen Gemeinden Abmachungen über die gemeinsame Organisation der Feuerwehr getroffen werden.

### **Art. 4** Feuerwehrkommission (§ 5 FwG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--4}

1. Die Feuerwehrkommission ist eine Fachkommission, die sich auf Grund ihrer Obliegenheiten vorwiegend aus aktiven Feuerwehrleuten zusammensetzen soll.
2. Betriebsfeuerwehren können in ihr ebenfalls vertreten sein.

### **Art. 5** Obliegenheiten der Feuerwehrkommission (§ 6 FwG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--5}

1. Die Aargauische Gebäudeversicherung erlässt Richtlinien zu den einzelnen Obliegenheiten der Feuerwehrkommission, insbesondere betreffend Führung der Kontrollen, Schaffung von Dienstbüchlein, Meldewesen, Kommandoakten und deren Übergabe.
2. Der alljährliche Bericht der Kommission betreffend Dienstbereitschaft ist der Aargauischen Gebäudeversicherung zusammen mit dem Mitbericht des Gemeinderates bis Ende Januar zuzustellen.
3. Über die Verhandlungen der Feuerwehrkommission ist ein Protokoll zu führen.

### **Art. 6** Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen (§ 20 FwG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--6}

1. Die Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen werden gemäss Personenbelegung, Brandbelastung, Aktivierungsgefahr und Versicherungswert der Betriebe gemäss den Richtlinien der Aargauischen Gebäudeversicherung in Grössenklassen eingeteilt, nach denen sich Organisation und Ausrüstung richten.
2. Die in einer aargauischen Betriebsfeuerwehr eingeteilten Feuerwehrpflichtigen sind vom Pflichtersatz in der Wohngemeinde befreit.
3. Die Betriebsfeuerwehr wird aus den zum Feuerwehrdienst geeigneten Betriebsangehörigen rekrutiert. In erster Linie sind diejenigen einzuteilen, die in der näheren Umgebung des Betriebes Wohnsitz haben.
4. Betriebsfeuerwehrleute können zusätzlich in der Feuerwehr ihrer Wohngemeinde Dienst leisten. Der Einsatz soll nach Möglichkeit entsprechend ihrer Ausbildung erfolgen. Von gewissen Schulübungen können sie dispensiert werden.
5. Für Anschaffung und Einsatzbereitschaft der erforderlichen Geräte und Ausrüstungsgegenstände ist der Betrieb auf seine Kosten verantwortlich. Desgleichen ist die Entschädigung der Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen bei Übungen und Ernstfalleinsätzen inner- und ausserhalb des Betriebes seine Sache.
6. Die Betriebslöschgruppen sind der Ortsfeuerwehr unterstellt.
7. Liegt ein Betrieb auf verschiedenen Gemeindegebieten, entscheidet die Aargauische Gebäudeversicherung, welche Gemeinde für das Feuerwehrwesen des gesamten Betriebes zuständig ist.

## 3. Feuerwehrpflicht

### **Art. 7** Pflichtersatz (§ 8 FwG) {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--7}

1. Der Pflichtersatz wird zusammen mit den ordentlichen Steuern nach den für diese geltenden Vorschriften bezogen.

### **Art. 8** Befreiung vom Pflichtersatz (§ 10 FwG) {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--8}

1. Die Dienstuntauglichkeit infolge feuerwehrdienstlich verursachter Umstände ist durch den Vertrauensarzt abzuklären.
2. Bei der Herabsetzung des Pflichtersatzes ist der in anderen Gemeinden und Kantonen geleistete Feuerwehrdienst anzurechnen.
3. Die Herabsetzung des Pflichtersatzes bei Ehegatten und in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen richtet sich nach der Summe der von beiden geleisteten Dienstjahre.

### **Art. 9** Rekrutierung, Einteilung und Entlassung (§ 11 FwG) {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--9}

1. Rekrutierung und Einteilung haben, sofern erforderlich, auf Beginn des Jahres zu erfolgen. Desgleichen sind Beförderungen, Versetzungen und Entlassungen in der Regel auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen. Neu in die Gemeinde zugezogene Feuerwehrpflichtige können jederzeit eingeteilt werden.
2. Feuerwehrpflichtige dürfen zu den Ersatzpflichtigen eingeteilt werden, sofern der Bedarf an aktiven Dienst Leistenden gedeckt ist oder bestehende organisatorische Verhältnisse dies erfordern.
3. Bei wiederholtem Dienstversäumnis oder aus disziplinarischen Gründen kann der Gemeinderat Dienstpflichtige entlassen. Nach der Entlassung sind sie im Rahmen des Gesetzes ersatzpflichtig.

### **Art. 10** Nichtbefolgung des Aufgebots (§ 14 FwG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--10}

1. Als genügende Entschuldigung für die Nichtbefolgung von Aufgeboten gelten Krankheit und Militärdienst, dringende Ortsabwesenheit, schwere Krankheit oder Todesfall in der Familie sowie andere wichtige Gründe.
2. Dienstversäumnis kann auch in verspätetem Erscheinen zu den Übungen bestehen.
3. Für die vom Gemeinderat ausgefällten Ordnungsbussen gilt das im Gemeindeorganisationsgesetz geregelte Straf- und Beschwerdeverfahren.

## 4. Lösch- und Rettungseinrichtungen

### **Art. 11** Lösch- und Rettungseinrichtungen (§ 17 FwG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--11}

1. Innerhalb der Bauzonen kommen nur Hydrantenanlagen als Löscheinrichtungen in Frage.
2. Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ständig genügend Wasser für Feuerlöschzwecke zur Verfügung steht. Sie bestätigen dies der Aargauischen Gebäudeversicherung in einer schriftlichen Löschreserveverpflichtung.
3. Die Grösse der Löschreserve wird durch die Aargauische Gebäudeversicherung festgelegt. Sie richtet sich grundsätzlich nach Gebäudezahl, vorherrschender Bauweise und besonderen Risiken, muss jedoch mindestens 100 m³ betragen. Ausreichend ist ein dynamischer Druck (Fliessdruck) am Hydranten von 3,5 bar bei der massgebenden Löschwasserbezugsmenge. Sofern die Feuerwehr über Druckverstärkungseinrichtungen wie Tanklöschfahrzeuge oder Motorspritzen verfügt, genügt ein dynamischer Druck von 2 bar. Für die Löschwasserbezugsmenge und die Löschwasserbezugsdauer ist die Richtlinie «Versorgung mit Löschwasser», Ausgabe 2019, der Feuerwehr Koordination Schweiz FKS beizuziehen.
4. Entsprechend der im Einzelfall benötigten Wassermenge müssen in genügender Zahl Wasserbezugsorte (Überflurhydranten) vorhanden sein.
5. Jede Gemeinde hat gemäss den Richtlinien der Aargauischen Gebäudeversicherung einen Hydrantenplan anzulegen und nachzuführen, welcher der Feuerwehr in genügender Anzahl zur Verfügung zu stellen ist.
6. Die Aargauische Gebäudeversicherung kann die Normierung oder Typenprüfung von Lösch- oder Rettungseinrichtungen und Geräten verlangen. Sie ist auch berechtigt, alle Neuanschaffungen einer fachmännischen Kontrolle zu unterziehen.
7. Bei Gefahr von Bränden, die nicht mit Wasser gelöscht werden können, sind die erforderlichen Geräte und Speziallöschmittel von Gemeinden oder Betrieben auf ihre Kosten bereitzustellen.

### **Art. 12** Einsatzbereitschaft (§ 18 FwG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--12}

1. Die Benützung von Feuerwehrfahrzeugen und -material zu anderen Zwecken ist nur mit Einwilligung der Feuerwehrkommission erlaubt.
2. Über Geräte und persönliche Ausrüstung ist von der Feuerwehr ein Inventar zu führen.
3. Die Kontrolle der Alarmeinrichtungen und die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Löschreserveauslösung ist mindestens monatlich vorzunehmen. Die Kontrolle der Hydranten und der übrigen Löscheinrichtungen hat jährlich zu erfolgen.

### **Art. 13** Besondere Löscheinrichtungen (§ 19 FwG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--13}

1. Die Brandschutzgesetzgebung legt fest, welche Betriebe als feuergefährlich gelten sowie welche Bauten und Räume zur Aufnahme einer grösseren Zahl von Personen dienen.
2. Die Kontrolle der Funktionsbereitschaft der besonderen Löscheinrichtungen, wie insbesondere von Löschposten und Handfeuerlöschern, hat gemäss den geltenden Vorschriften des Brandschutzes zu erfolgen.
3. Landwirtschaftliche Siedlungsbetriebe sind gewerblichen Betrieben gleichgestellt.

## 5. Ausbildung der Feuerwehr und Gradzuteilung

### **Art. 14** Anforderungen an die Ausbildungskurse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--14}

1. Die Aargauische Gebäudeversicherung legt die einheitlichen Anforderungen an die Ausbildung fest.
2. Zur Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Feuerwehr finden periodisch Kurse statt, die durch die Aargauische Gebäudeversicherung durchgeführt werden. Sie kann hierfür Fachverbände beiziehen.
3. Der Besuch kantonaler Ausbildungskurse setzt eine genügende feuerwehrtechnische Vorbildung voraus.
4. Gemeinden und Betriebe mit Betriebsfeuerwehren oder Betriebslöschgruppen haben für den Besuch der Aus- und Weiterbildungskurse zu sorgen.

### **Art. 15** Ernennung von Funktionsträgern (§ 22 Abs. 1 FwG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--15}

1. Die Ernennung von Funktionsträgern darf nur erfolgen, wenn die vorgeschriebenen Kurse mit Erfolg bestanden wurden. In Ausnahmefällen können Funktionen vorübergehend ohne Verleihung des Grades übertragen werden. In diesen Fällen bestimmt die Aargauische Gebäudeversicherung, innert welcher Frist fehlende Kurse nachzuholen sind.
2. Es haben zu bestehen:
   a) Gruppenführer und Gruppenführerinnen (Unteroffiziere und Unteroffizierinnen) mindestens einen Gruppenführerkurs,
   b) Kommandanten und Kommandantinnen, Stellvertreter und Stellvertreterinnen, Offiziere und Offizierinnen mindestens den Offizierskurs nach bestandenem Gruppenführerkurs,
   c) Funktionsträger die für die Ausübung ihrer Funktion notwendigen Kurse,
   d) Spezialisten und Spezialistinnen die entsprechenden Kurse.

### **Art. 16** Dienstgrade (§ 6 Abs. 1 Ziff. 5 lit. e FwG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--16}

1. Es gelten folgende Dienstgrade:
   | Chef / Chefin in der Abteilung Feuerwehrwesen der Aargauischen Gebäudeversicherung | Oberst / Oberstleutnant | Oberstleutnant / Major |
   | Kommandant / Kommandantin Stützpunktfeuerwehr A | Major | Hauptmann (Hptm) |
   | Kommandant / Kommandantin Stützpunktfeuerwehr B und Gemeindefeuerwehr | Hptm | Oberleutnant (Oblt) |
   | Kommandant / Kommandantin Betriebsfeuerwehr | Hptm | Oblt |
   | Detachementschef / -chefin von Stützpunktfeuerwehren A | Hptm | Oblt |
   | Pikettchef / -chefin | Oblt | Lt |
   | Detachementschef / -chefin | Oblt | Lt |
   | Offizier / Offizierin des Stabes, sofern er bzw. sie nicht aus früheren Funktionen einen höheren Grad bekleidet | Lt/Oblt |  |
   | Zugchef / -chefin | Lt/Oblt | Unteroffizier bzw. Unteroffizierin mit Offizierskurs/Lt |
   | Chef / Chefin Betriebslöschgruppe | Lt/Oblt | Unteroffizier bzw. Unteroffizierin/Lt |
   | Ausbildungs- / Dienstchef bzw. -chefin | Lt/Oblt | Wachtmeister (Wm)/Lt |
   | Chef / Chefin einer Gruppe | Kpl/Wm | Korporal (Kpl) |

### **Art. 17** Beförderung (§ 6 Abs. 1 Ziff. 5 lit. e FwG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--17}

1. Die Beförderung setzt Bewährung im Feuerwehrdienst sowie ausreichende Ausbildung und Erfahrung voraus. Die Aargauische Gebäudeversicherung erlässt Richtlinien.

### **Art. 18** Altersgrenze für Angehörige der Feuerwehr&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--18}

1. Angehörige der Feuerwehr sind spätestens nach Vollendung des 60. Altersjahres aus dem aktiven Feuerwehrdienst zu entlassen.
2. Ausnahmen sind möglich, wenn die berufliche Stellung direkt mit der Funktion in der Feuerwehr verbunden ist.

### **Art. 19** Übungen (§ 24 FwG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--19}

1. Der von der Feuerwehrkommission aufgestellte Übungsplan ist vor Beginn der Übungstätigkeit der Aargauischen Gebäudeversicherung und dem Kreisexperten bzw. der Kreisexpertin zur Kenntnis zu bringen. Die Zahl der Übungen hat sich nach den örtlichen Verhältnissen sowie den vorhandenen Fahrzeugen und Geräten zu richten. Bei ungenügendem Ausbildungsstand kann die Feuerwehrkommission weitere Übungen anordnen.
2. Für die Übungen der Betriebsfeuerwehr sind deren Kommando und die Betriebsleitung zuständig, desgleichen für die Ausarbeitung des Übungsplanes. Dieser ist vor Beginn der Übungstätigkeit der Aargauischen Gebäudeversicherung, dem zuständigen Experten bzw. der zuständigen Expertin und der Feuerwehrkommission der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen.
3. Eine Alarmübung der gesamten Feuerwehr hat mindestens jährlich zu erfolgen. Sie kann mit der Hauptübung kombiniert werden.
4. Übungen mit Feuerwehren von Nachbargemeinden und Stützpunkten sind periodisch durchzuführen. In Gemeinden mit Betriebsfeuerwehren ist jährlich mindestens mit einer derselben eine gemeinsame Übung durchzuführen.

### **Art. 20** Vororientierung von Eigentümer- und Mieterschaft (§ 25 FwG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--20}

1. Die Eigentümer- oder Mieterschaft beanspruchter Sachen ist soweit möglich vor einer Übung vom Feuerwehrkommando zu avisieren. Dabei ist auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen Rücksicht zu nehmen.

## 6. Instruktionsdienst und Inspektion

### **Art. 21** Voraussetzungen der Ausbildung und Tätigkeit (§ 22 FwG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--21}

1. Die Aargauische Gebäudeversicherung legt die Voraussetzungen für den Besuch von Instruktorenkursen in einem Anforderungsprofil fest.

### **Art. 22** Instruktionsdienst, Voraussetzungen (§ 22 FwG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--22}

1. Die Ernennung zum Instruktor bzw. zur Instruktorin erfolgt nach bestandenem Ausbildungskurs durch die Aargauische Gebäudeversicherung.
2. Instruktoren und Instruktorinnen behalten den Grad, den sie in der Feuerwehr bekleiden.
3. Der Instruktionsdienst setzt grundsätzlich den aktiven Dienst in einer Gemeinde- oder Betriebsfeuerwehr voraus.
4. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst kann der Instruktionsdienst mit Genehmigung der Aargauischen Gebäudeversicherung noch höchstens zwei Jahre weitergeführt werden.
5. Er muss nach Vollendung des 55. Altersjahres beendet werden. Vorbehalten bleibt die Instruktionstätigkeit von in der Aargauischen Gebäudeversicherung beschäftigten Personen. Im Übrigen kann der Instruktionsdienst für Spezialaufgaben im Einvernehmen mit der Aargauischen Gebäudeversicherung bis zur Pensionierung verlängert werden.

### **Art. 23** Versicherung (§ 12 FwG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--23}

1. Die Versicherung der Instruktoren und Instruktorinnen ist grundsätzlich Sache der Wohngemeinde.

### **Art. 24** Inspektionen (§ 23 FwG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--24}

1. Die Aargauische Gebäudeversicherung teilt den Kanton nach geografischen Gebieten und Dienstbereichen in Inspektionskreise ein, in denen von der Aargauischen Gebäudeversicherung ernannte Experten bzw. Expertinnen die Dienstbereitschaft sowie den Ausbildungsstand der Feuerwehren überprüfen.
2. Die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren wird periodisch wie folgt überprüft:
   a) Rapport für Kommandanten und Kommandantinnen und deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen
   b) Hauptinspektionen (Alarm, Ausbildung, Material)
   c) Geräteinspektionen (Atemschutz, Tanklöschfahrzeug usw.)
3. Über jede Inspektion wird den Betroffenen ein Bericht zur Stellungnahme zugestellt.

### **Art. 25** Ernennung von Experten (§ 23 FwG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--25}

1. Die Aargauische Gebäudeversicherung ernennt für jeden Inspektionskreis nach geografischem Gebiet einen Kreisexperten bzw. eine Kreisexpertin und dessen bzw. deren Stellvertretung sowie pro Dienstbereich eine Kantonsexpertin bzw. einen Kantonsexperten und dessen bzw. deren Stellvertretung.
2. Für Spezialdienste und Fachgebiete können weitere Experten bzw. Expertinnen ernannt werden.
3. Die Kreis- und Kantonsexperten werden von der Geschäftsleitung der Aargauischen Gebäudeversicherung auf den Beginn eines Jahres zum Major befördert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
   a) vier Jahre Instruktionsdienst, davon ein Jahr in einem anderen Kreis,
   b) ein Jahr Tätigkeit als Kreisexperte oder zwei Jahre Tätigkeit als Kreisexperte-Stellvertreter,
   c) zurückgelegtes 30. Altersjahr.
4. Der Grad in der Feuerwehr erfährt durch die Ernennung keine Änderung.

## 7. Einsatzdienst&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 26** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--26}

### **Art. 27** Alarmstelle (§ 27 FwG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--27}

1. Für die Alarmierung hat der Feuerwehrkommandant bzw. die Feuerwehrkommandantin der Alarmstelle schriftliche Weisungen zu erteilen.
2. Der Einsatz der Feuerwehr ist auch bei einem Ausfall der ordentlichen Alarmstelle zu gewährleisten.

### **Art. 28** Kommandoverhältnisse auf dem Schadenplatz (§ 28 FwG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--28}

1. Der Feuerwehrkommandant beziehungsweise die Feuerwehrkommandantin des Schadenortes leitet den Einsatz der Feuerwehr, bei seiner beziehungsweise ihrer Abwesenheit der höchste anwesende Funktionsträger beziehungsweise die höchste anwesende Funktionsträgerin.
2. Ereignet sich in einem Betrieb mit eigener Feuerwehr ein Schaden, führt der Kommandant bzw. die Kommandantin der Betriebsfeuerwehr den Befehl. Hilfeleistende haben sich zu unterstellen.
3. Die Stützpunktfeuerwehr unterstellt sich dem jeweils zuständigen Feuerwehrkommando. Bei einem Einsatz der Ölwehr und bei Chemieereignissen obliegt die Einsatzleitung in der Regel der Stützpunktfeuerwehr A.
4. Ist mehr als eine Stützpunktfeuerwehr A am Einsatz beteiligt, obliegt die Einsatzleitung dem zuerst eintreffenden Stützpunkt.
5. Betriebslöschgruppen unterstellen sich dem Kommando der zuständigen Ortsfeuerwehr.
6. Ist das Schadenereignis zur Hauptsache bewältigt, ordnet die Einsatzleitung die sukzessive Entlassung der Feuerwehrleute an.
7. Nach jedem Einsatz ist für die möglichst rasche Wiederherstellung der Dienstbereitschaft und nötigenfalls für die Wiederbeschaffung der verbrauchten Löschmittel zu sorgen.

### **Art. 29** Nachbarliche Hilfeleistung (§ 34 FwG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--29}

1. Betriebsfeuerwehren sind in der Gemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet. Soweit es die Verhältnisse im Betrieb erlauben, gilt dies auch für nachbarliche Hilfeleistung.
2. Bei Einsatzdiensten kann von der Einsatzleitung grundsätzlich innerhalb eines Umkreises von 6 km Hilfeleistung verlangt werden.
3. Gemeinden können mit Zustimmung der Aargauischen Gebäudeversicherung auch Vereinbarungen über ausserkantonale Hilfeleistung treffen.
4. Bei unentgeltlicher Hilfeleistung kann auch für Beschädigung und Verlust von Material kein Ersatz gefordert werden.
5. Auswärtige Feuerwehren sind vor der eigenen zu entlassen, sobald es die Verhältnisse auf dem Schadenplatz erlauben.

### **Art. 29a** Arten und Aufgaben der Stützpunktfeuerwehren (§ 35 FwG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--29a}

1. Stützpunktfeuerwehren A leisten zusätzliche Hilfeleistung im originären Einsatz und im Bereich der Ölwehr und werden für die Strassenrettung auf dem Kantons- und Nationalstrassennetz eingesetzt.
2. Stützpunktfeuerwehren B werden für die Strassenrettung auf dem Kantonsstrassennetz eingesetzt.

### **Art. 30** Aufgebot der Stützpunktfeuerwehr A (§ 35 FwG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--30}

1. Bei Einsatzdiensten kann die Einsatzleitung den Stützpunkt A der Region alarmieren. Sonderregelungen mit Nachbarstützpunkten sind möglich.
2. Das Aufgebot von Stützpunktfeuerwehren A ausserhalb der eigenen Region kann durch die Einsatzleitung des zuständigen Stützpunktes A, die Aargauische Gebäudeversicherung oder den kantonalen Führungsstab erfolgen.

### **Art. 31** Publikation, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts (§ 40 FwG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--31}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
2. Durch diese Verordnung werden aufgehoben:
   1. Die Verordnung zum Gesetz über das Feuerwehrwesen vom 18. Dezember 1972;
   2. das Reglement des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherungsanstalt über die Ausbildung von Feuerwehrinstruktoren, Chargierten und Spezialisten sowie die Durchführung von Einführungs- und Wiederholungskursen, Rapporten, Inspektionen und Übungskontrollen vom 15. Mai 1973.

### **Art. 32** Anpassung der Reglemente {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--581.111--32}

1. Die Gemeinden bzw. Betriebe haben ihr Feuerwehrreglement anzupassen oder neu zu fassen und dem Amt zur Genehmigung zu unterbreiten. Dabei sind die Betriebsfeuerwehr- und Löschgruppenreglemente vor der Zustellung an das Amt auf Antrag der Feuerwehrkommission auch durch den Gemeinderat zu genehmigen.
2. Die revidierten Reglemente sind spätestens auf den 1. Januar 1999 in Kraft zu setzen.