585.113
# Brandschutzverordnung
(BSV)
Vom 23.03.2005 (Stand 01.01.2022)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Brandschutzvorschriften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--585.113--1}

1. Im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes gelten
   a) die Brandschutznorm und die Brandschutzrichtlinien, wie sie vom Interkantonalen Organ Technische Handelshemmnisse gestützt auf Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 23. Oktober 1998 beschlossen wurden;
   b) die Bestimmungen dieser Verordnung.
1bis Für die zivile Nutzung von Schutzbauten (Zivilschutzanlagen und Schutzräume) des Kantons oder der Gemeinden zur Unterbringung von Personen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 gilt die Brandschutzerläuterung der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) für zivil genutzte Schutzbauten vom 6. November 2015.
2. …

### **Art. 2** Brandschutzgesuch, Verfahren, Anforderungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--585.113--2}

1. Brandschutzgesuche für kommunale Brandschutzbewilligungen sind dem Gemeinderat der Standortgemeinde einzureichen.
2. Das Gesuchsverfahren für kantonale Brandschutzbewilligungen, eingeschlossen Gesuche um Vorentscheide, richtet sich nach dem Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993.
3. Im Brandschutzgesuch ist darzustellen, mit welchen Massnahmen der gesetzliche Brandschutz erfüllt wird. Sind Alternativmassnahmen zu den vorgeschriebenen Massnahmen vorgesehen, hat die Bauherrschaft schriftlich in ausreichender Weise aufzuzeigen, dass ihr Konzept als gleichwertig erachtet werden kann.

### **Art. 3** Zuständigkeiten, a) Kommunale Brandschutzbewilligung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--585.113--3}

1. Die Errichtung, Umgestaltung oder Zweckänderung aller feuerpolizeilich bedeutsamen Bauten bedarf vorbehältlich kantonaler Zuständigkeit einer Brandschutzbewilligung des Gemeinderats. Diese wird zusammen mit der Baubewilligung erteilt.
2. Die Aargauische Gebäudeversicherung unterstützt den Gemeinderat bei der Festlegung der notwendigen Brandschutzmassnahmen durch Arbeitshilfen wie Weisungen, Checklisten usw.

### **Art. 4** b) Kantonale Brandschutzbewilligung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--585.113--4}

1. Die Errichtung, der Umbau oder die wesentliche Änderung der nachfolgenden Bauten, Anlagen und Einrichtungen bedürfen einer Bewilligung der Aargauischen Gebäudeversicherung:
   a) Beherbergungsbetriebe gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a Brandschutznorm;
   b) Verkaufsgeschäfte gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. b Brandschutznorm;
   c) Räume mit grosser Personenbelegung gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c Brandschutznorm;
   d) Parking gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. d Brandschutznorm;
   e) Hochregallager gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e Brandschutznorm;
   f) Hochhäuser gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. c Brandschutznorm;
   g) Bürobauten mit mindestens zwei oberirdischen Geschossen und mehr als 600 m² Bruttogeschossfläche pro Stockwerk;
   h) Schulen und Kindergärten, die nicht auf das Erdgeschoss beschränkt sind;
   i) industrielle Betriebe gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964;
   j) gewerbliche Betriebe mit über 300 m² gewerblich genutzter Fläche, bei denen eine besondere Brand- oder Explosionsgefahr besteht, wie Lösungsmittel und Holz verarbeitende Betriebe, Farbspritzanlagen, Autoreparaturwerkstätten, Apotheken, Drogerien, Herstellungsbetriebe chemisch-technischer Produkte usw.;
   k) Lagerhäuser, -räume und -plätze ab einer Lagerfläche von 600 m² pro Stockwerk oder insgesamt 1800 m² Lagerfläche, ferner Lagerplätze ab 1800 m² Lagerfläche;
   l) …
   m) Anlagen zur Verarbeitung, zum Umschlag oder zur Lagerung von feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen, wie:
   Lösungsmittellager mit mehr als 450 l für die Kategorie F 1 und F 2, zum Beispiel Benzin/Verdünner;
   Flüssiggasdepots;
   Gasflaschenlager mit mehr als 450 kg Flüssiggas oder mehr als 1000 l Flascheninhalt für gasförmige Medien;
   Tankstellen;
   stationäre Tankanlagen im Freien mit mehr als 2000 l für die Kategorien F 3 und F 4, zum Beispiel Heizöl, Dieselöl;
   n) gewerbliche und industrielle Feuerungen mit mehr als 70kW Nennwärmeleistung, wie Trocknungsanlagen, Einbrennkabinen, Dampf- und Heisswasserkessel usw.;
   o) …
   p) …
2. …

### **Art. 5** Zulassung von Baustoffen, Bauelementen, Bauteilen und technischen Einrichtungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--585.113--5}

1. Die Aargauische Gebäudeversicherung kann Ausnahmen von der Pflicht zur vorgängigen Prüfung neuer Baustoffe, Bauelemente, Bauteile, Feuerungsaggregate und anderer technischer Einrichtungen auf dem Gebiete des Brandschutzes vor der Verwendung bewilligen, wenn
   a) die brandschutztechnische Eignung offensichtlich oder notorisch ist;
   b) die Verwendung nur vorübergehend vorgesehen ist, insbesondere zu Versuchszwecken. Die Aargauische Gebäudeversicherung legt die Frist für die Zertifizierung fest und verfügt die für die Sicherheit von Personen und Sachen erforderlichen Schutzmassnahmen.

## 2. Kontrollen

### **Art. 6** Kommunale Baukontrolle bei Feuerungsanlagen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--585.113--6}

1. Der Gemeinderat führt in allen Gebäuden eine feuerpolizeiliche Baukontrolle durch, in denen ein- oder angebaute Feuerungsanlagen, insbesondere Kamine, Rauchkanäle, Feuermauern, Kunstöfen, Kunstwände, Backöfen, gemauerte (feste) Rauchkammern, feste Dörr- und Trockeneinrichtungen und dergleichen erstellt, umgebaut oder geändert werden.
2. Der Ersteller beziehungsweise die Erstellerin ist verpflichtet, dem Gemeinderat die Fertigstellung des Rohbaus der Feuerungsanlage vor dem Anbringen des Verputzes zur Kontrolle zu melden. Der Gemeinderat hat die Anlage ohne Verzug besichtigen zu lassen.
3. Allfällige Mängel sind unverzüglich der Bauherrschaft zu melden. Nötigenfalls sind die Mängel der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, welche die Beseitigung der Mängel verfügt.

### **Art. 7** Abnahmekontrolle {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--585.113--7}

1. …
2. …
3. Die Bewilligungsbehörde kann die Inbetriebnahme von Bauten und anderen bewilligungspflichtigen Anlagen und Einrichtungen von einer Prüfung der Einhaltung der Brandschutzauflagen abhängig machen und die Vorlage von Attesten anerkannter Prüfstellen verlangen.

### **Art. 8** Periodische Kontrollen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--585.113--8}

1. Zur Feststellung und Beseitigung von Brandschutzmängeln können die Bewilligungsbehörden nach Bedarf periodisch oder im Einzelfall eine Kontrolle durchführen.
2. Der Kontrollturnus der periodischen Kontrolle richtet sich nach der potenziellen Gefahr für Personen und Sachen als Folge von Brandschutzmängeln in Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen.
3. …
4. Die Bewilligungsbehörden können für technische Brandschutzeinrichtungen die Vorlage von Attesten anerkannter Prüfstellen verlangen.

## 3. &hellip;

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--585.113--9}

## 3bis Kaminfegerwesen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 9a** Liste der Fachpersonen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--585.113--9a}

1. Der Eintrag in die Liste der Fachpersonen erfolgt auf Gesuch hin unentgeltlich und personenbezogen.

### **Art. 9b** Wesentliche Mängel {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--585.113--9b}

1. Die Fachperson meldet wesentliche Mängel, die sie nicht sofort beheben kann, unverzüglich der zuständigen Behörde.
2. Diese führt spätestens nach Ablauf der von der Fachperson gesetzten Frist eine Nachkontrolle durch. Nötigenfalls verfügt die Behörde eine kürzere Frist.
3. Die Aargauische Gebäudeversicherung kann festlegen, welche Mängel wesentlich sind.

## 4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 10** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--585.113--10}

1. Die Brandschutzverordnung (BSV) vom 6. August 1997 wird aufgehoben.

### **Art. 11** Übergangsrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--585.113--11}

1. Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf alle Brandschutzgesuche anwendbar, die bei Inkrafttreten des neuen Rechts hängig sind oder nachher eingereicht werden.

### **Art. 12** Publikation und Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--585.113--12}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
2. …