612.500
# Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten
(G Sonderlasten)
Vom 16.08.2005 (Stand 01.01.2024)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--612.500--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Spezialfinanzierung der Sonderlasten des Kantons gemäss § 3.

### **Art. 2** Buchführung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--612.500--2}

1. Die Spezialfinanzierung wird in der Verwaltungsrechnung des Kantons in einem separaten Abschnitt geführt.
2. Der Vorschuss oder die Verpflichtung gegenüber der Spezialfinanzierung wird in der Bilanz separat ausgewiesen.

### **Art. 3** Aufwand {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--612.500--3}

1. Als Aufwand der Spezialfinanzierung gelten
   a) …
   b) der Aufwand zur Sanierung der Sondermülldeponie Kölliken,
   c) …
   d) …
   e) der Aufwand für die Schliessung der Deckungslücken bei Verselbstständigungen von Zweigen der Staatsverwaltung,
   f) der Finanzaufwand für den Vorschuss an die Spezialfinanzierung,
   g) der vom Grossen Rat zugewiesene Aufwand für Massnahmen bei Unterdeckung der Aargauischen Pensionskasse.
2. …

### **Art. 4** Ertrag, Zweckbindung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--612.500--4}

1. Als zweckgebundener Ertrag der Spezialfinanzierung gelten
   a) der Gewinn und die Erträge von freien Aktiven der Schweizerischen Nationalbank,
   b) …
   c) die ausserordentlichen Erträge aus Beteiligungen des Kantons,
   d) die zusätzlichen Erträge als Folge einer längerfristigen Änderung der Gewinnausschüttung bei Beteiligungen des Kantons,
   e) ein weiterer durch Gesetz festgelegter ordentlicher Ertrag,
   f) die Mittel, die der Grosse Rat mit dem Budget oder dem Jahresbericht der Spezialfinanzierung zuweist,
   g) der Finanzertrag aus der Verpflichtung gegenüber der Spezialfinanzierung,
   h) die Heimfallverzichtsentschädigungen bei Neukonzessionierungen von Wasserkraftwerken.
2. Übersteigen die zweckgebundenen Erträge gemäss Absatz 1 den Vorschuss an die Spezialfinanzierung oder besteht kein Vorschuss an die Spezialfinanzierung, werden die Erträge in die ordentliche Rechnung übertragen. Bei einer Verpflichtung gegenüber der Spezialfinanzierung wird diese in die ordentliche Rechnung übertragen.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--612.500--5}

### **Art. 5a** Aussetzung der Tilgung des Vorschusses {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--612.500--5a}

1. Wenn es die finanzpolitische Lage rechtfertigt, kann der Grosse Rat mit dem Beschluss zum Budget oder zur Jahresrechnung die Tilgung des Vorschusses gegenüber der Spezialfinanzierung maximal für vier Rechnungsjahre vollständig oder teilweise aussetzen.
2. Die Aussetzung der Tilgung des Vorschusses gegenüber der Spezialfinanzierung darf nicht für einen Überschuss der Finanzierungsrechnung verwendet werden.
3. Sie darf zudem während der Jahre, für welche die Aussetzung beschlossen wurde, zu keinem Schuldenanstieg in der Spezialfinanzierung Sonderlasten führen.
4. Der Grosse Rat befindet über die teilweise oder vollständige Zuweisung der Heimfallverzichtsentschädigung für die Neukonzessionierung des Kraftwerks Klingnau in die ordentliche Rechnung durch entsprechende Aussetzung der Tilgung des Vorschusses gegenüber der Spezialfinanzierung gemäss Absatz 1 in einem gesonderten Beschluss.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--612.500--6}

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--612.500--7}

### **Art. 8** Publikation, Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--612.500--8}

1. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.