615.210
# Dekret über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden
(Finanzausgleichsdekret, FiAD)
Vom 01.03.2016 (Stand 31.12.2017)

### **Art. 1** Steuerkraftausgleich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--615.210--1}

1. Der Beitrags- und Abgabensatz für den Steuerkraftausgleich gemäss § 6 Abs. 4 des FiAG beträgt 30 %.

### **Art. 2** Mindestausstattung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--615.210--2}

1. Der Grenzwert für die Mindestausstattung gemäss § 7 Abs. 2 FiAG beträgt 84 %.

### **Art. 3** Bildungslastenausgleich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--615.210--3}

1. Der Grundbetrag pro Einheit zur Ermittlung des Bildungslastenausgleichs gemäss § 8 Abs. 5 FiAG beträgt Fr. 2'500.–.

### **Art. 4** Soziallastenausgleich {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--615.210--4}

1. Der Grundbetrag pro Einheit zur Ermittlung des Soziallastenausgleichs gemäss § 9 Abs. 5 FiAG beträgt Fr. 7'000.–.

### **Art. 5** Räumlich-struktureller Lastenausgleich {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--615.210--5}

1. Der Grundbetrag pro Einheit zur Ermittlung des räumlich-strukturellen Lastenausgleichs gemäss § 10 Abs. 4 FiAG beträgt Fr. 950.–.

### **Art. 6** Unterstützung von Gemeindezusammenschlüssen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--615.210--6}

1. Die Zusammenschlusspauschale gemäss § 17 Abs. 2 FiAG beträgt pro Gemeinde Fr. 400'000.–.
2. Gemeinden mit einer relativen Steuerkraft unter dem kantonalen Durchschnitt werden Zusammenschlussbeiträge gewährt. Die Höhe des Beitrags berechnet sich aus der Multiplikation des Faktors 3,5 mit dem Ergebnis der Multiplikation folgender Faktoren:
   a) Differenz zwischen der durchschnittlichen relativen Steuerkraft aller Gemeinden und jener der betreffenden Gemeinde,
   b) nach Grösse gewichtete Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde.
3. Für die Einwohnerzahl und die relative Steuerkraft gemäss Absatz 2 sind die Durchschnittswerte der letzten drei Jahre vor dem Gemeindezusammenschluss massgebend. Die resultierende Einwohnerzahl wird wie folgt berücksichtigt:
   a) erste 500 Einwohnerinnen und Einwohner zu 100 %,
   b) nächste 1'000 Einwohnerinnen und Einwohner zu 80 %,
   c) nächste 1'500 Einwohnerinnen und Einwohner zu 50 %,
   d) nächste 2'000 Einwohnerinnen und Einwohner zu 30 %,
   e) weitere Einwohnerinnen und Einwohner zu 15 %.

### **Art. 7** Wirkungsbericht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--615.210--7}

1. Der Wirkungsbericht gemäss § 23 FiAG umfasst insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten:
   a) Entwicklung der Unterschiede zwischen den Gemeinden bei Steuerkraft, Steuerbelastung und Ausgabenbelastung,
   b) Wirkung der Finanzausgleichszahlungen auf die Unterschiede,
   c) Entwicklung des Umfangs der Finanzausgleichsbeiträge, der Spezialfinanzierung Finanzausgleich und der einzelnen Finanzierungsquellen,
   d) Angemessenheit der Höhe der festgelegten Steuerungsparameter und der Dotierung der Lastenausgleichsinstrumente,
   e) Wirkung des Finanzausgleichs auf die Gemeindestrukturen,
   f) Übersicht über die bewilligten und die abgelehnten Gesuche für Ergänzungsbeiträge sowie über die Wirkung der ausgerichteten Beiträge,
   g) Bedarf für eine Anpassung der Rechtsgrundlagen.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--615.210--8}

1. Der Regierungsrat setzt dieses Dekret gleichzeitig mit dem FiAG in Kraft.