621.312
# Verordnung über die pauschale Steueranrechnung
Vom 14.11.2001 (Stand 01.01.2001)

### **Art. 1** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--621.312--1}

1. Der Vollzug der bundesrätlichen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung obliegt, soweit er dem Kanton übertragen ist, dem Kantonalen Steueramt.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--621.312--2}

1. Das Kantonale Steueramt führt das Verfahren über die pauschale Steueranrechnung durch.
2. Es ist insbesondere zuständig für
   a) die Festsetzung und die Auszahlung des Betrages der pauschalen Steueranrechnung;
   b) den Erlass von anfechtbaren Entscheiden;
   c) die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die auf den Bund entfallenden Anteile an den ausbezahlten Beträgen;
   d) die Abrechnung mit den Gemeinden über die auf den Kanton und auf die Gemeinden entfallenden Anteile an den ausbezahlten Beträgen;
   e) die Führung des Registers über die pauschale Steueranrechnung nach Art. 19 Abs. 2 der bundesrätlichen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung;
   f) die Geltendmachung von Rückleistungen nach Art. 20 der bundesrätlichen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung gegenüber Personen, die in den Genuss einer Rückerstattung gelangt sind, welche die Eidgenössische Steuerverwaltung vorsorglich gekürzt hat.

### **Art. 3** Rückerstattung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--621.312--3}

1. Das Kantonale Steueramt zahlt den festgesetzten Betrag der pauschalen Steueranrechnung in der Regel in bar aus.
2. Anstelle der Rückerstattung in bar kann das Kantonale Steueramt die Verrechnung mit den vom Kanton und von den Gemeinden gemäss § 1 des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 1998 erhobenen Steuern und mit Steuern des Bundes anordnen, insbesondere wenn die Bezahlung von Steuern gefährdet erscheint.

### **Art. 4** Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--621.312--4}

1. Der Teil der ausbezahlten Beträge, der nicht dem Bund zu belasten ist, wird zwischen Kanton und betroffenen Gemeinden im Verhältnis der veranlagten Steuern aufgeteilt.
2. Massgebend sind die Veranlagungen, mit welchen die Erträge, für die die pauschale Steueranrechnung beansprucht wird, besteuert worden sind.

### **Art. 5** Ergänzende Vorschriften {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--621.312--5}

1. Im Übrigen sind die Vorschriften der Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 14. November 2001 anwendbar.

### **Art. 6** Publikation und Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--621.312--6}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft und findet auf Erträge Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2000 fällig werden.
2. Die Vollziehungsverordnung zum Bundesratsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung vom 29. Februar 1968 ist aufgehoben.