651.110
# Dekret über die Möglichkeit von Steuererleichterungen
Vom 29.08.2000 (Stand 01.01.2009)

### **Art. 1** Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--651.110--1}

1. Unternehmen, die ihre betriebliche Tätigkeit im Kanton wesentlich ausbauen oder die im Kanton neu eröffnet werden, können Steuererleichterungen für das Jahr des massgeblichen Ereignisses und für höchstens 9 folgende Jahre gewährt werden, sofern ein besonderes öffentliches oder gesamtwirtschaftliches Interesse an der Unternehmenstätigkeit, an der Bedeutung des Unternehmens für die Region, am Investitionsvolumen oder am Entwicklungspotenzial des Unternehmens bezüglich Schaffung von Arbeitsplätzen oder Ausbildungsplätzen vorliegt.
2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Steuererleichterungen.
3. Bei jeder Gewährung von Steuererleichterungen ist die Wettbewerbsneutralität im Verhältnis zu anderen Unternehmen möglichst zu wahren.

### **Art. 2** Ausweitung der Tätigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--651.110--2}

1. Eine wesentliche Ausweitung der betrieblichen Tätigkeit liegt vor, wenn nebst der bisherigen Tätigkeit ein neuer Betriebsteil geschaffen oder qualitativ neue Dienstleistungen angeboten werden.

### **Art. 3** Neueröffnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--651.110--3}

1. Als im Kanton neu eröffnet gelten Unternehmen, die neu in die Steuerpflicht eintreten oder eine Betriebsstätte in einer anderen Region des Kantons eröffnen.
2. Nicht als neu eröffnete Betriebe gelten solche, die im Rahmen einer Unternehmensgruppe neu gegründet werden und im Wesentlichen Tätigkeiten bereits bestandener Betriebe übernehmen.

### **Art. 4** Art und Ausmass der Steuererleichterung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--651.110--4}

1. Die Steuererleichterung erfolgt bei juristischen Personen durch Gewährung einer prozentualen Reduktion der veranlagten Steuerbeträge und bei natürlichen Personen durch Gewährung einer prozentualen Reduktion der auf den Geschäftsbetrieb entfallenden steuerbaren Einkünfte und Vermögensanteile. Für den Steuersatz ist bei den natürlichen Personen das gesamte Einkommen und Vermögen massgebend.
2. Die gemäss § 5 Abs. 2 verfügende Instanz legt das Ausmass der Reduktion im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände fest.
3. Vorbehalten bleibt die allgemeine Mindeststeuer gemäss § 88 des Steuergesetzes.

### **Art. 5** Zuständigkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--651.110--5}

1. Das Gesuch um Gewährung von Steuererleichterungen ist beim Steueramt des Kantons Aargau einzureichen.
2. Das Departement Finanzen und Ressourcen trifft nach Anhörung der Standortgemeinde einen Vorentscheid über das Gesuch. Positive Vorentscheide und auf Antrag des Unternehmens auch negative Vorentscheide werden dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet.
3. Die Gewährung von Steuererleichterungen kann mit Auflagen verbunden werden. Bei Nichteinhalten dieser Auflagen oder bei Beendigung der Steuerpflicht während oder kurz nach Ablauf der Dauer der Steuererleichterung kann die Verfügung widerrufen und es können die nicht bezogenen Steuern ganz oder teilweise rückwirkend auf den Tag der Gewährung mit Zinsen zurückgefordert werden.
4. Das Finanzdepartement erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Behandlung der Steuererleichterungsgesuche.
5. Der Regierungsrat orientiert den Grossen Rat jährlich über den Umfang der gewährten Steuererleichterungen.

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--651.110--6}

1. Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.