651.821
# Verordnung über elektronische Verfahren im Steuerbereich
(VeVSt)
Vom 20.11.2024 (Stand 29.10.2025)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--651.821--1}

1. Die Verordnung regelt für natürliche Personen die
   a) elektronische Einreichung der Steuererklärung und anderer Eingaben durch die steuerpflichtige Person,
   b) elektronische Zustellung von Verfügungen, Entscheiden, Mitteilungen und Rechnungen des Kantonalen Steueramts sowie der Veranlagungs- und Bezugsbehörden der Gemeinden,
   c) Einsichtnahme der steuerpflichtigen Person in ihre Steuerrechnungen und ‑zahlungen.
2. Die Verordnung gilt für die Verwaltungs- und Einspracheverfahren gemäss dem StG und dem DBG mit Ausnahme der Quellensteuer- sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuerverfahren.

### **Art. 2** Datenschutz und Informationssicherheit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--651.821--2}

1. Datenschutz und Informationssicherheit richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 sowie der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007.
2. Das Kantonale Steueramt trifft die erforderlichen Massnahmen, damit insbesondere
   a) die elektronisch eingereichten Steuererklärungsdaten und andere Eingaben sowie die elektronisch zugestellten Verfügungen, Entscheide, Mitteilungen und Rechnungen nicht verändert oder gelöscht werden können,
   b) das Amts- beziehungsweise Steuergeheimnis gewährleistet ist und keine unberechtigten Personen Zugang zu den Daten haben,
   c) jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Personen auf welche Daten Zugriff haben.

## 2. Elektronische Einreichung von Eingaben durch die steuerpflichtige Person

### **Art. 3** Steuererklärung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--651.821--3}

1. Das Kantonale Steueramt stellt den steuerpflichtigen Personen auf dem kantonalen Behördenportal eine Applikation zur rechtsgültigen elektronischen Einreichung der Steuererklärung zur Verfügung (eTAX AARGAU), wenn diese über ein Benutzerkonto im Behördenportal verfügen. Das Kantonale Steueramt kann Drittanbietern von Deklarationslösungen die elektronische Übermittlung ermöglichen.
2. eTAX AARGAU erlaubt die Übernahme der aktuellen Stammdaten der steuerpflichtigen Person und von ausgewählten, elektronisch gespeicherten Steuererklärungsdaten der Vorperiode.
3. Die Authentifizierung der steuerpflichtigen Person erfolgt mittels des in Papierform erhaltenen persönlichen Zugangscodes. Gemeinsam steuerpflichtige Personen erhalten einen gemeinsamen Zugangscode.

### **Art. 4** Andere Eingaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--651.821--4}

1. Für das rechtsgültige elektronische Einreichen anderer Eingaben als die Steuererklärung stellt das Kantonale Steueramt den steuerpflichtigen Personen das elektronische Steuerkonto (eSteuerkonto) auf dem kantonalen Behördenportal zur Verfügung, wenn diese über ein Benutzerkonto im Behördenportal verfügen.
2. Die Authentifizierung der steuerpflichtigen Person erfolgt mittels SwissID mit geprüfter Identität.

### **Art. 5** Elektronische Bestätigung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--651.821--5}

1. Die elektronische Freigabe der Eingabe gilt als elektronische Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige Person und ersetzt die persönliche Unterzeichnung.
2. Schreibt das Gesetz bei gemeinsamer Steuerpflicht eine gemeinsame Unterzeichnung vor, erteilen die steuerpflichtigen Personen die elektronische Freigabe gemeinsam.

### **Art. 6** Fristwahrung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--651.821--6}

1. Eine Eingabe gilt als elektronisch eingereicht, wenn die steuerpflichtige Person die Eingabe elektronisch freigegeben hat. Es wird eine elektronische Eingangsbestätigung an die hinterlegte E-Mail-Adresse gesendet.
2. Ist eTAX AARGAU oder das eSteuerkonto am Tag, an dem eine Frist abläuft, nicht erreichbar, verlängert sich die Frist bis zum Tag, der auf den Tag folgt, an dem eTAX AARGAU oder das eSteuerkonto erstmals wieder erreichbar ist. Die Nichterreichbarkeit ist von der steuerpflichtigen Person glaubhaft zu machen.

### **Art. 7** Berichtigungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--651.821--7}

1. Bis zur elektronischen Einreichung der Eingabe können die Daten durch die steuerpflichtige Person jederzeit geändert oder gelöscht werden. Einsichtnahme und Bearbeitung durch die Steuerämter sind erst nach erfolgter Einreichung möglich.
2. Steuererklärungsdaten können darüber hinaus von der steuerpflichtigen Person nach der ersten elektronischen Einreichung während 48 Stunden jederzeit geändert oder gelöscht werden. Einsichtnahme und Bearbeitung durch die Steuerämter sind erst nach Ablauf dieser Frist möglich.
3. Für die Fristwahrung gilt die erste elektronische Einreichung.

### **Art. 8** Format {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--651.821--8}

1. Eingabe und Beilagen sind in einem gebräuchlichen Dateiformat einzureichen. Das Kantonale Steueramt bestimmt die gebräuchlichen Dateiformate oder Eingabeformen.
2. Die für die Bearbeitung der Eingabe zuständige Behörde kann verlangen, dass die Eingabe und/oder die Beilagen in Papierform nachgereicht werden, soweit dies aus Beweiszwecken oder aus technischen Gründen erforderlich ist.

## 3. Elektronische Zustellung von Verfügungen, Entscheiden, Mitteilungen und Rechnungen

### **Art. 9** Zustellungsportal {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--651.821--9}

1. Für die elektronische Zustellung von Verfügungen, Entscheiden, Mitteilungen und Rechnungen stellt das Kantonale Steueramt den steuerpflichtigen Personen das elektronische Steuerkonto (eSteuerkonto) auf dem kantonalen Behördenportal zur Verfügung, wenn diese über ein Benutzerkonto im Behördenportal verfügen.
2. Die Authentifizierung der steuerpflichtigen Person erfolgt mittels SwissID mit geprüfter Identität.

### **Art. 10** Erklärung der steuerpflichtigen Person {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--651.821--10}

1. Die steuerpflichtige Person hat eine Erklärung abzugeben, wonach sie mit der ausschliesslichen elektronischen Zustellung von Verfügungen, Entscheiden, Mitteilungen und Rechnungen des Kantonalen Steueramts sowie der Veranlagungs- und Bezugsbehörden der Gemeinden einverstanden ist.
2. Bei gemeinsamer Steuerpflicht haben beide gemeinsam steuerpflichtigen Personen eine solche Erklärung abzugeben.

### **Art. 11** Form der Erklärung und Widerruf {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--651.821--11}

1. Die Erklärung gemäss § 10 erfolgt elektronisch im eSteuerkonto oder in Papierform.
2. Die Erklärung kann jederzeit elektronisch im eSteuerkonto oder in Papierform widerrufen werden. Der Widerruf durch eine gemeinsam steuerpflichtige Person gilt für beide gemeinsam steuerpflichtigen Personen.
3. Für bereits elektronisch zur Abholung bereitgestellte Verfügungen, Entscheide, Mitteilungen und Rechnungen ist ein Widerruf nicht mehr zulässig.

### **Art. 12** Abholungseinladung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--651.821--12}

1. Sobald eine Verfügung, ein Entscheid, eine Mitteilung oder eine Rechnung zur Abholung im eSteuerkonto bereitsteht, wird eine Abholungseinladung an die hinterlegte E-Mail-Adresse versendet. Bei gemeinsamer Steuerpflicht erhalten beide gemeinsam steuerpflichtigen Personen eine Abholungseinladung, wenn beide das eSteuerkonto aktiviert haben.
2. Die Abholungseinladung enthält das Datum und den Ort der Bereitstellung, den Hinweis auf die siebentägige Abholfrist nach der Bereitstellung und die Folgen der Nichtabrufung innert dieser Frist.

### **Art. 13** Zeitpunkt der Zustellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--651.821--13}

1. Verfügungen, Entscheide, Mitteilungen und Rechnungen gelten während der siebentägigen Abholfrist mit dem erstmaligen Abruf im eSteuerkonto als zugestellt. Bei gemeinsamer Steuerpflicht gilt der erstmalige Abruf durch eine gemeinsam steuerpflichtige Person als Zustellungszeitpunkt.
2. Erfolgt kein Abruf innert der siebentägigen Abholfrist, gilt die Zustellung am siebten Tag nach der Bereitstellung im eSteuerkonto als erfolgt.
3. Mit dem erstmaligen Abruf oder nach Ablauf der siebentätigen Abholfrist erhält die steuerpflichtige Person eine Abrufquittung, die im eSteuerkonto hinterlegt wird.

### **Art. 14** Postalische Zustellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--651.821--14}

1. Erfährt die zuständige Behörde, dass eine Abholungseinladung an die hinterlegte E-Mail-Adresse nicht zugestellt werden konnte, erfolgt die Zustellung von Verfügungen, Entscheiden, Mitteilungen und Rechnungen ab diesem Zeitpunkt auf postalischem Weg, bis eine erneute Aktivierung des eSteuerkontos erfolgt ist. Für den Fristenlauf ist die postalische Zustellung massgebend.
2. Haben bei gemeinsamer Steuerpflicht beide gemeinsam steuerpflichtigen Personen das eSteuerkonto aktiviert, erfolgt eine postalische Zustellung, wenn die Abholungseinladung an eine der hinterlegten E-Mail-Adressen nicht zugestellt werden kann.

### **Art. 15** Format und Unterzeichnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--651.821--15}

1. Verfügungen, Entscheide, Mitteilungen und Rechnungen werden im Format PDF/A übermittelt, Beilagen im Format PDF.
2. Wird eine Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben, tritt anstelle der Unterzeichnung die qualifizierte elektronische Signatur gemäss dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) vom 18. März 2016.

## 4. Elektronische Einsichtnahme in Steuerrechnungen und -zahlungen

### **Art. 16** Einsichtsportal {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--651.821--16}

1. Für die elektronische Einsichtnahme in Steuerrechnungen und -zahlungen stellt das Kantonale Steueramt den steuerpflichtigen Personen das eSteuerkonto auf dem kantonalen Behördenportal zur Verfügung, wenn diese über ein Benutzerkonto im Behördenportal verfügen.
2. Die Authentifizierung der steuerpflichtigen Person erfolgt mittels SwissID mit geprüfter Identität.

### **Art. 17** Gemeinsam steuerpflichtige Personen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--651.821--17}

1. Gemeinsam steuerpflichtige Personen erhalten elektronische Einsicht in Steuerrechnungen und -zahlungen von gemeinsam veranlagten oder gemeinsam zu veranlagenden Steuerperioden.
2. Das Einsichtsrecht gemäss Absatz 1 bleibt auch nach einer tatsächlichen oder gerichtlichen Trennung bestehen.

### **Art. 18** Einsichtnahme in weitere Steuerdaten und -dokumente {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--651.821--18}

1. Das Kantonale Steueramt kann weitere Steuerdaten und/oder -dokumente der elektronischen Einsichtnahme gemäss den §§ 16 und 17 zugänglich machen.

## 5. Schlussbestimmungen

### **Art. 19** Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--651.821--19}

1. eTAX AARGAU steht den steuerpflichtigen Personen ab 1. Februar 2026 für die Steuerperiode 2025 zur Verfügung.
2. Die elektronische Einreichung von Eingaben durch die steuerpflichtige Person sowie die elektronische Zustellung von Verfügungen, Entscheiden, Mitteilungen und Rechnungen stehen den steuerpflichtigen Personen frühestens ab 1. Februar 2026 zur Verfügung.
3. Die Authentifizierung der steuerpflichtigen Person für die elektronische Einsichtnahme im eSteuerkonto von Steuerrechnungs-, Steuerüberweisungs- und Steuergutschriftsbeträgen ohne Veranlagungsdetails erfolgt mittels AGOV‑aq200. Diese Authentifizierungsmethode fällt dahin, sobald weitere Dienstleistungen im eSteuerkonto freigeschaltet werden, jedoch spätestens am 31. Dezember 2026.

### **Art. 20** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--651.821--20}

1. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Inkrafttretens von § 171a Steuergesetz (StG) (Änderung vom 26. November 2024) gleichzeitig am 1. Januar 2025 in Kraft.