662.111
# Gebührenverordnung
(GebührV)
Vom 13.03.2024 (Stand 01.09.2025)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Bemessung der Gebühr im Einzelfall {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--1}

1. Bemisst sich die Gebühr im Einzelfall nach den «Kosten», bestimmen sich diese gemäss § 2 Abs. 2–4 GebührD und sind separat auszuweisen.
2. Es sind für die Leistungen der Mitarbeitenden folgende Verrechnungssätze anzuwenden:
   a) Mitarbeitende in den Lohnstufen bis 7; pro Stunde
   b) Mitarbeitende in den Lohnstufen 8–12; pro Stunde
   c) Mitarbeitende in den Lohnstufen 13–16; pro Stunde
   d) Mitarbeitende in den Lohnstufen ab 17; pro Stunde
3. Ist für die Gebührenbemessung ein Stundenansatz festgelegt, werden Teile einer Stunde anteilsmässig und gerundet auf eine Viertelstunde angerechnet.
4. Die An- und Rückfahrt bei auswärtiger Leistungserbringung wird durch eine Gebühr von Fr. 50.– abgegolten (Wegpauschale).

### **Art. 2** Prüfungsgebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--2}

1. Prüfungsgebühren sind im Voraus zu bezahlen.
2. Die einbezahlte Prüfungsgebühr verfällt, wenn die Prüfung ohne fristgerechte Abmeldung oder ohne nachgewiesenen unverschuldeten Verhinderungsgrund nicht angetreten wird. Bei Nichtantreten der Prüfung wird die Gebühr unter Abzug der bis dahin angefallenen Kosten bis zu 9/10 zurückbezahlt.
3. Abweichende Regelungen in den nachfolgenden besonderen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

### **Art. 3** Kanzleigebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--3}

1. Die zuständigen kantonalen Verwaltungsstellen erheben folgende Kanzleigebühren:
   a) Erstellung von Kopien oder Scans von amtlichen Dokumenten ab 30 Seiten
   Zuschlag für jede zusätzliche Seite ab 31 bis 100 Seiten
   Zuschlag für jede zusätzliche Seite ab 101 bis 500 Seiten
   Zuschlag für jede zusätzliche Seite ab 501 Seiten
   b) Anonymisierung eines Dokuments; nach Kosten
   c) Erstellung von Duplikaten von Originaldokumenten; nach Kosten
   d) zweite Mahnung bei Geldforderungen
2. Die Gebühr für die Akteneinsicht durch Dritte gemäss § 4 GebührD bemisst sich nach den Kosten.

### **Art. 4** Auskünfte, Beratungen und Informationen mit besonderem Aufwand sowie Nachforschungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--4}

1. Benötigen Auskünfte, Beratungen, Informationen und Nachforschungen einen ungefähren Zeitaufwand von mehr als einer Viertelstunde, erheben die zuständigen Stellen eine nach Kosten bemessene Gebühr.
2. Erfolgen die Leistungen sowohl im Interesse der Nutzniessenden als auch im öffentlichen Interesse, wird die Gebühr gemäss Absatz 1 um 50 % reduziert. Leistungen im überwiegenden öffentlichen Interesse sind unentgeltlich.
3. Die Erstellung eines Voranschlags für Leistungen gemäss Absatz 1 ist unentgeltlich.

### **Art. 5** Verfahren gemäss IDAG {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--5}

1. Für Verfahren gemäss § 40 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 mit einem ungefähren Zeitaufwand von mehr als einer halben Stunde, erheben die zuständigen Stellen eine nach Kosten bemessene Gebühr.

### **Art. 6** Allgemeine Ausnahmen von der Gebührenpflicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--6}

1. Folgende Leistungen sind unentgeltlich:
   a) Adressänderungen,
   b) Erstellung von Kopien oder Scans von amtlichen Dokumenten bis 30 Seiten.

## 2. Verwaltungsgebühren

## 2.1. Aufgabenbereich Rechtsprechung

### **Art. 7** Anwaltskommission und Prüfungskommission gemäss § 8 EG SchKG {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--7}

1. Die Anwaltskommission erhebt betreffend die Ausübung des Anwaltsberufs gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 folgende Gebühren:
   a) angetretene Anwaltsprüfung (§ 22 Abs. 1 lit. d GebührD)
   b) angetretene Wiederholung der mündlichen Prüfung
   c) nicht angetretene Anwaltsprüfung beziehungsweise Wiederholung der mündlichen Anwaltsprüfung beim Rückzug der Anmeldung vom Zeitpunkt der Anmeldung bis 7 Tage vor Prüfungsbeginn
   d) nicht angetretene Anwaltsprüfung beziehungsweise Wiederholung der mündlichen Anwaltsprüfung beim Rückzug der Anmeldung ab 6 Tagen bis 1 Tag vor Prüfungsbeginn
   e) am Prüfungstag nicht angetretene Anwaltsprüfung beziehungsweise Wiederholung der mündlichen Anwaltsprüfung
   f) vorgängige Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zur Anwaltsprüfung; nach Kosten
   g) Eintrag im kantonalen Anwaltsregister
   h) Eintrag in die öffentliche Liste (Art. 28 BGFA)
   i) Änderung und Löschung von Eintragungen im kantonalen Anwaltsregister beziehungsweise in der öffentlichen Liste
   j) Überprüfung des Eintrags im kantonalen Anwaltsregister; nach Kosten
   k) Eignungsprüfung (Art. 31 BGFA)
   l) Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten (Art. 32 BGFA)
   m) Verfahren betreffend Erteilung, Verlängerung oder Entzug von Substitutionsbewilligungen
   n) Disziplinarverfahren; nach Kosten
   o) Entbindung vom Berufsgeheimnis; nach Kosten
   p) Ausstellung von Disziplinarzeugnissen und weiteren Bestätigungen
2. Die Prüfungskommission gemäss § 8 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 22. Februar 2005 erhebt betreffend die Führung eines Betreibungsamts folgende Gebühren:
   a) vorgängige Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises; nach Kosten
   b) Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises
   c) Ausstellen des provisorischen Fähigkeitsausweises

## 2.2. Aufgabenbereich Zentrale Stabsleistungen

### **Art. 8** Staatskanzlei {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--8}

1. Die Staatskanzlei beziehungsweise eine mit dem Betrieb des Amtsblatts beauftragte Drittperson erhebt für Publikationen im Amtsblatt von den publizierenden Stellen folgende Gebühren:
   a) Testamentseröffnung
   b) übrige Publikationen
   c) Erfassungszuschlag bei Einreichung einer Publikation per E-Mail

## 2.3. Aufgabenbereiche des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI)

## 2.3.1. Aufgabenbereich Polizeiliche Sicherheit

### **Art. 9** Kantonspolizei {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--9}

1. Die Kantonspolizei erhebt folgende Gebühren:
   a) Leistungen im Bereich Alarmierung
   erstmaliger Anschluss an das Alarmnetz
   jährliches Anschlussabonnement
   Anpassung von polizeilichen Alarmplänen
   Einsatzkosten bei einem Fehlalarm
   b) Personen- und Passkontrollen auf Flugplätzen zu Lasten der Betreiberin oder des Betreibers des Flugplatzes
   pro Einsatz zwischen 06.00 und 20.00 Uhr
   pro Einsatz zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
   c) Leistungen im Bereich der Kriminalprävention und des Bedrohungsmanagements; pro Einsatzstunde und Beratungsperson
   d) Einsätze bei sportlichen, kulturellen und anderen Veranstaltungen
   für Einsatzkräfte der Kantonspolizei zu Lasten der veranstaltenden Person; pro Stunde und Einsatzkraft
   bei gemeinnützigen Veranstaltungen oder bei Anlässen der Jugend- und Nachwuchsförderung sowie bei nichtkommerziellen sportlichen, kulturellen und anderen Veranstaltungen zu Lasten der veranstaltenden Person; nach Kosten min. 50 %
   bei jährlich mehrmals stattfindenden Sportveranstaltungen; Jahrespauschale von min. 25 % der Kosten gemäss Vereinbarung mit der veranstaltenden Person
   e) Bewilligung gemäss Art. 3a Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007; nach Kosten
   f) Befreiung von der Pflicht zur Führung des Arbeitsbuchs im Bereich der Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit von berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und -führern
   g) Verkehrsgutachten; pro Stunde und Einsatzkraft
   h) Ausnahme- und Schwertransporte; nach Kosten
   für die verkehrspolizeiliche Planung und Begleitung; pro Stunde und Einsatzkraft
   für den Hin- und Rückfahrtsweg
   i) Planung und Begleitung von Nukleartransporten (Castor); pro Stunde und Einsatzkraft
   j) ausserordentliche Leistungen im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe, wie gesonderte Gefangenentransporte, Mietausweisungen; pro Stunde und Einsatzkraft
   k) Ein- und Abstellen von sichergestellten oder beschlagnahmten Motorfahrzeugen zu Lasten der fehlbaren Lenkerinnen und Lenker
   pro Tag und Fahrzeug in Einstellgaragen während der ersten drei Monate
   pro Tag und Fahrzeug auf Abstellplätzen während der ersten drei Monate
   danach; pro Tag und Fahrzeug
   l) Leistungen im Bereich der privaten Sicherheitsdienste, wie die Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen und Änderungen, der Entzug von Bewilligungen sowie die Bearbeitung von Meldungen zu Anstellungen von Personen mit Sicherheitsaufgaben; pro Stunde und Einsatzkraft
   m) Leistungen im Bereich der Waffengesetzgebung, wie die Abnahme von Prüfungen, die Erteilung und Ablehnung von Bewilligungen, die Beschlagnahme sowie das Aufbewahren von Waffen
   n) Leistungen im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
   allgemeine Amtshandlungen gemäss den Art. 113–116 der Sprengstoffverordnung (SprstV) vom 27. November 2000; pro Stunde durchschnittlich Fr. 120.–
   Ausstellung einer Zuverlässigkeitsbescheinigung betreffend explosionsgefährliche Stoffe
   o) Bewilligungen im Strassenverkehr; nach Kosten
   Betrieb von Lautsprecheranlagen auf Motorfahrzeugen
   Veranstaltungen
   übrige Bewilligungen
   p) Einzug von Ausweisen und Kontrollschildern
   q) Ermächtigung des Gemeinderats, Verkehrskontrollen durchzuführen und Anzeigen zu erstatten; nach Kosten
   r) Rettungseinsätze auf Gewässern
   pro Stunde und Einsatzkraft
   Rettungsboot mit Maschinenantrieb; pro Stunde
2. Wird eine Gebühr gemäss Absatz 1 lit. a Ziff. 4 entrichtet, leistet die Kantonspolizei den Polizeikräften der Gemeinden folgende Vergütung:
   a) beim gemeinsamen Ausrücken der Polizeikräfte der Gemeinden und der Kantonspolizei
   b) beim alleinigen Ausrücken der Polizeikräfte der Gemeinden

## 2.3.2. Aufgabenbereich Verkehrszulassung

### **Art. 10** Strassenverkehrsamt (StVA); Strassenverkehr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--10}

1. Das StVA erhebt für Prüfungen und Kontrollen nachgängig folgende Gebühren:
   a) Führerprüfung; pro Stunde
   b) technische Expertise; pro Stunde
   c) Fahreignungstest, Eignungs- und Fähigkeitsprüfung; pro Stunde
   d) Fahrzeugprüfungen
   leichte Fahrzeuge (bis 3,5 t Gesamtgewicht); pro Prüfungseinheit
   schwere Fahrzeuge (über 3,5 t Gesamtgewicht); pro Prüfungseinheit
   landwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeitsfahrzeuge; pro Prüfungseinheit
   e) Theorieprüfungen
   Gruppenprüfung (Basis- und Zusatztheorie); pro Person
   Einzelprüfung; pro Stunde
   f) aufsichtsrechtliche Kontrolle; pro Stunde
   g) Zuschläge für auswärtige Prüfungen und Kontrollen
   Kilometerentschädigung
   Zuschläge auf die Prüfungsgebühr; nach Mehrkosten
   Die Zuschläge gemäss den Ziffern 1 und 2 können pauschaliert werden, namentlich bei der Abnahme der Prüfung von mehreren Fahrzeugen am selben Ort oder Tag. Der pauschale Zuschlag auf die Prüfungsgebühr bemisst sich nach den durchschnittlichen Mehrkosten und Kilometerentschädigungen für Auswärtsprüfungen in Prozent
   h) Einsatz eines Begleitfahrzeugs bei einer praktischen Motorrad-Führerprüfung
   i) Bei unentschuldigtem oder zu spät entschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung ist die Gebühr für die reservierte Zeit zu erheben.
2. Das StVA erhebt für die Ausstellung von Führer- und Fahrzeugausweisen folgende Gebühren:
   a) Führerausweise
   Lernfahrausweis
   Führerausweis im Kreditkartenformat
   Führerausweis im Kreditkartenformat im Rahmen der Umschreibung eines ausländischen Führerausweises
   weitere Ausweise, wie internationaler Führerausweis, Notführerausweis, Bescheinigung über die Fahrberechtigung
   ausserordentliche Aufwendungen bei der Behandlung von Gesuchen gemäss den Ziffern 1– 4; nach Kosten
   b) Fahrzeugausweise
   Fahrzeugausweis für alle Kategorien
   Versicherungswechsel
   Ersatzfahrzeugausweis für alle Kategorien
   genereller Ersatzfahrzeugausweis; pro Fahrzeug
   c) Fahrzeugausweise für Motorfahrräder
   Abgabe des Fahrzeugausweises an die Importeurin oder Herstellerin beziehungsweise an den Importeur oder Hersteller
   Abgabe an die Halterin oder an den Halter
   d) Tagesausweise für alle Fahrzeugkategorien
   für 24 Stunden
   Verlängerung für jeden weiteren Tag
3. Das StVA erhebt für weitere Bewilligungen folgende Gebühren:
   a) Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen
   Einzelbewilligung
   Bewilligung für 1 Monat
   Bewilligung für 3 Monate
   Bewilligung für 6 Monate
   Bewilligung für 9 Monate
   Jahresbewilligung
   b) Zuschläge für eine kombinierte Bewilligung gemäss Litera a
   Einzelbewilligung
   Bewilligung für 1 Monat
   Bewilligung für 3 Monate
   Bewilligung für 6 Monate
   Bewilligung für 9 Monate und Jahresbewilligung
   c) Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Änderung einer Eigenabnahmebewilligung von typengeprüften neuen Fahrzeugen an Garagen (inklusive Prüfung des Gesuchs und der Garageneinrichtung sowie Instruktion des Abnahmepersonals); nach Kosten
   für Motorwagen
   für Motorräder
   d) Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Änderung eines Kollektivfahrzeugausweises in Verbindung mit Händlerschildern (inklusive Prüfung des Gesuchs und Besichtigung der Garageneinrichtung); nach Kosten
   e) Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Änderung einer Bewilligung von werkinternem Verkehr auf öffentlichen Strassen
   Prüfung des Gesuchs; nach Kosten
   jährliche Gebühr; nach Gewicht, Länge, Breite und Höhe der Fahrzeuge, nach Länge der Fahrstrecke sowie nach Kosten
   f) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung oder Änderung für die gewerbliche Verwendung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen; nach Kosten
   g) Zulassungsbewilligung zur Ausbildung als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer
   h) Zulassung zu einer praktischen Führerprüfung, für die kein Lernfahrausweis erforderlich ist
   i) Ausbildungsbewilligung für Lehrmeisterinnen oder Lehrmeister von Lastwagenführerlernenden und die Verlängerung der Bewilligung
   j) Ausbildungsbescheinigung zum Einsatz im grenzüberschreitenden Güterverkehr
   k) Ausstellen und Erneuern einer Bewilligung für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte
   Grundgebühr
   notwendige Zusatzabklärungen; pro Stunde
   l) Behandlung von Gesuchen für weitere bundesrechtliche Bewilligungen; nach Kosten
4. Das StVA erhebt für weitere Leistungen folgende Gebühren:
   a) Kontrollschilder
   Kontrollschilder-Paar
   Einzelkontrollschild
   Kontrollschild für Motorfahrrad
   Vignette für Motorfahrrad
   Ersatz der Vignetten für die provisorische Zulassung
   b) Übertragung von Kontrollschildern an Dritte
   c) vorübergehende Deponierung eines Kontrollschildes beziehungsweise eines Kontrollschilderpaares bis zwölf Monate
   d) Entscheide betreffend Administrativmassnahmen; nach Kosten
   e) Verkehrsunterricht im Sinne einer Verkehrsmassnahme; nach Kosten
   f) Entzug von Fahrzeugausweisen oder Bewilligungen; nach Kosten
   g) kurzfristige Fahrzeugwechsel bei reservierten Fahrzeugprüfungen, ausserhalb der Abmeldefrist von drei Arbeitstagen; nach Kosten
   h) Waaggebühr; nach Gewicht und Kosten
   i) Auftrag an die Polizei zum Einzug von Ausweisen und Kontrollschildern

### **Art. 11** StVA; Schifffahrt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--11}

1. Das StVA erhebt für Prüfungen und Kontrollen nachgängig folgende Gebühren:
   a) praktische Führerprüfungen; pro Stunde
   b) Theorieprüfungen
   Gruppenprüfung; pro Person
   Einzelprüfung; pro Stunde
   c) Schiffsprüfung; pro Stunde
   d) aufsichtsrechtliche Kontrolle; pro Stunde
   e) Zuschläge für auswärtige Prüfungen und Kontrollen
   Kilometerentschädigung
   Zuschläge auf die Prüfungsgebühr; nach Mehrkosten
   Die Zuschläge gemäss den Ziffern 1 und 2 können pauschaliert werden, namentlich bei der Abnahme der Prüfung von mehreren Schiffen am selben Ort oder Tag. Der pauschale Zuschlag auf die Prüfungsgebühr bemisst sich nach den durchschnittlichen Mehrkosten und Kilometerentschädigungen für Auswärtsprüfungen; in Prozent
   f) bei unentschuldigtem oder zu spät entschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung ist die Gebühr für die reservierte Zeit zu erheben.
2. Das StVA erhebt für die Ausstellung von Schiffsführer- und Schiffsausweisen folgende Gebühren:
   a) Schiffsführerausweis
   b) internationaler Schiffs- und Schiffsführerausweis
   c) Schiffsausweise
   Schiffsausweis für alle Kategorien
   Saisonbewilligung für Segelschiffe ohne Standplatz auf dem Hallwilersee
3. Das StVA erhebt für weitere Leistungen folgende Gebühren:
   a) Behandlung von Gesuchen um Ausnahmebewilligungen und weitere Bewilligungen; nach Kosten
   b) Entzug oder Androhung des Entzugs von Schiffsausweisen oder Bewilligungen; nach Kosten
   c) Auftrag an die Polizei zum Einzug von Ausweisen

## 2.3.3. Aufgabenbereich Register und Personenstand

### **Art. 12** Abteilung Register und Personenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--12}

1. Die Abteilung Register und Personenstand erhebt folgende Gebühren:
   a) Adoptionen; nach Kosten und Bedeutung
   Behandlung von Gesuchen um Adoption
   Behandlung von Gesuchen um Eignungsbescheinigung
   Behandlung von Gesuchen um Bewilligung zur Aufnahme eines bestimmten Kindes
   Anordnung von Massnahmen der Pflegekinderaufsicht
   Änderung, Ergänzung, Erneuerung oder Widerruf von Eignungsbescheinigungen und Bewilligungen
   Entscheide und Bescheinigungen im Anwendungsbereich von Art. 2 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Adoptionsübereinkommen, HAÜ) vom 29. Mai 1993 sowie von Art. 7 und 12 des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ) vom 22. Juni 2001
   Nachadoptionsbericht
   b) Sorgerechtsbescheinigung gemäss Art. 40 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) vom 19. Oktober 1996 und Bescheinigung über die Berechtigung zum Handeln und die übertragenen Befugnisse (für den Beistand von Erwachsenen) gemäss Art. 38 des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, HEsÜ); nach Kosten und Bedeutung
   c) Behandlung von Gesuchen um Namensänderung; nach Kosten und Bedeutung
   d) Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; nach Kosten
   Entscheide betreffend die Bewilligungspflicht, die Behandlung von Gesuchen um Bewilligung und den Widerruf einer Bewilligung
   Widerruf von Auflagen
   e) Beglaubigungen und Apostillen
   Beglaubigung von Unterschriften; pro Original
   Beglaubigung von Unterschriften; pro Duplikat
   Ausstellung von Apostillen; pro Original
   Ausstellung von Apostillen; pro Duplikat
   f) Bürgerrecht
   Behandlung von Gesuchen um Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht
   Behandlung von Gesuchen um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht
   Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
   Feststellung des Bürgerrechts
   Für minderjährige Kinder, die in das Einbürgerungsgesuch der Eltern einbezogen sind, werden bis zum vollendeten 10. Lebensjahr keine Gebühren erhoben. Danach beträgt die Gebühr die Hälfte der Tarife gemäss Ziffer 1; massgebend ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Personen, welche die minderjährigen Kinder vertreten, haften solidarisch mit.
   Die Gebühr für die Behandlung von Einbürgerungsgesuchen gemäss Ziffer 1 kann um höchstens 100 % erhöht werden, wenn die Behandlung des Gesuchs ausserordentliche Kosten verursacht. Gebührenzuschläge sind zu begründen und separat auszuweisen.

### **Art. 13** Notariatskommission und Notariatsprüfungskommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--13}

1. Die Notariatskommission erhebt folgende Gebühren:
   a) Entscheide im Zusammenhang mit der Beurkundungsbefugnis und dem Registereintrag; nach Kosten
   b) Inspektion; pro Stunde
   c) Verfahren betreffend Disziplinarmassnahmen und weitere Massnahmen; nach Kosten
   d) andere Verrichtungen; nach Kosten
2. Die Notariatsprüfungskommission erhebt folgende Gebühren:
   a) Entscheid über die Nichtzulassung zur Notariatsprüfung
   b) schriftlicher Prüfungsteil
   c) mündlicher Prüfungsteil
   d) Prüfung betreffend Fähigkeit zur Ausübung der Beurkundungstätigkeit; nach Kosten
   e) erleichterte Prüfung für Inhaberinnen oder Inhaber eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar; nach Kosten
   f) andere Verrichtungen; nach Kosten

## 2.3.4. Aufgabenbereich Gemeindeaufsicht und Finanzausgleich

### **Art. 14** Gemeindeabteilung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--14}

1. Die Gemeindeabteilung (Fachstelle Datenaustausch) erhebt für Auskünfte aus dem kantonalen Einwohnerregister folgende Gebühren:
   a) Einzelauskunft
   b) Listenauskunft; pro Person

## 2.3.5. Aufgabenbereich Migration und Integration

### **Art. 15** Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--15}

1. Das MIKA erhebt im Bereich Ausländerrecht folgende Gebühren:
   a) Entscheide und Dienstleistungen gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG) vom 24. Oktober 2007
   b) ablehnende Entscheide; nach Kosten
   c) Verweigerung einer Niederlassungs-, Aufenthalts-, Kurzaufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung; nach Kosten
   d) Verweigerung einer Bewilligung gemäss Litera c, sofern gleichzeitig eine Wegweisung angeordnet wird; nach Kosten
   e) Widerruf oder Nichtverlängerung der Bewilligung, ordentliche Wegweisung und administrative Sanktion gemäss Art. 122 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005; nach Kosten
   f) Verwarnung; nach Kosten
   g) Verlängerung der Ausreisefrist
   h) Bestätigung und Verpflichtungserklärung
   i) Eingangsbestätigung der Meldung betreffend die von der ausländerrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommenen Stellenantritte und Dienstleistungserbringungen gemäss dem Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG) vom 8. Oktober 1999
   j) Kontrolle einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers, eines Betriebs oder einer Person, wenn bei ihr oder ihm ein Verstoss gegen die Vorschriften des Entsendegesetzes festgestellt wird; nach Kosten
   k) Bearbeitung von Sanktionsverfahren gemäss EntsG; nach Kosten
   Auferlegung eines Dienstleistungsverbots
   Anordnung eines Arbeitsunterbruchs
   l) Leistungen, wie Schulungen, Beratungen und Besprechungen; nach Kosten
2. Die Erhebung der Gebühren im Bereich Ausländerrecht gemäss Absatz 1 lit. j und k kann auch durch die Tripartite Kommission für den Vollzug der flankierenden Massnahmen und des Arbeitslosenversicherungsrechts (TPK) erfolgen.
3. Das MIKA erhebt für die arbeitsmarktliche Begutachtung, zusätzlich zu den ausländerrechtlichen Gebühren gemäss Absatz 1 folgende Gebühr für
   a) Jahresaufenthaltsbewilligung
   b) Kurzaufenthaltsbewilligung
   c) Bewilligung, bei der von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss AIG abgewichen werden kann
   d) Grenzgängerbewilligung für ein Jahr
   e) Grenzgängerbewilligung für unter einem Jahr
   f) Bewilligung des Wechsels der Stelle oder des Wechsels von der unselbständigen zur selbständigen Erwerbstätigkeit; nach Kosten
4. Die Bewilligung des Stellenantritts und des Stellen- oder Berufswechsels sowie die arbeitsmarktliche Begutachtung von Gesuchen von schutzbedürftigen Personen sind unentgeltlich.
5. Das MIKA erhebt im Bereich der berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von oder an Personen aus dem Ausland folgende Gebühren:
   a) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung; nach Kosten
   b) Erneuerung und Aufhebung der Bewilligung
   c) Änderungen und Mutationen
   d) Verwarnungen
   e) Entzug der Bewilligung
   f) besondere Aufwendungen; nach Mehrkosten

## 2.3.6. Aufgabenbereich Arbeitssicherheit und arbeitsmarktliche Integration

### **Art. 16** Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--16}

1. Das AWA erhebt folgende Gebühren:
   a) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von Pfandleihgewerben und Aufsicht; nach Kosten
   b) Behandlung von Gesuchen um eine konsumkreditrechtliche Bewilligung; nach Kosten
   c) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung kleiner Pokerturniere; nach Kosten
   d) Spiellokale
   Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Änderung einer Bewilligung für Spiellokale; nach Kosten
   Aufsicht über Spiellokale; nach Kosten
   e) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen
   bis 50 Arbeitsstunden
   von 51 bis 100 Arbeitsstunden
   von 101 bis 500 Arbeitsstunden
   für je weitere 500 Arbeitsstunden; Erhöhung um
   kombinierte Arbeitszeitbewilligung für Projekte mit mehreren einbezogenen Betrieben; Gebühren gemäss den Ziffern 1–4 und nach Mehrkosten
   Zuschlag für Gesuche, die ohne besondere Gründe nicht früher als eine Woche vor Inanspruchnahme der Arbeitszeitbewilligung eingereicht werden
   f) Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen
   Behandlung von Gesuchen um Plangenehmigung; nach Kosten
   Behandlung von Gesuchen um Betriebsbewilligung; nach Kosten und 50–75 % der Gebühr gemäss Ziffer 1
   Beurteilung von Änderungen; nach Kosten

## 2.3.7. Aufgabenbereich Strafverfolgung

### **Art. 17** Staatsanwaltschaften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--17}

1. Die Staatsanwaltschaften erheben für die Gewährung der Akteneinsicht durch Dritte gemäss § 4 GebührD:
   a) bis 1 Stunde
   b) über 1 Stunde

## 2.3.8. Aufgabenbereich Straf- und Massnahmenvollzug

### **Art. 18** Amt für Justizvollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--18}

1. Das Amt für Justizvollzug erhebt folgende, vorgängig zu bezahlende Gebühren:
   a) Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit, der elektronischen Überwachung, des tageweisen Vollzugs oder der Halbgefangenschaft beziehungsweise für diesbezügliche Abbruchsentscheide; nach Kosten
   b) elektronische Überwachung; pro Vollzugstag
2. Das Amt für Justizvollzug stellt der überwachten Person Rechnung für den pauschalen Kostenanteil gemäss Absatz 1 lit. b, sobald ihm der als vollstreckbar erklärte Anordnungsentscheid des zuständigen Gerichts zugekommen ist.

## 2.4. Aufgabenbereiche des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS)

## 2.4.1. Aufgabenbereich Volksschule

### **Art. 19** Schulpsychologischer Dienst {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--19}

1. Der Schulpsychologische Dienst erhebt für folgende Leistungen kostendeckende Gebühren:
   a) Mediation im schulischen Kontext,
   b) Mitwirkung an Weiterbildungsveranstaltungen von privatrechtlichen Organisationen,
   c) Supervision für Lehrpersonen und Schulleitungen.

## 2.4.2. Aufgabenbereich Sonderschulung, Heime und Werkstätten

### **Art. 20** Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten (SHW) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--20}

1. Die SHW erhebt folgende Gebühren:
   a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung einer Betriebsbewilligung; nach Kosten
   b) Überprüfung von Einrichtungen mit Betriebsbewilligung vor Ort; nach Kosten
   c) Ablehnung von Gesuchen um Anerkennung; nach Kosten

## 2.4.3. Aufgabenbereich Berufsbildung und Mittelschule

### **Art. 21** Abteilung Berufsbildung und Mittelschule (BM) und öffentliche Berufsfachschulen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--21}

1. Die Abteilung BM beziehungsweise die öffentlichen Berufsfachschulen erheben im Bereich der Berufsbildung folgende Gebühren:
   a) Aufnahme in einen Lehrgang zur eidgenössischen Berufsmaturität nach der Lehre (BM II)
   b) Prüfungswiederholung
   c) Prüfungswiederholung nach unbegründetem Fernbleiben von Qualifikationsverfahren
   d) Gebrauchsüberlassung von Lernmaterialien an der Kantonalen Schule für Berufsbildung Aargau (KSB); pro Semester
2. Die öffentlichen Berufsfachschulen können für die fachkundige individuelle Begleitung (FIB) von Lernenden der drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung eine Gebühr von Fr. 40.– pro Stunde erheben.
3. Die Abteilung BM beziehungsweise eine mit der Leistungserbringung beauftragte Drittperson erhebt für Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung folgende Gebühren:
   a) Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung für Personen mit abgeschlossener Ausbildung auf Sekundarstufe II, die das 25. Altersjahr vollendet haben; nach Kosten,
   b) Lehrpersonenberatung, die über das unentgeltliche Grundangebot gemäss § 10 Abs. 5 der Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) vom 3. Mai 2017 hinausgeht; nach Mehrkosten,
   c) Unterstützung bei der Erstellung von individuellen Qualifikationsnachweisen, nach Kosten,
   d) Angebote und Leistungen, die nicht zum unentgeltlichen Grundangebot gemäss § 10 V Schuldienste zählen; nach Kosten.

### **Art. 22** Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--22}

1. Die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) erhebt pro Schul- beziehungsweise Praktikumssemester folgende Studiengebühren:
   a) Bildungsgang Operationstechnik HF
   b) Bildungsgang Sozialpädagogik HF
   c) Bildungsgang Pflege HF
2. Studierende, die ihren Wohnsitz gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 2012 ausserhalb des Kantons Aargau haben und für die kein anderer Kanton beziehungsweise Staat auf Grund einer Vereinbarung zu Lastenausgleichszahlungen verpflichtet ist, entrichten eine zusätzliche Studiengebühr gemäss dem jeweils geltenden Tarif der vorerwähnten Vereinbarung.

### **Art. 23** Mittelschulen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--23}

1. Die Mittelschulen beziehungsweise die Schule für Gestaltung Aargau erheben folgende, vorgängig zu bezahlende Gebühren:
   a) Freifach Instrumentalunterricht
   halbe Lektion; pro Schuljahr
   halbe Lektion im ersten Semester der Abschlussklasse des Gymnasiums und der Fachmittelschule sowie in der letzten Klasse der schulischen Ausbildung an der Handels- und der Informatikmittelschule
   Die Schulleitung kann auf Gesuch hin die Gebühren gemäss den Ziffern 1 und 2 teilweise zurückerstatten bei länger dauernder, unverschuldeter Absenz der Schülerin oder des Schülers beziehungsweise beim Austritt aus der Schule während des Schuljahrs.
   Fällt eine Unterrichtslektion wegen eines Schulanlasses oder infolge Krankheit oder Unfall der Schülerin oder des Schülers beziehungsweise der Lehrperson aus, erfolgt keine teilweise Rückerstattung der Gebühren gemäss den Ziffern 1 und 2.
   Wer die Gebühren gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht fristgerecht bezahlt, ist ab Beginn des jeweiligen Schuljahrs vom Besuch des Freifachs Instrumentalunterricht ausgeschlossen.
   b) Besuch des gestalterischen Propädeutikums
   Teilnahme am Aufnahmeverfahren
   Einschreibegebühr nach erfolgreichem Aufnahmeverfahren (ohne Rückerstattungsmöglichkeit bei Rückzug der Einschreibung)
   Kostenvorschuss für selber zu bezahlende Auslagen, namentlich für Unterrichtsmaterial
   c) Studiengeld für den Maturitätslehrgang der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (AME); pro angetretenes Semester
   d) Studiengeld für den Passerellenlehrgang an der AME
   Anmeldegebühr (wird an das Studiengeld für das erste Semester angerechnet)
   Studiengeld; pro Semester
   e) Studiengeld für den Vorkurs Pädagogik; für den ganzen Lehrgang
2. Schülerinnen und Schüler der Mittelschulen, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons Aargau haben und für die kein anderer Kanton oder Staat auf Basis eines Schulgeldabkommens eine Kostengutsprache geleistet hat, entrichten ein Schulgeld gemäss dem jeweils geltenden Tarif des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007 beziehungsweise gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006.
3. Die Anmeldegebühr gemäss Absatz 1 lit. d Ziff. 1 wird zurückerstattet, wenn eine Anmeldung mehr als zwei Monate vor Kursbeginn zurückgezogen oder die Berufsmaturitätsprüfung nach der Kursanmeldung nicht bestanden wird.
4. Beim Austritt während eines Semesters oder Kurses wird das Studien- beziehungsweise Schulgeld nicht zurückerstattet.
5. Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Studierende haben die Auslagen, namentlich für Unterrichtsmaterial, Lehrmittel, Drucksachen, Exkursionen, Spezialwochen, Projekte und Ausstellungsbesuche selber zu tragen.
6. Das BKS kann auf Gesuch hin in Härtefällen die Studien- beziehungsweise Schulgelder und die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.

## 2.5. Aufgabenbereiche des Departements Finanzen und Ressourcen (DFR)

## 2.5.1. Aufgabenbereich Finanzen

### **Art. 24** Abteilung Finanzen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--24}

1. Die Abteilung Finanzen erhebt beziehungsweise beantragt dem Regierungsrat für geldspielrechtliche Leistungen folgende Gebühren:
   a) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von Lottos, Tombolas und lokalen Sportwetten; nach Kosten
   b) Stornierung einer Bewilligung gemäss Litera a
   c) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von übrigen Kleinlotterien; nach Kosten
2. Terminverschiebungen von bewilligten Lottos, Tombolas und übrigen Kleinlotterien sind bei Durchführung innert drei Monaten nach dem bewilligten Durchführungstermin unentgeltlich.

## 2.5.2. Aufgabenbereich Landwirtschaft

### **Art. 25** Landwirtschaft Aargau {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--25}

1. Die Landwirtschaft Aargau erhebt folgende Gebühren:
   a) gewässerschutzrechtliche Kontrollen betreffend den Einsatz von Stickstoff- und Phosphorreduziertem Futter (NPR-Futter)
   Kontrolle; nach Kosten und pro Jahr
   Zusatzkosten bei verspätet eingereichten Anmeldungen oder Unterlagen und bei anderen besonderen Aufwendungen; nach Mehrkosten
   b) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von bodenrechtlichen Bewilligungen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a–c der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung (ALaV) vom 23. Mai 2012; nach Kosten
   c) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von pachtrechtlichen Bewilligungen gemäss § 19 Abs. 1 lit. a–d ALaV; nach Kosten
   d) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von Ausnahmen vom landwirtschaftlichen Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998 und von § 9 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau (LwG AG) vom 13. Dezember 2011; nach Kosten
   e) Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen des bäuerlichen Bodenrechts und des Landwirtschaftsrechts; nach Kosten
   f) besondere Leistungen bei der Behandlung von Gesuchen betreffend landwirtschaftliche Direktzahlungen und Beiträge, wie die Erarbeitung und Ergänzung einer Vereinbarung betreffend Vernetzung; nach Kosten
2. Die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 4 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) vom 23. Oktober 2013 sowie für die damit verbundene Beratung bei entsprechenden Einzelbewilligungen gemäss Anhang 1 Ziffer 6.3.1 DZV ist unentgeltlich.

### **Art. 26** Landwirtschaftliches Zentrum Liebegg (LZL) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--26}

1. Das LZL erhebt im Bereich der landwirtschaftlichen Berufsbildung und Weiterbildung folgende Gebühren:
   a) Kursmodule der höheren Berufsbildung; nach Kosten
   b) Bearbeitungsgebühr für eine Abmeldung von einem Kursmodul, wenn diese bis zehn Tage vor dem Modulstart beim LZL eingeht; bei späteren Abmeldungen bleibt das ganze Schulgeld für das Modul geschuldet
   c) Weiterbildungskurs; pro Halbtag
   d) Abmeldung von einem Weiterbildungskurs, wenn diese nicht bis drei Tage vor Kursbeginn eingeht; pro verpassten Halbtag
2. Lernende in der beruflichen Grundbildung sowie Kursteilnehmende in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung haben für die Beherbergung im Tagungszentrum des LZL pro Nacht folgende Gebühren zu entrichten:
   | Doppelzimmer komplett (mit Frühstück und Frottierwäsche) | 45–65 | 55–75 |
   | Doppelzimmer komplett in Einzelbelegung | 55–75 | 75–95 |
   | Doppelzimmer in Einzelbelegung (ohne Frühstück und ohne Frottierwäsche) | 35–55 | 65–85 |
   | Übernachtung im Schlafsack (3–4 Personen pro Zimmer; ohne Frühstück und Frottierwäsche) | 25–45 | 30–50 |
3. Dritte haben für die Beherbergung im Tagungszentrum des LZL pro Nacht folgende Gebühren zu entrichten:
   | Doppelzimmer komplett (mit Frühstück und Frottierwäsche) | 55–75 | 70–90 |
   | Doppelzimmer komplett in Einzelbelegung | 70–90 | 90–110 |
   | Übernachtung im Schlafsack (3–4 Personen pro Zimmer; ohne Frühstück und Frottierwäsche) | 25–45 | 30–50 |
4. Das LZL erhebt im Bereich des Weinbaus folgende Gebühren:
   a) Behandlung von Gesuchen betreffend Neuanpflanzungen; nach Kosten
   abis Behandlung von Gesuchen betreffend Grand Cru-Parzellen; nach Kosten
   b) sensorische Prüfung von AOC- und Grand Cru-Weinen durch die AOC-Kommission; pro Musterflasche
   c) für die Administration im Zusammenhang mit der zweiten sensorischen Prüfung und der Analyse von AOC- und Grand Cru-Weinen durch sachverständige Dritte; pro Musterflasche
   d) Zusatzkosten bei verspätet eingereichten Meldungen oder Unterlagen und bei anderen besonderen Aufwendungen; nach Mehrkosten

## 2.6. Aufgabenbereiche des Departements Gesundheit und Soziales (DGS)

## 2.6.1. Aufgabenbereich Verbraucherschutz

### **Art. 27** Amt für Verbraucherschutz (AVS); Lebensmittelkontrolle sowie Kontrolle der Primärproduktion {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--27}

1. Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der Lebensmittelgesetzgebung folgende Gebühren:
   a) Inspektionen und Untersuchungen mit Beanstandungen und Massnahmen im Bereich der Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; nach Aufwandpunkten multipliziert mit dem Kostenfaktor
   Aufwandpunkte gemäss Anhang 1
   Kostenfaktor
   b) Inspektionen und Untersuchungen mit Beanstandungen und Massnahmen im Bereich der Kontrolle von Schlacht-, Zerlege- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie der Primärproduktion; nach Anzahl und Schweregrad der Mängel sowie Kosten
   c) kostenpflichtige Nachkontrollen mit zu behebenden Mängeln; nach Kosten
   d) auf Antrag durchgeführte besondere Kontrollen und Dienstleistungen; nach Kosten
   e) Erstellung von Ausfuhrunterlagen für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
   f) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen für Schlachtanlagen, Zerlege- und Wildbearbeitungsbetriebe sowie Hof- und Weidetötungen; nach Kosten
   g) Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in Grossbetrieben, Betrieben mit geringer Kapazität und Wildbearbeitungsbetrieben; nach Kosten
   h) Schlachttier- und Fleischuntersuchungen ausserhalb der vereinbarten Termine; pro Stunde und Vollzugsperson
   i) Kontrollen der Hof- und Weidetötung sowie mobiler Schlachtanlagen; nach Kosten
   j) Kontrollen von Zerlegebetrieben; nach Kosten
   k) Alkoholtestkäufe mit Beanstandungen; nach Kosten
2. Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008 und des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG) vom 1. Oktober 2021 folgende Gebühren:
   a) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung; nach Kosten
   b) Kontrollen mit Beanstandungen und Massnahmen; nach Kosten
   c) Tabaktestkäufe mit Beanstandungen; nach Kosten
3. Das AVS erhebt für Kontrollen mit Beanstandungen im Bereich des Vollzugs der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) vom 11. Dezember 1978 eine Gebühr nach Kosten von Fr. 50.– bis Fr. 3'000.–.
4. Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der kantonalen Gastgewerbegesetzgebung folgende Gebühren:
   a) Behandlung von Gesuchen für den Kleinhandel mit Spirituosen; nach Kosten
   b) Festsetzung der Alkoholabgabe nach Ermessen infolge Nichtdeklarierung des Spirituosenumsatzes
   c) Abnahme der Wirtefachprüfung; pro Prüfungsfach der Haupt-, Nach- und Ergänzungsprüfung
5. Das AVS erhebt für Beanstandungen im Bereich des Vollzugs des Bundesgesetzes über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) vom 16. Juni 2017 eine Gebühr nach Kosten von maximal Fr. 2'000.–.

### **Art. 28** AVS; Chemie- und Biosicherheit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--28}

1. Das AVS erhebt in den Bereichen des Vollzugs der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991, der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) vom 10. September 2008, der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) vom 9. Mai 2012 sowie der Strahlenschutzverordnung (StSV) vom 26. April 2017 folgende Gebühren:
   a) Radon-Messung in Schulen und Kindergärten;
   pro Schulanlage
   Wird in mehreren Schulanlagen derselben Gemeinde gleichzeitig gemessen, für jede weitere Schulanlage
   b) Kontrollen und Massnahmen unter Berücksichtigung der Art des Betriebs und des Umfangs seiner Tätigkeiten; nach Kosten
   c) Werden bei einer Kontrolle keine massgeblichen Veränderungen an der Anlage oder der Umgebung seit der letzten Kontrolle festgestellt, kann die Gebühr reduziert werden.
2. Das AVS erhebt in den Bereichen des Vollzugs der Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV) vom 15. Juni 2001, der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) vom 5. Juni 2015, der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) vom 18. Mai 2005, der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 12. Mai 2010 und der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV) vom 1. November 2023 folgende Gebühren:
   a) Behandlung von Gesuchen für Anwendungsbewilligungen und Erstellung von Ausfuhrunterlagen für chemische Produkte; nach Kosten
   b) Kontrollen ohne Beanstandungen;
   allgemein; nach Kosten
   Kleinstbetriebe
   c) Beanstandungen und Massnahmen; unter Berücksichtigung der Anzahl und des Schweregrads der festgestellten Mängel sowie der Art und des Umfangs von Betrieb und Tätigkeit; nach Kosten
   d) Untersuchungen von Gebrauchsgegenständen gestützt auf die ChemRRV

### **Art. 29** AVS; Vollzug der Tierschutz-, Hunde-, Tierseuchen- und Heilmittelgesetzgebung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--29}

1. Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung folgende Gebühren:
   a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen; nach Kosten
   b) Beanstandungen und Massnahmen; nach Kosten
   c) Nachkontrollen mit zu behebenden Mängeln; nach Kosten
   d) besondere Kontrollen und Dienstleistungen; nach Kosten
2. Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der kantonalen Hundegesetzgebung folgende Gebühren:
   a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Halteberechtigungen; nach Kosten
   b) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen für Ausbildungsstätten; nach Kosten
   c) Beanstandungen und Massnahmen; nach Kosten
   d) Nachkontrollen mit zu behebenden Mängeln; nach Kosten
   e) besondere Kontrollen und Dienstleistungen; nach Kosten
3. Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der Tierseuchengesetzgebung folgende Gebühren:
   a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und Fähigkeitsausweisen; nach Kosten
   b) Registrierung von Tieren und Betrieben; nach Kosten
   c) Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten
   Bescheinigungen und Kontrollen; nach Kosten
   verspätetes Gesuch
   d) Massnahmen zum Verstellen von Tieren innerhalb der Schweiz; nach Kosten
   e) Patente Viehhandel; nach Kosten
   f) Beanstandungen und Massnahmen; nach Kosten
   g) Nachkontrollen mit zu behebenden Mängeln; nach Kosten
4. Das AVS erhebt im Bereich der Heilmittelgesetzgebung folgende Gebühren:
   a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen; nach Kosten
   b) Kontrollen und Massnahmen; nach Kosten

## 2.6.2. Aufgabenbereich Gesundheit

### **Art. 30** Abteilung Gesundheit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--30}

1. Die Abteilung Gesundheit erhebt folgende Gebühren:
   a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von
   Berufsausübungsbewilligungen an Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte (Medizinalpersonen)
   Berufsausübungsbewilligungen an Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (Psychologiefachpersonen)
   Stellvertreterbewilligungen an Medizinalpersonen sowie an Drogistinnen und Drogisten
   Assistentenbewilligungen an Medizinalpersonen
   Filialpraxisbewilligungen an Zahnärztinnen und Zahnärzte
   Bewilligungen an Ärztinnen und Ärzte zum Betrieb einer Privatapotheke
   Berufsausübungsbewilligungen in den Bereichen Augenoptik, Dentalhygiene, Drogerie, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Geburtshilfe/Hebammen, Krankenpflege, Logopädie, Medizinische Massage, Naturheilpraxis, Osteopathie, Podologie und Physiotherapie,
   provisorischen oder definitiven Betriebsbewilligungen für Apotheken und Drogerien
   Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen, wie Laboratorien, Transport- und Rettungsunternehmen sowie Abgabestellen für Mittel und Gegenstände
   Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen wegen veränderter räumlicher und betrieblicher Verhältnisse; nach Kosten
   Zulassungen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP-Zulassung) und OKP-Bestätigungen an Personen, die einen Medizinal-, Gesundheits- oder Psychologieberuf ausüben, beziehungsweise an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen; nach Kosten
   erstmaligen Bewilligungen zur Lagerung von Blut und Blutprodukten
   erneuerten Bewilligungen oder Anpassungen von Bewilligungen zur Lagerung von Blut und Blutprodukten
   Versandhandelsbewilligungen für Arzneimittel; nach Kosten
   Bewilligungen zur Abgabe von Heilmitteln an Gewerbeausstellungen
   erstmaligen Bewilligungen für die Abgabe von Tierarzneimitteln durch Tierärztinnen und Tierärzte sowie durch Zoo- und Imkerfachgeschäfte
   erneuerten Bewilligungen für die Abgabe von Tierarzneimitteln durch Tierärztinnen und Tierärzte sowie durch Zoo- und Imkerfachgeschäfte
   Bewilligungen zur In-vitro-Fertilisation; nach Kosten
   Bewilligungen zur Eröffnung und zum Betrieb von Spitälern; nach Kosten
   Bewilligungen zur Eröffnung und zum Betrieb von stationären Einrichtungen sowie Pflegeeinrichtungen mit integrierten Tages- und Nachtstrukturen; nach Kosten
   Bewilligungen zur Eröffnung und zum Betrieb von Therapieeinrichtungen im Suchtmittelbereich; nach Kosten
   erstmaligen Bewilligungen zur Herstellung von und zum Verkehr mit Betäubungsmitteln an Apothekerinnen und Apotheker, Spitäler und wissenschaftliche Institute
   erneuerten Bewilligungen zur Herstellung von und zum Verkehr mit Betäubungsmitteln an Apothekerinnen und Apotheker, Spitäler und wissenschaftliche Institute
   b) Erstellung einer Unbedenklichkeitsbestätigung
   c) Meldeverfahren für Leistungserbringende im Gesundheitswesen aus dem Ausland
   d) Nachprüfung von Berufsqualifikationen von Leistungserbringenden im Gesundheitswesen aus dem Ausland; nach Kosten
   e) Kontrollen, Inspektionen, Visitationen und Entscheide im Bereich des Vollzugs der Medizinal-, Gesundheits- und Psychologieberufe- sowie der Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung des Bundes sowie der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung; nach Kosten
   f) Erstellung einer Seniorenbestätigung
   g) Überprüfung des Medikamentenabgabeverhaltens von freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten; nach Kosten
   h) Ausübung der Aufsichts-, Kontroll- und Vollstreckungsfunktionen gegenüber Spitälern und stationären Pflegeeinrichtungen; nach Kosten
   i) Festsetzung der Tarife von Leistungserbringenden in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; nach Kosten
   j) Entsorgung von Betäubungsmitteln; nach Kosten

## 2.6.3. Aufgabenbereich Militär und Bevölkerungsschutz

### **Art. 31** Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--31}

1. Die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz erhebt folgende Gebühren:
   a) Projektgenehmigungen im Zivilschutz; nach Kosten
   b) Bauabnahme, Mängelbehebung, Nachkontrolle im Zivilschutz; nach Kosten
   c) Behandlung von Gesuchen um Befreiung vom Schutzraumbau; pro Bauprojekt beziehungsweise Projektänderung
2. Die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz erhebt für die Benutzung des Zivilschutzzentrums Eiken Benutzungsgebühren gemäss Anhang 2.

## 2.7. Aufgabenbereiche des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU)

## 2.7.1. Aufgabenbereich Baubewilligung und Recht

### **Art. 32** Abteilung für Baubewilligungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--32}

1. Die Abteilung für Baubewilligungen erhebt zuzüglich zu allfälligen Gebühren anderer Verwaltungsstellen folgende Gebühren:
   a) Behandlung eines Baugesuchs anhand der nach Erfahrungswerten geschätzten Bausumme
   3 Promille auf der Bausumme bis Fr. 2 Mio.
   zusätzlich 2,5 Promille auf der Bausumme über Fr. 2 Mio. bis Fr. 5 Mio.
   zusätzlich 1,5 Promille auf der Bausumme über Fr. 5 Mio.
   Bei Vorentscheiden wird die Gebühr anhand der geschätzten Bausumme der betroffenen Bauteile unter Einbezug des Interessenwerts erhoben
   Für Mehraufwand, insbesondere bei mangelhaften Unterlagen, nachträglichen Baugesuchen, Baugesuchen mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung oder bei Augenscheinen, Erhöhung der Gebühr gemäss den Ziffern 1, 2 oder 3; nach Kosten
   Bei geringem Aufwand oder aus Billigkeitsgründen kann die Gebühr angemessen reduziert werden; bei ausserordentlich geringfügigen Bauvorhaben und ausserordentlich geringem Bearbeitungsaufwand kann auch die Minimalgebühr unterschritten werden.
   b) Behandlung eines Baugesuchs oder Gesuchs um Vorentscheid, wenn keine oder nur untergeordnete bauliche Massnahmen (Zweckänderungen usw.) oder der Abbau oder die Ablagerung von Materialien vorgesehen sind; nach Kosten und der Grösse der Baute oder Anlage
   c) schriftliche Beantwortung von Anfragen zu Bauvorhaben
   unter Einbezug von bis zu einer Fachstelle
   unter Einbezug von zwei Fachstellen
   unter Einbezug von mehr als zwei Fachstellen
   Erhöhung der Gebühr für ausserordentliche Mehrkosten, beispielsweise infolge eines Augenscheins
   d) kantonale Stellungnahmen in bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren; nach Kosten
   e) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung für Reklamen; nach Kosten
   f) Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen für Rohrleitungsanlagen zwischen 1 bis 5 bar
   Grundtaxe
   zusätzlich für jeden Leitungskilometer
   Bei ausserordentlichen Mehrkosten kann die Gebühr unter Beachtung des Höchstbetrags bis auf das Doppelte erhöht werden

## 2.7.2. Aufgabenbereich Raumentwicklung

### **Art. 33** Abteilung Raumentwicklung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--33}

1. Die Abteilung Raumentwicklung erhebt für die Vorprüfung von freiwillig erstellten Gestaltungsplänen folgende Gebühren:
   a) erste Vorprüfung
   b) zweite Vorprüfung
   c) dritte Vorprüfung

## 2.7.3. Aufgabenbereich Energie

### **Art. 34** Abteilung Energie {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--34}

1. Die Abteilung Energie erhebt im Energiebereich folgende Gebühren:
   a) Behandlung von Gesuchen um Ausnahmen von der Verpflichtung, Gebäude mit den nötigen Geräten für die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung auszurüsten; nach Kosten
   b) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Betriebsbewilligungen für Energieerzeugungsanlagen; nach Kosten

## 2.7.4. Aufgabenbereich Umweltschutz

### **Art. 35** Abteilung für Umwelt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--35}

1. Die Abteilung für Umwelt erhebt für die Behandlung von Gesuchen folgende Gebühren:
   a) Abbau- oder Auffüllbewilligung für Steine und Erden
   minimal
   2 Rp pro m³ Material und zuzüglich 15 % pro Jahr der Laufzeit
   b) Betriebsbewilligung/Projektgenehmigung; nach Kosten
   c) Genehmigung des Generellen Entwässerungsplans
   minimal
   zusätzlich; pro ha Einzugsgebiet
   d) Bewilligung zur Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen; nach Kosten
   e) Bewilligung für Tankanlagen in den Gewässerschutzbereichen
   Tankvolumen bis 2 m³ (Kleintanks)
   Tankvolumen bis 6 m³
   Tankvolumen bis 20 m³
   Tankvolumen bis 50 m³
   Tankvolumen bis 100 m³
   Tankvolumen bis 250 m³
   Tankvolumen über 250 m³; nach Kosten
   bei mehreren oder unterteilten Tanks; Zuschlag pro Behälter oder Kammer; ausgenommen Kleintanks
   bei erdverlegten Tankanlagen; Zuschlag
   Nachkontrollen; nach Kosten
   Änderungen und Erweiterungen von bestehenden Tankanlagen; nach Kosten
   schriftliche Mahnung zur Einreichung eines Gesuchs sowie zur Revision, Sanierung oder Funktionskontrolle einer Anlage
   Entscheide zur Einreichung eines Gesuchs sowie zur Revision, Sanierung oder Funktionskontrolle einer Anlage
   Verarbeitung von Rapporten über durchgeführte Funktionskontrollen und Revisionen von Anlagen; pro Rapport
   f) Behandlung von Gesuchen betreffend Anlagen, die der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 unterliegen; nach Kosten
   g) Behandlung von Immissionsklagen; nach Kosten
   h) übrige Gesuche und Entscheide; nach Kosten
2. Die Abteilung für Umwelt erhebt für die Benutzung von Geräten und die damit verbundenen Leistungen folgende Gebühren:
   a) Dichtheitsmessgerät; pro Messung
   b) Multimeter für automatisierte Datenerfassung; pro Tag
   c) Probenehmer mit Volumenstrommessung; pro Tag
   d) Aufbau und Abbau, Kontrolle, Datenauswertung und Reinigung des Probenehmers mit Volumenstrommessung; nach Kosten
3. Die Abteilung für Umwelt erhebt für Analysen und deren Vorbereitung folgende Gebühren:
   a) Sieben oder Trocknen von Feststoffproben
   b) Gesamte ungelöste Stoffe (GUS)
   c) elektrische Leitfähigkeit
   d) pH-Wert
   e) Sauerstoff (nach Winkler)
   f) Sinnenprüfung (Farbe, Trübung, Geruch)
   g) Temperatur
   h) qualitative Schnellanalyse; pro Parameter
   i) BSB-5 (biochemischer Sauerstoffbedarf)
   j) DOC, TOC oder POC (gelöster, gesamter oder partikulärer organischer Kohlenstoff)
   k) Gesamt-Phosphor
   l) Gesamt-Stickstoff in Wasser
   m) Kaliumpermanganatverbrauch
   n) quantitativer Küvettenschnelltest
   o) Anionen (Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrit, Nitrat, Sulfat); je
   p) Kieselsäure
   q) o-Phosphat
   r) Sulfid
   s) Ammonium
   t) Metalle
   das erste Element
   für jedes weitere Element
   u) Luftfiltermessung auf Anfrage; pro Filter
   v) Filtration von Wasserproben
   w) Homogenisieren von Wasserproben
   x) Gesamthärte (Ca + Mg) und Karbonathärte; je
   y) Glührückstand
   z) Eisen (Fotometrie)
   aa) Trockenrückstand
4. Auf Analysen, die innert zwei Arbeitstagen erstellt werden müssen, erhebt die Abteilung für Umwelt einen Zuschlag von 50 % auf die Gebühr gemäss Absatz 3.
5. Für Analysen, die im Rahmen einer wiederkehrenden, behördlich angeordneten Überwachung von Abwasserreinigungsanlagen vorgenommen werden, beträgt die Gebühr 60 % der Gebührenansätze gemäss Absatz 3.
6. Die Abteilung für Umwelt erhebt für jährlich stattfindende Betriebskontrollen folgende Gebühren:
   a) bei Abwasservorbehandlungs- und Abwasserreinigungsanlagen; nach Kosten
   b) bei Industrie- und Gewerbebetrieben; nach Kosten

## 2.7.5. Aufgabenbereich Umweltentwicklung

### **Art. 36** Abteilung Landschaft und Gewässer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--36}

1. Die Abteilung Landschaft und Gewässer erhebt für die Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von nautischen Veranstaltungen folgende Gebühren:
   a) nautische Veranstaltung; nach Kosten
   b) mehrjährige nautische Veranstaltung; nach Kosten

## 2.7.6. Aufgabenbereich Verkehrsinfrastruktur

### **Art. 37** Abteilung Tiefbau {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--37}

1. Die Abteilung Tiefbau erhebt für die Behandlung von Benutzungsgesuchen und für die Benutzung des Kantonsstrassenareals folgende Gebühren:
   a) einmalige Verwaltungsgebühren
   Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Änderung oder Übertragung von Erlaubnissen oder Konzessionen; nach Kosten
   ausserordentlicher Mehraufwand, insbesondere wegen mangelhafter Unterlagen; nach Mehrkosten
   Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von Betriebs- und Hotelwegweisern; nach Kosten
   b) jährliche Benutzungsgebühren; nach dem Marktwert
   für die blosse Arealbenutzung im Strassenbereich durch unter- und oberirdische Leitungen; pro Meter
   für die blosse Arealbenutzung im Bankett- und Böschungsbereich durch unter- und oberirdische Leitungen; pro Meter
   für die Mitbenutzung von Rohrblöcken oder Hüllrohren durch unter- und oberirdische Leitungen; pro Meter
   für die Mitbenutzung von begehbaren Werkleitungsstollen durch unter- und oberirdische Leitungen; pro Meter
   für Werkleitungsstollen, Seilbahnen, Überbauten, Über- oder Unterführungen von Privatstrassen und Geleisen; pro Quadratmeter Kreuzungsstelle
   für andere als die in Ziffer 5 genannten ober- oder unterirdischen Bauten; pro Quadratmeter
   c) Gebühren für Anschlüsse von Entwässerungsleitungen an staatliche Kanalisationen und Durchlässe; nach dem Marktwert
   einmaliger Einkauf; pro Meter Länge der benützten staatlichen Leitung
   jährliche Benutzungsgebühr; pro Kubikmeter des Inhalts des angeschlossenen Gebäudes
   zuzüglich; pro Are des entwässerten Areals
   jährliche Benutzungsgebühr gemäss den Ziffern 2 und 3; pro Einleitung insgesamt
   d) einmalige Benutzungsgebühren für vorübergehende Nutzungen; nach dem Marktwert
   Ablagerungen, Gerüste, Mulden und dergleichen; pro Tag und Quadratmeter
   Baracken, Markt- und Verkaufsstände, Strassencafés, Kioske und dergleichen; pro Tag und Quadratmeter
2. Die Abteilung Tiefbau kann die Gemeinden mit der Erhebung der dem Kanton zustehenden Gebühren für die Benutzung von Autoabstellplätzen auf dem Kantonsstrassenareal, insbesondere bei Abstellplätzen im Gemeingebrauch, betrauen. Die Gemeinden entrichten dem Kanton dafür folgende Benutzungsgebühren gemäss dem Verwaltungsaufwand:
   a) pro Abstellplatz für Personenwagen
   b) pro Abstellplatz für Lastwagen
3. Die Höhe der Gebühren gemäss den Absätzen 1 und 2 kann innerhalb der jeweiligen Gebührenrahmen mit öffentlich-rechtlichen Verträgen vereinbart werden. Bei geringfügigen Beträgen ist ausnahmsweise die Festlegung einer einmaligen Gebühr zulässig.

## 2.7.7. Aufgabenbereich Verkehrsangebot

### **Art. 38** Abteilung Verkehr {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--38}

1. Die Abteilung Verkehr erhebt im Bereich Strassenverkehr für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Änderung oder Übertragung von Bewilligungen für die Personenbeförderung sowie die Aufsicht folgende Gebühren:
   a) bei Arbeitertransporten
   b) bei gewerbsmässigen Transporten
   c) bei nicht gewerbsmässigen Transporten
   d) bei ausserordentlichen Kosten
   e) Aufsicht; nach Kosten
   f) Widerruf einer Bewilligung; nach Kosten und den Gründen des Widerrufs
2. Für Schülertransporte sowie für gemeinnützige oder ähnliche Transporte kann die Abteilung Verkehr auf die Erhebung einer Gebühr gemäss Absatz 1 lit. b verzichten.

## 2.7.8. Aufgabenbereich Wald, Jagd und Fischerei

### **Art. 39** Abteilung Wald {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--39}

1. Die Abteilung Wald erhebt folgende Gebühren:
   a) Behandlung von Rodungsgesuchen und der damit verbundenen Aufsichts- und Kontrollfunktionen; nach Kosten, in der Regel pro m² Rodungsfläche
   b) Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen von Kunstbauen zum Abrichten und Prüfen von Bodenhunden; nach Kosten
   c) praktische und theoretische Jagdprüfung
   d) Jagdpässe
   Jahresjagdpass für Jagdberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Aargau
   Jahresjagdpass für Jagdberechtigte ohne Wohnsitz im Kanton Aargau
   Sechs-Tage-Jagdpass für Jagdberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Aargau
   Sechs-Tage-Jagdpass für Jagdberechtigte ohne Wohnsitz im Kanton Aargau
   Tagesjagdpass für Jagdberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Aargau
   Tagesjagdpass für Jagdberechtigte ohne Wohnsitz im Kanton Aargau
   e) Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen zur Verwendung verbotener Hilfsmittel und zur Haltung von einheimischen jagdbaren und geschützten Wildtieren; nach Kosten
   f) Angelfischerei-Karten für Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere
   Jahreskarte
   Wochenkarte
   Tageskarte
   g) Angelfischerei-Karten an sonstige fischereiberechtigte Personen
   Wochenkarte
   Tageskarte
   Hallwilersee-Jahreskarte
   h) Fischereikarte für Freianglerinnen und Freiangler; pro Jahr
   i) Behandlung von Gesuchen um Erteilung fischereirechtlicher Bewilligungen sowie Ausübung der damit verbundenen Aufsichts- und Kontrollfunktionen; nach Kosten
   j) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen für den Einsatz von Netzen und Reusen sowie zum Fang von Krebsen; nach Kosten
2. Von der Gebühr gemäss Absatz 1 lit. h gehen Fr. 10.– an den kantonalen Fischereiverband.
3. Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher erheben für ihre bei Wildunfällen im Strassenverkehr erbrachten Leistungen von den Verursachenden eine Gebühr von pauschal Fr. 200.–.

## 3. Benutzungsgebühren

### **Art. 40** Staatsarchiv {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--40}

1. Das Staatsarchiv erhebt für die Nutzung von Archivgut folgende Gebühren:
   a) besondere Nachforschung im Archivgut von mehr als 30 Minuten; pro Viertelstunde
   b) Herstellung von digitalen Duplikaten einzelner Dokumente in besonderen Datenformaten; pro Dokument
   c) Publikationen von digitalen Duplikaten einzelner Dokumente durch Private zur gewerblichen Nutzung; pro Dokument
2. Unentgeltlich sind:
   a) Informationen zur Nutzung des Archivguts,
   b) Benutzung des Archivguts in den Lesesälen und der Freihandbibliothek.

### **Art. 41** Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen mit den vorhandenen Einrichtungen und Geräten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--41}

1. Für die Benutzung von Schulzimmern und Schulungsräumen erhebt das zuständige Nutzerdepartement folgende Gebühren:
   | Schulzimmer bis 25 Plätze | 50 |
   | Schulzimmer ab 26 Plätze | 75 |
   | Informatikzimmer bis 15 Plätze | 250 |
   | Informatikzimmer ab 16 Plätze | 400 |
   | Fachzimmer für naturwissenschaftliche Fächer | 75 |
   | Fachraum für Hauswirtschaft, Handarbeit oder Werken | 100 |
   | Schulküche | 250 |
2. Für die Benutzung von Konferenz- und Sitzungszimmern erhebt das zuständige Nutzerdepartement folgende Gebühren:
   | bis 15 Plätze | 50 |
   | ab 16 bis 49 Plätze | 75 |
3. Für die Benutzung von Sälen erhebt das zuständige Nutzerdepartement folgende Gebühren:
   | Saal / Aula 50 bis 199 Plätze (inkl. Bühne) | 200 |
   | Saal / Aula 200 bis 349 Plätze (inkl. Bühne) | 300 |
   | Saal ab 350 Plätze (inkl. Bühne) | 600 |
   | Cafeteria | 125 |
   | Mensa / Kantine | 300 |
   | Foyer | 75 |
   | Bühne separat | 100 |
   | Grossratssaal | 400 |
   | Otto-Kälin-Saal | 200 |
   | Eingangshalle im Grossratsgebäude | 200 |
   | Ratskeller | 200 |
4. Für die Benutzung von Einrichtungen und Geräten erhebt das zuständige Nutzerdepartement folgende Gebühren:
   | Tonbandgerät, Kassettengerät, CD-Player / Plattenspieler / Stereoanlage | 25 |
   | Beschallungsanlage | 60 |
   | Beschallungsanlage im Grossratssaal | 100 |
   | Pin-Wand | 10 |
   | Flipchart (exkl. Verbrauchsmaterial) | 10 |
   | Projektionsgerät | 30 |
   | TV-Gerät | 25 |
   | Videogerät (ohne Kamera) | 25 |
   | PC (inkl. Printer) | 40 |
   | Festbestuhlung | 150 |
5. Für die Benutzung von Musikinstrumenten erhebt das zuständige Nutzerdepartement folgende Gebühren:
   | Klavier | 25 |
   | Konzertflügel | 40 |
   | Orgel | 50 |
6. Für die Benutzung von Turn- und Sportanlagen (inkl. Garderobe / Dusche) erhebt das zuständige Nutzerdepartement folgende Gebühren:
   | Turnhalle | 200 | 400 |
   | Spiel- und Sporthalle | 250 | 500 |
   | Schwimmhalle | 350 | 700 |
   | Rasenspielfeld | 175 | 350 |
   | Leichtathletikanlage (inkl. Rundbahn) | 175 | 350 |
   | Flutlichtanlage | 50 | 100 |
7. Für die Übernachtung in Schlafsälen und Massenlagern wird eine Gebühr von Fr. 10.– pro Person und Nacht erhoben.
8. Die Gebühr für eine semesterweise Benutzung beträgt das Sechsfache des Ansatzes für die einmalige Benutzung.
9. Räumlichkeiten, die in den Absätzen 1–6 nicht aufgeführt sind, werden vergleichbaren Benutzungen zugeordnet. Dabei sind insbesondere die Raumgrösse und die Anzahl der Sitzplätze massgebend.
10. Für eine Benutzung, die öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dient, wird die Gebühr gemäss den Absätzen 1–6 um 50 % ermässigt. Verlangt die benutzungsberechtigte Person von Dritten keinen Eintritt, kann die Gebühr zusätzlich angemessen reduziert werden.
11. Für eine Benutzung, die ausschliesslich der Jugendarbeit dient und bei der die Leitungstätigkeit unentgeltlich erfolgt, beträgt die Gebühr für eine einmalige Nutzung Fr. 20.– und für eine semesterweise Nutzung Fr. 120.–.

### **Art. 42** Parkplätze generell {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--42}

1. Für das Parkieren auf vom Kanton zur Verfügung gestellten Autoparkplätzen werden folgende marktgerechte Gebühren erhoben:
   a) Parkplatzbenutzung; pro Stunde
   b) Parken ohne gültige Parkerlaubnis; pro Ereignis
2. An folgenden Standorten ist die Parkplatzbenutzung unentgeltlich:
   a) Brugg, Vindonissa Museum
   b) Eiken, Zivilschutzzentrum
   c) Gränichen, Liebegg
   d) Habsburg, Schloss
   e) Lenzburg, Justizvollzugsanstalt
   f) Olsberg, Kloster
   g) Schafisheim, Länzert
   h) Werkhöfe BVU

### **Art. 43** Parkplatzgebühren für das Personal und die Behördenmitglieder des Kantons {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--43}

1. Für das Parkieren von Montag bis Freitag von 08.00 bis 17.00 Uhr auf den vom Kanton allen Personalgruppen der kantonalen Verwaltung und der Gerichte sowie den Mitgliedern des Grossen Rats und des Regierungsrats zur Verfügung gestellten Autoparkplätzen erhebt die Immobilien Aargau beziehungsweise eine mit der Parkplatzbewirtschaftung beauftragte Drittperson folgende Gebühren:
   a) Jahresparkkarte
   b) Jahresparkkarte für Grossratssitzungen
   c) Jahresparkkarte für Kommissionssitzungen
   d) Monatsparkkarte
   e) Tagesparkkarte
   f) Parken ohne gültige Parkerlaubnis; pro Ereignis
2. § 42 Abs. 2 gilt auch für das Personal und die Behördenmitglieder des Kantons.

### **Art. 44** Betrieb von Hafen- und Umschlagsanlagen gemäss § 28 GebührD {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--44}

1. Das BVU erhebt bei den Betreibenden von Hafen- und Umschlagsanlagen pro Tonne umgeschlagener Güter eine Gebühr von Fr. 10.–.

### **Art. 45** Hauswartsentschädigungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--45}

1. Die Entschädigung für die Hauswartsdienste sowie andere personelle Leistungen werden nach Kosten bemessen. Bei regelmässiger Benutzung eines Gebäudes oder einer Anlage kann die Hauswartsentschädigung nach den durchschnittlichen Kosten pauschaliert werden.
2. Bei einer Benutzung gemäss § 41 Abs. 10 und 11 kann auf die Erhebung einer Hauswartsentschädigung verzichtet werden.

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 46** Übergangsrecht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--46}

1. Gebühren für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen haben, werden gemäss altem Recht erhoben.

### **Art. 47** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--662.111--47}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.