673.156
# Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung von Feuer- und Elementarschäden
(Präventionsfondsverordnung, PFV)
Vom 22.09.2021 (Stand 01.01.2022)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--673.156--1}

1. Die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) bestreitet die Aufwendungen an die Elementarschadenverhütung und an den vorbeugenden Brandschutz aus dem Fonds zur Verhütung von Feuer- und Elementarschäden (Präventionsfonds).
2. Im Rahmen der vorhandenen Mittel werden gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Beiträge ausgerichtet an
   a) freiwillige Vorkehrungen, die zu einer Verbesserung der Brandsicherheit von Gebäuden führen, oder der Verhütung von Elementarschäden an Gebäuden dienen (Schutzmassnahmen),
   b) Grundlagen der Raumplanung,
   c) Wasserbauprojekte.
3. Nicht beitragsberechtigt sind
   a) Vorhaben, die kein wirtschaftliches Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen,
   b) Unterhalt und Reparatur der unterstützten Bauten, Anlagen und Einrichtungen.

### **Art. 2** Finanzmittel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--673.156--2}

1. Der Präventionsfonds wird im Wesentlichen gespiesen mit Präventionsabgaben der AGV sowie im Rahmen des Bundesrechts mit Beiträgen der Versicherungsunternehmen, die im Kanton Aargau Fahrhabe gegen Feuer versichern.

### **Art. 3** Gesuch {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--673.156--3}

1. Beitragsgesuche sind zeitlich so einzureichen, dass die Mitwirkung der AGV bei der Projektierung sichergestellt ist.
2. Das Beitragsgesuch muss enthalten:
   a) Name der projektverantwortlichen Stelle für die Unterstützung von Grundlagen der Raumplanung,
   b) Name der Gebäudeeigentümerin beziehungsweise des -eigentümers und Bezeichnung des Gebäudes beim Objektschutz beziehungsweise der betroffenen Gebäude bei einer koordinierten Objektschutzmassnahme sowie bei Brandschutzvorkehrungen,
   c) Beschrieb des Gesuchgegenstands mit Planunterlagen,
   d) Kostenvoranschlag; im Falle einer koordinierten Objektschutzmassnahme können zusätzlich Kostenvoranschläge der die einzelnen Gebäude betreffenden Objektschutzmassnahmen eingefordert werden,
   e) Name der projektverantwortlichen Stelle bei Wasserbauprojekten, eine Kostenübersicht, einen Beschrieb des Projekts sowie eine Bestätigung, dass die Voraussetzungen für die Beitragsleistung gemäss § 11 erfüllt sind.

### **Art. 4** Bemessung der Beiträge an Schutzmassnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--673.156--4}

1. Der Beitrag wird bemessen nach
   a) dem Verhältnis der Kosten der Objektschutzmassnahme zur Risikoreduktion,
   b) der Höhe von Beiträgen Dritter.
2. Er darf 40 % der Kosten der Schutzmassnahme nicht übersteigen.
3. In begründeten Fällen kann die AGV einen höheren Beitrag ausrichten.
4. Sie kann die Beiträge über statistisch begründete Flächen-Kennwerte festlegen.

### **Art. 5** Beitragsleistung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--673.156--5}

1. Die Beitragsleistung setzt die Zusicherung der Beiträge durch die AGV vor Beginn der Projektrealisierung voraus.
2. Die AGV definiert die massgebende Betriebsdauer von Schutzeinrichtungen.
3. Sie kann bei vorzeitigem Rückbau oder vorzeitiger Ausserbetriebnahme der Schutzeinrichtung den entsprechenden Anteil des geleisteten Beitrags zurückfordern.

### **Art. 6** Projektänderung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--673.156--6}

1. Wird ein beitragsberechtigtes Vorhaben nach der Beitragszusicherung geändert, ist hierfür die Zustimmung der AGV einzuholen.
2. Die AGV kann bei namhaften Projektänderungen ein neues Beitragsgesuch verlangen.
3. Falls einzig bei den Kosten eine Änderung eintritt, ist für die Übernahme der Mehrkosten in jedem Fall ein neues Beitragsgesuch einzureichen.

### **Art. 7** Auszahlung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--673.156--7}

1. Die Auszahlung der zugesicherten Beiträge erfolgt in Übereinstimmung mit dem bewilligten Gesuch aufgrund der Prüfung der eingereichten Schlussabrechnung über die unterstützten Raumplanungsgrundlagen, Schutzmassnahmen oder Wasserbauprojekte. Einrichtungen müssen funktionstüchtig sein.
2. Die AGV ist berechtigt, vor der Auszahlung des Beitrags eine Untersuchung durch eine Fachperson anzuordnen.

## 2. Beiträge Elementarschadenprävention

## 2.1 Unterstützung von Grundlagen der Raumplanung

### **Art. 8** Beitragsvoraussetzungen und -höhe {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--673.156--8}

1. Als unterstützungswürdige Grundlagen der Raumplanung gelten grundlegende Untersuchungen wie Risikokataster und Gefahrenkarten.
2. Die Beitragsleistung richtet sich danach, in welchem Mass die Grundlagen der Verringerung des Elementarrisikos dienen, und beträgt höchstens 30 % des Aufwands.

## 2.2 Unterstützung des Objektschutzes

### **Art. 9** Beitragsvoraussetzungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--673.156--9}

1. Unterstützt werden Schutzmassnahmen an einzelnen Objekten sowie koordinierte Objektschutzmassnahmen,
   a) für die aufgrund der Lage der zu schützenden Objekte ein erhöhter Bedarf besteht,
   b) die baulich und technisch geeignet sind, Objekte weitgehend vor drohenden Elementarschäden zu schützen.

### **Art. 10** Ausschluss {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--673.156--10}

1. Keine Beiträge werden ausgerichtet an Kosten für den Objektschutz, wenn koordinierte Objektschutzmassnahmen oder Massnahmen des übergeordneten Elementarschadenschutzes zweckmässiger sind beziehungsweise innert nützlicher Frist realisiert werden.

## 2.3 Unterstützung von Wasserbauprojekten

### **Art. 11** Wasserbauprojekte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--673.156--11}

1. An Wasserbauprojekte, die den koordinierten Objektschutz in der Bauzone bezwecken, werden Beiträge in Höhe von 5 % der Projektkosten ausgerichtet, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
   a) Das Schutzdefizit gemäss Gefahrenkarte wird für die betroffenen Gebäude behoben,
   b) die Hochwasserschutzmassnahme ist ein Ersatz für notwendige Präventionsmassnahmen an den Einzelobjekten,
   c) sie ist aus Gründen der Elementarschadensprävention notwendig,
   d) sie gewährleistet einen gleichwertigen Schutz wie die zu ersetzenden Einzelmassnahmen,
   e) der Beitrag an die Hochwasserschutzmassnahme ist nicht höher als die Summe der Beiträge an die zu ersetzenden Einzelmassnahmen.

## 3. Beiträge vorbeugender Brandschutz

### **Art. 12** Gegenstand der Beiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--673.156--12}

1. Beiträge an freiwillige Vorkehrungen für den Brandschutz am Gebäude können auf Gesuch hin insbesondere ausgerichtet werden an
   a) Brandschutzanlagen wie Sprinkler-, Rauch- oder Brandmeldeanlagen,
   b) Einrichtungen und bauliche Massnahmen zur Verhinderung der Brand- und Rauchausbreitung.
2. Beiträge werden nur an Vorkehrungen ausgerichtet, die einen wesentlichen Beitrag an die Verminderung der Schadenlast der AGV leisten können.

## 4. Kürzung und Verfall der Beiträge

### **Art. 13** Kürzung des Beitragsanspruchs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--673.156--13}

1. Der Beitrag kann gekürzt oder vollständig verweigert werden, wenn
   a) eine Projektänderung ohne die vorgängige Zustimmung der AGV ausgelöst wurde,
   b) das realisierte Projekt nicht der Beitragszusicherung entspricht.
2. Der Beitrag wird in dem Masse gekürzt, als das geänderte beziehungsweise realisierte Projekt nicht der Beitragszusicherung entspricht.

### **Art. 14** Verfall des Beitragsanspruchs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--673.156--14}

1. Die Beitragszusicherung verfällt, sofern die Abrechnung nicht innert drei Jahren der AGV eingereicht wird. Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist angemessen verlängert werden.

## 5. Verpflichtung der Beitragsempfänger

### **Art. 15** Unterhalt und Verwendung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--673.156--15}

1. Bauten, Anlagen und Einrichtungen, für die Beiträge geleistet worden sind, müssen in gutem und einsatzbereitem Zustand erhalten werden. Bei Handänderung des betreffenden Gebäudes informiert die Verkäuferschaft die neue Eigentümerschaft entsprechend.
2. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann die AGV die gänzliche oder teilweise Rückzahlung der empfangenen Beiträge verfügen.
3. Der AGV steht das Recht zu, jederzeit Kontrollen vorzunehmen.

## 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 16** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--673.156--16}

1. Projekte, für die bereits verbindlich Beiträge zugesichert sind oder die vor dem 1. Januar 2022 getätigt wurden, werden nach bisherigem Recht behandelt.

### **Art. 17** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--673.156--17}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.