673.165
# Reglement über den Selbstbehalt in der Elementarschadenversicherung
Vom 27.04.2012 (Stand 01.07.2012)

### **Art. 1** Gebäude und Gebäudeteile mit erhöhter Schadengefahr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--673.165--1}

1. Die Eigentümerin oder der Eigentümer tragen in den folgenden Fällen einen risikobezogenen Selbstbehalt:
   a) bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, welche die Schutzziele gemäss § 5 der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) vom 2. Mai 2007 nicht erfüllen,
   b) bei Bauteilen mit einem Hagelwiderstand von weniger als drei (HW < 3).
2. Der Selbstbehalt bezieht sich auf die einzelne versicherte Gefahr.

### **Art. 2** Höhe des Selbsthalts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--673.165--2}

1. Der risikounabhängige Selbstbehalt beträgt Fr. 300.– (§ 23 Abs. 2 GebVG) und ist in jedem Fall vorab geschuldet.
2. Zusätzlich zum risikounabhängigen Selbstbehalt von Fr. 300.– beträgt der Selbstbehalt bei erhöhter Schadengefahr 10 % der Entschädigung.
3. Der Selbstbehalt beträgt jedoch insgesamt höchstens
   a) Fr. 10'000.– bei Gebäuden, die ausschliesslich Wohn- und Landwirtschaftszwecken dienen,
   b) Fr. 50'000.– bei allen übrigen Gebäuden.

### **Art. 3** Übergangsbestimmungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--673.165--3}

1. Der Selbstbehalt gilt
   a) für Gebäude und Gebäudeteile, welche die massgebenden Regeln der Baukunde nicht einhalten, ab Inkrafttreten dieses Reglements,
   b) für Gebäude und Gebäudeteile, welche die Schutzziele gemäss § 5 Abs. 2 GebVV nicht erfüllen, sowie generell in der Hagelversicherung nach erfolgter Information seitens der Aargauischen Gebäudeversicherung.

### **Art. 4** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--673.165--4}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.