681.713
# Reglement über die Vergütung der Geschäftsleitung der Aargauischen Kantonalbank
Vom 19.11.2015 (Stand 23.08.2023)

### **Art. 1** Grundsätze und Nebenleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--681.713--1}

1. Als Bruttolohn der Mitglieder der Geschäftsleitung gelten das feste und allfällige variable Salär ohne die Arbeitgeber-Vorsorgebeiträge sowie allfällige von der Bank zu bewertende nicht geldmässige Leistungen. Dieser übersteigt insgesamt nicht das Doppelte des jeweiligen Bruttolohns eines Mitglieds des Regierungsrats.
1bis Grundlage für die Berechnung und Auszahlung eines variablen Salärs bilden die generellen Kriterien gemäss Bonusreglement für die Gesamtbank sowie der Erfüllungsgrad der Ziele der Gesamtbank und Geschäftsleitungsbereiche. Ein Rechtsanspruch auf ein variables Salär besteht nicht.
2. Die Mitglieder der Geschäftsleitung erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Käufe und Verkäufe von anderen Gesellschaften und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe.
3. Für die Mitglieder der Geschäftsleitung gelten die ordentlichen Anstellungsbedingungen gemäss bankinternen Reglementen einschliesslich der Treueprämien und der branchenüblichen Vergünstigungen bei einzelnen Produkten und Dienstleistungen. Allfällige Dienstalter-Treueprämien werden ordentlich abgerechnet und in die Berichterstattung einbezogen, nicht aber in den Bruttolohn gemäss Absatz 1 einberechnet.
4. Entschädigungen aus Mandaten bei Drittgesellschaften im Auftrag der Bank stehen grundsätzlich dieser zu. Der Bankrat kann Ausnahmen beschliessen.
5. Spesen sind als Auslagenentschädigung kein Bestandteil des Bruttolohns und sie stellen keine steuerbare Vergütung dar; sie richten sich nach den vom Kantonalen Steueramt genehmigten bankinternen Reglementen.

### **Art. 2** Bankrat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--681.713--2}

1. Der Bankrat beschliesst auf Antrag seines Personal- und Vergütungsausschusses die nachfolgenden Punkte:
   a) das feste Salär der Mitglieder der Geschäftsleitung; er überprüft dieses periodisch;
   b) den Anteil der Geschäftsleitung an der gemäss Bonusreglement ermittelten jährlichen Bonusgesamtsumme für die Gesamtbank;
   c) die Festlegung und Beurteilung der jährlichen quantitativen und qualitativen Ziele der Gesamtbank und Geschäftsleitungsbereiche;
   d) das allfällige variable Salär der Mitglieder der Geschäftsleitung.
2. Der Bankrat legt dem Regierungsrat die Gesamtvergütung der Geschäftsleitung sowie die Vergütung der oder des Vorsitzenden der Geschäftsleitung zur Genehmigung vor.

### **Art. 3** Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--681.713--3}

1. …
2. Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung beantragt dem Personal- und Vergütungsausschuss des Bankrats das feste und das variable Salär der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung.

### **Art. 4** Die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--681.713--4}

1. Das feste Salär der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung beträgt höchstens drei Viertel des maximal zulässigen Bruttolohns des Vorsitzenden der Geschäftsleitung.
2. Den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung kann ein variables Salär von bis zur Hälfte des Bruttolohns des Vorsitzenden der Geschäftsleitung ausgerichtet werden.
3. …
4. …

### **Art. 5** Berufliche Vorsorge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--681.713--5}

1. Die Mitglieder der Geschäftsleitung erhalten im Verhältnis zum Bruttolohn maximal die gleichen Vorsorgebeiträge wie alle anderen Mitarbeitenden.

### **Art. 6** Übergangsbestimmungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--681.713--6}

1. …
2. …

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--681.713--7}

1. Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den 1. Januar 2016 in Kraft.