713.116
# Verordnung über die Mehrwertabgabe
(Mehrwertabgabeverordnung, MWAV)
Vom 15.03.2017 (Stand 01.03.2020)

## 1. Mehrwertabgabe

### **Art. 1** Bagatellfälle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.116--1}

1. Der Gemeinderat sieht von der Verfügung einer Mehrwertabgabe ab, wenn
   a) die Mehrwertabgabe weniger als Fr. 5'000.– beträgt oder
   b) die neu zonierte Grundstücksfläche nicht grösser ist als 80 m² und der Mehrwert unter Fr. 100'000.– liegt.
2. Erfolgen Aus- und Einzonungen auf demselben Grundstück und im Rahmen derselben Änderung der Nutzungsplanung, wird eine Mehrwertabgabe nur erhoben, soweit sich die der Bauzone zugewiesene Grundstücksfläche gesamthaft vergrössert hat.

### **Art. 2** Landwirtschaftliche Ersatzbauten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.116--2}

1. Für die Bemessung der Abgabe wird der bei einer Einzonung errechnete Planungsvorteil um die Kosten für die Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung gekürzt, wenn die Beschaffung innert drei Jahren nach der Genehmigung der Einzonung erfolgt.

### **Art. 3** Mitteilungen der Gemeinde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.116--3}

1. Der Gemeinderat eröffnet seine Verfügungen über die Höhe der Mehrwertabgabe ebenfalls der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) und macht ihr umgehend Mitteilung über
   a) Eintragungen im Grundbuch betreffend die Mehrwertabgabe und die grundpfandrechtliche Sicherung,
   b) die Veräusserung eines Grundstücks oder Erteilung einer Baubewilligung,
   c) die Stundung der Mehrwertabgabe.

### **Art. 4** Stundung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.116--4}

1. Der Gemeinderat kann den Aufschub des Bezugs der Abgabe bewilligen, wenn die Erteilung einer Baubewilligung die Abgabe fällig macht, das Grundstück bereits weitgehend dem Zonenzweck entsprechend überbaut und die neu bewilligte Nutzfläche nicht grösser ist als 100 m².
2. Die Stundung des Kantonsanteils erfolgt zinsfrei.

## 2. Verwendung der Erträge

### **Art. 5** Höhe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.116--5}

1. Aus den Erträgen der Mehrwertabgabe werden Beiträge an Massnahmen geleistet, die der Zweckbindung entsprechen und ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.
2. Es werden Beiträge von Fr. 5'000.– bis Fr. 1'000'000.– zugesprochen; der Beitragssatz beträgt bis 50 % der anrechenbaren Kosten. Bei Vorhaben von kantonaler Bedeutung kann der Beitragssatz höher sein.
3. Ein Anspruch auf Beitragsleistung besteht nicht.

### **Art. 6** Verwendungszweck {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.116--6}

1. Kantonale Beiträge werden namentlich für folgende Verwendungszwecke zugesprochen:
   a) raumplanungsrechtlich gebotene Auszonungen,
   b) Massnahmen zur Erhöhung der Siedlungsqualität, wie namentlich Schaffung und Gestaltung öffentlicher Räume und Erholungsgebiete sowie Erhaltung und Entwicklung der Baukultur,
   c) Durchführen von Verfahren zur Erhöhung der Siedlungsqualität (wie Wettbewerbe, Testplanungen und Studienaufträge),
   d) Förderung des Bauzonenabtauschs,
   e) bessere Nutzung brachliegender oder ungenügend genutzter Flächen,
   f) Erhalt von Fruchtfolgeflächen und Bodenaufwertung,
   g) Freihaltung und Besucherlenkung an See- und Flussufern sowie in Naturschutzgebieten,
   h) Förderung von Wohnschwerpunkten.

### **Art. 7** Anrechenbare Kosten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.116--7}

1. Anrechenbare Kosten für die Bemessung des Beitrags sind die Kosten für Planung, Ausführung und Landerwerb.
2. Nicht anrechenbar sind namentlich
   a) Finanzierungskosten,
   b) wiederkehrende Leistungen.

## 3. Kantonales Verfahren

### **Art. 8** Beitragsgesuch {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.116--8}

1. Das Beitragsgesuch ist bei der Abteilung Raumentwicklung des BVU einzureichen und muss enthalten:
   a) einen Beschrieb der Massnahme samt den Plänen, bei baubewilligungspflichtigen Massnahmen das Baugesuch,
   b) eine Kostenberechnung und einen Finanzierungsplan,
   c) allfällige Beitragsgesuche, die an weitere Stellen gerichtet werden.
2. Die Abteilung Raumentwicklung kann zusätzliche Unterlagen verlangen, wenn dies für die Behandlung des Gesuchs erforderlich ist. Auf unvollständige Gesuche tritt sie nicht ein.

### **Art. 9** Auszahlung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.116--9}

1. Das BVU kann Akontozahlungen nach dem Fortschritt der Arbeiten und bei Vorliegen der Rechnungen leisten oder den Beitrag gesamthaft nach Erhalt der Schlussabrechnung überweisen. Voraussetzung ist, dass verfügte Bedingungen und Auflagen eingehalten sind.
2. Es ist befugt, die korrekte Ausführung zu überprüfen und entsprechende Bestätigungen zu verlangen.
3. Die Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn rechtliche Bestimmungen verletzt, Bedingungen oder Auflagen missachtet oder die Beiträge mit falschen Angaben beantragt worden sind.

## 4. Schlussbestimmung

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.116--10}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

### **Art. 11** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2018 {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.116--11}

1. Die geänderten Bestimmungen von § 1 gelten, wenn die Mehrwertabgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist.