713.140
# Grossratsbeschluss über den kantonalen Richtplan
Vom 20.09.2011 (Stand 30.04.2026)

### **Art. Ziff. 1** {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.140--Ziff. 1}

1. Auf den vorliegenden Entwurf zur Gesamtrevision des kantonalen Richtplans wird eingetreten und dieser zum Beschluss erhoben.

### **Art. Ziff. 2** {#art_ziff.2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.140--Ziff. 2}

1. Die für Einzelanpassungen in den Ziffern 8.1–8.3 aufgeführten Anforderungen und Massnahmen sind in den jeweiligen nachgeordneten Verfahren zu berücksichtigen.

### **Art. Ziff. 3** {#art_ziff.3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.140--Ziff. 3}

1. Die vor dem Inkrafttreten der Gesamtrevision des kantonalen Richtplans abschliessend vorgeprüften Nutzungsplanvorlagen sind bei der Genehmigung gemäss den Bestimmungen des bisherigen Richtplans zu beurteilen.

### **Art. Ziff. 4** {#art_ziff.4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.140--Ziff. 4}

1. Die vor dem Inkrafttreten der Gesamtrevision des kantonalen Richtplans bei den Gemeinden eingereichten Baugesuche sind bei der Genehmigung gemäss den Bestimmungen des bisherigen Richtplans zu behandeln.

### **Art. Ziff. 5** {#art_ziff.5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.140--Ziff. 5}

1. Laufende Richtplananpassungen, die zwischen dieser Botschaft und dem Beschluss zu dieser Gesamtrevision als Einzelvorlagen durch den Grossen Rat beschlossen werden, gelten unverändert und werden in die beschlossene Schlussfassung des Richtplans integriert.

### **Art. Ziff. 6** {#art_ziff.6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.140--Ziff. 6}

1. Dieser Beschluss ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Er tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
2. Der Richtplan wird durch Verweisung publiziert. Er kann bei der Staatskanzlei und beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt eingesehen und bei der Staatskanzlei bezogen werden.