713.160
# Kantonaler Nutzungsplan für den Schutz der Thermalquellen in Baden und Ennetbaden (Gemeinden Baden, Ennetbaden und Obersiggenthal)
Vom 25.10.2016 (Stand 27.02.2017)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.160--1}

1. Der vorliegende kantonale Nutzungsplan will die Thermalquellen von Baden und Ennetbaden vor Gefährdungen durch bauliche Tätigkeiten schützen. Er ergänzt den Schutz, den das Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden vom 12. Januar 1869 vorsieht.

### **Art. 2** Schutzplan {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.160--2}

1. Für die Ausscheidung der Thermenschutzbereiche gilt der Plan «Kantonaler Nutzungsplan – Schutz der Thermalquellen in Baden und Ennetbaden» im Massstab 1:5'000. Der Plan liegt in den Gemeinden öffentlich zur Einsicht auf und ist im Anhang verkleinert abgebildet.

### **Art. 3** Allgemeine Vorschriften {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.160--3}

1. Für die gewässerschutzrechtliche Bewilligungspflicht von Bohrungen gilt § 15 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007.
2. Verlangt der vorliegende Nutzungsplan ein Thermenüberwachungsprogramm, sind während der Bohrarbeiten und der Ausführung unterirdischer Bauten im Thermenschutzbereich die Quellerträge und die Wasserqualität der Thermalwasserfassungen zu überwachen. Das Programm bedarf der vorgängigen Genehmigung durch die kantonale Umweltschutzfachstelle.
3. Verlangt der vorliegende Nutzungsplan ein geologisches oder hydrogeologisches Gutachten, eine Projektbeurteilung oder eine Begleitung während der Ausführung, ist eine ausgewiesene, mit den Örtlichkeiten vertraute Fachperson mit der Aufgabe zu betrauen.

### **Art. 4** Thermenschutzbereich 3 {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.160--4}

1. Bohrungen, die bis in den Keuper oder in stratigrafisch tiefere Schichten reichen, sind während der gesamten Bohrarbeiten geologisch zu begleiten. Das Bohrgut ist laufend geologisch aufzunehmen.
2. Die Bohrfirma muss auf der Baustelle die notwendigen technischen Vorrichtungen bereithalten, um erforderlichenfalls artesisch gespanntes Grundwasser zurückhalten und das Bohrloch dicht verschliessen zu können.
3. Für unterirdische Bauten, die unter die Oberfläche des Keupers reichen, wie Tunnels und Stollen, ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Die Bewilligung setzt ein hydrogeologisches Gutachten voraus. Dieses muss nachweisen, dass das Vorhaben die Thermalwasserfassungen nicht gefährdet, und ein Thermenüberwachungsprogramm für die vorgängige Beweissicherung, die Bauphase und die Nachkontrolle enthalten.

### **Art. 5** Thermenschutzbereich 2a {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.160--5}

1. Bohrungen müssen bei Erreichen der geologisch identifizierten Felsschicht abgebrochen werden und dürfen in jedem Fall nicht tiefer gehen als bis 1 m unter die Felsoberkante.
2. Für Felsabtrag und Grabarbeiten im Felsuntergrund ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Die Bewilligung setzt ein hydrogeologisches Gutachten voraus. Dieses muss nachweisen, dass das Vorhaben die Thermalwasserfassungen nicht gefährdet, und ein Thermenüberwachungsprogramm für die vorgängige Beweissicherung, die Bauphase und die Nachkontrolle enthalten.
3. Renaturierungen sowie Rückbau- und Unterhaltsmassnahmen an der Limmat dürfen die Thermalquellen nicht gefährden. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden, wenn eine solche Gefährdung ausgeschlossen werden kann. Der Nachweis ist im gewässerschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zu erbringen.
4. Zusätzlich gelten die für den Thermenschutzbereich 3 (§ 4) aufgestellten Bestimmungen.

### **Art. 6** Thermenschutzbereich 2b {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.160--6}

1. Die Förderung von Schottergrundwasser zur thermischen Nutzung setzt eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung voraus. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass
   a) die Entnahmebrunnen im Schottergrundwasserleiter und nicht tiefer als 338 m über Meer (Erfahrungswert ohne Störung des Thermalsystems) liegen,
   b) mit dem Pumpbetrieb kein zusätzliches Thermalwasser gefördert wird,
   c) sichergestellt ist, dass der Pumpbetrieb die Wassertemperaturen nicht erhöht, und
   d) der Pumpbetrieb die Verteilung des hoch mineralisierten (sulfat- und chloridhaltigen) Wassers im Grundwasserstrom nicht verändert.
2. Zusätzlich gelten die für die Thermenschutzbereiche 2a und 3 (§§ 4 und 5) aufgestellten Bestimmungen.

### **Art. 7** Thermenschutzbereich 1 {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.160--7}

1. Bauliche und andere Tätigkeiten dürfen die Quellerträge und die Wasserqualität der Thermalwasserfassungen nicht gefährden. Verboten sind insbesondere
   a) Einbauten unter den höchstmöglichen Lockergesteinsgrundwasserspiegel,
   b) Versickerungsanlagen,
   c) Grundwassernutzungen,
   d) Erdwärmesonden, Energiepfähle und Erdregister,
   e) Injektionen im Grundwasserleiter,
   f) permanentes Pumpen von Thermalwasser aus den Fassungen.
2. Bauliche Tätigkeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn ein Schutzkonzept Massnahmen festlegt, die eine solche Gefährdung ausschliessen. Das Schutzkonzept muss sich auf ein hydrogeologisches Gutachten stützen und von der kantonalen Umweltschutzfachstelle genehmigt worden sein.
3. Für die Ausbesserung oder Änderung der Auslaufhöhe oder der Fassungstiefe einer bestehenden Thermalwasserfassung ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Die Bewilligung setzt ein hydrogeologisches Gutachten voraus. Dieses muss nachweisen, dass das Vorhaben die Thermalwasserfassungen nicht gefährdet, und ein Thermenüberwachungsprogramm für die vorgängige Beweissicherung, die Bauphase und die Nachkontrolle enthalten.
4. Für temporäre Wasserhaltungen im Schottergrundwasser oder in einer Thermalwasserfassung ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Das hydrogeologische Gutachten muss nachweisen, dass das Vorhaben die anderen Thermalwasserfassungen nicht gefährdet, und ein Thermenüberwachungsprogramm für die Zeit des Pumpbetriebs enthalten.
5. Zusätzlich gelten die für die Thermenschutzbereiche 2a, 2b und 3 (§§ 4–6) aufgestellten Bestimmungen.

### **Art. 8** Ausnahmen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.160--8}

1. In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat mit Zustimmung der kantonalen Umweltschutzfachstelle Erleichterungen von den vorstehenden Bestimmungen gewähren.

### **Art. 9** Darstellung im kommunalen Nutzungsplan {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.160--9}

1. Die Thermenschutzbereiche sind als Orientierungsinhalt im allgemeinen Nutzungsplan der Gemeinde abzubilden.

### **Art. 10** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.160--10}

1. Zuständige Behörde für die Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Art. 32 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 ist
   a) der Gemeinderat für Vorhaben im Thermenschutzbereich 3,
   b) die kantonale Umweltschutzfachstelle für Vorhaben in den anderen Thermenschutzbereichen; sie hört den Gemeinderat vorher an.
2. Im Übrigen ist der Gemeinderat für den Vollzug dieses Nutzungsplans zuständig.
3. Soweit Regelungen fehlen, gilt für die Beurteilung von Vorhaben die Vollzugshilfe des Bundes zum Grundwasserschutz. Der Gemeinderat wendet die Vollzugshilfe im Einvernehmen mit der kantonalen Umweltschutzfachstelle an.

### **Art. 11** Strafbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.160--11}

1. Bei einem Verstoss gegen diesen Nutzungsplan gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 erstattet der Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.160--12}

1. Dieser Nutzungsplan tritt zehn Tage nach der amtlichen Publikation in Kraft.