713.510
# Dekret über die Beiträge an die Raumplanung
Vom 15.11.1994 (Stand 31.12.2017)

### **Art. 1** Beiträge an regionale Planungsverbände {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.510--1}

1. Der Kanton richtet den regionalen Planungsverbänden für ihre Leistungen einen jährlichen Grundkostenbeitrag aus. Damit wird der Kantonsanteil abgegolten, namentlich für:
   a) die Organisation und Infrastruktur der regionalen Planungsverbände;
   b) die Stellungnahmen zu Erlassen, Richtplananpassungen sowie zu wichtigen Vorhaben und kommunalen Planungen und Vorhaben;
   c) die regionalen Koordinationsaufgaben, insbesondere bei Nutzungsplanungen;
   d) die Erarbeitung von Grundlagen für die Entwürfe kantonaler Richt- und Nutzungsplanungen aus regionalem Interesse;
   e) die Beratung und Unterstützung der Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für die Förderung der Zusammenarbeit.
2. Arbeiten im Interesse des Kantons, namentlich die Erarbeitung regionaler Grundlagen und Konzepte für kantonale Richt- und Nutzungsplanungen oder die Mitwirkung bei der Umsetzung von kantonalen Interessen, werden vom Kanton im Auftragsverhältnis (Leistungsaufträge) direkt finanziert.
3. Zur Deckung der Kosten stehen jährlich als Grundkostenbeitrag Fr. 300'000.– und für direkte Leistungsaufträge mindestens Fr. 100'000.– zur Verfügung.
4. Der Grundkostenbeitrag je Verband errechnet sich nach der Zahl seiner Mitgliedsgemeinden und seiner aargauischen Wohnbevölkerung wie folgt:
   a) Fr. 150'000.– verhältnismässig aufgeteilt nach der Anzahl Mitgliedsgemeinden aller Verbände;
   b) Fr. 150'000.– verhältnismässig aufgeteilt nach der aargauischen Wohnbevölkerung aller Verbände (Stand 31. Dezember des Vorjahres).
5. Der kantonale Grundkostenbeitrag je regionalem Planungsverband darf nicht höher sein als die durch den Verband selbst aufgebrachten Mittel. Andernfalls wird der kantonale Beitrag zu Gunsten der übrigen Verbände entsprechend reduziert.

### **Art. 2** Beiträge an kommunale Planungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.510--2}

1. Der Kanton gewährt einen Beitrag von 5 % an die Erarbeitung des Kommunalen Gesamtplans Verkehr.
2. …
3. Beitragsberechtigt sind die eigentlichen Planungskosten und die Nebenkosten, mit Einschluss der Kosten notwendiger Spezialisten.

### **Art. 2a** Beiträge zugunsten der Siedlungsentwicklung und des Ortsbildschutzes {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.510--2a}

1. Für die Erhaltung, Aufwertung und Weiterentwicklung von Ortsbildern sowie Siedlungs- und Strassenräumen kann der Kanton Beiträge an entsprechende kommunale Planungsgrundlagen und an die Planung zur Sanierung sowie Erneuerung von bedeutenden Einzelobjekten bis maximal 33 % der beitragsberechtigten Mehrkosten leisten.

### **Art. 3** Vollzug {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.510--3}

1. Das zuständige Departement entscheidet über die Beitragsgesuche unter Festsetzung der beitragsberechtigten Kosten.
2. Der Regierungsrat kann die Einzelheiten durch Verordnung regeln.

### **Art. 4** Inkrafttreten, Übergangsregelung, Aufhebung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--713.510--4}

1. Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt 8 Tage nach der Publikation in Kraft.
2. Es findet nur Anwendung auf Gesuche, die ab diesem Zeitpunkt eingereicht werden.
2bis Für Gesuche um Beiträge an kommunale Planungen gemäss § 2 Abs. 1, die vor dem 1. Januar 2016 eingereicht worden sind, gilt bisheriges Recht.
3. Es werden aufgehoben:
   a) Die Verordnung zu § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer vom 25. Februar 1964;
   b) §§ 9–12 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Förderung des Baues von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen sowie die Regional- und Ortsplanung vom 21. August 1969).