723.154
# Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer
Vom 20.02.2008 (Stand 01.01.2012)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Anwendungsbereich des Tarifs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--723.154--1}

1. Die Entschädigung für die laufende Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) vom 18. November 1992 erfolgt mit Ausnahme der Lagefixpunkte LFP2, Höhenfixpunkte HFP2 und des Übersichtsplanes 1:5000 nach der Vereinbarung zwischen der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter und der Vereinigung Ingenieur-Geometer vom 1. Januar 1995 über die Honorarordnung 33 (HO 33).
2. Die HO 33 ist für alle Vermessungsgenerationen (halbgrafisch, teilnumerisch, vollnumerisch und Vermessungen nach Standard AV93) anwendbar.
3. Bei Vermessungen nach Standard AV93 werden die Tarifpreise für vollnumerische Vermessungswerke angewendet.
4. Die periodische Nachführung nach Art. 24 VAV sowie laufende Nachführungen, bei denen spezielle Methoden wie beispielsweise die Fotogrammetrie zur Anwendung kommen, werden nicht nach der HO 33 entschädigt.

### **Art. 2** Auflage der HO 33 {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--723.154--2}

1. Die HO 33 liegt beim kantonalen Vermessungsamt auf und kann dort eingesehen werden.

### **Art. 3** Mehrwertsteuer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--723.154--3}

1. Die HO 33 schliesst die Mehrwertsteuer nicht ein.

## 2. Entschädigungsbemessung

### **Art. 4** Rabatt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--723.154--4}

1. Auf alle Nachführungsaufträge wird generell ein Rabatt von 4% gewährt.

### **Art. 5** Kostenvoranschlag {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--723.154--5}

1. Die Auftraggebenden haben auf Verlangen Anspruch auf einen Kostenvoranschlag und eine detaillierte Abrechnung.
2. Für Aufträge, welche von Amtes wegen ausgeführt werden müssen, sind keine Kostenvoranschläge abzugeben.

### **Art. 6** Laufender Datentransfer {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--723.154--6}

1. Die Entschädigung für den Transfer der nachgeführten Daten der amtlichen Vermessung im Datenformat INTERLIS in die Datenbank des Kantons beträgt pro Lieferung Fr. 15.–.
2. Der Datentransfer erfolgt umgehend nach jeder Veränderung der Daten der amtlichen Vermessung.

### **Art. 7** Reisekosten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--723.154--7}

1. Die Reisekosten betragen 9 % der aus der HO 33 ermittelten Feldkosten.

### **Art. 8** Sicherung und Aufbewahrung von Daten und Akten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--723.154--8}

1. Die Datensicherung sowie die Daten- und Aktenaufbewahrung werden nach der HO 33 entschädigt.

### **Art. 9** Auskunftserteilung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--723.154--9}

1. Die Entschädigung für die Auskunftserteilung beträgt 2 % des jährlichen Nachführungsumsatzes.

### **Art. 10** Anwendungsfaktor {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--723.154--10}

1. Die Tarifpreise sowie die Stundenansätze der HO 33 werden jährlich mit einem Anwendungsfaktor an die Teuerung und die Entwicklung der Gemeinkosten angepasst.
2. Der Anwendungsfaktor wird jeweils von der Eidgenössischen Vermessungsdirektion bekannt gegeben.
3. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres legt die jährliche Anpassung des Anwendungsfaktors fest.

## 3. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 11** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--723.154--11}

1. Diese Verordnung gilt für Aufträge, welche nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens erteilt werden.
2. Für Aufträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, kommt das bisherige Recht zur Anwendung.

### **Art. 12** Publikation und Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--723.154--12}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.