725.110
# Dekret über die Grundbuchgebühren
Vom 07.05.1980 (Stand 01.01.2018)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--725.110--1}

1. Der Kanton erhebt auf den grundbuchlichen Verrichtungen eine Gebühr nach Massgabe dieses Dekretes.

### **Art. 2** Ersatz der Auslagen, Befreiung von Gebühren, etc. {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--725.110--2}

1. Bezüglich Ersatz der Auslagen, Befreiung von Gebühren, Gebührenerlass, Zahlungsart und Haftung sowie Eintrag in mehreren Bezirken gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Grundbuchabgaben vom 7. Mai 1980 (§§ 1, 2, 3, 5 und 6).

### **Art. 3** Gebührenfestsetzung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--725.110--3}

1. Ist für eine Verrichtung weder eine Gebühr noch im Gesetz über die Grundbuchabgaben eine Abgabe vorgesehen, so ist nach dem Zeitaufwand eine Gebühr festzusetzen, die sich nach dem Stundenlohnansatz des Sachbearbeiters bemisst.

## 2. Gebührenansätze

## 2.1. Vereinigung von Parzellen

### **Art. 4** Vereinigung von Parzellen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--725.110--4}

1. Für die Vereinigung von Parzellen werden pro Blattabschluss Fr. 40.– erhoben. Art. 954 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bleibt vorbehalten.

## 2.1bis. Handänderungen bei Umstrukturierungen von Unternehmen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 4a** Handänderungen bei Umstrukturierungen von Unternehmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--725.110--4a}

1. Für Handänderungen, die auf Umstrukturierungen von Unternehmen zurückzuführen sind, beträgt die Gebühr Fr. 250.– für ein einzelnes Grundstück. Für jedes weitere Grundstück beträgt die Gebühr Fr. 150.–.
2. Als Handänderungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen gelten Handänderungen
   a) bei Umstrukturierungen gemäss den §§ 28 Abs. 1 sowie 71 Abs. 1 und 3 des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 1998,
   b) infolge von Umstrukturierungen gemäss Art. 88 und 98 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) vom 3. Oktober 2003, beschränkt auf Personalvorsorgestiftungen des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe,
   c) an Grundstücken im Eigentum von juristischen Personen, die wertmässig von der gleichen Person beherrscht werden, wenn diese Beherrschung seit mindestens einem Jahr besteht.
3. Absatz 1 und 2 gelten sinngemäss für Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 2 lit. c enthaltenen zeitlichen Beschränkung.

## 2.2. Änderung der Firmenbezeichnung und Namensänderung

### **Art. 5** Änderung der Firmenbezeichnung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--725.110--5}

1. Für die blosse Änderung der Firmenbezeichnung, wie die Änderung des Firmennamens oder die Sitzverlegung, für Namensänderungen von natürlichen Personen, Vereinen, kulturellen Genossenschaften und Stiftungen, beträgt die Gebühr Fr. 40.– pro Grundstück.

## 2.3. Grundpfandrechte

### **Art. 6** Gläubigerwechsel {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--725.110--6}

1. Für die Angabe eines Gläubigerwechsels, eines Faustpfandgläubigers, eines Verwaltungs- oder Nutzniessungsrechtes, für Nachgangserklärungen von Grundpfandgläubigern zu Gunsten von Pfandrechten, Dienstbarkeiten und Vormerkungen anderer Berechtigter werden Fr. 40.– erhoben.
2. Bei Angabe mehrerer Gläubiger des gleichen Pfandrechtes werden für jeden weiteren Gläubiger Fr. 40.– erhoben.
3. Für Adressänderungen von Grundpfandgläubigern, Faustpfandgläubigern usw. oder für die Übertragung von Titeln von der Hauptbank auf eine Filiale der gleichen Bank werden Fr. 40.– berechnet.
4. Löschungen im Gläubigerregister sind gebührenfrei.
5. …

### **Art. 6a** Umwandlung bestehender Grundpfandrechte {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--725.110--6a}

1. Für die Umwandlung bestehender Grundpfandrechte beträgt die Gebühr Fr. 90.– für ein einzelnes Grundstück. Für jedes weitere Grundstück beträgt die Gebühr Fr. 30.–.

### **Art. 7** Nachgangserklärungen von Dienstbarkeits- und Vormerkungsberechtigten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--725.110--7}

1. Für Nachgangserklärungen von Dienstbarkeits- und Vormerkungsberechtigten ist eine Gebühr von Fr. 40.– zu entrichten.
2. Für die nachträgliche Eintragung einer Nachgangserklärung wird eine Gebühr von Fr. 40.– berechnet.

### **Art. 8** Löschung von Pfandrechten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--725.110--8}

1. Für die Löschung von vertraglichen und gesetzlichen Grundpfandrechten werden Fr. 40.– erhoben.

### **Art. 9** Pfandentlassungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--725.110--9}

1. Die Gebühr für Pfandentlassungen beträgt Fr. 40.–.
2. Bei Pfandentlassung von mehreren Grundstücken werden pro Grundstück maximal Fr. 40.– erhoben.
3. In beiden Fällen darf die Gebühr die Höhe der Löschungsgebühr für das Pfandrecht nicht übersteigen.

### **Art. 10** Zins- und Zahlungsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--725.110--10}

1. Für die Änderung der Zins- und Zahlungsbestimmungen wird eine Gebühr von Fr. 40.– berechnet.

### **Art. 11** Ausfertigung von Schuldbriefen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--725.110--11}

1. Für die Neuausfertigung von Schuldbriefen werden Fr. 60.– berechnet.

### **Art. 12** Titelnachtragungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--725.110--12}

1. Für die Nachtragung von Grundpfandtiteln auf Verlangen des Gläubigers wird pro Titel eine Gebühr von Fr. 40.– berechnet.

## 2.4. Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten

### **Art. 13** Andere Anmerkungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--725.110--13}

1. Für die Einschreibung von Anmerkungen, die nicht Zugehör betreffen, beträgt die Gebühr Fr. 40.–.

### **Art. 14** Gewinnanteile der Miterben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--725.110--14}

1. Bei Vormerkung des Gewinnanteils der Miterben wird eine Gebühr von Fr. 40.– bezogen.

### **Art. 15** Pfändungen und Arreste {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--725.110--15}

1. Für die Vormerkung von Pfändungen und Arresten werden Fr. 40.– berechnet.

### **Art. 16** Andere Vormerkungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--725.110--16}

1. Die Gebühr für andere Vormerkungen, Verfügungsbeschränkungen und vorläufige Eintragungen beträgt Fr. 40.–. Diese Gebühr ist auch bei Verlängerung der Geltung der Vormerkung zu entrichten.

### **Art. 17** Übertragung von Dienstbarkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--725.110--17}

1. Für die Übertragung von Dienstbarkeiten infolge von Parzellierung und Vereinigung wird pro Dienstbarkeitsrecht eine Gebühr von Fr. 40.– berechnet.
2. Die gleiche Gebühr ist zu erheben bei der Übertragung von Dienstbarkeiten infolge Tausch.

### **Art. 18** Löschungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--725.110--18}

1. Für die Löschung von Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten sind keine Gebühren zu entrichten.

## 2.5. Kanzleigebühren

### **Art. 19** Kanzleigebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--725.110--19}

1. Der Regierungsrat setzt die von den Grundbuchämtern zu erhebenden Kanzleigebühren fest.

## 3. Schlussbestimmungen

### **Art. 20** Beschwerden gegen Gebührenrechnungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--725.110--20}

1. Gegen Gebührenrechnungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Hierzu sind sowohl die Parteien als auch die Urkundsperson, die das Geschäft angemeldet hat, legitimiert.
2. Der Entscheid des Regierungsrats kann innert 30 Tagen seit Zustellung an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

### **Art. 21** Vollstreckbarkeit der Gebührenrechnungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--725.110--21}

1. Rechtskräftige Gebührenrechnungen bilden Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

### **Art. 22** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--725.110--22}

1. Das Dekret über den Grundbuchtarif vom 15. Dezember 1970 ist aufgehoben.

### **Art. 23** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--725.110--23}

1. Dieses Dekret wird vom Regierungsrat zusammen mit dem Gesetz über die Grundbuchabgaben vom 7. Mai 1980 in Kraft gesetzt und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.

### **Art. 24** Übergangsbestimmung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--725.110--24}

1. Die im Dekret über die Massnahmen 1994 zur Sanierung des kantonalen Finanzhaushalts geänderten Ansätze sind auf alle Rechtsgeschäfte anwendbar, die nach dessen Inkrafttreten beim Grundbuchamt angemeldet werden.
2. Die in der Dekretsänderung vom 13. Januar 2004 geänderten Ansätze sind auf alle Rechtsgeschäfte anwendbar, die nach deren Inkrafttreten beim Grundbuchamt angemeldet werden.