730.111
# Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Enteignung
Vom 18.12.1931 (Stand 01.01.2018)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--730.111--1}

1. Zur Beurteilung von Forderungen auf Ersatz des Schadens, der entsteht:
   1. aus Handlungen zur Vorbereitung eines Unternehmens, für das die Enteignung beansprucht wird, und
   2. im Verlaufe des Betriebes von elektrischen Stark- und Schwachstromanlagen infolge von Änderungen und Reparaturen an den elektrischen Leitungen,
2. Die Bezirksgerichtspräsidentin beziehungsweise der Bezirksgerichtspräsident ist befugt, die Bezirksgerichtsschreiberin beziehungsweise den Bezirksgerichtsschreiber zur Protokollführung beizuziehen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--730.111--2}

1. Das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 12 der bundesgerichtlichen Verordnung richtet sich nach dem Zivilprozessrecht.
2. Die Erteilung aufschiebender Wirkung gemäss Art. 11 derselben Verordnung ist Sache des Obergerichtspräsidenten.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--730.111--3}

1. Zur Verteilung der Entschädigung an die Berechtigten gemäss den Art. 96–100 des Gesetzes sind die Grundbuchämter mit dem Vorbehalte zuständig, dass die Anweisung der Auszahlungen nach den Vorschriften über die Finanzverwaltung (§ 13 der Grossratsverordnung vom 4. Oktober 1915) durch die Staatsbuchhaltung und die Finanzkontrolle erfolgt.
2. Besondere Weisungen des Departements Finanzen und Ressourcen über die rechnungsmässige Behandlung dieser Geschäfte bleiben vorbehalten.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--730.111--4}

1. Als kantonale Depositenanstalt im Sinne von Art. 100 Abs. 3 des Gesetzes gilt die Aargauische Kantonalbank. Das Departement Finanzen und Ressourcen ist ermächtigt, auch andere Geldinstitute zu bezeichnen, bei welchen Depositen gemacht werden dürfen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--730.111--5}

1. Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1932 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.