755.112
# Verordnung zum Verkehrssteuergesetz
(Verkehrssteuerverordnung, VStV)
Vom 26.11.2025 (Stand 01.01.2026)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--755.112--1}

1. Diese Verordnung enthält Bestimmungen
   a) zum Erlass und zur Ermässigung der Verkehrssteuern,
   b) zu den ergänzenden Fahrzeugarten,
   c) zu den Berechnungsgrundlagen,
   d) zu den Zuschlägen für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte,
   e) zum Verkehrssteuerbezug und zur Rückerstattung.

## 2. Erlass und Ermässigung der Verkehrssteuern

### **Art. 2** Fahrzeuge von Personen mit Mobilitätseinschränkungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--755.112--2}

1. Personen mit Mobilitätseinschränkungen, die zur Fortbewegung auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind, wird die Verkehrssteuer erlassen, wenn sie nicht in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
2. Halten Familienangehörige ein Fahrzeug zum regelmässigen Transport einer Person mit Mobilitätseinschränkung, kann die Verkehrssteuer ermässigt werden.
3. Fahrzeugen von vom Strassenverkehrsamt anerkannten Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens kann die Verkehrssteuer ermässigt oder erlassen werden.
4. Das Strassenverkehrsamt entscheidet über Erlass und Ermässigung der Verkehrssteuern.

### **Art. 3** Ausserordentliche Ereignisse {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--755.112--3}

1. Der Regierungsrat kann bei Katastrophen, Notlagen oder vergleichbaren ausserordentlichen Ereignissen in Abwägung aller Interessen ausnahmsweise die Verkehrssteuern erlassen oder ermässigen.

## 3. Zuschläge für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte

### **Art. 4** Berechnungsgrundlagen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--755.112--4}

1. Für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte, die in mehrfacher Hinsicht die zulässigen Höchstwerte (Länge, Breite, Höhe und Gewicht) überschreiten, ist der höchste Zuschlag der in Frage kommenden Kategorie zu entrichten.
2. Bei den Ausnahme-Anhängerzügen werden für die Berechnung des zuschlagspflichtigen Gesamtgewichts das Gewicht des Anhängers und das Gewicht des Zugfahrzeugs mit dem zulässigen Höchstwert berücksichtigt.
3. In der Einzelbewilligung sind im gleichen Streckenverhältnis folgende Leer- beziehungsweise Rückfahrten innert einem Monat enthalten:
   a) bei Sachentransporten die dazugehörende Leerfahrt,
   b) bei Arbeitsmotorwagen und ‑anhängern die dazugehörende Rückfahrt,
   c) bei Transporten von Arbeitsmotorwagen und ‑anhängern die dazugehörende Rück- beziehungsweise Leerfahrt.
4. Bezieht sich eine Streckendauerbewilligung auf mehrere, nicht zusammenhängende Strecken, werden die Zuschläge für jede bewilligte Strecke erhoben.
5. Für interkantonale Sonderbewilligungen, die von einem anderen Kanton oder vom Bund erteilt werden (Art. 79 der Verkehrsregelnverordnung [VRV] vom 13. November 1962), sind keine Zuschläge zu entrichten.
6. Für die übrigen vom Bund erteilten Sonderbewilligungen werden die kantonalen Zuschläge gemäss den §§ 5–8 erhoben.

### **Art. 5** Überschreiten der zulässigen Länge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--755.112--5}

1. Der Zuschlag für eine Sonderbewilligung zur Überschreitung der zulässigen Länge beträgt:
   a) Einzelbewilligung
   bis 30 m
   über 30 m
   vorderer Überhang über 3 m
   hinterer Überhang über 5 m
   b) Dauerbewilligung
   bis 30 m
   vorderer Überhang über 3 m
   hinterer Überhang über 5 m
   c) Streckendauerbewilligung über 30 m

### **Art. 6** Überschreiten der zulässigen Breite {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--755.112--6}

1. Der Zuschlag für eine Sonderbewilligung zur Überschreitung der zulässigen Breite beträgt:
   a) Einzelbewilligung
   bis 2,55 m auf den für 2,55 m breite Fahrzeuge geöffneten Strassen
   bis 2,55 m auf dem übrigen Strassennetz
   bis 3 m
   bis 3,5 m
   bis 4 m
   bis 5 m
   über 5 m
   b) Dauerbewilligung
   bis 2,5 m
   bis 3 m
   c) Streckendauerbewilligung
   bis 2,5 m
   bis 3 m
   bis 3,5 m
   bis 4 m
   bis 5 m
   über 5 m

### **Art. 7** Überschreiten der zulässigen Höhe {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--755.112--7}

1. Der Zuschlag für eine Sonderbewilligung zur Überschreitung der zulässigen Höhe beträgt:
   a) Einzelbewilligung
   bis 4,5 m
   über 4,5 m
   b) Dauerbewilligung bis 4,5 m
   c) Streckendauerbewilligung
   bis 4,5 m
   über 4,5 m

### **Art. 8** Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--755.112--8}

1. Der Grundzuschlag für eine Einzelbewilligung zur Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts beträgt:
   a) bei einem Gesamtgewicht bis 30 t
   b) für je weitere angebrochene 10 t
2. Zum Grundzuschlag wird ein Achslastzuschlag erhoben von:
   a) bis 12 t Achslast
   b) bis 14 t Achslast
   c) bis 16 t Achslast
   d) bis 18 t Achslast
   e) bis 20 t Achslast
   f) bis 22 t Achslast
   g) bis 24 t Achslast
   h) bis 26 t Achslast
   i) bis 28 t Achslast
   j) über 28 t Achslast
3. Der Zuschlag für eine Dauerbewilligung zur Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts beläuft sich auf den zehnfachen Betrag der Einzelbewilligung.
4. Für eine Streckendauerbewilligung zur Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts ist ein Zuschlag in der Höhe des zwanzigfachen Betrags der Einzelbewilligung zu bezahlen.
5. Der Zuschlag für eine Dauer- oder Streckendauerbewilligung für ausschliesslich Leerfahrten mit Ausnahmeanhängern, die im Kanton Aargau immatrikuliert sind, beläuft sich auf den fünffachen Betrag der Einzelbewilligung.

### **Art. 9** Ermässigung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--755.112--9}

1. Die Zuschläge für eine Bewilligung zur Überschreitung der zulässigen Länge, Breite, Höhe und des zulässigen Gesamtgewichts werden ermässigt:
   a) um 2/3 bei Einzelbewilligungen bis 15 km (Luftlinie) und bei Dauer- oder Streckendauerbewilligungen bis 3 Monate,
   b) um 1/3 bei Einzelbewilligungen bis 30 km (Luftlinie) und bei Dauer- oder Streckendauerbewilligungen bis 6 Monate.

### **Art. 10** Landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--755.112--10}

1. Die Einzelbewilligung für landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge ist zuschlagsfrei.
2. Der Zuschlag für eine Dauerbewilligung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen beträgt:
   a) landwirtschaftliche Arbeitskarren
   b) landwirtschaftliche Arbeitsanhänger

### **Art. 11** Übrige Sonderbewilligungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--755.112--11}

1. Für die übrigen nicht ausdrücklich genannten Sonderbewilligungen betragen die Zuschläge bis Fr. 500.–.
2. Für Fahrten im Zusammenhang mit einer amtlichen Fahrzeugprüfung im Kanton Aargau werden ausschliesslich die Ausstellgebühren in Rechnung gestellt.

## 4. Bezug der Verkehrssteuern und Zuschläge

### **Art. 12** Tagesbesteuerung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--755.112--12}

1. Die Verkehrssteuer wird nach der Anzahl der Tage der Verkehrszulassung bemessen. Davon ausgenommen ist die Zulassung mit Tagesausweisen.

### **Art. 13** Beendigung der Steuerpflicht bei der Tagesbesteuerung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--755.112--13}

1. Setzt die Halterin oder der Halter das Fahrzeug ausser Verkehr, sind die Verkehrssteuer und die Zuschläge für Wechselschilder noch für den Tag zu entrichten, an dem die Kontrollschilder zurück gegeben werden.

### **Art. 14** Auf- und Abrundung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--755.112--14}

1. Beim jährlichen Verkehrssteuerbetrag werden Bruchteile von Franken auf- oder abgerundet.

### **Art. 15** Bezug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--755.112--15}

1. Die Verkehrssteuer für Motorfahrräder wird am 31. Mai fällig.
2. Die Verkehrssteuern und Zuschläge können durch Vorauszahlung, Barzahlung oder durch Zustellung einer Rechnung erhoben werden.
3. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beträgt 30 Tage. In besonderen Fällen kann die Frist erstreckt werden.

### **Art. 16** Verrechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--755.112--16}

1. Bei Wechsel eines Fahrzeugs oder einer Kontrollschildnummer können dem gleichen Fahrzeughaltenden die bezahlten und nicht verfallenen Verkehrssteuern angerechnet werden.

### **Art. 17** Rückerstattung, Gutschrift {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--755.112--17}

1. Werden die Kontrollschilder hinterlegt, werden die bezahlten und nicht verfallenen Verkehrssteuern dem Fahrzeughaltenden gutgeschrieben oder zurückerstattet.
2. Vom Rückerstattungsbetrag werden die Spesen abgezogen. Verbleibende Restbeträge bis Fr. 5.– verfallen und werden nicht angewiesen.

### **Art. 18** Verwirkung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--755.112--18}

1. Forderungen auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Verkehrssteuern sind verwirkt, wenn sie nicht innert 5 Jahren nach Eintritt der Fälligkeit geltend gemacht werden.

### **Art. 19** Pauschale Schwerverkehrsabgabe des Bundes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--755.112--19}

1. Der Bezug der pauschalen Schwerverkehrsabgabe des Bundes gemäss Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe [Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV] vom 27. März 2024) richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
2. Die Zahlungsfrist für die pauschale Jahresschwerverkehrsabgabe läuft längstens bis 30. April. Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen erstreckt werden.

## 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 20** Übergangsrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--755.112--20}

1. Die Rechnungen für die am 1. Januar fällige Verkehrssteuer werden im Jahr des Inkrafttretens des Verkehrssteuergesetzes und dieser Verordnung erst im Januar verschickt.
2. Für Zulassungsgeschäfte, die bis 31. Dezember 2025 getätigt werden, wird die gesamte Verkehrssteuer nach altem Recht berechnet.

### **Art. 21** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--755.112--21}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.