764.110
# Wassernutzungsabgabendekret
(WnD)
Vom 18.03.2008 (Stand 01.07.2024)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--764.110--1}

1. Für die Erteilung, Änderung, Erneuerung und Übertragung einer Konzession oder einer Bewilligung ist eine einmalige Verwaltungsgebühr und für die Wassernutzung sind einmalige oder jährliche Nutzungsgebühren nach Massgabe dieses Dekrets geschuldet.
2. Die Konzessions- beziehungsweise Bewilligungsbehörde legt die Abgaben im Beschluss über das Nutzungsrecht fest.
3. Die Abgabenansätze passen sich der Teuerung an, wenn diese 5 % über dem Stand seit der letzten Anpassung liegt beziehungsweise wenn sich der Zinssatz für Althypotheken der Aargauischen Kantonalbank um 1 % verändert hat. Massgebend sind bei der Konzessionsgebühr für die Nutzung der Wasserkraft der Produzentenpreisindex für Elektrizität des Bundesamts für Statistik, bei Gebietsnutzungen der Zinssatz für Althypotheken der Aargauischen Kantonalbank und bei den übrigen Nutzungen der Landesindex der Konsumentenpreise (jeweils Stand 1. November des Vorjahrs).

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--764.110--2}

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--764.110--3}

### **Art. 3a** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--764.110--3a}

### **Art. 4** Fälligkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--764.110--4}

1. Verwaltungs- und einmalige Nutzungsgebühren sind innert 30 Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung zu bezahlen.
2. Die jährlichen Nutzungsgebühren und der Wasserzins sind jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, 30 Tage nach Zustellung der Rechnung zu bezahlen.
3. Die Bestreitung der Abgabenpflicht oder ein anderes Beschwerdeverfahren schieben die Fälligkeit nicht auf.

### **Art. 5** Rückwirkung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--764.110--5}

1. Für die unbefugte Nutzung sind die Abgaben für die letzten 10 Jahre einschliesslich des aufgelaufenen Verzugszinses geschuldet. Dies gilt auch, wenn nachträglich ein Nutzungsrecht erteilt wird.

## 2. Nutzung der Wasserkraft

### **Art. 6** Einmalige Konzessionsgebühr {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--764.110--6}

1. Die anstelle der Verwaltungsgebühr für die Erteilung beziehungsweise Erweiterung einer Konzession zu erhebende einmalige Konzessionsgebühr beträgt Fr. 100.– pro Kilowatt der konzessionierten mittleren Bruttoleistung.
2. Bei zweistufigen Verfahren beträgt die Konzessionsgebühr für jedes Verfahren Fr. 50.– pro Kilowatt der konzessionierten mittleren Bruttoleistung.
3. Die Minimalgebühr beträgt für alle Kraftwerke Fr. 5'000.–. Dieser Betrag ist bei Einreichung des Gesuchs zu leisten.

### **Art. 7** Jährlicher Wasserzins {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--764.110--7}

1. Für die Nutzung der Wasserkraft mit einer Bruttoleistung von mehr als 1'000 Kilowatt ist ein jährlicher Wasserzins zu bezahlen.
2. Er beträgt bei einer Bruttoleistung
   a) zwischen 1'000 und 2'000 Kilowatt linear ansteigend von 0 bis 100 % des bundesrechtlichen Höchstansatzes je Kilowatt mittlere Bruttoleistung,
   b) von über 2'000 Kilowatt 100 % des bundesrechtlichen Höchstansatzes je Kilowatt mittlere Bruttoleistung.
3. …
4. Die für die Wasserzinsfestlegung massgebliche Bruttoleistung wird vom zuständigen Departement alle 10 Jahre sowie bei Änderungen an einer Kraftwerksanlage neu berechnet.
5. In Sonderfällen kann das zuständige Departement den jährlichen Wasserzins durch Verfügung herabsetzen.

## 3. Übrige Nutzungen

## 3.1. Nutzung von Grundwasser, Heilquellen und Thermalwasser

### **Art. 8** Berechnung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--764.110--8}

1. Bei Wasserentnahmen aus unterirdischen Gewässern wird die jährliche Nutzungsgebühr aufgrund der installierten Pumpenleistung und des effektiven Wasserbezugs berechnet.
2. Die Erhebung erfolgt über Wasserzähler auf Kosten der nutzungsberechtigten Person. Bei mobilen Anlagen kann der Wasserbezug basierend auf der festgelegten Entnahmeleistung berechnet werden.
3. Sind in der gleichen Anlage mehrere Pumpen vorhanden, die wegen der elektrischen Einrichtung oder aus hydrologischen Gründen nicht gleichzeitig betrieben werden können, wird die Gebühr nur für die Leistung derjenigen Pumpen geschuldet, die zusammen in Betrieb gehalten werden können.
4. Wird für die Wasserentnahme keine Pumpe verwendet, wird die Entnahmeleistung auf andere Weise festgelegt.

### **Art. 9** Tarif {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--764.110--9}

1. Für Wasserentnahmen aus unterirdischen Gewässern beträgt
   a) die jährliche feste Nutzungsgebühr für die Pumpenleistung
   b) die verbrauchsabhängige Nutzungsgebühr für Trink- und Brauchwasser
   c) die verbrauchsabhängige Nutzungsgebühr für Heilquellen und Thermalwasser
   d) die jährliche Minimalgebühr
2. Die Angaben über den Verbrauch des Vorjahrs sind spätestens bis Ende Februar dem zuständigen Departement als Selbstdeklaration einzureichen.
3. Grundwasserentnahmen auf dem eigenen Grundstück für den Eigenbedarf sind mit einer Pumpenleistung bis zu 1,5 l/s gebührenfrei. Bei bewilligungspflichtigen Grundwasserentnahmen über 1,5 l/s sind die ersten 1,5 l/s gebührenfrei. Für denselben Betrieb steht der Anspruch auf gebührenfreien Bezug der Eigentümerin oder dem Eigentümer nur einmal zu.
4. Für den Entzug von Wärme aus dem geförderten Grundwasser wird keine Gebühr erhoben, wenn das Wasser wieder dem Grundwasser zugeführt wird.

## 3.2. Nutzung des Oberflächenwassers

### **Art. 10** Berechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--764.110--10}

1. Bei Wasserentnahmen mit Pumpen wird die jährliche Nutzungsgebühr aufgrund der Pumpenleistung berechnet.
2. Wird für die Wasserentnahme keine Pumpe verwendet, wird die Entnahmemenge auf andere Weise festgelegt.
3. Bei stationären Anlagen von Industrie und Gewerbe können die jährlichen Nutzungsgebühren über den effektiven Wasserbezug basierend auf dem Wasserbezug des vorangegangenen Kalenderjahrs erhoben werden. Die Erhebung erfolgt über Wasserzähler oder andere Messeinrichtungen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person. Der Wasserbezug des Vorjahrs ist dem zuständigen Departement spätestens bis Ende Februar zu melden.
4. Bei Wasserentnahmen mit einem Druckfass wird die jährliche Nutzungsgebühr basierend auf der festgelegten Entnahmemenge berechnet.
5. Bei Weihern und Fischzuchtanlagen wird die jährliche Nutzungsgebühr basierend auf der Fläche berechnet.

### **Art. 11** Tarif {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--764.110--11}

1. Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt
   a) bei einer Berechnung über die Pumpenleistung
   für industrielles und gewerbliches Brauchwasser
   Verdunstungskühlung
   Durchlaufkühlung
   bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung
   andere Nutzungsarten
   b) bei einer Berechnung über den effektiven Verbrauch für
   industrielles und gewerbliches Brauchwasser
   Durchlaufkühlung
   c) bei Entnahmen mit einem Druckfass für
   industrielles und gewerbliches Brauchwasser
   bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung
   andere Nutzungsarten
   d) für Weiher ab einer Fläche von 100 m²
   für Fischzuchtanlagen
2. Folgende Nutzungen des Oberflächenwassers sind gebührenfrei:
   a) Nutzung von Wasser für Weiher unter 100 m2,
   b) Nutzung von Wasser für Naturschutzweiher gemäss Kulturlandplanung,
   c) Wasserentnahmen für den Wärmeentzug,
   d) Wasserentnahmen für den museumsmässigen Betrieb von ehemaligen Mühlen und Sägereien.

## 3.3. Abwassereinleitungen

### **Art. 12** In Oberflächengewässer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--764.110--12}

1. Die jährliche Nutzungsgebühr für bewilligte Abwassereinleitungen beträgt bei
   a) Abwasser aus einem Einfamilienhaus:
   Abwasser ungereinigt (von bestehenden Bewilligungen)
   Abwasser in Klärgrube gereinigt
   Abwasser in Abwasserfaulraum gereinigt
   Abwasser in mechanisch-biologischer Abwasserreinigungsanlage gereinigt
   b) Abwasser aus einem Mehrfamilienhaus: Die Grundgebühr beträgt 100 % der entsprechenden Gebühren gemäss Litera a. Für die zweite und für jede weitere Wohnung erhöht sich die Gebühr um je 50 % der Grundgebühr.
   c) Abwasser aus Gewerbe und Industrie:
   bis 5 m³ pro Tag, dem Stand der Technik entsprechend vorbehandelt oder gereinigt
   Für je weitere 5 m³ Abwasser pro Tag erhöht sich die Gebühr um 100 %.
2. Folgende Einleitungen in oberirdische Gewässer sind gebührenfrei:
   a) unverschmutztes Abwasser (wie Dach-, Sicker- und Kühlwasser),
   b) Abwasser von kommunalen Abwasserreinigungsanlagen,
   c) Abwasser aus Schwimmbecken öffentlicher Badeanstalten.

### **Art. 13** Versickerungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--764.110--13}

1. Für die bewilligte Versickerung von Abwasser beträgt die Nutzungsgebühr 150 % der Ansätze gemäss § 12 Abs. 1.
2. Die Versickerung von unverschmutztem Abwasser (wie Dach- und Sickerwasser) ist gebührenfrei.

## 3.4. Inanspruchnahme des Oberflächengewässers

### **Art. 14** Jährliche Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--764.110--14}

1. Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt
   a) bei Schiffs-, Fischer- und Wochenendbauten
   Zweckgebundene Bauten von Berufsfischern pro m² beanspruchter Fläche
   Slipanlagen, Trockenplätze, Stege, Vorplätze pro m² beanspruchter Fläche
   Wasserfläche auf privatem Grund pro m² beanspruchter Fläche
   Schiffsunterstände, gedeckte Materiallager und Sitzplätze, Hütten mit einer Grundfläche von weniger als 10 m² pro m² beanspruchter Fläche
   eingeschossige Fischer- und Schiffshütten sowie Wochenendhäuschen pro m² beanspruchter Fläche
   mehrgeschossige Fischer- und Schiffshütten sowie Wochenendhäuschen pro m² beanspruchter Fläche
   b) bei Schiffen an Steganlagen pro m² Stegfläche
   zusätzlich pro Schiff bis maximal 6 m Länge
   zusätzlich pro Schiff über 6 m Länge
   c) bei Schiffen mit Einzelverankerung
   Schiff bis maximal 6 m Länge
   Schiff über 6 m Länge
   d) bei Campingplätzen pro Are beanspruchter Fläche
2. Bei Gebietsnutzungen und Überbauungen von Gewässern über 25 m² berechnet sich die Gebühr nach der Formel (F x 0.6 x V x Z) / 100, wobei F = Genutzte Fläche in m², V = Verkehrswert der angrenzenden Parzellen und Z = Zinssatz für Althypotheken der Aargauischen Kantonalbank abzüglich 1 %. Als Zinssatz für Althypotheken der Aargauischen Kantonalbank gilt der Stand vom 1. November des jeweiligen Vorjahrs.
3. Für Gebietsnutzungen, die zur Realisierung von kantonalen oder kommunalen Strassen-, Wasserbau-, Meliorations- oder Bodenverbesserungsprojekten benötigt werden, wird keine Nutzungsgebühr verlangt.

### **Art. 15** Einmalige Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--764.110--15}

1. Für folgende Gebietsnutzungen werden einmalige Nutzungsgebühren erhoben:
   a) Rohr- und Kabelleitungen bis 40 cm Aussendurchmesser
   pro m
   Zuschlag für je weitere 10 cm Durchmesser pro m
   b) Rechteckkanäle und übrige unterirdische Bauten pro m² beanspruchter Fläche
   c) Freileitungen
   bis 60 kV pro m Leitung
   zwischen 60 kV und 250 kV pro m Leitung
   über 250 kV pro m Leitung
   d) Gebietsnutzungen und Überbauungen von Gewässern bis 25 m²: Genutzte Fläche x 75 % des Verkehrswerts der angrenzenden Parzellen pro m² mindestens

## 3.5. Gemeinsame Bestimmungen

### **Art. 16** Minimalgebühr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--764.110--16}

1. Sofern in den einzelnen Tarifpositionen keine Minimalgebühr aufgeführt ist, beträgt diese Fr. 200.–.
2. Unterschreitet die jährliche Nutzungsgebühr die Minimalgebühr oder auf Wunsch der nutzungsberechtigten Person kann die jährliche Nutzungsgebühr bei befristeten Nutzungsrechten in eine einmalige Nutzungsgebühr umgewandelt werden. Die Ablösung richtet sich nach der Dauer des Nutzungsrechts.

### **Art. 17** Sonderfälle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--764.110--17}

1. Bei besonderen Verhältnissen ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung die Nutzungsgebühr angemessen zu ermässigen.
2. Für die in diesem Dekret nicht aufgeführten bewilligungspflichtigen Nutzungsarten wird die Nutzungsgebühr von der Konzessions- beziehungsweise Bewilligungsbehörde in sinngemässer Anwendung der vorliegenden Tarife festgelegt.

### **Art. 18** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--764.110--18}

## 4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 19** Übergangsrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--764.110--19}

1. Die Abgabentarife dieses Dekrets kommen bei den im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestehenden Nutzungsrechten nur zur Anwendung, wenn diese ausdrücklich eine Anpassungsklausel an künftiges kantonales Recht enthalten.
2. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Dekrets sind bei bestehenden Nutzungen von unterirdischen Gewässern Einrichtungen zur Messung des bezogenen Wassers bei den Entnahmevorrichtungen zu installieren. Bis zum Vorliegen der Messergebnisse eines vollen Kalenderjahrs wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühr ein dauernder Betrieb mit einem Viertel der Höchstleistung der Entnahmevorrichtung angenommen. Fehlen bei bestehenden Nutzungen nach 4 Jahren seit Inkrafttreten dieses Dekrets die Messergebnisse eines vollen Kalenderjahrs, wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühr ein Dauerbetrieb mit der Höchstleistung der Entnahmevorrichtung angenommen. Die gleiche Regelung gilt, wenn nach Ablauf eines vollen Kalenderjahrs seit der Betriebsaufnahme von neuen Nutzungen keine Messergebnisse vorliegen.
3. Bei Änderungen dieses Dekrets, welche die Gebühren für die Wassernutzung betreffen, findet das neue Recht Anwendung, soweit die Nutzung unter neuem Recht erfolgt.

### **Art. 20** Ablösung von Wässerungsrechten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--764.110--20}

1. Wird die Ausübung eines staatlich anerkannten ehehaften Wässerungsrechts durch staatliche Eingriffe am Gewässer verunmöglicht oder verzichtet die nutzungsberechtigte Person freiwillig darauf, kann der nutzungsberechtigten Person mit dem grundbuchlich zu vollziehenden Verzicht auf das Wässerungsrecht in einem nach Zeit und Menge begrenzten Umfang eine gebührenfreie Wasserentnahme aus einem oberirdischen Gewässer bewilligt werden.

### **Art. 21** Publikation, Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--764.110--21}

1. Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.