785.110
# Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz
(NLD)
Vom 26.02.1985 (Stand 01.01.2017)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Landschaftsschutz, Naturschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--1}

1. Gegenstand des Landschaftsschutzes ist die Landschaft in ihrer Gesamtheit, bestehend aus der natürlichen Eigenart, ihren kulturhistorischen Werten sowie allen ihren Wohlfahrtsfunktionen.
2. Gegenstand des Naturschutzes ist die natürliche Eigenart der Landschaft, insbesondere im Hinblick auf prägende oder seltene Lebensräume für Pflanzen und Tiere, seltene oder bedrohte Arten oder charakteristische Bodenformen.

### **Art. 2** Bindung der Gemeinwesen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--2}

1. Kanton, Gemeinden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes sorgen bei der Wahrnehmung aller ihrer Zuständigkeiten für die Erhaltung und Pflege der Landschaften, namentlich bei der
   a) Ausarbeitung der Raumpläne
   b) Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen
   c) Errichtung von eigenen Bauten und Anlagen
   d) Gewährung von Beiträgen.

### **Art. 3** Zusammenarbeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--3}

1. Kanton, Gemeinden und private Organisationen des Natur- und Landschaftsschutzes stimmen ihre Tätigkeiten zur Erhaltung und Pflege der Landschaft aufeinander ab und arbeiten so weit als möglich zusammen.

### **Art. 4** Allgemeine Schutzbestimmungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--4}

1. Elemente, welche die Landschaft prägen und Bestandteil der natürlichen Eigenart sind, müssen geschützt und in ihrem Bestand und Erscheinungsbild erhalten werden. Der Schutz erstreckt sich insbesondere auf Landschaftsteile, die von Gletschern geprägt sind, wie Gletscherschliffe, Rundhöcker, Schmelzwasserrinnen, ferner auf erratische Blöcke, Felspartien, Aussichtspunkte, natürliche und naturnahe stehende oder fliessende Gewässer, Feldgehölze, bedeutende Einzelbäume und Baumgruppen, biologisch bedeutende Waldränder, Hecken, Ufervegetation mit Ufergehölzen, Feuchtgebiete, Trockenstandorte oder weitere Lebensräume seltener oder bedrohter Pflanzen- und Tierarten.
2. Der Schutz ist in erster Linie über die Nutzungsplanung sicherzustellen (§§ 6–8). Die Massnahmen nach §§ 9–20 kommen selbstständig oder ergänzend zur Anwendung.
3. Von der ungeschmälerten Erhaltung der in Absatz 1 genannten Objekte darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn übergeordnete Interessen dies erfordern und keine anderen Lösungen möglich sind. In diesen Fällen sind in der Regel Ersatzmassnahmen zu treffen.

### **Art. 5** Wissenschaftlich bedeutsame Funde {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--5}

1. Das gewerbsmässige Suchen und Graben nach Naturkörpern bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departements.
2. Funde von Naturkörpern wie Versteinerungen und dergleichen, die einen erheblichen naturwissenschaftlichen Wert haben, sind Eigentum des Kantons.

## 2. Planung, Realisierung und Unterhalt von Schutzzonen

### **Art. 6** Inventare {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--6}

1. Bestandesaufnahmen von schutzwürdigen Landschaften, Landschaftselementen gemäss § 4 oder gefährdeten Pflanzen- und Tierarten werden als Inventare des Natur- und Landschaftsschutzes bezeichnet. Sie dienen der Vorbereitung von Schutzmassnahmen in Richt- und Nutzungsplanungen sowie bei Güterzusammenlegungen.
2. Das zuständige Departement beschafft Inventare für das Gebiet des ganzen Kantons sowie für Umlegungsgebiete von Güterzusammenlegungen. Bei diesen bleibt eine Aufteilung der Kosten im Kostenverteiler der Schlussabrechnung vorbehalten.
3. Die Inventarobjekte werden nach ihrer Schutzwürdigkeit unterteilt in solche von nationaler, kantonaler und lokaler Bedeutung. Die Bewertung stützt sich vorab auf Kriterien wie Seltenheit, Gefährdung, Eigenart oder typischer Charakter, wissenschaftlicher und pädagogischer Wert, Lage und Verteilung.
4. Inventare sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung beizuziehen, sofern öffentliche Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt sind.

### **Art. 7** Landschafts und Naturschutzzonen, Naturobjekte {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--7}

1. Landschaften oder Landschaftsteile von besonderer Schönheit und Eigenart, von erdgeschichtlichem oder kulturgeschichtlichem Wert oder mit besonderen Ausgleichs- oder Gliederungsfunktionen werden Landschaftsschutzzonen zugewiesen.
2. Gebiete, die als Lebensraum für einheimische Pflanzen und Tiere sowie für ziehende Arten eines besonderen Schutzes bedürfen, werden als Naturschutzzonen ausgeschieden.
3. Zeugnisse erdgeschichtlicher Entwicklung und andere Naturdenkmäler wie prägende Einzelbäume oder Baumgruppen werden als Naturobjekte geschützt.

### **Art. 8** Zuständigkeit, Verfahren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--8}

1. Die Gemeinden legen Landschafts- und Naturschutzzonen fest und sichern Naturobjekte in allgemeinen Nutzungsplänen.
2. Der Grosse Rat kann Landschafts- und Naturschutzzonen von überkantonaler oder kantonaler Bedeutung festlegen.

### **Art. 9** Vorsorgliche Massnahmen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--9}

1. Das zuständige Departement kann im Hinblick auf die Ausscheidung von Landschafts- und Naturschutzzonen oder Naturobjekten von kantonaler Bedeutung vorsorgliche Schutzmassnahmen erlassen, der Gemeinderat solche für Zonen und Naturobjekte jeglicher Bedeutung.
2. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege.
3. Vorsorgliche Schutzmassnahmen bleiben so lange in Kraft, bis der definitive Erlass sichergestellt ist, längstens aber fünf Jahre.
4. Vorbehalten bleiben Planungszonen und Bausperren gemäss den §§ 29–31 BauG sowie die vertragliche Sicherung nach den Bestimmungen dieses Dekrets über die Bewirtschaftungsbeiträge.

### **Art. 10** Anmerkung im Grundbuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--10}

1. Das zuständige Departement lässt verwaltungsrechtliche Verträge über Naturschutzmassnahmen, deren Inhalt über § 8 hinausgeht, im Grundbuch anmerken.

### **Art. 11** Naturschutzmassnahmen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--11}

1. Naturschutzmassnahmen umfassen das Aufwerten bestehender und das Schaffen neuer Naturschutzzonen und Naturobjekte sowie deren Unterhalt.
2. Zum Unterhalt gehören insbesondere land- oder waldwirtschaftliche Bewirtschaftung im Rahmen der Schutzziele, Pflegemassnahmen sowie periodisches Erneuern der Strukturen.
3. Bei Naturschutzzonen von nationaler und kantonaler Bedeutung sorgt das zuständige Departement für den Unterhalt, bei Naturschutzzonen und Naturobjekten von lokaler Bedeutung der Gemeinderat.

### **Art. 11a** Kosten des Unterhalts&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--11a}

1. Die Unterhaltskosten werden vor allem mit Direktzahlungen von Bund und Kanton gestützt auf die Landwirtschaftsgesetzgebung oder gestützt auf Bewirtschaftungsvereinbarungen gemäss den §§ 14 und 15 abgegolten.
2. Die verbleibenden Kosten gehen zu Lasten
   a) der Gemeinde, wenn sie Naturschutzzonen oder Naturobjekte von lokaler Bedeutung betreffen. Auf Gesuch hin übernimmt der Kanton zusammen mit dem Bund 50 % der Kosten;
   b) des Kantons, wenn sie Naturschutzzonen von nationaler und kantonaler Bedeutung oder Parzellen in seinem Eigentum betreffen.

## 3. Natur- und Landschaftsschutz in Güterzusammenlegungen

### **Art. 12** Rahmenbedingungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--12}

1. Zusammen mit der Grundsatzgenehmigung für die Durchführung von Güterzusammenlegungen und den damit verbundenen Bodenverbesserungen legt der Regierungsrat, gestützt auf die allgemeinen Nutzungspläne, die Rahmenbedingungen für den Natur- und Landschaftsschutz sowie die Landschaftsgestaltung fest.
2. Gleichzeitig entscheidet der Regierungsrat, ob eine Fachperson beizuziehen ist, welche die Ausführungskommission und die technisch Leitenden in allen Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschaftsgestaltung berät. Die daraus entstehenden Kosten tragen je zur Hälfte das Bodenverbesserungsunternehmen und der Kanton aus Mitteln des Naturschutzes.
3. …

## 3a. Materialabbau&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 12a** Rekultivierung, Renaturierung; Etappierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--12a}

1. Abbaustellen sind von der Inhaberin oder dem Inhaber der Abbaubewilligung oder, wo diese nicht ermittelt werden können, von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer zu rekultivieren oder zu renaturieren.
2. Abbau und Rekultivierung oder Renaturierung sind zu etappieren. Die einzelnen Abbauetappen werden vom zuständigen Departement erst freigegeben, wenn die Rekultivierung oder die Renaturierung plangemäss realisiert oder die Realisierung sichergestellt ist.

## 4. Schutz der Oberflächengewässer

### **Art. 13** Eindolungen, Ufergehölze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--13}

1. …
2. Eingedolte Gewässer und Gewässer mit undurchlässiger Sohlen- oder Uferverbauung sind unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nach Möglichkeit wieder offen zu legen bzw. naturnah zu verbauen, namentlich in folgenden Fällen:
   a) zur notwendigen Verbesserung des Naturhaushaltes (Wechselwirkung zwischen Oberflächen- und Grundwasser, Selbstreinigung, Tierwanderungen, Natur- und Landschaftsschutz),
   b) bei baulichen Eingriffen,
   c) bei Eingriffen in den Gewässerhaushalt eines natürlichen Einzugsgebietes.
3. Ufergehölze sind als ökologischer Bestandteil von Gewässern in ihrem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Die kantonale Fachstelle bewilligt die Beseitigung von Ufergehölzen, wenn übergeordnete Interessen dies erfordern und angemessene Ersatzmassnahmen im gleichen Gebiet getroffen werden. Die Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren kommen sinngemäss zur Anwendung.

## 5. Schutz der Lebensräume (Biotope)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 14** Vereinbarungen über Bewirtschaftungsbeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--14}

1. Vereinbarungen können durch die zuständigen Departemente in gegenseitiger Absprache abgeschlossen werden:
   a) zu Gunsten von Biotopen von nationaler und kantonaler Bedeutung;
   b) für Massnahmen des ökologischen Ausgleichs.
2. Die räumlichen Schwerpunkte sind im Richtplan auszuweisen. Der Regierungsrat bestimmt die Grundsätze der Beitragsberechtigung und den Anwendungsbereich; er genehmigt das Beitragssystem und die Ansätze.
3. Die Beiträge gelten besondere ökologische Leistungen zur Erreichung der gesetzlichen Ziele ab. Sie werden in der Regel auf sechs Jahre festgelegt. Die flächenbezogenen Auflagen werden in der Vereinbarung geregelt.

### **Art. 14a** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--14a}

### **Art. 15** Beitragshöhe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--15}

1. Der Regierungsrat legt die Beitragshöhe unter Berücksichtigung von Bewirtschaftungsaufwand und Ertragsausfall fest. Er passt sie periodisch an und koordiniert sie mit den agrarpolitischen Massnahmen von Bund und Kanton.

### **Art. 16** Beiträge an Dritte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--16}

1. Der Regierungsrat kann für schutzwürdige Biotope und Massnahmen des ökologischen Ausgleichs Beiträge an Dritte ausrichten.
2. Das zuständige Departement lässt die Rückerstattungspflicht im Grundbuch anmerken, wenn die Zwecksicherung mit der Nutzungsplanung nicht möglich ist oder nicht ausreicht.

### **Art. 16a** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--16a}

### **Art. 17** Schutzbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--17}

1. Auf Streuwiesen und Trockenstandorten darf der charakteristische Pflanzenbestand weder durch Düngung (Klärschlamm, flüssige Hofdünger, Mist, Kunstdünger etc.) noch durch Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Aufforstung oder andere Vorkehren beeinträchtigt werden (Art. 7 der Verordnung des Bundesrates über Bewirtschaftungsbeiträge).

### **Art. 18** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--18}

## 5a. Schutz der Hecken&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 18a** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--18a}

1. Der Schutz der Hecken richtet sich grundsätzlich nach der Nutzungsplanung. Die Gemeinden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Nutzungsplanungen alle wichtigen Hecken, einschliesslich wichtiger Gebüschgruppen und Feldgehölze, zu schützen und deren Pflege zu veranlassen.
2. In allen Gemeinden, in denen noch keine rechtskräftige Nutzungsplanung Kulturland besteht, gelten die nachfolgenden Bestimmungen von §§ 18b und 18c.

### **Art. 18b** Übergangsregelung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--18b}

1. Alle Hecken, einschliesslich Gebüschgruppen und Feldgehölze, ausserhalb der Bauzonen sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
2. Eine Beseitigung liegt vor, wenn die Stöcke ganz oder teilweise entfernt oder überschüttet werden, oder wenn Teile der Hecke dauernd auf den Stock gesetzt werden.
3. Vorbehalten bleiben Pflegemassnahmen. Im gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als ein Drittel einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch die Pflegemassnahmen darf der biologische Wert nicht vermindert werden.
4. Für das Baugebiet gelten, soweit es sich nicht um Ufergehölze gemäss § 13 Abs. 3 handelt, die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung.

### **Art. 18c** Ausnahmebewilligung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--18c}

1. Eine Beseitigung kann ausnahmsweise bewilligt werden, sofern überwiegende öffentliche oder private Interessen dies erfordern.
2. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist ausserdem ein gleichwertiger Ersatz im gleichen Gebiet. Dieser muss im Voraus geschaffen werden, bevor die Beseitigung vollzogen werden darf.
3. Zuständig für die Bewilligungen ist der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren. Für das Verfahren gelten die baugesetzlichen Bestimmungen sinngemäss.

## 6. Verwendung staatlicher Mittel

### **Art. 19** Verwendung staatlicher Mittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--19}

1. Die im jährlichen Budget bereitgestellten Mittel des Natur- und Landschaftsschutzes sind insbesondere bestimmt
   a) zur Schaffung, zur Sicherung und zum Unterhalt von Natur- und Landschaftsschutzzonen, eingeschlossen der dafür erforderliche vorsorgliche Landerwerb,
   b) für Massnahmen des Arten- und Biotopschutzes, soweit sie nicht in lit. a eingeschlossen sind, wie zur Erhaltung und Neuanlage von Schilfbeständen oder anderer Ufervegetation, von Hecken oder Feldgehölzen, für Gestaltung und Markierung von Schutzzonen,
   c) zur Ausrichtung von Beiträgen gemäss den §§ 14–16,
   d) zur Sicherung und Pflege von Naturdenkmälern,
   e) für Information und Aufsicht im Natur- und Landschaftsschutz oder zur Betreuung und Organisation einer Aufsicht für Schutzzonen,
   f) zur Erarbeitung von Inventaren oder anderen Planungsmassnahmen und Grundlagen des Natur- und Landschaftsschutzes.
2. Die Trägerschaft für Aufgaben nach Absatz 1 lit. a kann vom Kanton nur übernommen werden, wenn die zu schaffenden Zonen kantonale Bedeutung aufweisen.

## 7. Vollzugsbestimmungen

### **Art. 20** Kommission für Landschafts- und Ortsbildschutz, a) Kanton {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--20}

1. Zur Beratung der mit dem Schutz der Landschaft zusammenhängenden übergeordneten Fragen wählt der Regierungsrat eine Kommission von höchstens 11 Mitgliedern. Bei der Zusammensetzung der Kommission ist auf eine angemessene Vertretung der kantonalen Organisationen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes zu achten.
2. Der Regierungsrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Das zuständige Departement stellt das Sekretariat. Die Kommission erstattet ihren Bericht nach Anhören der betroffenen Departemente.
3. Die Kommission berät die Vorsteherin oder den Vorsteher des zuständigen Departements, den Regierungsrat oder das Verwaltungsgericht auf Ersuchen in überkommunalen Fragen des Natur-, Ortsbild- und Landschaftsschutzes, namentlich in folgenden Fällen:
   a) Vorbereitung von Konzepten des Natur- und Landschaftsschutzes, eingeschlossen Mehrjahresprogramme des Kantons im Hinblick auf den Aufgaben- und Finanzplan,
   b) Einstufung von Inventarobjekten von kantonaler Bedeutung gemäss § 6,
   c) Beurteilung von Gesuchen oder Projekten für Bauten und Anlagen, die eine wesentliche Veränderung oder Beeinträchtigung der Landschaft verursachen, wie Verkehrsanlagen, Abbauvorhaben für Steine und Erden, Anlagen zur Erzeugung und Beförderung von Energie und zur Übermittlung von Nachrichten, Veränderungen an Oberflächengewässern, Eingriffe in Inventarobjekte von überregionaler Bedeutung,
   d) Streitfälle in Baugesuchsverfahren, wenn der Schutz oder die Veränderung der Landschaft (Naturbeschaffenheit oder Ortsbild) betroffen ist,
   e) generelle Projekte von Güterzusammenlegungen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Landschaft,
   f) bei weiteren Umweltverträglichkeitsprüfungen.

### **Art. 21** b) Gemeinden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--21}

1. Der Gemeinderat kann eine Landschaftsschutzkommission mit beratender Funktion bestellen. Er kann ihr, unter seiner Verantwortung, durch Reglement Aufsichts- und Vollzugsaufgaben zuweisen (§ 39 Gemeindegesetz).

### **Art. 22** Aufsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--22}

1. Für die Betreuung von Naturschutzzonen sowie für Informations- und Aufsichtsaufgaben im Vollzug der Bestimmungen über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt können nebenamtliche Hilfskräfte bestellt werden. Rechte und Pflichten werden durch den Regierungsrat geregelt.

### **Art. 23** Vollzug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--23}

1. Der Regierungsrat erlässt zum Vollzug dieses Dekretes sowie der Art. 18–22 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz die notwendigen Bestimmungen.

### **Art. 24** Vollstreckung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--24}

1. Für die Vollstreckung gelten Art. 24e NHG und § 159 BauG. Wird in irgendeiner Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so können, unabhängig von der Strafbarkeit, die Einstellung der Arbeiten und die Wiederherstellung angeordnet werden. Namentlich sind unter Schutz gestellte Landschaftselemente gemäss den §§ 4 und 7, die zerstört wurden, wiederherzustellen.
2. Wer diesem Dekret oder den gestützt darauf ergangenen Rechtserlassen, Verfügungen oder Entscheiden zuwiderhandelt, wird gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986, gemäss den Art. 24a–24e NHG oder gemäss den §§ 160–162 BauG mit Busse bestraft, soweit nicht die Voraussetzungen für eine verschärfte Strafe gemäss Art. 24 NHG vorliegen.
3. Für das gemeinderätliche Strafverfahren gilt § 112 des Gemeindegesetzes.

### **Art. 25** Anpassung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--25}

1. Das Dekret über den Schutz von Kulturdenkmälern (Denkmalschutzdekret) vom 14. Oktober 1975 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
2. Das Dekret über den Abbau von Steinen und Erden (Abbaudekret) vom 19. August 1980 wird aufgehoben.

### **Art. 26** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--785.110--26}

1. Dieses Dekret tritt acht Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft.
2. Die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 24. Januar 1914 ist aufgehoben. Von den Gemeinden gestützt auf diese Verordnung erlassene Schutzbestimmungen bleiben weiterhin in Kraft.