787.331
# Verordnung zum Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung
(Reusstalverordnung, RTV)
Vom 09.05.1983 (Stand 01.07.2019)

### **Art. 1** Naturschutzzonen, a) Verbot von Beeinträchtigungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--787.331--1}

1. In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hiefür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen sowie in und entlang der Naturschutzzonen das Laufen lassen von Hunden ausserhalb des Jagdbetriebs.
2. In den Stillgewässern ist das Baden und jeder andere Wassersport untersagt.
3. …

### **Art. 2** b) Ausnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--787.331--2}

1. Naturschutzzonen dürfen betreten werden für Unterhaltsarbeiten, für die Überwachung, für wissenschaftliche Untersuchungen und geführte Exkursionen im Einvernehmen mit dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt.
2. Die Ausübung privater Fischereirechte bleibt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gestattet, soweit die übrige Pflanzen- und Tierwelt nicht gestört wird. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann hiefür mit den Fischenzinhabern Vereinbarungen abschliessen.

### **Art. 3** c) Nutzung und Unterhalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--787.331--3}

1. Im Streuland (Flachmoore) ist mit dem traditionellen Streuschnitt das Fortbestehen der schützenswerten Vegetation, Flora und Fauna sicherzustellen; dieser erfolgt in der Regel nach Mitte September. Für andere Bewirtschaftungsformen wie zum Beispiel die extensive Beweidung, für die Nutzung der übrigen Flächen in den Naturschutzzonen sowie für Eingriffe, die über den Unterhalt hinausgehen, ist die Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt einzuholen.
2. Der Wald in den Naturschutzzonen dient der Erhaltung natürlicher Bestockungen. Entwicklungen und Veränderungen im Bestandesgefüge sollen möglichst naturnah ablaufen können.
3. Die forstlichen Eingriffe in den Wäldern des Kantons Aargau und der Stiftung Reusstal konzentrieren sich auf Massnahmen mit den folgenden Zwecken:
   a) Abwehr von Schäden an Ufern und benachbarten Waldbeständen;
   b) Sicherstellen der natürlichen Verjüngung;
   c) Fördern von auentypischen Pflanzen- und Tierarten, Strukturen und Prozessen.
4. Die übrigen Wälder unterstehen den Bestimmungen über die naturschützerisch besonders wertvollen Flächen des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997.
5. Für sämtliche Holzschläge innerhalb der Naturschutzzonen ist eine Bewilligung des Kreisforstamts erforderlich.

### **Art. 4** d) Organisation der Arbeiten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--787.331--4}

1. Die notwendigen Nutzungs- und Unterhaltsarbeiten werden jährlich durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt angeordnet, soweit hierüber nicht bereits Verträge mit Dritten abgeschlossen sind. Die Arbeiten sind nach Möglichkeit ansässigen Landwirten zu übertragen.
2. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann private Organisationen mit der Planung und Durchführung beauftragen.

### **Art. 5** Staustrecke der Reuss, a) Wasservogelschutzgebiet {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--787.331--5}

1. Die Staustrecke der Reuss zwischen dem Kraftwerk Bremgarten-Zufikon und der Brücke Rottenschwil mit dem Flachsee Unterlunkhofen ist Wasservogelschutzgebiet. Massgebend für die Abgrenzungen ist der Plan 1:18'750.
2. Störungen, welche die Brut-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsfunktion des Gebietes für Wat- und Wasservögel beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
3. Für Jagd und Hege gelten die nachfolgenden Sondervorschriften, welche durch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Gemeinden und Jagdgesellschaften sowie der Stiftung Reusstal durch zusätzliche, strengere Bestimmungen ergänzt werden können. Eine solche Vereinbarung bedarf nach Anhörung der Kommission gemäss § 9 dieser Verordnung der Genehmigung durch die zuständigen Departemente.
4. Im Wasservogelschutzgebiet beschränkt sich die Jagd hinsichtlich sämtlichem jagdbaren und nicht jagdbaren Wild auf Hegemassnahmen sowie auf jagd- und seuchenpolizeiliche Aufgaben. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann regulierende jagdliche Massnahmen nach Anhörung der Stiftung Reusstal anordnen.
5. Das Wasservogelschutzgebiet ist Teil des betreffenden Jagdrevieres. Hegemassnahmen sowie jagd- und seuchenpolizeiliche Aufgaben werden durch die zuständige Jagdgesellschaft ausgeübt. Die Jagdgesellschaft ist berechtigt, die für den Schutz der Wasservögel notwendigen Einrichtungen aufzustellen und zu unterhalten. Hinsichtlich Wildschadenverhütung und -vergütung gelten die ordentlichen jagdrechtlichen Bestimmungen.

### **Art. 6** b) Flachsee {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--787.331--6}

1. Jedes Betreten des Gebietes des Flachsees Unterlunkhofen ist, vorbehältlich der Absätze 2 und 3, untersagt. Das gilt insbesondere für den Bootsverkehr, das Baden und das Fischen.
2. Für Ausnahmen von Beschränkungen der Schifffahrt gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Schifffahrt vom 26. Januar 1981.
3. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann das Befischen des Flachsees nach Anhörung der Fischereikommission Bremgarten und der Stiftung Reusstal ausnahmsweise bewilligen, wenn aussergewöhnliche Umstände dies erfordern.

### **Art. 7** Naturobjekte {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--787.331--7}

1. Als Naturobjekte im Sinne von § 3 des Dekretes gelten ausserhalb der Naturschutzzonen stehende Einzelbäume, Baumgruppen und Hecken, die mit dem auf Grund der Neuzuteilung erlassenen Landschaftsgestaltungsplan als geschützt bezeichnet worden sind. Sie werden im Grundbuch angemerkt und sind vom Grundeigentümer zu dulden.
2. Die Objekte gemäss Absatz 1 erfüllen die Voraussetzungen für die Aufnahme in Vereinbarungen gemäss § 3 der Verordnung über die Abgeltung ökologischer Leistungen (Öko-Verordnung, ÖkoV) vom 26. Mai 1999.
3. …
4. Pflanzungen für den Ersatz abgehender geschützter Einzelbäume sind unter der Aufsicht der Kommission nach § 9 dieser Verordnung vorzunehmen.

### **Art. 8** Vollzug {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--787.331--8}

1. Der Vollzug dieser Verordnung ist Sache des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, soweit keine anderen Zuständigkeiten bestehen.
2. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann für Informations- und Aufsichtsaufgaben Hilfskräfte beiziehen. Diese haben in Zusammenarbeit mit den Gemeindebehörden und der Kantonspolizei dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Reusstaldekrets und weitere umweltrechtliche Bestimmungen im Dekretsperimeter eingehalten werden. Sie erhalten einen Ausweis und können Übertretungen zur Anzeige bringen.

### **Art. 9** Beratende Kommission {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--787.331--9}

1. Die beratende Kommission gemäss § 8 des Dekrets besteht aus neun Mitgliedern, nämlich
   a) zwei oder drei Personen, welche die Gemeinderäte des Dekretsperimeters vertreten,
   b) einer Person, welche die Landwirtschaft des Dekretsperimeters vertritt,
   c) einer Person, die Landwirtschaft Aargau des Departements Finanzen und Ressourcen vertritt,
   d) einer Person, welche die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vertritt,
   e) einer Person, welche die Stiftung Reusstal vertritt; ist sie Mitglied der Geschäftsleitung, so ist eine Wiederwahl unabhängig von der Dauer ihrer Kommissionszugehörigkeit möglich;
   f) einer Person, welche die Jägerschaft vertritt, und
   g) zwei Personen, welche das Departement Bau, Verkehr und Umwelt vertreten.
2. Die Kommissionsmitglieder werden vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Die Perimetergemeinden haben ein Vorschlagsrecht für ihre Vertreter und den Vertreter der Landwirtschaft des Gebietes. Der aargauische Jagdschutzverein schlägt den Vertreter der Jägerschaft vor.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--787.331--10}

1. Die Kommission wird vom Vorsitzenden einberufen.
2. Sie berät insbesondere folgende Fragen:
   a) Veränderungen und Eingriffe in den Wasserhaushalt der Reussebene;
   b) Hochwassersicherheit;
   c) Nutzungskonflikte und Erholungslenkung;
   d) weitere Themen von regionaler Bedeutung.
3. Regierungsrat und Departement Bau, Verkehr und Umwelt können die Stellungnahme zu weiteren Gegenständen einholen, ebenso kann die Kommission von sich aus offene Fragen aufgreifen.

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--787.331--11}

1. Diese Verordnung tritt am 9. Mai 1983 in Kraft. Sie ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2. Die Sondervorschriften gemäss § 5 Abs. 3–5 dieser Verordnung treten vorbehältlich § 11 Abs. 3 am 1. April 1986 in Kraft.
3. Für das Wasservogelschutzgebiet im Umfang des Flachsees setzt der Regierungsrat die Sondervorschriften gemäss § 5 Abs. 3–5 dieser Verordnung in Kraft, sobald die Zustimmungen der betroffenen Jagdgesellschaften (§ 5 Abs. 2 des aargauischen Jagdgesetzes) vorliegen.