787.350
# Dekret zum Schutze der Hallwilerseelandschaft
(Hallwilerseeschutzdekret)
Vom 13.05.1986 (Stand 01.10.2007)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--787.350--1}

1. Dieses Dekret bezweckt, die Landschaft des Hallwilersees in ihrer natürlichen Eigenart und Schönheit zu erhalten und sie dabei als Lebens- und Wirtschaftsraum der einheimischen Bevölkerung und als Erholungsgebiet zu bewahren.
2. Siedlungen, Bauten und Anlagen sollen sich in Grösse, Gestaltung, Material und Farbe in die Landschaft und in das Ortsbild einfügen. Die Gemeinden richten ihre Ortsplanung nach diesen Grundsätzen aus.

### **Art. 2** Schutzplan {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--787.350--2}

1. Besonders erhaltenswerte Gebiete der Hallwilerseelandschaft in den Gemeinden Beinwil am See, Birrwil, Boniswil, Seengen, Meisterschwanden und Fahrwangen werden unter Schutz gestellt.
2. Das geschützte Gebiet wird in die Wasserzone, die Reservatszone, die Sperrzone, die Schutzzone und die Spezialzone unterteilt.
3. Für die Zonenabgrenzung gilt der Schutzplan Hallwilersee im Massstab 1:5'000. Er ist Bestandteil dieses Dekretes und liegt in den Gemeinden öffentlich zur Einsicht auf. Für die Wasserzone bleibt die spätere Vermarkung vorbehalten.

### **Art. 3** Wasserzone {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--787.350--3}

1. In der Wasserzone sind Bauten und Anlagen jeder Art, einschliesslich Terrainveränderungen wie Abgrabungen, Aufschüttungen und Ablagerungen, untersagt. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen des Gewässerschutzes und zur Ufersicherung sowie in dem im Schutzplan bezeichneten Bereich der Spezialzone bauliche Anlagen für den Wassersport und die Schifffahrt. Im bezeichneten Bereich der Spezialzone Schloss Hallwyl sind temporäre Installationen und Bootsfahrten im Rahmen der nach § 7a bewilligten Nutzungen erlaubt.
2. Eingriffe jeder Art in die Schilf- und Seerosenbestände, insbesondere auch das Befahren und Betreten derselben, sind untersagt. Ausgenommen sind Pflegemassnahmen.
3. In dem der Reservatszone vorgelagerten Bereich gelten zusätzlich deren Vorschriften.
4. Im Übrigen ist der Gemeingebrauch im Rahmen der Gesetzgebung über die Schifffahrt gestattet.

### **Art. 4** Reservatszone {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--787.350--4}

1. Die Reservatszone dient der Erhaltung und Förderung der einheimischen Pflanzen und Tiere, vor allem der gefährdeten Arten.
2. Jeder Eingriff ist untersagt. Ausgenommen sind Pflegemassnahmen nach Absatz 3, die Benützung der markierten Fusswege und die Ausübung der ehehaften Freianglerrechte in den Gemeinden Boniswil und Seengen.
3. Das Baudepartement sorgt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und interessierten Organisationen für die erforderlichen Pflegemassnahmen und für die Markierung der Fusswege. Für die Bewirtschaftung der Streueflächen in den Reservatszonen können nach den Vorschriften des Dekretes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 26. Februar 1985 Beiträge ausgerichtet werden.

### **Art. 5** Sperrzone {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--787.350--5}

1. In der Sperrzone sind Bauten und Anlagen jeder Art, einschliesslich Terrainveränderungen wie Abgrabungen, Aufschüttungen und Ablagerungen, untersagt. Ebenso dürfen weder Wohnwagen und Boote aufgestellt noch permanente Zeltplätze angelegt werden.
2. Der Uferweg muss erhalten und stets offen bleiben. Einfriedigungen auf der Seeseite sind nicht gestattet. Massnahmen im Interesse der Verjüngung des Waldes bleiben zulässig.
3. Uferbäume, Hecken und Baumgruppen sind in ihrem Bestand zu erhalten. Massnahmen zum Schutz von Schilfbeständen bleiben zulässig.
4. Ausnahmsweise kann in der Sperrzone ein Fussgängerzugang ab dem Seeuferweg zu einem Bootssteg auf der Länge der im See vorgelagerten Spezialzone Boniswil/Birrwil bewilligt werden.

### **Art. 6** Schutzzone {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--787.350--6}

1. Die Schutzzone ist durch die ordentliche Bewirtschaftung des Bodens geprägt. Hiefür betriebsnotwendige Bauten und Anlagen sind zulässig. Sie sind in Grösse, Form und Farbe in die Landschaft einzufügen und in geeigneter Weise mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen.
2. Andere Bauten und Anlagen einschliesslich Terrainveränderungen und Materialabbau aller Art sind untersagt. Es dürfen weder Wohnwagen und Boote aufgestellt noch permanente Zeltplätze angelegt werden. Bauten und Anlagen, die nach ihrem Zweck auf einen bestimmten Standort angewiesen sind, können nach Art. 24 RPG ausnahmsweise bewilligt werden.
3. Heckenzüge und Baumgruppen sind in ihrem Bestand zu erhalten und zu pflegen.

### **Art. 7** Spezialzone {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--787.350--7}

1. In der Spezialzone sind Bauten und Anlagen gestattet, die der Allgemeinheit zur Benützung des Sees und seiner Ufer dienen. Bauten und Anlagen sind in ihrer Gestaltung der Landschaft anzupassen. Der Uferweg muss erhalten und stets offen bleiben.

### **Art. 7a** Spezialzone Schloss Hallwyl {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--787.350--7a}

1. In der Spezialzone Schloss Hallwyl sind kulturelle Veranstaltungen unter der Schirmherrschaft des Departements Bildung, Kultur und Sport zulässig. Sie und ihre Installationen müssen dem Schenkungsvertrag über die Abtretung des Schlosses Hallwyl vom 9. März 1994 entsprechen und auf die vorhandenen Naturwerte sowie die archäologischen Gegebenheiten im Schloss und seinem Umfeld Rücksicht nehmen.
2. Die Veranstaltungen dürfen keine übermässigen Licht- und Lärmimmissionen wie Kanonen- oder Böllerschüsse verursachen; die Verwendung von Sky-Beamern und die Durchführung von Lasershows sind nicht gestattet. Rockkonzerte, Techno-Parties, Vergnügungsparks oder Ähnliches sind unzulässig.
3. Kulturelle Grossveranstaltungen sind baubewilligungspflichtig. Sie können zwischen 1. Juli und 31. Oktober bewilligt werden. Die Baubewilligungsbehörde kann Ausnahmen für einzelne Veranstaltungen ausserhalb dieses Zeitfensters nach umfassender Interessenabwägung bewilligen.
4. Grossveranstaltungen sind Veranstaltungen mit temporären Installationen wie Zuschauertribünen, Zelten etc. für mehr als 300 bis maximal 700 Personen, Bühnenbauten und Ähnlichem, die mehr als drei Tage in Betrieb sind. Für gleiche sich jährlich wiederholende Grossveranstaltungen kann eine Baubewilligung für mehrere Jahre erteilt werden.
5. Der Regierungsrat kann weitere Einzelheiten in einer Verordnung regeln.

### **Art. 7b** Ökologische Vernetzung des Aabachs {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--787.350--7b}

1. Das Baudepartement sorgt dafür, dass die ökologische Vernetzung zwischen See und Aabach durch geeignete Massnahmen langfristig gewährleistet ist.

### **Art. 8** Baugesuche {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--787.350--8}

1. Gesuche für Bauten und Anlagen in allen Zonen, einschliesslich Umgestaltungen und Zweckänderungen, dürfen vom Gemeinderat nur bewilligt werden, wenn die Zustimmung des Baudepartementes vorliegt. Für Bauten in der Wasserzone bedarf es überdies einer Bewilligung gemäss Gesetzgebung über die Nutzung der öffentlichen Gewässer.
2. Baugesuche gehen nach Ablauf der Auflagefrist vom Gemeinderat mit seiner Stellungnahme und einem Bericht der Seeuferschutzkommission an das Baudepartement. Dieses eröffnet seinen Entscheid dem Gemeinderat.
3. Für Form und Inhalt der Baugesuche und das Verfahren gelten im Übrigen das Baugesetz und die Gemeindebauordnung.

### **Art. 9** Seeuferschutzkommission {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--787.350--9}

1. Es wird eine Seeuferschutzkommission eingesetzt. Sie berät den Regierungsrat in Fragen des Dekretsvollzugs.
2. Die Kommission besteht aus 15 Mitgliedern, nämlich
   a) je einem Vertreter der Seeufergemeinden,
   b) zwei Vertretern der Regionalplanungsgruppe Seetal,
   c) zwei Vertretern des Landschaftsschutzverbandes Hallwilersee,
   d) zwei Vertretern des Verkehrsverbandes See- und Oberwynental und
   e) drei Vertretern des Kantons.
3. Die Vertreter der Seeufergemeinden werden von den Gemeinderäten bestimmt. Die übrigen Mitglieder sowie der Präsident werden vom Regierungsrat gewählt. Die Verbände haben ein Vorschlagsrecht für ihre Vertreter.
4. Die ordentliche Amtsperiode beträgt 4 Jahre. Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst.

### **Art. 10** Uferweg {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--787.350--10}

1. Die Gemeinden sorgen für Unterhalt und Offenhaltung des Uferweges.

### **Art. 11** Beiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--787.350--11}

1. Der Regierungsrat kann Beiträge gewähren an Aufwendungen von Gemeinden, Verbänden und Privaten für die Errichtung von öffentlich zugänglichen Erholungsanlagen, für Massnahmen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes, für Vorkehren zum Schutz vor Beeinträchtigungen des landwirtschaftlich genutzten Bodens sowie für polizeiliche Ordnungsmassnahmen.
2. …

### **Art. 12** Besitzstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--787.350--12}

1. Bestehende Bauten und Anlagen in der Schutzzone und in der Spezialzone, die den Vorschriften dieses Dekretes widersprechen, dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Bestehende Bauten in den andern Zonen dürfen nur unterhalten werden.

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--787.350--13}

1. Dieses Dekret tritt 8 Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft.
2. Die Verordnung über den Schutz des Hallwilersees und seiner Ufer vom 27. Juli 1956 ist aufgehoben.