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# Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
(V EG AVIG/AVG)
Vom 15.12.2004 (Stand 01.04.2022)

### **Art. 1** Öffentliche Arbeitslosenkasse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--811.411--1}

1. Die öffentliche Arbeitslosenkasse ist eine Sektion des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA).
2. Für die Geschäftsführung verantwortlich sind:
   a) der Kassenleiter oder die Kassenleiterin und
   b) der Stellvertreter oder die Stellvertreterin der Kassenleitung.

### **Art. 2** Kantonale Amtsstelle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--811.411--2}

1. Kantonale Amtsstelle ist das AWA.

### **Art. 2a** Übertragung von Aufgaben und Kompetenzen der kantonalen Amtsstelle, 1. Anmeldung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--811.411--2a}

1. Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) führen die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gemäss Art. 17 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982 durch.

### **Art. 3** 2. Übrige Aufgaben und Kompetenzen, der kantonalen Amtsstelle&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--811.411--3}

1. Die RAV sind zum Erteilen von Weisungen und dem Erlass von Verfügungen in den nachstehend aufgeführten Bereichen ermächtigt:
   a) Zuweisung einer Arbeit gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. c AVIG;
   b) Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG;
   c) Teilnahme an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG sowie an Fachberatungsgesprächen gemäss Art. 17 Abs. 5 AVIG;
   d) Beibringung von Bewerbungsunterlagen und Lieferung von Unterlagen für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. c AVIG;
   e) Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 AVIG von bis zu 30 Tagen.
2. Die LAM-Stelle ist zum Erteilen von Weisungen und dem Erlass von Verfügungen in den nachstehend aufgeführten Bereichen ermächtigt:
   a) Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG in den von der kantonalen Amtsstelle festgelegten Bereichen;
   b) Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d (betreffend arbeitsmarktlicher Massnahmen) und lit. g sowie Abs. 2 AVIG von bis zu 30 Tagen bei Missachtung von Verfügungen und Weisungen der LAM-Stelle.
3. Die kantonale Amtsstelle kann statt den in Abs. 1 und 2 aufgeführten Stellen Weisungen erteilen und Verfügungen erlassen, wenn dies zur Sicherung der Qualität der Rechtsanwendung erforderlich ist.

### **Art. 3a** Zugriff auf das kantonale Einwohnerregister {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--811.411--3a}

1. Die öffentliche Arbeitslosenkasse sowie die privaten Arbeitslosenkassen, deren Tätigkeitsbereich den Kanton Aargau umfasst, die kantonale Amtsstelle, die RAV sowie die LAM-Stelle können den Wohnsitz der versicherten Person mit einer elektronischen Abfrage im kantonalen Einwohnerregister überprüfen.

### **Art. 4** Standorte der RAV und Zuteilung der Gemeinden&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--811.411--4}

1. Standorte der RAV sind Baden, Brugg, Menziken, Rheinfelden, Suhr, Wohlen, Zofingen.
2. Die Grundzuordnung der Gemeinden auf die RAV-Standorte richtet sich nach dem Anhang zu dieser Verordnung.
3. …
4. …
5. …
6. …

### **Art. 4a** Vorübergehende Massnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--811.411--4a}

1. Im Rahmen von befristeten Massnahmen zur Wiedereingliederung von Stellensuchenden in den Arbeitsmarkt, namentlich infolge Überlastung einzelner RAV-Standorte, kann der Regierungsrat temporäre RAV schaffen und Gemeinden in Abweichung von der Grundzuordnung einem temporären RAV zuweisen. Die Dauer der Massnahme und die Standorte der temporären RAV sowie die Umteilung und deren Aufhebung sind im Amtsblatt zu publizieren.
2. Bei erheblichen Kapazitätsengpässen in einzelnen RAV kann das Departement Volkswirtschaft und Inneres zum vorübergehenden Belastungsausgleich einzelne Gemeinden mit deren Einverständnis für maximal sechs Monate einem anderen RAV zuordnen. Die Umteilung und deren Aufhebung sind im Amtsblatt zu publizieren.
3. Bei erheblichen Kapazitätsengpässen in einzelnen RAV kann das AWA Stellensuchende in Abweichung von der Grundzuordnung einem temporären RAV beziehungsweise einem anderen RAV zuweisen.

### **Art. 5** Tripartite Kommission {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--811.411--5}

1. Die in der Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (VEA) vom 15. Oktober 2003 erwähnte Tripartite Kommission nimmt auch die Aufgaben der Tripartiten Kommission gemäss § 7 EG AVIG/AVG wahr.

### **Art. 6** Vollzug des Arbeitsvermittlungsgesetzes {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--811.411--6}

1. Arbeitsamt im Sinne von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 6. Oktober 1989 ist das AWA.
2. Das Bewilligungsgesuch für die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih ist beim AWA einzureichen.
3. Kautionen für Personalverleiher sind beim AWA zu hinterlegen. Die Konten werden von der Staatsbuchhaltung geführt.

### **Art. 7** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--811.411--7}

1. Die Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Verordnung EG AVIG) vom 24. März 1986 wird aufgehoben.
2. Die Verordnung über die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV-Verordnung) vom 17. April 1996 wird aufgehoben.
3. Die Verordnung über die Einführung der Meldepflicht bei Arbeitsmangel vom 14. April 1975 wird aufgehoben.
4. Die Verordnung über den Fonds für Arbeitslosenhilfe vom 23. Juli 1979 wird aufgehoben.

### **Art. 8** Publikation und Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--811.411--8}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2. Sie tritt nach der Genehmigung durch den Bund am 1. Mai 2005 in Kraft.