815.300
# Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung
(Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG)
Vom 12.01.2016 (Stand 01.08.2016)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--815.300--1}

1. Das Gesetz legt den Rahmen für die familienergänzende Kinderbetreuung fest.
2. Die familienergänzende Kinderbetreuung bezweckt
   a) die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung zu erleichtern,
   b) die gesellschaftliche, insbesondere die sprachliche Integration und die Chancengerechtigkeit der Kinder zu verbessern.

### **Art. 2** Angebot {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--815.300--2}

1. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Zugang zu einem bedarfsgerechten Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern bis zum Abschluss der Primarschule sicherzustellen. Die Aufgabe kann in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden oder Dritten erfüllt werden.
2. Die Benützung des Angebots ist freiwillig.

### **Art. 3** Qualität und Aufsicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--815.300--3}

1. Der Gemeinderat der Standortgemeinde legt Standards zur Qualität des Angebots fest und ist für die Aufsicht zuständig.

### **Art. 4** Finanzierung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--815.300--4}

1. Die Erziehungsberechtigten tragen die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung. Ihr Beitrag ist höchstens kostendeckend.
2. Die Wohngemeinde beteiligt sich unabhängig vom Betreuungsort nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten.

### **Art. 5** Unterstützung des Kantons {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--815.300--5}

1. Der Kanton kann Unterstützung bieten, zum Beispiel durch Erstellung eines Leitfadens.
2. Er kann damit Dritte beauftragen.

### **Art. 6** Übergangsrecht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--815.300--6}

1. Das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung ist bis spätestens zum Beginn des Schuljahrs 2018/19 umzusetzen.
2. Für bisher vom Kanton unterstützte Institutionen der Tagesbetreuung gilt der bisherige § 51 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 während der Übergangszeit bis zum Abschluss des Schuljahrs 2017/18.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--815.300--7}

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.